Tenor:
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 17.442,84
EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin steht als beamtete Gymnasiallehrerin (Studienrätin mit der Lehramtsbefähigung Biologie / Chemie) im Dienste des Antragsgegners. Sie ist
gem. § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, bei ihr anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 30.
Nach ihrer Übernahme in den staatlichen Schuldienst zum 01. September 2009 wurde sie zunächst am A...-Gymnasium K... eingesetzt und dann zum Schuljahr 2011/2012 an das
S...-Gymnasium W... versetzt. Sie war in der Zeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis zum 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 war sie mit ihrem Einverständnis an das Gymnasium V... abgeordnet. Seither hat sie keinen Dienst mehr geleistet.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. September 2012 wurde die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angehört. Die Antragstellerin leide nach vorgelegten ärztlichen Attesten und nach amtsärztlicher Feststellung an einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebemitteln, die üblicherweise bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Als Konsequenz könne sie nur in einer Schulumgebung arbeiten, in welcher weder bauliche Maßnahmen gerade stattgefunden hätten noch aktuell oder in Kürze durchgeführt würden. Eine Einsatzmöglichkeit in Würzburger Gymnasien
bzw. Gymnasien in der Umgebung von Würzburg
bzw. an Gymnasien in
S... und B..., bei denen auch Bedarf für eine Vollzeittätigkeit in Biologie bestehe, habe sich nicht ermitteln lassen. Insoweit bestehe derzeit keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit im Sinne ihrer Einsetzbarkeit an einer räumlich geeigneten Schule. Es liege die dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit vor, weshalb die Ruhestandsversetzung beabsichtigt sei.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 ließ die Antragstellerin durch die
DGB Rechtsschutz
GmbH Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erheben.
Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 wurde die Antragstellerin sodann
gem. Art. 66 BayBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. In der Begründung wurde auf das Anhörungsschreiben vom 21. September 2012 verwiesen. Die erhobenen Einwendungen seien geprüft worden, würden aber nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Prüfung einer Einsatzmöglichkeit sei nicht pauschal auf Baumaßnahmen vorgenommen worden, sondern auf die ärztlich attestierte erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln, Klebesubstanzen, welche üblicherweise bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Es sei auch nicht das Klassenraumprinzip außer Acht gelassen worden; auch bei dessen Umsetzung müsse sich die Antragstellerin im restlichen Schulgebäude aufhalten. So habe der Dienstantritt am
S...-Gymnasium bereits nach 30 Minuten eine heftige Allgemeinreaktion ausgelöst. Ein Vollzeiteinsatz nur in Mathematik sei wegen fehlender Lehrbefähigung dauerhaft nicht möglich sowie im laufenden Schuljahr in V... wegen fehlenden Bedarfs nicht möglich gewesen. Die Prüfung aller strukturellen Bedarfsanforderungen für das laufende Schuljahr im Bereich "Biologie" für insgesamt 13 Gymnasien in erreichbarer Umgebung vom aktuellen Wohnort habe keinen geeigneten Einsatzort erbracht. Die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des
Dr. E. vom 8. Januar 2013 sei berücksichtigt worden, enthalte aber Einschränkungen, die einen Einsatz nicht möglich machen würden. Ein Einsatz am
S...-Landschulheim W... scheide aus, da der Freistaat Bayern nicht Träger dieser Schule sei. Die Personalvertretung sei beteiligt worden, einer vorherigen Zustimmung oder Beteiligung des Integrationsamtes habe es nicht bedurft. Die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sei keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung; ein solches habe indes stattgefunden. Zu Unrecht werde gerügt, dass die Gleichstellung mit Schwerbehinderten keine Beachtung gefunden habe, da es vorliegend um die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen einer Krankheit gehe. Der Bescheid wurde der
DGB Rechtsschutz
GmbH am 9. August 2012 zugestellt
Am 28. August 2013 ließ die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. August 2013 erheben, über den noch nicht entschieden ist.
Am 12. September 2013 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen mit dem Inhalt,
den Antragsgegner zu verpflichten, in Bezug auf den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 5. August 2013 über die Zurruhesetzung der Antragstellerin die deren Ruhegehalt übersteigende Besoldung nicht
gem. Art. 66
Abs. 2
S. 3 BayBG einzubehalten und die ihr bisher einbehaltenen Teile der Besoldung zu erstatten.
Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs wurde unter Darstellung des Verfahrenshergangs zusammenfassend geltend gemacht, die vorgenommene Versetzung in den Ruhestand sei eklatant rechtswidrig, in beispielloser rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt und diene vordergründig nur dem Zweck, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Eine vormals vermeintlich bestehende Dienstunfähigkeit sei spätestens am 31. März 2012 beendet gewesen, seither werde es versäumt, der Antragstellerin einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten. Es fehle eine aktuelle amtsärztliche Feststellung zur Dienstfähigkeit. Der Antragsgegner habe nur pauschal und völlig unsubstantiiert mitgeteilt, dass ein Einsatz der Antragstellerin an Gymnasien in Würzburg
bzw. in der näheren Umgebung nicht möglich sei
bzw. ein zu geringer Bedarf bestehe. Eine konkrete Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes habe zu Unrecht nicht stattgefunden, der Dienstherr habe die Verpflichtung, einen Arbeitsplatz zu eruieren, der der Befähigung der Antragstellerin gerecht werde. Heranzuziehen sei auch ein möglicher Einsatz an weiteren adäquaten Stellen, wie etwa als Beratungslehrerin nach entsprechender Fort-
bzw. Weiterbildung. Wie Beispiele am R...-Gymnasium
bzw. am Gymnasium V... zeigen würden, sei auch das Argument eines zu geringen Bedarfs nicht tragfähig. Nicht geprüft worden sei auch der Einsatz an mehreren Gymnasien nebeneinander.
In formeller Hinsicht fehle es an einem ordnungsgemäßen BEM-Verfahren, ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
bzw. des Integrationsamtes.
Schließlich sei der Ruhestandsversetzungsbescheid auch nicht ordnungsgemäß an die Antragstellerin zugestellt worden, sondern ohne Bekanntgabevollmacht an die
DGB Rechtsschutz
GmbH.
Ein Anordnungsgrund bestehe deshalb, weil bei einem Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Lebensunterhalt der alleinerziehenden Antragstellerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder nicht gesichert sei.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus beantragt für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts der Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung
gem. Art. 66
Abs. 2 Satz 3 BayBG. Es erscheine schon fraglich, ob diese gesetzlich zwingende Rechtsfolge mittels einstweiliger Anordnung hinausgeschoben werden könne. Jedenfalls habe die Antragstellerin einen solchen Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig. Im Folgenden wurden im Wesentlichen die Bescheidsgründe noch einmal vertieft dargestellt. Die Antragstellerin habe am 30.Januar 2012 die
DGB Rechtsschutz
GmbH bevollmächtigt und dem Staatsministerium eine entsprechende Vollmacht vorgelegt. Auch das Anhörungsschreiben vom 21. September 2012 sei der
DGB Rechtsschutz
GmbH zugestellt worden, ohne dass dies moniert worden wäre. Ferner habe die
DGB Rechtsschutz
GmbH mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 Einwendungen für die Antragstellerin erhoben. Das Staatsministerium sei aufgrund dessen von einer Empfangsvollmacht der
DGB Rechtsschutz
GmbH Würzburg ausgegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen sowie der vorgelegten Personalakten Bezug genommen.