Urteil
Umfang der Informations- und Beteiligungsrechte des Antragstellers im Zusammenhang mit der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX

Gericht:

VG Köln


Aktenzeichen:

34 K 181/09.PVL


Urteil vom:

02.11.2009


Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Informations- und Beteiligungsrechte des Antragstellers im Zusammenhang mit der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX.

Im Zuge der Novellierung des SGB IX wurde der Begriff des "Betrieblichen Eingliederungsmanagements = BEM" neu eingeführt. Es ist durchzuführen, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. § 84 Abs. 2 SGB IX hat folgenden Wortlaut:

"Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93 (Anmerkung: Personalvertretung), bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt."

Nach dem ursprünglichen Konzept der Bezirksregierung Köln zur Umsetzung des BEM wurden die Personalvertretungen über den Umstand, dass eine Lehrkraft in 12 Monaten länger als 6 Wochen dienstunfähig war, zeitgleich mit dem Anschreiben an die betroffene Person informiert, d.h. bevor die betroffene Person ihre Zustimmung zur Einleitung des BEM erklären konnte. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vertrat in einer Stellungnahme vom 12.03.2007 zum BEM-Konzept der Bezirksregierung Köln den Standpunkt, die Bekanntgabe des Vorliegens der Voraussetzungen des BEM an den Personalrat sei mangels bereichsspezifischer gesetzlicher Grundlage nur auf Grund einer gesonderten Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Eine gesetzliche Befugnis zur Datenweitergabe folge nicht bereits aus § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX. Vielmehr hänge die Beteiligung des Personalrats allein von der vorherigen Zustimmung der betroffenen Person ab. Nach dem insoweit eindeutigen Regelungszusammenhang des § 84 Abs. 2 SGB IX bezwecke das BEM, die in Frage kommenden Maßnahmen möglichst im Konsens mit dieser zu vereinbaren. In den Fällen, in denen mit Zustimmung der betroffenen Person der Personalrat beteiligt wurde, seien diesem nur die vereinbarten Maßnahmen und die sich hieraus für den Arbeitgeber ergebenden Pflichten mitzuteilen, um deren Erfüllung überwachen zu können. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung stelle eine bloße Aufgabenzuweisungsnorm nicht zugleich eine Befugnisregelung zur Datenverarbeitung dar. Im Übrigen sei auch kein Grund für die Annahme einer weitergehenden Überwachungsfunktion des Personalrats gegenüber dem an Recht und Gesetz gebunden Arbeitgeber ersichtlich. Daraufhin wurde die Rundverfügung unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Aspekte von der Bezirksregierung Köln vielfach überarbeitet, bisher allerdings nur im Entwurf. Die Personalräte aller Schulformen wurden in die Diskussion einbezogen.

Mit Schreiben vom 23.10.2007 teilte die Bezirksregierung Köln den Personalräten mit, dass aufgrund der eindeutigen Aussagen der Landesdatenschutzbeauftragten ab sofort keine Vorabinformation an Personalräte über das Vorliegen der BEM-Voraussetzungen mehr erfolge, sondern dass der jeweilige Personalrat nur noch darüber informiert werde, wenn seine Beteiligung von der betroffenen Person ausdrücklich gewünscht werde.

Mit Schreiben vom 18.01.2008 wandte sich der Antragsteller wie folgt an den Beteiligten: Nachdem in der Vergangenheit der Personalrat bei der Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements vorab informiert worden sei, erfolge diese Information mittlerweile nicht mehr. Im Gegensatz dazu würden die Schwerbehindertenbeauftragten jetzt wieder informiert. Man sei der festen Überzeugung, dass nach dem Text des SGB IX diese Information auch dem Personalrat zustehe, damit dieser seiner Wächterfunktion nachkommen könne. Da sich Personalrat und Behörde in diesem Punkt in Dissens befänden, wolle man die Angelegenheit gerichtlich klären lassen. Man bitte daher um die Zusage der Kostenübernahme.

Mit Schreiben vom 21.02.2008 sagte die Bezirksregierung Köln die Kostenübernahme zu. Mit Schreiben vom 19.06.2008 führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus: Der Antragsteller habe ihn beauftragt, in einer personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit vorstellig zu werden. In der Sache gehe es um den Umfang der Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit dem BEM nach § 84 SGB IX. Der Bezirkspersonalrat sei der Auffassung, dass eine Beteiligung nicht erst dann stattfinden dürfe, wenn der betroffene Beschäftigte seine Zustimmung erteilt habe. Vielmehr sei er der Auffassung, dass er zu beteiligen sei bevor Beschäftigte aufgefordert würden mitzuteilen, ob sie einem betrieblichen Eingliederungsmanagement zustimmen würden; darüber hinaus sei dem Bezirkspersonalrat unverzüglich mitzuteilen, ohne vorherige Zustimmung des jeweils Betroffenen, welche Beschäftigten der Dienststelle innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen wiederholt arbeitsunfähig gewesen seien; ihm sei eine Kopie des Anschreibens an die Betroffenen und ggfl. deren Antwort zur Verfügung zu stellen. Es werde um Mitteilung gebeten, welche Rechtsauffassung der Beteiligte zur Beteiligung des Bezirkspersonalrat im Rahmen betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen vertrete.

Unter dem 28.10.2008 führte der Prozessbevollmächtigte aus, er komme zurück auf das vor kurzem geführte Telefonat und frage an, ob das von der Bezirksregierung Köln genannte Eckpunktpapier zwischenzeitlich zwischen dem Hauptpersonalrat und dem Ministerium vereinbart worden sei. Man gehe davon aus, dass auf jeden Fall ein Entwurf dieses Papiers existiere. Der Antragsteller bitte, ihm dieses Eckpunktpapier oder ggfl. den Entwurf des Eckpunktpapiers zuzuleiten. Ferner werde angefragt, ob zu dem im Schreiben vom 19.06.2008 geschilderten Problem Regelungen im Entwurf enthalten seien.

Mit Schreiben vom 14.11.2008 antwortete der Beteiligte: Was das Eckpunktepapier zum BEM angehe, so sei das Papier in seiner jetzigen Fassung auf der Sitzung des Ausschusses für Arbeitssicherheit im Ministerium für Schule und Weiterbildung am 12.11.2008 nochmals vorgestellt worden. Es liege aber zum Teil noch nicht in der mit den Hauptpersonalräten sowie Schwerbehindertenvertretungen endgültig abgestimmten Fassung vor. Daher habe das Ministerium gebeten, das Papier noch nicht weiterzugeben. Nach der jetzigen Planung sei mit einer endgültigen Abstimmung des Papiers bis Jahresende zu rechnen. Die Frage, ob das Papier Regelungen darüber enthalte, ob bzw. wann die jeweilige Personalvertretung im Rahmen des BEM zu informieren oder zu beteiligen sei, sei eindeutig zu bejahen.

Am 10.01.2009 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren anhängig gemacht, zu dessen Begründung sein Prozessbevollmächtigter vorträgt: Der Antragsteller achte gemäß § 93 SGB IX darauf, dass die dem Arbeitgeber/Dienstherrn nach § 84 desselben Gesetzes obliegenden Verpflichtungen erfüllt würden. Wiederholend schreibe § 84 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB IX vor, dass der Personalrat darüber wache, dass der Arbeitgeber/Dienstherr die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfülle. Der Antragsteller sei mithin zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beteiligten aus § 84 Abs. 2 SGB IX. Gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NRW habe der Personalrat einen Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information. Die Unterrichtungspflicht durch den Dienststellenleiter solle den Personalrat in die Lage versetzen, die ihm gegenüber den Beschäftigten obliegende soziale Schutzfunktion zu erfüllen, sodass aus diesem Informationsanspruch in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB IX abzuleiten sei, dass der Arbeitgeber/Dienstherr dem Personalrat unaufgefordert die Zeiten der Arbeits-/ Dienstunfähigkeit mitteilen müsse. Zum Teil sei die Frage umstritten, ob die Weitergabe dieser Daten an den Personalrat datenschutzrechtlich zulässig sei. Dabei sei jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Gesichtspunkte den Informationsanspruch des Personalrats nicht berührten. Die entsprechenden Normen des Personalvertretungsgesetzes gälten als gesetzliche Ermächtigungsnorm für die Bekanntgabe von persönlichen Daten der Beschäftigten. Das Bundesarbeitsgericht habe festgestellt, dass der Personalrat nicht Dritter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften sei, sondern als Teil der datenverarbeitenden Dienststelle anzusehen sei, so dass einer Weitergabe der Daten an den Personalrat nichts entgegenstehe. Selbstverständlich müsse der Personalrat bei der Verwendung dieser Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Mit Beschluss vom 10.11.2006 habe das VG Hamburg ausdrücklich festgehalten, dass die Weitergabe der Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX rechtmäßig sei. Diese Zustimmung beziehe sich dem Wortlaut nach nur auf die tatsächliche inhaltliche Durchführung des BEM. Wenn die Interessenvertretung um die notwendigen Informationen bitte, sei dieses Verfahrensstadium noch nicht erreicht. Die ausdrücklich im § 84 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB IX genannte Aufgabe der Interessenvertretungen, die Pflicht des Arbeitgebers aus § 84 Abs. 2 SGB IX zu überprüfen, rechtfertige die Weitergabe der notwendigen Informationen an die Interessenvertretung. Im Vorfeld der Durchführung des BEM gehe es zunächst nur darum, ob der Arbeitgeber stets dann, wenn es angezeigt sei, das BEM auch tatsächlich anstoße. Dem Antragsteller stehe zumindest ein Anspruch auf Weitergabe der Informationen zu, der auch gerichtlich durchsetzbar sei.

Der Antragsteller beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte dadurch das Beteiligungsrecht des Antragstellers gemäß § 84 Abs. 2 i.V.m. § 93 SGB IX verletzt hat, dass er Beschäftigte aufgefordert hat mitzuteilen, ob sie einem betrieblichen Eingliederungsmanagement zustimmen würden, ohne dass der Antragsteller vorher beteiligt worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, ohne vorherige Zustimmung des jeweils Betroffenen, welche Beschäftigten der Dienststelle innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen wiederholt arbeitsunfähig waren und ihm eine Kopie des Anschreibens an die Betroffenen und ggf. deren Antwort zur Verfügung zu stellen.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers wie folgt entgegen: Ohne vorherige Zustimmung der jeweils betroffenen Person bestehe kein Informationsanspruch des Antragstellers darüber, welche Beschäftigten der Dienststelle innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen seien. Ohne vorherige Zustimmung der jeweils betroffenen Person bestehe auch kein Anspruch des Antragstellers auf Überlassung einer Kopie des Anschreibens an die betroffene Person oder ggf. deren Antwort. Der Beteiligte verfahre derzeit wie folgt: Sobald im Zusammenhang mit der Einleitung des BEM die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person zur Beteiligung des Personalrats vorliege, erfolge diese Beteiligung grundsätzlich seitens der Dienststelle oder seitens der Schulleitung, indem der Personalrat über die Zustimmung informiert und zur Teilnahme am BEM Gespräch eingeladen werde. Die Überarbeitung des Konzepts der Bezirksregierung Köln zur Umsetzung des BEM sei noch nicht abgeschlossen, weil das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW ein Eckpunktepapier angekündigt habe, welches dann in die Neufassung einfließen solle. Der Entwurf des Eckpunktepapiers sei noch nicht endgültig mit den Hauptpersonalräten und anderen Beteiligten abgestimmt und solle daher noch nicht weitergegeben werden. Die aktuelle Handhabung sei rechtmäßig. Eine überzeugende Stützung dieser Rechtsauffassung ergebe sich aus dem Urteil des VG Düsseldorf vom 23.10.2008. Die dortige Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen lehne einen uneingeschränkten Unterrichtungsanspruch des Personalrats aus § 84 Abs. 2 SGB IX ab. Diese Entscheidung mache man sich zu eigen. Dann aber komme auch ein Anspruch des Antragstellers auf Überlassung einer Kopie des Anschreibens an die betroffene Person oder ggfl. deren Antwort ohne vorherige Zustimmung der jeweils betroffenen Person komme ebenfalls nicht in Frage. Das Anschreiben an die betroffenen Person sei ein Standarttext, der den Personalräten als solcher bekannt sei. Zumindest die Antwort der betroffenen Person sei aber ein äußerst schützenswerter Bestandteil der Personalakte, denn obwohl es sich um ein Ankreuzformular handele, würden darauf im Feld "weitere Mitteilungen" oder am Rand häufig handschriftliche Ergänzungen gemacht, die höchst vertrauliche Mitteilungen enthielten, z.B. zu Erkrankungen, Therapien oder Konflikten innerhalb der Schule.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm ohne Zustimmung der Betroffenen die Namen der Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, die an diese Beschäftigten gerichteten Anschreiben und deren Antworten mitgeteilt werden. Dahingehende Informationsansprüche kann der Antragsteller weder auf § 65 Abs. 1 LPVG NRW noch auf § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX stützen. Die Kammer folgt insoweit dem VG Düsseldorf,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2008 - 34 K 3001/08.PVL -, das überzeugend ausgeführt hat:

"1. Informationsansprüche einer Personalvertretung des Landes gegen die Dienststelle des Landes können sich allein aus dem Landespersonalvertretungsgesetz ergeben. Rechtsgrundlage ist § 65 Abs. 1 LPVG. Die Vorschrift beinhaltet ein Unterrichtungsrecht, soweit es zur Durchführung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist. Begrenzt wird die Unterrichtung, soweit es um personalaktenfähige Tatsachen geht. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden (§ 65 Abs. 3 LPVG). Darüber hinaus kann einem uneingeschränkten Unterrichtungsrecht das persönliche Recht eines Beschäftigten auf Verfügung über die seine Person betreffenden Daten (Art. 2 Abs. 1GG) entgegen stehen.

Die Unterrichtung erfolgt in Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten, aber auch zur Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung, hier insbesondere der Pflicht, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze durchgeführt werden (§ 64 Nr. 2, 1. Fall LPVG).

2. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller der mit den Anträgen zu 1. und 2. bezeichneten Informationen bedarf, um der ihm gesetzlich nach § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX obliegende Überwachungspflicht zu genügen. Ein unbeschränkter, also von der Zustimmung der betroffenen Beschäftigten unabhängiger Anspruch auf Mitteilung von Langzeiterkrankten scheitert jedenfalls an den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten.

2.1 Die uneingeschränkte Unterrichtung des Antragstellers über diejenigen namentlich zu benennenden Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, verstößt gegen § 65 Abs. 3 Satz 1 LPVG. Die Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit und ihrer Dauer ist materiell Teil der Personalakten. Der auch im Personalvertretungsrecht geltende materielle Personalaktenbegriff (vgl. Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Band I, § 65 Rdn. 24) erfasst alle Personaldaten, die inhaltlich in die Personalakte aufgenommen werden müssen. Das sind alle den Beschäftigten betreffenden Vorgänge, die mit seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehen (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1989, 2 B 129/88, NJW 1989, 1942). Dazu gehören die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und erst recht der Umstand einer langfristigen oder wiederholten Arbeitsunfähigkeit, die geeignet ist, ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB 9 auszulösen. Die Mitteilung einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit unter namentlicher Benennung des betroffenen Beschäftigten verschafft dem Antragsteller Einsicht in die Personalakte, was ohne Zustimmung des Beschäftigten verboten ist.

2.2 Das uneingeschränkte Informationsrecht der Personalvertretung wird zudem durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschäftigten ausgeschlossen. Die Unterrichtung des Personalrates ist im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG nicht erforderlich, wenn sie unverhältnismäßig in die Rechte der Beschäftigten eingreift (Cecior u.a., a.a.O., § 65 Rdn. 9). Der Umstand einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit, der besondere Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben und vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung künftiger erneuter Arbeitsunfähigkeit auslösen kann, zählt zu den persönlichen Daten und Lebenssachverhalten, die ohne Zustimmung der Betroffenen Dritten nicht bekannt gegeben werden dürfen. Das vorrangige Interesse der Beschäftigten hat seinen Niederschlag in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB 9 gefunden, der das Eingliederungsmanagement selbst (und damit die Einbeziehung auch der Personalvertretung in das Verfahren) von der Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person abhängig macht. Für die Information der Personalvertretung im Vorfeld und im Nachhinein gilt das Zustimmungserfordernis erst Recht. Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfordert es, es allein ihm zu überlassen, sich den Angeboten des § 84 SGB 9 vollkommen zu verschließen, die Folgen der Langzeiterkrankung im unmittelbaren Kollegen- und Vorgesetztenkreis zu regeln und jede innerdienstliche Ausweitung über das unvermeidbare Bekanntwerden hinaus zu verhindern, um unter keinen Umständen und niemandem erklären oder gar rechtfertigen zu müssen, warum das Eingliederungsmanagement nicht in Anspruch genommen worden ist.

3. Aus § 84 Abs. 2 SGB 9 ergibt sich nicht anderes. Zum einen enthält diese Vorschrift keine eigenen Regelungen über die Unterrichtung des Personalrates. Ihr kommt lediglich klarstellende Funktion in Ergänzung zu § 64 LPVG zu, der die Personalvertretung ohnehin verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu Gunsten der Beschäftigten, hier § 84 Abs. 2 Satz1 SGB 9, zu überwachen. Ein systematischer Bezug zu § 65 LPVG, der die Unterrichtungsansprüche der Personalvertretung für die Durchführung aller seiner Aufgaben enthält, lässt sich nicht herstellen. Zudem ist der Bund kompetenzrechtlich gehindert, Informationsansprüche nach dem Landespersonalvertretungsgesetz innerhalb von Landesbehörden zu regeln. Die Gesetzgebungskompetenz für den öffentlichen Dienst der Länder liegt bei den Ländern (Art. 70 GG). Als personalvertretungsrechtliche Rahmenvorschrift nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a.F. mit unmittelbare Geltung in den Ländern ist § 84 SGB 9 nicht erlassen worden. Die Rahmenkompetenz des Bundes ist zudem zum 31. August 2006 entfallen, Art. 75 GG ist aufgehoben worden. Was früher an Rahmenvorschriften des Bundes für den Bereich der Länder erlassen worden war (vgl. § 107 ff. BPersVG) ist mittlerweile mit Inkrafttreten der Neuregelung des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW am 17. Oktober 2007 gegenstandslos geworden (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG). Die von dem VG Hamburg in seiner Entscheidung vom 10. November 2006, 23 FB 17/06, PersR 2007, 130-132 angenommene (zweifelhafte) Spezialität von § 84 Abs. 2 SGB 9 gegenüber § 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG (der bundesrechtlichen Bestimmung zur Beschränkung des Informationsrechtes der Personalvertretung bei Personalaktendaten) kann im Verhältnis zu einem landesrechtlichen Personalvertretungsgesetz nicht bestehen."

Im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2008 - 60 PV 9.07 -; VG Aachen, Beschluss vom 25.09.2008 - 16 K 836/08.PVL; VG München, Beschluss vom 12.11.2008 - M 20 P 08.3530 -; andere Ansicht VG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2006 - 23 FB 17/06 -; VG Berlin, Beschluss vom 04.04.2007 - 61 A 28.06 -; vergleiche in diesem Zusammenhang auch LArbG Hamburg, Beschluss vom 21.05.2008 - H 3 TaBV 1/08 -.

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll und ganz an.

Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.

Referenznummer:

R/R4631


Informationsstand: 26.10.2010