Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin - als Hauptantrag unter der Ziffern 1 - die Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom 22. April 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2010 begehrt, soweit diese eine Überzahlung für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2009 betreffen, ist diese Anfechtungsklage ohne weiteres zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1
S. 1
VwGO).
Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Rückforderung von Besoldungsbezügen ist § 12
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (
BBesG). Dieses gilt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung weiter (§ 86
BBesG;
Art. 13 BayBesG). Hiernach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige gesetzliche Bestimmung ist für den Bereich des bayerischen Beamtenrechts im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht ersichtlich. Nach den Grundsätzen der §§ 812
ff. BGB wiederum tritt die Verpflichtung zur Herausgabe einer Leistung dann ein, soweit diese ohne rechtlichen Grund erlangt wurde oder der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Vorliegend ist der rechtliche Grund für das Behaltendürfen des ausgezahlten vollen Gehalts für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 19. Februar 2007 bis zum 31. Mai 2009 teilweise nachträglich entfallen. Denn mit der rückwirkenden Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit der Klägerin und der Herabsetzung der Arbeitszeit - beginnend ab dem 19. Februar 2007 - bestand
gem. § 72a
BBesG i.V.m. § 6
Abs. 1
BBesG nur Anspruch auf den entsprechenden Teil der Dienstbezüge, hat sie den darüber hinausgehenden Teil somit im Rechtssinne ohne rechtlichen Grund erhalten.
Die mit dem Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. Mai 2009 verfügte rückwirkende Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit auf einen Umfang von 15 Wochenstunden der für Gymnasiallehrkräfte geltenden Unterrichtungspflicht ist nicht
gem. Art. 43
Abs. 3 BayVwVfG wegen Nichtigkeit unwirksam.
Rechtsgrundlage der Feststellung der begrenzten Dienstunfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit ist - wie auch im fraglichen Bescheid zitiert - § 27 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), in Kraft getreten am 1. April 2009. Inhaltlich entspricht die Norm der Vorgängervorschrift in
Art. 56 a des Bayerischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998, außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. März 2009. Die Vorschrift steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den begleitenden Normen zur Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (
vgl. § 26 BeamtStG; früher
Art. 56
ff. BayBG a.F.). Von dieser Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen (§ 27
Abs. 1 und 2 BeamtStG). Dieser Zusammenhang der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit und der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und der Herabsetzung der Arbeitszeit des Beamten wird des weiteren deutlich über
Art. 71 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung. Diese Norm legt in
Abs. 1 fest, dass die Versetzung in den Ruhestand sowie die Entscheidung über das Vorliegen begrenzter Dienstfähigkeit vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen von der für die Ernennung zuständigen Behörde verfügt wird und zuzustellen ist.
Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass der Ruhestand abgesehen von den dort genannten Sonderfällen mit dem Ende des Monats beginnt, indem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist, sofern nicht auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Beamten oder der Beamtin ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird. Das Gericht geht davon aus, dass diese Grundsätze ausdrücklich auch für den Fall der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit zu gelten haben. Diese Ansicht findet Bestätigung in den parallel getroffenen (sogar noch engeren) Regelungen des Bundesbeamtenrechts (
vgl. § 45
Abs. 3 Satz 2 BBG
i.V.m. § 47
Abs. 4 BBG), vor allem aber in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR;
Bek. des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.07.2009, FMBl.
S. 190). Abschnitt 5
Nr. 3.2.5 dieser Verwaltungsvorschriften bestimmen ausdrücklich, dass Beamtinnen und Beamte mit dem Ende des Monats, in dem die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt wird, gemäß den Bestimmungen des § 27 BeamtStG verwendet werden, auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten aber ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden kann. Aus Nummer 3.2.6 der Verwaltungsvorschriften ist weiterhin zu ersehen, dass ab dem nach Nummer 3.2.5 maßgebenden Zeitpunkt die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit, jedoch nicht unter die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit herabgesetzt wird. Vorliegend fehlt ein ausdrücklicher Antrag oder die Zustimmung der Klägerin für einen vom Gesetz abweichenden Zeitpunkt. Gleichwohl deutet der verringerte Unterrichtseinsatz nachhaltig darauf hin, dass auch die Klägerin mit der bereits angekündigten Herabsetzung der Dienstfähigkeit und Arbeitszeit ab dem zweiten Schulhalbjahr 2006/2007 einverstanden gewesen ist.
Damit erweist sich der Bescheid, soweit er sich innere Rückwirkung für die Zeit vor dem 1. Juni 2009 beimisst, als rechtswidrig. Gleichwohl ist eine Nichtigkeit und eine damit verbundene Unwirksamkeit nicht festzustellen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach die rückwirkende Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit unwirksam ist, kann den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht entnommen werden. Insbesondere fehlt eine der Regelung des § 8
Abs. 4 BeamtStG vergleichbare Norm, wonach eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass insoweit eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke bestehen sollte, weshalb eine analoge Anwendung der vorgenannten Norm nicht geboten ist. Vielmehr ist zurückzugreifen auf die Grundsätze und Regeln des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts in
Art. 44 BayVwVfG, der die Nichtigkeit von Verwaltungsakten normiert . Die vom Gesetz in
Art. 44
Abs. 2 und 3 BayVwVfG geregelten Fallgestaltungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb eine Nichtigkeit nur auf der Grundlage des
Art. 44
Abs. 1 BayVwVfG hergeleitet werden könnte. Voraussetzung ist aber insoweit, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände "offenkundig" ist.
Offenkundigkeit bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein muss, sich geradezu aufdrängen muss. Dem Verwaltungsakt muss die Fehlerhaftigkeit "auf die Stirn geschrieben" sein, das heißt, es darf die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt doch rechtmäßig sein könnte, nach Lage der Dinge für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Betrachter nicht bestehen. Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze ist nicht Voraussetzung; es genügt, dass im Sinne der strafrechtlichen Theorie der "Parallelwertung in der Laiensphäre" ein gerecht und billig denkender, aufgeschlossener Staatsbürger ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Überlegungen zu dem Schluss kommen muss, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein kann (Kopp/Ramsauer, § 44 VwVfG, RdNr. 12
m.w.N.).
Von dieser Offenkundigkeit kann nicht ausgegangen werden, vielmehr ist die Rechtslage schwierig zu beurteilen und juristisch keineswegs eindeutig oder gar offenkundig. Für einen unvoreingenommenen und verständigen Beobachter beziehungsweise Adressaten ist ein Fehler in Bezug auf einen vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens deshalb gerade nicht "offenkundig".
Zusammenfassend kann daher allenfalls von schlichter Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vom 5. Mai 2009 ausgegangen werden, soweit sich dieser Rückwirkung für die Zeit vor dem 1. Juni 2009 beimisst. Auch ein schlicht rechtswidriger Verwaltungsakt ist jedoch im Rechtssinne wirksam, weshalb dieser geeignet war, den Rechtsgrund für ein Behaltendürfen des vollen Gehaltes teilweise in Wegfall zu bringen.
Sonstige Rechtsfehler bezogen auf die verfügte Rückforderung sind nicht vorgetragen oder von Amts wegen zu erkennen. Die Klägerin hat sich gerade nicht auf eine Bereicherung berufen, sie hat auch keinerlei Gründe geltend gemacht, die Anlass für eine anders geartete Billigkeitsentscheidung hätten sein können. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Billigkeitsentscheidung
gem. § 12
Abs. 2 Satz 3
BBesG sind ausschließlich solche Umstände, die der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auch bekannt gewesen sind (
BVerwG v. 08.10.1998 - 2 C 91/97 - juris). Dessen ungeachtet ist der Klägerin nachträglich im Wege der Billigkeitsentscheidung eine Ratenzahlung eingeräumt worden und ist hierbei bei der Höhe der einzelnen Raten auf ihre aktuelle persönliche Situation Rücksicht genommen worden.
2. Erweist sich sonach die ausgesprochene Rückforderung als rechtens, geht auch der mit der Leistungsklage unter 2. gestellte - zusätzliche - Antrag als unbegründet ins Leere, da dieser sich auf im Wege der Einbehaltung bereits getilgte Rückzahlungsbeträge bezieht.
3. Die unter Ziffer 3 - hilfsweise - erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. Mai 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2010 ist unzulässig. Denn insoweit ist die gemäß § 74
Abs. 1 Satz 1
VwGO gebotene Klagefrist von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht eingehalten worden.
Ausweislich der vorgelegten Behördenakten ist der vorgenannte Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2010 dem Bevollmächtigten der Klägerin am 22. Januar 2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Trotz der dem Widerspruchsbescheid beigefügten - unzutreffenden - Rechtsbehelfsbelehrung, dass "gegen den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19.01.2010 ... innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage ... erhoben werden" könne, ist diese damit nicht im Sinne des § 58
Abs. 2
VwGO "unrichtig", läuft also nicht die dort normierte Ausschlussfrist von einem Jahr ab Bekanntgabe. § 58
Abs. 1
VwGO bestimmt, dass die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Das Gesetz fordert sonach vom Wortlaut her nicht, dass - im Falle einer Anfechtungsklage - auch über den konkret anzufechtenden Verwaltungsakt oder Widerspruchsbescheid zu belehren ist, also gerade nicht auch eine Belehrung zum konkreten Streitgegenstand oder gar über den notwendigen Klageantrag.
Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs in der Belehrung schadet dann nicht, wenn kein Zweifel darüber bestehen kann, welcher Art die Nachprüfung sein soll. In allen übrigen Fällen ist der Belehrungspflicht nicht genügt. Die mit der hier gewählten vergleichbare Rechtsbehelfsbelehrung in einem Widerspruchsbescheid "gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden" ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht unrichtig, selbst wenn sie nicht auf den vollständigen Klageantrag, nämlich die Aufhebung beider Bescheide (
vgl. § 79
Abs. 1
Nr. 1
VwGO) hinweist. Denn es ist offenkundig, dass mit einer nur gegen den Widerspruchsbescheid gerichteten Klage auch der Ausgangsbescheid angefochten ist (so
BVerwG v. 01.09.1988 - 6 C 56/87 - juris). Die gegenteilige Auffassung (
vgl. BayVGH v. 16.12.1986 - 12 B 84 A.655 - juris) wird vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht als tragfähig angesehen. Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn der Erstbescheid von einem anderen Rechtsträger erlassen wurde als der Widerspruchsbescheid und bei dem Fehlen einer Belehrung über die Möglichkeit einer Klage gegen den Erstbescheid eine Fristversäumung in Betracht käme (
vgl. hierzu VGH Kassel v. 30.03.1982 - IX OE 69/80 - juris;
OVG Lüneburg v. 17.09.1991 - 2 L 103/91- juris; Redeker/von Oertzen, § 58
VwGO RdNr. 5; Kopp/Schenke, § 58
VwGO RdNr. 10 und 12). Diesen Grundsätzen folgend ist bei der vorliegenden Formulierung und ansonsten "normalen" Fallgestaltung aus der Sicht eines objektiven Adressaten eine Unsicherheit hinsichtlich des gebotenen Rechtsmittels nicht verbunden.
Angesichts der bereits hieraus folgenden Unzulässigkeit der Anfechtungsklage können die sich ansonsten zwingend stellenden Rechtsfragen um die Auslegung der Erklärung des Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 15. Februar 2010 dahinstehen. Die dort zu findende Formulierung "Dieser Widerspruchsbescheid wird nicht mit der Klage angefochten werden" könnte angesichts der Gesamtumstände als Verzicht auf das Klagerecht gegenüber dem Beklagten angesehen werden oder eben als Verzicht auf den hinter der Anfechtungsklage stehenden Aufhebungsanspruch. Dies würde ersterenfalls zur Unzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses führen, im zweiten Fall zur Unbegründetheit der Klage (näher hierzu Kopp/Schenke, § 74
VwGO RdNr. 21
ff.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Ehlers),
VwGO, Vorb. § 40
VwGO RdNr. 110
ff. jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
4. Auch die unter Ziffer 4 - wiederum hilfsweise - erhobene Leistungsklage erweist sich im Ergebnis als erfolglos. Diese Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin von Rückzahlungsverpflichtungen für den Zeitraum vom 19. Februar 2007 bis einschließlich 31. Mai 2009 freizustellen.
Denkbare Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist - wie auch von Klägerseite geltend gemacht - ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn. Dieser in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Schadenersatzanspruch hat, ebenso wie bei Verletzung anderer Dienstherrenpflichten, seinen Rechtsgrund in dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der seit 2002 in § 280
Abs. 1
BGB ausgesprochen, zuvor schon in den §§ 276
Abs. 2, 278 und 618
Abs. 3
BGB zum Ausdruck gelangt war und auch im öffentlichen Dienst anzuwenden ist. Der Dienstherr kann unmittelbar wegen schuldhafter Verletzung seiner im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden (quasi-vertraglichen) Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden kann, sofern diese Pflichtverletzung adäquat kausal zu einem Schaden des Beamten geführt hat (
vgl. etwa
BVerwG v. 7. April 2005 - 2 C 5/04 - juris).
Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches liegen indessen nicht vor. Hierbei kann ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass sich der Beklagte im vorliegenden Fall fürsorgepflichtwidrig verhalten hat, indem nicht bereits frühzeitig nach Bekanntwerden der schon länger andauernden Krankheit der Klägerin (unter anderem) die örtliche Schwerbehindertenvertretung zur Durchführung eines Verfahrens nach
§ 84 Abs. 2 des SGB IX (betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM) eingeschaltet worden ist und es - deshalb - in der Folgezeit auch nicht zu einem solchen gesetzlich vorgesehenen Wiedereingliederungsverfahren gekommen ist. Ausgegangen werden kann des Weiteren diesbezüglich von einem Verschulden des Beklagten durch Zurechnung des Verschuldens des zuständigen Amtswalters. Weiterhin liegt auch - aus Sicht der Klägerin und isoliert betrachtet - ein Schaden vor, da sie mit Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Dienstherrn belastet ist.
In diesem Zusammenhang kann indes bereits nicht davon ausgegangen werden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Fürsorgepflichtverletzung und der entstandenen Rückzahlungsverpflichtung besteht. Dem gedanklichen Ansatz der Klägerseite folgend, wäre es nicht
bzw. allenfalls mit Wirkung auf einen späteren Zeitpunkt zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit mit den gesetzlichen Folgen der Verminderung der Dienstbezüge gekommen. Dieser behauptete Kausalverlauf erscheint jedoch keineswegs wahrscheinlich oder gar nachgewiesen, sondern ist rein spekulativ. Auch wenn man - trotz der unterschiedlichen Ansichten in der Rechtsprechung und Literatur (
vgl. etwa einerseits
VG Frankfurt v. 29.02.2008 -
9 E 941/07 - juris; andererseits
VG Berlin v. 26.02.2008 -
28 A 134.05 - juris und Baßlsperger, ZBR 2009, 143, 144) annimmt, dass § 84
Abs. 2
SGB IX auch für Beamte gilt, ist das BEM-Verfahren gleichwohl keine Verfahrensvoraussetzung innerhalb der Vorschriften zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
bzw. alternativ der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (
OVG Münster v. 21.05.2010 -
6 A 816/09 - juris;
OVG Münster v. 29.10.2009 -
1 A 3598/07 - juris;
OVG Schleswig-Holstein v. 19.05.2009 -
3 LB 27/08 - juris;
OVG Lüneburg v. 29.01.2007 -
5 ME 61/07 - juris;
OVG Magdeburg v. 25.08.2010 -
1 L 116/10 - juris). Sowohl die Vorgängervorschriften in
Art. 56,
Art. 56a BayBG a.F. als nunmehr auch §§ 26, 27 BeamtStG gehen davon aus, dass der Beamte bei Dienstunfähigkeit - vorbehaltlich einer möglichen anderweitigen Verwendung
bzw. unterwertigen Beschäftigung in den Ruhestand zu versetzen "ist"
bzw. bei begrenzter Dienstfähigkeit von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden "soll" und die Arbeitszeit entsprechend herabzusetzen "ist". Wenn der Dienstvorgesetzte Anhaltspunkte für eine nicht mehr uneingeschränkte Dienstfähigkeit hat, ist eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen und hat der Dienstherr die beamtenrechtlich gebotenen Rechtsfolgen zu verfügen. Das Gericht hat nach allem den beamtenrechtlich zu erwartenden Verfahrensverlauf vorauszusetzen. Gerade angesichts des eindeutigen Krankheitsbefundes und eingeschränkten Leistungsbildes - der auch von Klägerseite zu keiner Zeit in Frage gestellt worden ist - erweist sich der gedankliche Ansatz der Klägerseite - hier vorgebracht durch den örtlichen Schwerbehindertenvertreter - als reine Hypothese. Es spricht letztlich alles dafür, dass sich das fehlende Verfahren nach § 84
Abs. 2
SGB IX in dem zu beurteilenden Fall gar nicht ausgewirkt haben kann.
Dessen ungeachtet würde eine Ersatzpflicht des Dienstherrn nach den auch hier anwendbaren Grundsätzen vom "Schutzzweck der Norm" (
vgl. Palandt (Grüneberg), Vorb. v. § 249
BGB RdNr. 29 ff mit entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) in Ergänzung der alleine an einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ausgerichteten Adäquanztheorie ausscheiden. Denn Sinn und Zweck des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84
Abs. 2
SGB IX ist es, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneut Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Sinn und Zweck der Norm ist es damit gerade nicht, den betroffenen Arbeitnehmer trotz nur begrenzter Dienstfähigkeit und begrenzt möglicher Dienstleistung vor den beamtenrechtlich gebotenen Folgen, so etwa vor finanziellen Einbußen zu schützen, noch gar dies möglichst weit hinauszuschieben oder gestalterisch zu umgehen.
Des Weiteren würde der geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Sinne eines Freistellungsanspruchs daran scheitern, dass die Klägerin es unterlassen hat schuldhaft durch Gebrauch eines möglichen Rechtsmittels oder sonstige mögliche Rechtsbehelfe gegen das fürsorgepflichtwidrige Verhalten des Dienstherrn eine rechtzeitige Korrektur zu erreichen und damit den Schaden abzuwenden. Das entspricht dem - mit § 254
BGB nahe verwandten, aber darüber hinausgehenden - Rechtsgedanken des § 839
Abs. 2
BGB. Als Rechtsbehelf kommen, insbesondere bei einem unterlassen oder sonst einem rein tatsächlichen Verhalten des Dienstherrn, auch formlose Gegenvorstellungen in Betracht, ohne dass aber eine mögliche Inanspruchnahme förmlichen Rechtsschutzes durch Widerspruch und Gerichtsverfahren dadurch entbehrlich wird (
vgl. Plog-Wiedow, § 79 BBG, RdNr. 25 c mit Nachweisen aus der Rechtsprechung;
BVerwG v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - juris -). Den obigen Rechtsausführungen folgend, hätte es der Klägerin sonach oblegen, sich gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, soweit diese rückwirkend ausgesprochenen wurde, fristgerecht durch Erhebung einer Anfechtungsklage zu wenden. Dies ist nicht geschehen, wobei insoweit von einem zumindest fahrlässigen Verschulden auszugehen ist. Die Erhebung einer Anfechtungsklage hätte - wiederum ausgehend von der oben dargestellten Rechtsauffassung des Gerichtes - in der Tat zur Aufhebung der Feststellung der beschränkten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 19. Februar 2007 bis zum 31. Mai 2009 geführt, wodurch im Rechtssinne eine Überzahlung für diesen Zeitraum gerade nicht eingetreten wäre, der Schaden also entfallen wäre.
5.
Die Klage war damit insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11 und § 711
ZPO.