Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes Brandenburg an der Havel vom 19. November 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26. März 2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Der Beklagte hat die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu Recht auf § 111
Abs. 1 in Verbindung mit § 113
Abs. 6 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (
LBG) in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I 2007,
S. 286) gestützt.
Die Zurruhesetzungsverfügung ist formell rechtmäßig zu Stande gekommen; namentlich liegt kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor.
Zwar ist gemäß § 113
Abs. 2 - 4
LBG bei Erhebung von Einwendungen seitens des Beamten innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung ein förmliches Verfahren durchzuführen, in dem die Behörde zunächst zu entscheiden hat, ob das Verfahren eingestellt oder fortgeführt wird. Bei Fortführung des Verfahrens sollen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes durchgeführt werden. Jedoch führt nicht jedwede Einlassung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens. Insoweit sind nur solche Einwendungen beachtlich, die gegen die mitgeteilte Annahme der Dienstunfähigkeit gerichtet sind, d.h. gegen die tatsächliche Würdigung des Gesundheitszustandes des Beamten dahingehend, dass er nach dem gesetzlichen Prüfungsmaßstab des § 42
Abs. 1 BBG
a. F. (hier wortgleich § 111
Abs. 1
LBG) auf Dauer unfähig sei, amtsgemäße Aufgaben innerhalb seiner Behörde zu erfüllen.
Vgl. zur entsprechenden Vorschrift des Bundesbeamtengesetzes Plog/ Wiedow, BBG (alt), § 44 Rn. 7.
In Anwendung dessen hat der Beklage zu Recht von der Einleitung eines förmlichen Verfahrens abgesehen, da mit der - fristgemäßen - Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Oktober 2007, beachtliche, d.h. zur Einleitung eines förmliches Ermittlungsverfahrens zwingende Einwendungen durch die Klägerin nicht erhoben wurden. In dem Schriftsatz werden von dem Prozessbevollmächtigten (nur) die seiner Ansicht nach massiven Pflichtverletzungen des Dienstherrn angeführt, ohne die Dienstunfähigkeit der Klägerin in Frage zu stellen. Die dauernde Dienstunfähigkeit wird erstmals in der Klageschrift bestritten. Somit war die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens entbehrlich. Des Weiteren hat die Kammer auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beteiligung des Personalsrats, der auf die entsprechende, inhaltlich zureichende Vorlage der Dienststelle zur Mitwirkung gemäß § 68
Abs. 1
Nr. 6 des Personalvertretungsgesetzes unter dem 11. Oktober 2007 seine Zustimmung erteilt hat.
Die angefochtene Verfügung ist auch materiell rechtmäßig.
Gemäß § 111
Abs. 1
LBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann nach Satz 2 der Vorschrift ein Beamter auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
§ 111
Abs. 1 Satz 2
LBG normiert eine gesetzliche Vermutung und damit eine erleichterte Feststellung aufgrund bestimmter Tatsachen in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, die es dem Dienstherrn ermöglicht, ohne weitergehende Ermittlungen die Dienstunfähigkeit eines Beamten festzustellen. Die Prognose, dass innerhalb weiterer sechs Monate keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit, bedarf in der Regel ärztlicher Begutachtung.
Vgl. Plog/Wiedow, BBG (alt), § 42 Rn. 4c; Fürst, GKÖD § 42 Rn. 17.
Hiervon ausgehend hat der Beklagte die Klägerin zu Recht als dienstunfähig im Sinne von § 111
Abs. 1
LBG angesehen. Die Klägerin war ab dem 19. Mai 2006 dienstunfähig erkrankt und hatte seit dem keinen Dienst mehr verrichtet. Damit hatte sie in dem für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Darüber hinaus bestand auch keine Aussicht, dass die Klägerin innerhalb weiterer sechs Monate wieder (vollständig) dienstfähig wird.
Das vorliegende amtsärztliche Gutachten vom 28. Juli 2007 rechtfertigt die entsprechende Annahme des Beklagten. In der gutachtlichen Stellungnahme des Amtsarztes
Dr. ... heißt es, dass die Klägerin weder jetzt noch über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr der Hälfte ihrer Unterrichtsverpflichtung nachkommen kann. Zur Frage der vollen Dienstfähigkeit in einem Zeitraum von Monaten bis zwei Jahren lautete die amtsärztliche Beurteilung, dass die Klägerin auf nichtabsehbare Zeit ihrer vollen Dienstverpflichtung gesundheitlich nicht nachkommen kann.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte der Beklagte zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 111
Abs. 1 Satz 2
LBG ausgehen.
Dr. ... hat die ihm obliegende prognostische Aussage hinsichtlich der voraussichtlichen weiteren Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin getroffen, auf deren Basis der Beklagte eine eigene Entscheidung über die Dienstfähigkeit gefällt hat.
Die Argumentation der Klägerin, der Amtsarzt
Dr. ... habe gerade keine Dienstunfähigkeit festgestellt, geht fehl. Zwar hat
Dr. ... ausgeführt, dass das Wiedererreichen der vollen Dienstfähigkeit im Zeitraum von Jahren möglich erscheine und insofern eine Integration am Arbeitsplatz zu begrüßen sei. Auch hat er die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Klägerin freiwillig vertraglich ihre Unterrichtsverpflichtung reduzieren könnte und für diesen Fall eine Wiedereingliederung angezeigt wäre. Für den allein maßgeblichen Zeitraum des § 111
Abs. 1 Satz 2
LBG hat der Amtsarzt jedoch eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt. Eine freiwillige vertragliche Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung unter Minderung der Bezüge hat die Klägerin darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt angeboten.
Die Entscheidung über die Zurruhesetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Ermessensentscheidung geht im Rahmen des § 111
Abs. 1 Satz 2
LBG dahin, dass der Dienstherr nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden muss, ob es die ärztliche Beurteilung erforderlich macht, das Beamtenverhältnis durch Zurruhesetzung oder durch Entlassung zu beenden.
Vgl. Fürst, GKÖD, § 42 Rn. 17.
Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, ob im konkreten Einzelfall besondere Umstände eine auf Dauer günstigere Prognose für die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit rechtfertigen. Andere Gesichtspunkte als solche, die sich auf Möglichkeiten der weiteren dienstlichen Verwendung beziehen, liegen nach dem Zusammenhang der Vorschrift außerhalb des Zwecks des mit ihr eingeräumten Ermessens. Sind solche Anhaltspunkte nicht erkennbar, handelt der Dienstherr in aller Regel ermessensfehlerfrei, wenn er von der erleichterten Feststellungsmöglichkeit Gebrauch macht.
Vgl. Plog/Wiedow, BBG (alt), § 42 Rn. 4d.
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensentscheidung sind nicht ersichtlich. Eine auf Dauer günstigere Prognose für die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit wurde weder vom Amtsarzt
Dr. ... gestellt, der diesbezüglich ausgeführt hat, dass das Wiedererreichen der vollen Dienstfähigkeit im Zeitraum von Jahren lediglich möglich erscheine, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus den weiteren Umständen. Die Klägerin hatte zwar unter dem 27. August 2007 einen Wiedereingliederungsplan vorgelegt. Dieser Plan sah jedoch Maßnahmen über einen Zeitraum von 11 Monaten vor für das Erreichen lediglich
ca. der Hälfte der Unterrichtsverpflichtung und stützte mithin gerade keine günstige Prognose. Zudem konnte die Klägerin die in dem Wiedereingliederungsplan vorgesehene Maßnahme bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten. Auch die Stellungnahme der Ärztin
Dr. ... , die den Wiedereingliederungsplan erstellt hatte, ging dahin, dass die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zurzeit nicht absehbar sei.
Ebenso greift die Argumentation der Klägerin, der Beklagte habe die ursprüngliche Ermessensentscheidung über die schrittweise Wiedereingliederung durch die Versetzung in den Ruhestand zunichte gemacht, nicht durch. Die zunächst verfolgten Bemühungen zur dienstlichen Wiedereingliederung beruhten auf der allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung des
§ 84 Abs. 2 SGB IX sowie auf der Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement vom 23. März 2006. Danach sollen bei längerer Dienstunfähigkeit zwischen Dienstherr und Beamten Möglichkeiten zur Überwindung der Dienstunfähigkeit und Erhaltung des Arbeitsplatzes erörtert werden. Der Beklagte ist mit der Durchführung des Gesprächs zur betrieblichen Wiedereingliederung am 24. Mai 2007 dieser gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Die zunächst in Aussicht genommene Wiedereingliederung dürfte vorliegend vor allem auf dem Ergebnis der am 24. Oktober 2006 durch den Amtsarzt
Dr. ... durchgeführten Untersuchung der Klägerin beruht haben, nach dem die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb von sechs Monaten als möglich erachtet wurde. Nachdem der Amtsarzt
Dr. ... im Rahmen der erneuten Untersuchung am 26. Juni 2007 diese Möglichkeit nunmehr ausgeschlossen hatte, oblag es dem Beklagten - unabhängig von den zuvor im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements vorgenommenen Maßnahmen - nach pflichtgemäßen Ermessen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er von der erleichterten Feststellungsmöglichkeit des § 111
Abs. 1 Satz 2
LBG Gebrauch macht.
Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, sie darauf habe vertrauen dürfen, ihr werde - anstelle der Versetzung in den Ruhestand - die Möglichkeit zur Wiedereingliederung gegeben. Das in Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung geführte Gespräch zur betrieblichen Eingliederung am 24. Mai 2007 schloss jedenfalls ohne Vereinbarung konkreter Maßnahmen. Der Klägerin waren weiter sowohl das amtsärztliche Gutachten vom 28. Juni 2007 als auch die Absicht des Beklagten, sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, bekannt. Bereits im Rahmen der Aufforderungen zu den amtsärztlichen Untersuchungen am 24. Oktober 2006 und 26. Juni 2007 wurde die Klägerin auf die Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 111
Abs. 1
LBG hingewiesen. Spätestens im Rahmen der am 21. August 2007 erfolgten Anhörung - und damit vor Einreichen des Wiedereingliederungsplanes - hätte die Absicht des Beklagten, sie in den Ruhestand zu versetzen, auch der Klägerin offenbart werden müssen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, nicht zu beanstanden.
Die von der Klägerin behauptete maßgebliche Mitverantwortung des Beklagten an ihrer Erkrankung führt zu keinem anderen Ergebnis. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es allein darauf an, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit besteht; rechtlich ist unerheblich, auf welchen Gründen diese Erkrankung beruht.
Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. Februar 2009 -
2 K 175/08 -, Rn. 40, Juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung
i. V. m. § 167
VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a
Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 124
Abs. 2
Nr. 3 und 4
VwGO liegen nicht vor.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 23.926,11 Euro festgesetzt.