Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 16.11.2010 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 36.883,47
EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger ist Polizeibeamter und wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16.11.2010 abgewiesen. Die Zurruhesetzung sei auf der Grundlage von § 42
Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.
bzw. § 44 BBG in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen
bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (
vgl. Beschl. des Senats v. 18.05.2010 - 2 L 18/10 -,
m.w.N.).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (
vgl. Beschl. des Senats v. 18.05.2010 - 2 L 18/10 -,
m.w.N.).
Daran gemessen hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei nicht wegen Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats rechtswidrig. Die Zurruhesetzung gelte gemäß § 72
Abs. 2 Satz 1 BPersVG als gebilligt, weil der von der Beklagten beteiligte Personalrat sich nicht innerhalb von 10 Tagen geäußert habe. Diese Argumentation zieht der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in Zweifel; in diesem Zusammenhang vertritt er lediglich die Auffassung, es könne "dahinstehen, ob die Einwände des Personalrats wegen Fristablauf unberücksichtigt bleiben durften."
Soweit der Kläger meint, seine Zurruhesetzung sei rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden sei, ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, hinzuweisen, wonach die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei gebundenen Entscheidungen wie bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme führt (
vgl. Beschl. v. 20.12.2010 -
2 B 39/10 -,
m.w.N., zitiert nach juris).
Falls der Kläger sich auch darauf berufen will, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Der Schwerbehindertenvertretung steht lediglich ein Anhörungsrecht zu (
vgl. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die Anhörung ist hier jedoch erfolgt, was auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Die Beklagte war aber nicht gehalten, den Einwänden der Schwerbehindertenvertretung zu folgen, wie im Übrigen selbst eine unterbliebene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung geführt hätte (a.a.O.).
Soweit der Kläger meint, vor der Zurruhesetzung hätte ein Eingliederungsversuch im Sinne von
§ 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt werden müssen, genügt die Begründung des Zulassungsantrags bereits nicht den oben beschriebenen Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, weshalb es der Auffassung ist, dass die Regelung auf Beamte nicht anzuwenden ist. Damit setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, sondern beschränkt sich darauf, lediglich zu behaupten, dass "die Situation wesensgleich" sei, weil jeweils "die Beendigung eines Beschäftigtenverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen" drohe. Im Übrigen schließt sich der Senat der in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Auffassung an, wonach angesichts der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Zurruhesetzung, die auch die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Beamten einschließen (
vgl. § 44
Abs. 2 BBG), für die Anwendung von § 84
Abs. 2
SGB IX kein Raum ist (
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.05.2010 -
6 A 816/09 -, Rn. 7, zitiert nach juris;
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.08.2010 - 1 L 116/10 -, Rn. 10,
m.w.N., zitiert nach juris).
Die Begründung des Zulassungsantrags vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers durch dessen Dienstvorgesetzten aufgrund eines Gutachtens des Polizeiarztes zutreffend festgestellt worden sei. Dieser sei nach persönlicher Befragung und körperlicher Untersuchung des Klägers sowie unter Auswertung der in der sozialmedizinischen Akte befindlichen Befundberichte und Untersuchungsergebnisse zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger weder für den Polizeivollzugsdienst noch für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet sei. Die daran vom Kläger geäußerte Kritik beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass er seine eigene Eignungsbeurteilung vorträgt, wonach er im allgemeinen Verwaltungsdienst noch einsetzbar sei.
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO zuzulassen.
Der Kläger hat die von ihm (sinngemäß) aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit von § 84
Abs. 2
SGB IX auf Beamte nicht in einer den Anforderungen des § 124a
Abs. 4 Satz 4,
Abs. 5 Satz 2
VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierzu wäre eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und der (einhelligen) obergerichtlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen ist die vom Kläger aufgeworfene Frage auch nicht entscheidungserheblich. Das Unterlassen des Eingliederungsmanagements nach § 84
Abs. 2
SGB IX führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer - wie bisher - nicht auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann (
BAG, Urteil vom 23.04.2008 -
2 AZR 1012/06 -, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 2
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52
Abs. 5
Nr. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124
Abs. 5 Satz 4
VwGO).