Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Regierung von ... vom ... Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid vom ... September 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (
vgl. § 113
Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/
VwGO).
Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26
Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach
Art. 65
Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.
Soweit die Dienstunfähigkeit umstritten ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung materiellrechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (
BVerwG vom 16.10.1997, BVerwGE 105, 267; BayVGH vom 12.9.2005, 3 B 98.1080;
VG München vom 24. Mai 2011, M 5 K 09.2535
m.w.N.).
Die Ruhestandsversetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Klägerin wurde mit Schreiben der Regierung von ... vom ... März 2010 zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand bei dauernder Dienstunfähigkeit ordnungsgemäß angehört (
Art. 66 Absatz 1 BayBG,
Art. 28
Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Ferner wurde die Schwerbehindertenvertretung beteiligt (
vgl. § 95 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen/
SGB IX) und erklärte mit Schreiben vom ... Mai 2010 ihr Einverständnis. Im Übrigen bedurfte es vorliegend keiner Mitwirkung des Personalrates, da die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises im Anhörungsschreiben keinen Antrag auf Beteiligung des Personalrats gestellt hat (
Art. 76 Absatz 1 Satz 1
Nr. 6
i.V.m. Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG).
Auch in materieller Hinsicht ist die Ruhestandsversetzung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 BeamtStG
i.V.m. Art. 65
Abs. 1 BayBG liegen vor, da die Klägerin in Folge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von sechs Monaten wieder voll dienstfähig wird.
Das folgt aus dem Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von ... vom .... März 2010 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom ... September 2010.
Die Amtsärztin hat schlüssig dargelegt, warum sie bei der Klägerin trotz deren Alters dauernde Dienstunfähigkeit annimmt. Hierzu hat sie insbesondere auf den bisherigen Krankheits- und Therapieverlauf verwiesen. Die Klägerin habe alle sinnvollen Therapieoptionen (sowohl stationär als auch ambulant) ausgeschöpft, ohne dass diese den Krankheitsverlauf eindeutig und positiv beeinflussen konnten. Die psychische Stabilität und Belastbarkeit der Klägerin habe dadurch nicht wieder so weit angehoben werden können, dass eine Diensttätigkeit wieder kontinuierlich von ihr ausgeübt werden könnte. Aufgrund der damit verbundenen eingeschränkten Flexibilität, sich in neue Arbeitsbereiche einzuarbeiten, seien auch anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin derzeit nicht denkbar. Eine erneute Begutachtung sei erst nach Ablauf von zwei Jahren sinnvoll.
Diese Darstellungen der Amtsärztin sind nachvollziehbar. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie fehlerhaft sein könnten. Die Klägerin ist den amtsärztlichen Feststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere liegen keine anders lautenden, insbesondere keine privatärztlichen Gutachten hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Klägerin vor, die an der Einschätzung der Amtsärztin Zweifel aufkommen ließen.
Soweit die Klägerin einwendet, sie könne die ihr obliegenden Dienstpflichten einer Konrektorin versehen, würde man sie wegen ihrer gesundheitlichen Situation und Einschränkung an eine entsprechende dem Rechnung tragende Stelle versetzen, muss auf die gegenteilige Auffassung der Amtsärztin verwiesen werden. Diese hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom .... September 2010 ausdrücklich festgestellt, dass angesichts der nicht ausreichenden psychophysischen Belastbarkeit der Klägerin auch bei Versetzung an eine dementsprechende Stelle nicht von Dienstfähigkeit ausgegangen werden könnte. Die von der Klägerin eingeforderten Arbeitsbedingungen entsprächen einem Ideal, das es so im Schulalltag nicht gäbe, weshalb bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin nicht von einer solchen Situation ausgegangen werden könne. Eine ärztliche Einschätzung, die die sachverständige Beurteilung der Amtsärztin in Zweifel ziehen könnte, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Insoweit hat sich auch eine weitere Sachaufklärung zur Frage der Dienstfähigkeit nicht aufgedrängt (
vgl. Geiger in: Eyermann,
VwGO, 13. Auflage 2010, RdNr. 10 zu § 86). Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, der Beklagte könne sich wegen des in § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) niedergelegten Grundsatzes von Treu und Glauben nicht auf die Dienstunfähigkeit der Klägerin berufen, weil er sie selbst durch sein angeblich rechtswidriges Verhalten im Vorfeld der Ruhestandsversetzung hervorgerufen habe, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Dieser Grundsatz, dass Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, gilt zwar grundsätzlich auch im öffentlichen Recht (
vgl. BayVGH vom 12.9.2011, 3
ZB 09.1477;
BVerwG vom 28.5.2003, 2 C 28/02), allerdings kann er dort, wo es um die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung aufgrund Dienstunfähigkeit geht, nicht greifen. Dort geht es allein um die Frage, ob der Beamte weiterhin in der Lage ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Wird Dienstunfähigkeit festgestellt, hat der Dienstherr den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, ohne dass es darauf ankommt, worauf die Dienstunfähigkeit zurückzuführen ist. Da es dem Beamten bei Dienstunfähigkeit unmöglich ist, die geschuldete Dienstleistung zu erbringen, macht es keinen Sinn, insoweit nach den Gründen für die Dienstunfähigkeit zu differenzieren. Die Klägerin ist dadurch auch nicht schutzlos gestellt, da es ihr möglich ist, im Rahmen eines anderen Verfahrens gegen das angeblich rechtswidrige Verhalten direkt vorzugehen und dieses rechtlich überprüfen zu lassen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde vorliegend auch nicht die Gleichstellung der Klägerin mit einem schwerbehinderten Menschen verkannt. Mildere Mittel als die Ruhestandsversetzung kamen vorliegend nicht in Betracht. Wie sich aus den Gutachten der MUS ergibt, wurden auch unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung der Klägerin keine alternativen Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin gesehen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sowohl von weiteren Maßnahmen der Wiedereingliederung als auch von Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements im Sinne von
§ 84 Abs. 2 SGB IX als alternative Einsatzmöglichkeiten abgesehen hat. Aus dem gleichen Grund ist auch der Einwand der Klägerin zurückzuweisen, der Beklagte sei dem aus Ziff. X 1 der Fürsorgerichtlinien (FMBl 2005, 193, StAnz 2005
Nr. 50) folgenden Gebot der Rücksichtnahme nicht nachgekommen.
Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154
Abs. 1
VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167
Abs. 2
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (
ZPO).