Tenor:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.442,84 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die 1967 geborene Antragstellerin steht seit 1. September 2009 als Studienrätin (Lehramtsbefähigung Biologie/Chemie an Gymnasien) im Dienst des Antragsgegners. Sie ist gemäß
§ 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, bei ihr anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 30.
Während ihres Einsatzes am A.-K.-Gymnasium K. war die Antragstellerin in der Zeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 dienstunfähig erkrankt. Nach ihrem Vortrag erfolgte die Erkrankung in Ausübung ihres Dienstes durch eine Exposition von Schadstoffen im Schulgebäude. Zum Schuljahr 2011/2012 wurde die Antragstellerin an das
S.-Gymnasium W. versetzt. Dienstantritt war der 12. September 2011, ab 13. September 2011 war die Antragstellerin bis zum 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt.
In einem ärztlichen Attest führte
Prof. Dr. W.,
S. unter dem 22. Dezember 2011
u. a. aus, bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln, Klebesubstanzen, welche üblicherweise bei Innenraumrenovierungen verwendet würden. Als Konsequenz biete sich an, die Antragstellerin in eine Schulumgebung zu versetzen, in der sie in ausgelüfteten Räumen Unterricht gebe.
In einem amtsärztlichen Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit führte die Regierung von U. (Medizinische Untersuchungsstelle) unter dem 6. Dezember 2012 u.a. aus, nach den Vorstellungen der Antragstellerin und der sie behandelnden Umweltmediziner (Erwähnung von sechs ärztlichen Unterlagen einschließlich "umfangreicher Labordiagnostik") reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (vor allem Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Da nach Angaben des Schulleiters des
S.-Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht verändert werden könne, seien bei einem Verbleib an diesem Gymnasium sozialmedizinisch die Voraussetzungen für dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden gegebenenfalls an anderen Gymnasien in W. oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung zunächst vorwiegend für den Mathematik- oder Biologieunterricht.
In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten erklärte die Antragstellerin gegenüber der Regierung von U. unter dem 1. März 2012 u.a., diese werde gebeten, in ihren Empfehlungen gegenüber dem Ministerium zu berücksichtigen, dass sie künftig in schadstofffreien Räumen einzusetzen sei.
In einem weiteren ärztlichen Attest führte
Prof. Dr. W. unter dem 27. März 2012
u. a. aus, die Ursache für die Erkrankung der Antragstellerin liege in der Exposition der Betroffenen durch frisch renovierte Räume der unterschiedlichen Schulen, an den die Antragstellerin gearbeitet habe. Für den notwendigen Wiedereintritt in den regelmäßigen Schuldienst sollte die Antragstellerin
u. a. an eine Schule delegiert werden, an der keine frischen Rauminstandsetzungs- oder Wiederherstellungsarbeiten stattgefunden haben, "damit Vermeidung von Exposition gegenüber toxischen Produkten aus Klebstoffen sowie in Raumfarben enthaltenen bakteritiven Substanzen".
In der Zeit vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 war die Antragstellerin als Teilzeitkraft mit ihrem Einverständnis an das Gymnasium V. abgeordnet. Dieses Gymnasium war vom Dienstherrn ausgesucht worden, weil dort bauliche Maßnahmen abgeschlossen waren
bzw. in nächster Zeit nur in geringem Maß stattfinden würden. Gesundheitliche Beschwerden machte die Antragstellerin dort nicht geltend.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 erklärte die Antragstellerin gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten
u. a., es sei erforderlich, sie an einer Schule mit unbelasteten Unterrichtsräumen einzusetzen. Sie bitte darum, so verwendet zu werden, dass sie fortan während ihres Dienstes keinen Schadstoffen mehr ausgesetzt werde.
Unter dem 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die Klägerin zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Es sei - ausgehend von einer angestrebten Vollzeitbeschäftigung und unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs - nicht möglich, für die Antragstellerin ein geeignetes Gymnasium "in W. und Umgebung
bzw. in fahrbarer Entfernung" zu finden, das keine baulichen Maßnahmen vor kurzem durchgeführt habe, aktuell nicht durchführe oder nicht in naher Zukunft plane.
Einen Abdruck des Anhörungsschreibens erhielt u.a. die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums mit der Bitte um Kenntnisnahme und
ggf. Stellungnahme.
Unter dem 4. Oktober 2012 erklärte die Hauptvertrauensperson (zusammen mit dem Hauptpersonalrat), es sollte eine erneute amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werden, um den aktuellen Gesundheitsstatus festzustellen. Zudem sei eine anderweitige dienstliche Verwendung zu prüfen. Auch habe entgegen
§ 84 Abs. 1 SGB IX (Prävention) der Arbeitgeber nicht frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet. Zudem sei nach Angabe der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt worden.
Die Antragstellerin wies unter dem 28. Oktober 2012 ebenfalls auf ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement hin, in welchem die Ursachen der Erkrankung hätten geklärt werden können. Das Amtsarztgutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht aktuell, dem Verfasser fehle die notwendige Fachkompetenz. Auch sei nicht in ausreichendem Maße nach einer für die Antragstellerin geeigneten Schule gesucht worden.
In einem ärztlichen Attest vom 8. Januar 2013 stellte
Dr. E., W.
u. a. fest, bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösemitteln und Klebesubstanzen, die
u. a. bei Innenraum - Renovierungen verwendet würden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin sei sowohl beim Unterrichtseinsatz (keine Zuweisung von Räumen, in denen Lösungsmittel benutzt werden), als auch beim Stundenplan mit besonderer Fürsorge zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 5. August 2013 versetzte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit gemäß
Art. 66 BayBG in den Ruhestand (Ziff. 1). Angeordnet wurde die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung (Ziff. 2). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Gegen die Ruhestandsversetzung erhob die Antragstellerin am 28. August 2013 Widerspruch. Sie beantragte u.a., das Dienstverhältnis unter Zahlung der vollen Bezüge fortzuführen. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Auch das Begehren auf ungekürzte Auszahlung der Bezüge wurde nicht verbeschieden.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 12. September 2013 gemäß § 123
VwGO,
den Antragsgegner zu verpflichten, in Bezug auf den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 5. August 2013 über die Zurruhesetzung der Antragstellerin die deren Ruhegehalt übersteigende Besoldung nicht einzubehalten und die ihr bisher einbehaltenen Teile der Besoldung zu erstatten.
Die vorgenommene Versetzung in den Ruhestand sei eklatant rechtswidrig, beispiellos rechtsmissbräuchlich und diene vordergründig nur dem Zweck, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Eine amtsärztliche Dienstunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Die Antragstellerin habe ihre Dienstfähigkeit im Rahmen der Tätigkeit am Gymnasium V. unter Beweis gestellt. Auch habe es der Antragsgegner versäumt, im Rahmen eines koordinierten Suchprozesses einen Arbeitsplatz zu eruieren, der der Befähigung der Antragstellerin gerecht werde. Eine Verwendungsmöglichkeit an anderen Dienstorten sei unzureichend geprüft worden. Es lägen unheilbare Verfahrensfehler vor Durchführung des Zwangspensionierungsverfahrens vor. Der Dienstherr habe es versäumt, seit Beginn der Erkrankung der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84
SGB IX einzuleiten. Es fehle an der Zustimmung des Integrationsamtes zur Zwangspensionierung gemäß
§ 85 SGB IX. Die Antragstellerin sei alleinerziehende Mutter zweier Kinder und könne mit dem Ruhegehalt ihre Lebenshaltungskosten nicht bestreiten.
Mit Beschluss vom 19. November 2013, zugestellt am 22. November 2013, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Rechtsfolge des
Art. 66
Abs. 2 Satz 3 BayBG (Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Besoldung) trete unmittelbar kraft Gesetzes ein und sei automatische Folge der Ruhestandsversetzung. Eine Konstellation, bei der die Ruhestandsverfügung rechtsmissbräuchlich
bzw. evident rechtswidrig sein könnte oder ersichtlich nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, sei nicht gegeben.
Mit ihrer am 29. November 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Aus dem Inhalt der Personalakte ergebe sich eindeutig die rechtsmissbräuchliche Ruhestandsversetzung. Das Ministerium sei selbst nicht von einer Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen, sondern habe verschiedene Alternativen erwogen (Aktenvermerk v. 2.7.2012). Die Antragstellerin sei dienstfähig, sie habe ihre Dienstfähigkeit im Rahmen der Abordnung an das Gymnasium V. unter Beweis gestellt. Das Ministerium habe sich nicht hinreichend um die Ermittlung anschließender Einsatzmöglichkeiten nach der Abordnung bemüht. Aus der Personalakte ergebe sich, dass die intern erfolgte Schulsuche gerade einmal vier Tage gedauert habe. Dann sei festgestellt worden, dass eine Versetzung an das O. M.-Gymnasium in
S. als beste Möglichkeit in Frage komme. Dennoch sei weitere vier Tage später das Ruhestandsversetzungsverfahren in Gang gesetzt worden. Der Bescheid des Antragsgegners leide zudem an offensichtlichen formellen Mängeln. Der Antragsgegner habe es verabsäumt, seit Beginn der Erkrankung der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzuleiten. Die Schwerbehindertenvertretung sei gemäß
§ 95 Abs. 2 SGB IX fehlerhaft beteiligt worden, insbesondere habe die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zur Information lediglich das Anhörungsschreiben des Ministeriums zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung vom 21. September 2012 erhalten.
Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Das Ministerium sei zum Zeitpunkt der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht von der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen. Aufgezeigte Alternativen zur Ruhestandsversetzung seien nach Prüfung jeweils nicht in Betracht gekommen. Von einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin nach Vorlage der fachärztlichen Bescheinigung vom 8. Januar 2013 sei mangels neuen Sachstandes abgesehen worden. Die Suche nach einem geeigneten Einsatzort für die Antragstellerin, an dem gleichzeitig auch ausreichender Bedarf gegeben sei, habe sich sehr zeitintensiv gestaltet. Ein zunächst in Betracht gezogener Einsatz am O. M.-Gymnasium sei aufgrund dort durchgeführter
bzw. geplanter Baumaßnahmen verworfen worden. Am Gymnasium V. (Ort der Abordnung) habe die Antragstellerin mangels ausreichenden Bedarfs nicht eingesetzt werden können. Die Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Ministerium habe im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass diese einen Abdruck des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 hinsichtlich der Ruhestandsversetzung erhalten habe. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement sei durchgeführt worden. Unabhängig davon, sei diese keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Auch darauf sei der Bescheid vom 5. August 2013 eingegangen worden.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.