1. Die im Schreiben des Polizeipräsidiums E. vom 06.11.2013 enthaltene förmliche Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu einem Dreizehntel und der Klägerin zu zwölf Dreizehnteln auferlegt.
3. Das Urteil wird wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin steht im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und gehört der Direktion Kriminalität des Polizeipräsidiums E. an.
Mit Bescheid vom 27.12.2010 stellte der Landrat des Kreises X. bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 30 wegen folgender Diagnosen fest: Lungenfunktionsstörung bei Asthma bronchiale, Depressionen, Burn-out-Syndrom und Bluthochdruck.
Unter dem 22.08.2011 regte der Leiter der Direktion Kriminalität des Polizeipräsidiums E., LKD K., eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin auf Polizeidienstfähigkeit an. Zur Begründung verwies er auf die Beobachtung von Gewichtsverlust, Wahrnehmungs- und Gedächtnisstörungen sowie Einschlafepisoden während Besprechungen und Vorträgen. Ferner äußerte er die Vermutung, dass von ihm ebenfalls geschilderte Defizite in der fachlichen Leistung der Klägerin krankheitsbedingt sein könnten.
Mit Schreiben vom 14.10.2011 bat das Polizeipräsidium E. den Polizeiärztlichen Dienst um eine Stellungnahme zur Einsatz- und Verwendungsfähigkeit der Klägerin. Dort stellte sich die Klägerin am 14.11.2011 vor. Der Polizeiarzt RMD
Dr. W. hielt eine fachärztliche Begutachtung durch die Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums N. für erforderlich. Unter dem 27.11.2011 verweigerte die Klägerin ihr Einverständnis mit der Weitergabe der Krankenakten des Polizeipräsidiums E., befreite aber mit Schreiben vom 17.01.2012 die betreffende Klinik gegenüber dem Polizeiarzt von der Schweigepflicht. Auf den Gutachtenauftrag des Polizeipräsidiums E. vom 23.01.2012 wurde für den 13.04.2012 ein Untersuchungstermin in der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums N. anberaumt. Am 12.04.2012 teilte die Bevollmächtigte der Klägerin dem Polizeipräsidium E. telefonisch mit, dass sie von der Klägerin angerufen worden sei und den laienhaft-medizinischen Eindruck gewonnen habe, dass diese nervlich völlig zusammengebrochen sie. Die Klägerin sei massiv krank und unter keinen Umständen reisefähig. Am 16.04.2012 übermittelte die Bevollmächtigte der Klägerin dem Polizeipräsidium E. ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin
Dr. N1. vom 12.04.2012, nach dem die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, am 13.04.2012 eine Reise nach N. anzutreten.
Seit dem 11.11.2011 ist die Klägerin ununterbrochen dienstunfähig.
Mit Schreiben vom 25.11.2011 und vom 15.02.2012 bot das Polizeipräsidium E. der Klägerin ein Gespräch über mögliche Leistungen und Hilfen im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß
§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an. Unter dem 17.02.2012 teilte die Klägerin mit, dass sie keine Unterstützung wünsche.
Auf die Einladung des Polizeipräsidiums E. vom 27.03.2012 zu einem Personalgespräch am 04.04.2012 aus Anlass der längerfristigen Erkrankung teilte die Klägerin unter dem 01.04.2012 mit, dass es ihrem Gesundheitszustand abträglich sei, mit namentlich benannten Führungskräften des Polizeipräsidiums E. über ihre körperliche oder geistige Verfassung zu sprechen.
Am 28.03.2012 begab sich die Klägerin in psychotherapeutische Behandlung. Unter dem 24.06.2012 beantragte die Klägerin beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste die Feststellung der Leistungspflicht für eine Langzeit-Psychotherapie wegen der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1 der
ICD-10-GM) und des Verdachts auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 der
ICD-10-GM). Mit Schreiben vom 10.07.2012 teilte das Polizeipräsidium E. die Anerkennung der Leistungspflicht mit.
Unter dem 30.04.2012 bat das Polizeipräsidium E. den Polizeiärztlichen Dienst um eine Prognose, ob und wann mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin gerechnet werden könne. Nach Vorstellung der Klägerin am 16.05.2012 antwortete der Polizeiarzt RMD
Dr. W., dass er keine verlässliche Aussage über den weiteren Verlauf der Erkrankung treffen könne, und empfahl eine Untersuchung der Klägerin auf Polizeidienstfähigkeit und allgemeine Dienstfähigkeit.
Mit Schreiben vom 30.05.2012 teilte das Polizeipräsidium E. der Klägerin seine Absicht einer Untersuchung auf Polizeidienstfähigkeit und allgemeine Dienstfähigkeit mit und bat die Klägerin um Unterzeichnung des beigefügten Formulars einer Schweigepflichtsentbindung. Unter dem 15.06.2012 verweigerte die Klägerin ihr Einverständnis damit, dass die Polizeiärzte des Polizeipräsidiums H. alle im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Begutachtung erforderlichen Auskünfte bei den beteiligten Ärzten und Krankenanstalten einholten, erklärte jedoch, dass die Polizeiärzte des Polizeipräsidiums H. in die Krankenakte, die arbeitsmedizinische Akte, die amtsärztliche Akte und die Genehmigungsakte Einsicht nehmen dürften.
Unter dem 22.06.2012 bat das Polizeipräsidium E. den Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums H. um ein Gutachten über die Polizeidienstfähigkeit und allgemeine Dienstfähigkeit der Klägerin. Nach Aufforderung durch das Polizeipräsidium E. vom 04.07.2012 suchte die Klägerin am 24.08.2012 den Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums H. auf. Dort stellte sie den Anamnesebogen nicht ausgefüllt zur Verfügung und verweigerte mündliche Auskünfte zum beruflichen Werdegang, zur Sozial-, Familien-, Eigen- und vegetativen Anamnese, zu aktuellen Beschwerden sowie zur derzeitigen Therapie. Zur Begründung teilte die Klägerin mit, dass sie sich nach einer Überlastungsanzeige in einem Rechtsstreit mit der Polizeipräsidentin befinde und nicht wolle, dass diese eine Information über ihren Gesundheitszustand erhalte. Sie könne dem Datenschutz im Polizeipräsidium E. nicht vertrauen. In ihrem Gutachten vom 23.10.2012 gelangte die Polizeiärztin RMR’in
Dr. I. zu den Diagnosen eines Bluthochdrucks, eines Asthma bronchiale, einer depressiven Episode sowie einer psychischen Belastung in Bezug auf das Berufsleben und auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung. Am Untersuchungstag hätten für die internistischen Erkrankungen objektive Hinweise vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass eine Verschlechterung der internistischen Erkrankungen stressbedingt erfolge. Im Ergebnis empfahl die Polizeiärztin eine internistische Rehabilitationsmaßnahme und nach deren Abschluss in circa sechs Monaten eine erneute Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit.
Auf entsprechende Aufforderungen des Polizeipräsidiums E. vom 09.11., 22.11. und 06.12.2012 stellte sich die Klägerin am 19.12.2012 bei dem Polizeiarzt LRMD
Dr. I1. vor und teilte mit, dass sie die geplante Rehabilitationsmaßnahme im Hinblick auf die aktuelle Therapie noch mit ihren behandelnden Ärzten absprechen wolle.
Auf weitere Aufforderungen des Polizeipräsidiums E. vom 20.12.2012, 29.01.2013 und 19.02.2013 suchte die Klägerin am 07.03.2013 erneut den Polizeiarzt LRMD
Dr. I1. auf und legte ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin
Dr. N1. vom 08.02.2013 vor, nach dem sie wegen einer schwer einstellbaren arteriellen Hypertonie sowie einer Asthma-Erkrankung bei mehreren unterschiedlichen Fachärzten in Behandlung sei und zur weiteren Abklärung an das Universitätsklinikum F. überwiesen worden sei, so dass eine Rehabilitationsmaßnahme derzeit den Behandlungs- und Therapieerfolg gefährde.
Auf Nachfrage des Polizeiarztes LRMD
Dr. I1. vom 25.03.2013 teilte die Fachärztin für Allgemeinmedizin
Dr. N1. diesem mit, dass es trotz kontinuierlicher Behandlung seit dem 01.10.2011 und Vorstellung bei vielen Fachärzten noch nicht vollständig gelungen sei, definitive Diagnosen zu stellen und die Beschwerden der Klägerin zu lindern, dass ferner eine Einschätzung, wann die erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen abgeschlossen sein würden, nicht gegeben werden könne und dass für den 08.04.2013 ein Untersuchungstermin im Universitätsklinikum F. avisiert sei.
Auf entsprechende Aufforderung des Polizeipräsidiums E. stellte sich die Klägerin am 03.06.2013 erneut bei dem Polizeiarzt LRMD
Dr. I1. vor und teilte mit, dass weiterhin verschiedene fachärztliche Untersuchungen erforderlich seien. Der Polizeiarzt ermittelte bei der Klägerin einen Blutdruck von 220/160 mmHg, den er als lebensbedrohlich einschätzte. Der Polizeiarzt empfahl der Klägerin eine umgehende Klinikvorstellung.
Mit Schreiben vom 17.06.2013 teilte das Polizeipräsidium E. der Klägerin seine Absicht einer erneuten Untersuchung auf Polizeidienstfähigkeit und allgemeine Dienstfähigkeit mit und bat die Klägerin um Unterzeichnung des beigefügten Formulars einer Schweigepflichtsentbindung. Unter dem 26.06.2013 verweigerte die Klägerin ihr Einverständnis damit, dass die Polizeiärzte des Polizeipräsidiums H. alle im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Begutachtung erforderlichen Auskünfte bei den beteiligten Ärzten und Krankenanstalten einholten, erklärte jedoch, dass die Polizeiärzte des Polizeipräsidiums H. in die Krankenakte, die arbeitsmedizinische Akte, die amtsärztliche Akte und die Genehmigungsakte Einsicht nehmen dürften.
Unter dem 03.07.2013 bat das Polizeipräsidium E. den Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums H. um eine erneute Begutachtung der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit der Klägerin. Nach Aufforderung durch das Polizeipräsidium E. vom 10.09.2013 suchte die Klägerin am 10.10.2013 den Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums H. auf. Dort stellte sie erneut den Anamnesebogen nicht ausgefüllt zur Verfügung und verweigerte mündliche Auskünfte zu ihrer Anamnese, zu aktuellen Beschwerden und zur derzeitigen Therapie. Zur Begründung teilte die Klägerin mit, dass sie sich weiterhin in einem Rechtsstreit mit der Polizeipräsidentin befinde. Die Polizeiärztin stellte bei der Klägerin eine leichte Atemnot im Ruhezustand und einen Blutdruck von 240/150 mmHg fest, den sie ebenso wie zuvor LRMD
Dr. I1. als lebensbedrohlich einschätzte. Die Polizeiärztin empfahl der Klägerin eine sofortige Behandlung durch den Polizeiärztlichen Dienst und eine Einweisung in ein Krankenhaus. In ihrem Gutachten vom 23.10.2013 gelangte die Polizeiärztin RMD’in
Dr. I. zu denselben Diagnosen wie in ihrem früheren Gutachten vom 23.10.2012. Am Untersuchungstag hätten für die internistischen Erkrankungen weiterhin objektive Hinweise vorgelegen. Nach Aktenlage und auch aufgrund des aktuellen Untersuchungsbefundes sei davon auszugehen, dass keine Behandlung der internistischen Erkrankungen zu einer Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin geführt habe. Trotz multipler fachärztlicher Behandlung träten immer wieder akute lebensbedrohliche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes auf. Im Ergebnis sei von der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit der Klägerin auszugehen. Mit der Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst sei nicht zu rechnen. Die Klägerin sei für den allgemeinen Verwaltungsdienst gesundheitlich nicht geeignet. Die Polizeiärztin empfahl eine Nachbegutachtung der allgemeinen Dienstfähigkeit in zwei Jahren.
Mit Schreiben vom 06.11.2013 hörte das Polizeipräsidium E. die Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Zur Begründung verwies die Behörde auf die seit dem 11.11.2011 andauernde Erkrankung der Klägerin, auf den Misserfolg der Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme und auf das Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes vom 23.10.2013. Sodann formulierte die Behörde wörtlich: "Auf der Grundlage des Gutachtens stelle ich nunmehr Ihre Polizeidienstunfähigkeit und allgemeinen Dienstunfähigkeit gemäß §§ 116, 34
LBG fest." Eine Rechtsbehelfsbelehrung war nicht beigefügt. Das Schreiben wurde unter dem 06.11.2013 von der Gleichstellungsbeauftragten mitgezeichnet. Der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung erhielten eine Durchschrift, ohne zuvor an der Maßnahme beteiligt worden zu sein.
Unter dem 22.01.2014 wies die Klägerin die Annahme ihrer Polizeidienstunfähigkeit und allgemeinen Dienstunfähigkeit zurück und erhob im Wesentlichen folgende Einwendungen: Das behördliche Gesundheitsmanagement während ihrer bisherigen Krankheitsdauer sei nicht angewandt worden. Ihr Gesundheitszustand habe eine Rehabilitationsmaßnahme bislang nicht zugelassen. Vorgeschriebene verwaltungsrechtliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit ihrer beabsichtigten Zurruhesetzung seien nicht beachtet worden. Bei der Verweigerung mündlicher Auskünfte gegenüber der begutachtenden Polizeiärztin habe sie von ihrem verfassungsmäßigen Recht auf Schweigen Gebrauch gemacht. Den Polizeiärzten sei der Grund für ihre bedrohlich hohen Blutdruckwerte verborgen geblieben. Eine Besserung der internistischen Erkrankung sei ohne Kenntnis derselben nicht gesehen worden. Am 10.10.2013 sei über das Blutdruckmessen und ein kurzes Gespräch hinaus keine weitere ärztliche Anamnese durchgeführt worden. Die Untersuchungen ihrer behandelnden Ärzte seien noch nicht abgeschlossen, würden aber in allernächster Zeit zum Abschluss kommen.
Mit Schreiben vom 30.01.2014, welches von der Gleichstellungsbeauftragten unter dem 29.01.2014 mitgezeichnet wurde, bat das Polizeipräsidium E. den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme. Die Schwerbehindertenvertretung nahm das Schreiben am 05.02.2014 zur Kenntnis. Der Personalrat erklärte am 26.02.2014, dass er die Vorlage habe verfristen lassen.
Mit Bescheid vom 28.02.2014 versetzte das Polizeipräsidium E. die Klägerin in den Ruhestand. Zur Begründung nahm es auf das Anhörungsschreiben vom 06.11.2013 Bezug und wies den Vorwurf, dass das behördliche Gesundheitsmanagement während der Erkrankung der Klägerin nicht durchgeführt worden sei, zurück.
Die Klägerin hat am 20.03.2014 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus: Nach einem Konflikt mit ihrem Vorgesetzten, LKD K., sei im Polizeipräsidium E. ein gesundheitsschädlicher Druck gegen sie aufgebaut worden, der zu ihrer langen Dienstunfähigkeit und zu einem lebensgefährlichen Bluthochdruck geführt habe. Hinsichtlich des Bescheids vom 28.02.2014 liege ein fehlerhafter Ermessensgebrauch vor. Ferner sei keine sachdienliche Ermittlung durchgeführt worden. Der Automatismus der Versetzung in den Ruhestand aufgrund des Gutachtens sei unzulässig.
Die Klägerin beantragt,
1. die im Schreiben des Polizeipräsidiums E. vom 06.11.2013 enthaltene förmliche Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit aufzuheben,
2. den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 28.02.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf sein Schreiben vom 06.11.2013 (Bl. 261-263 der Beiakte Heft 2) und seinen Bescheid vom 28.02.2014 (Bl. 286-288 der Beiakte der Heft 2).
Wegen der Einzelheiten wird ferner auf die polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 23.10.2012 und vom 23.10.2013 (Bl. 170 f. und 254-259 der Beiakte Heft 2 sowie Beiakte Heft 10) Bezug genommen.
Das Gericht hat im Einverständnis der Klägerin die Akten des Polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums E. beigezogen, die auch dem Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums H. vorlagen.
Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie hinsichtlich des Schreibens vom 06.11.2013 nicht gemäß § 74
Abs. 1 Satz 2
VwGO verfristet. Denn diese Frist begann gemäß § 58
Abs. 1
VwGO nicht zu laufen, da das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Die Jahresfrist des § 58
Abs. 2
VwGO wurde gewahrt.
Die Klage hat nur teilweise Erfolg gemäß § 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO.
Soweit sich die Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet, ist die Klage unbegründet. Denn der Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 28.02.2014 ist rechtmäßig.
Die Verfahrensvorschriften wurden eingehalten.
Die Klägerin wurde gemäß § 34
Abs. 1
LBG NRW, § 28
Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Ferner wurden die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Die Maßnahme gilt auch gemäß § 66
Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW als vom Personalrat gebilligt, weil dieser seine Zustimmung nicht verweigert hat.
Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84
Abs. 2 Satz 1
SGB IX ist keine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird.
OVG NRW, Beschl. v. 21.05.2010 -
6 A 816/09, Rn. 5-9 (zitiert nach juris).
Abgesehen hiervon lehnte die Klägerin zwei Angebote des Polizeipräsidiums E. über mögliche Leistungen und Hilfen im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ab.
Die materiellen Voraussetzungen für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 28.02.2014 vor.
Insoweit kommt es zunächst auf die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst gemäß § 116
Abs. 1
LBG NRW nicht an, denn die Klägerin war allgemein dienstunfähig.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war (§ 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), weil eine Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit auf absehbare Zeit nicht zu erwarten war. Jedenfalls durfte das Polizeipräsidium E. die Klägerin deshalb als dienstunfähig ansehen, weil diese infolge Erkrankung seit über zwei Jahren keinen Dienst geleistet hatte und keine Aussicht bestand, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt sein würde (§ 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 33
Abs. 1 Satz 3
LBG NRW).
Die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin beruht auf dem Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums H. vom 23.10.2013. Darin wertete die Polizeiärztin RMD’in I. die Vorgeschichte der Klägerin nach Aktenlage eingehend aus und stellte fest, dass keine Behandlung der teilweise lebensbedrohlichen Erkrankungen der Klägerin zu einer Besserung ihres Gesundheitszustandes geführt hat. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung gab die Polizeiärztin ihre ein Jahr zuvor im Gutachten vom 23.10.2012 geäußerte Einschätzung auf, dass die therapeutischen Maßnahmen noch nicht ausgeschöpft worden seien und die Klägerin von einer Rehabilitationsmaßnahme profitieren würde.
Vor dem Hintergrund der langjährigen Leidensgeschichte und in Anbetracht der erfolglosen Konsultation mehrerer unterschiedlicher Fachärzte bestanden zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auf absehbare Zeit oder zumindest innerhalb der folgenden sechs Monate zu erwarten war. Die Polizeiärztin empfahl eine Nachbegutachtung der allgemeinen Dienstfähigkeit erst in zwei Jahren.
Allerdings führte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 22.01.2014 aus, dass die Untersuchungen der sie behandelnden Ärzte in allernächster Zeit zum Abschluss kommen würden. Diese Einwendung war jedoch nicht hinreichend substantiiert, um einen Anhaltspunkt für eine günstige Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu bieten. Dies folgt zunächst daraus, dass der von der Klägerin behauptete Abschluss der Untersuchungen nicht notwendig mit einer erfolgreichen Therapie ihrer Erkrankung einhergehen muss. Eine erfolgreiche Behandlung macht die Klägerin nicht geltend. Ferner käme der Einwendung der Klägerin nur dann Bedeutung zu, wenn sie zugleich bereit gewesen wäre, jedenfalls beim Polizeiärztlichen Dienst genauere Angaben über die laufenden Untersuchungen zu machen und ihre privaten Ärzte gegenüber der Polizeiärztin von der Schweigepflicht zu entbinden, soweit dies zur Sachaufklärung für die Beurteilung ihrer Dienstfähigkeit geeignet, erforderlich und angemessen war. Denn diese Mitwirkung ist Teil der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Ein verfassungsmäßiges Recht auf Schweigen besteht insoweit nicht.
Vgl. hierzu
BVerwG, Beschl. v. 21.02.2014 - 2 B 24/12, Rn. 7 (zitiert nach juris).
Eine mögliche Auseinandersetzung mit der Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums E. rechtfertigt die Verweigerung von Auskünften gegenüber dem Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums H. nicht, zumal die Verwaltung des Polizeipräsidiums lediglich eine Zusammenfassung des Gutachtens und die abschließende Beurteilung erhält. Im Übrigen hat die Klägerin etwaige Versäumnisse hinsichtlich des Datenschutzes im Polizeipräsidiums E. nicht substantiiert vorgetragen.
Soweit die Klägerin gegen die Einschätzung der Polizeiärztin einwendet, dass am Untersuchungstag über das Blutdruckmessen und ein kurzes Gespräch hinaus keine weitere ärztliche Anamnese durchgeführt worden sei, dringt sie auch mit diesem Vortrag nicht durch, denn eine weitere Anamnese hat sie selbst durch die Verweigerung von Auskünften vereitelt.
Auch sonst hat die Klägerin keine durchgreifenden Einwände gegen das polizeiärztliche Gutachten erhoben.
Im Übrigen bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine anderweitige Verwendung der Klägerin gemäß § 26
Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 BeamtStG oder die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit gemäß § 26
Abs. 3 BeamtStG möglich gewesen wäre. Diese Vorschriften sollen dem Grundsatz "Rehabilitation vor Ruhestand" Rechnung tragen, auf den sich die Klägerin in ihrem Schreiben vom 22.01.2014 beruft. Zwar spricht die Polizeiärztin in ihrem Gutachten vom 23.10.2013 die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 und
Abs. 3 BeamtStG nicht ausdrücklich an, es ergibt sich aber aus den umfangreich festgestellten Verwendungseinschränkungen, dass sie eine anderweitige Verwendung der Klägerin oder die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nicht für möglich erachtete. Außerdem hielt die Polizeiärztin an ihrer ein Jahr zuvor im Gutachten vom 23.10.2012 geäußerten Einschätzung, dass therapeutische Maßnahmen noch nicht ausgeschöpft worden seien, nicht mehr fest. Auch die Klägerin selbst weist darauf hin, dass ihr Gesundheitszustand bislang keine Rehabilitationsmaßnahme zugelassen habe.
Soweit sich die Klägerin gegen die im Schreiben des Polizeipräsidiums E. vom 06.11.2013 formulierte Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit wendet, ist die Klage begründet. Dieses Schreiben stellt einen rechtswidrigen Verwaltungsakt dar.
Die Formulierung "Auf der Grundlage des Gutachtens stelle ich nunmehr Ihre Polizeidienstunfähigkeit und allgemeinen Dienstunfähigkeit gemäß §§ 116, 34
LBG fest." ist als feststellender Verwaltungsakt anzusehen. Nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157
BGB ist der Gehalt einer Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen. Maßgeblich ist demnach, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben verstehen musste.
Vgl.
OVG NRW, Beschl. v. 07.05.2014 - 6 B 383/14, Rn. 6 (zitiert nach juris).
Bereits in dem Wortlaut des Anhörungsschreibens kommt die feststellende Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW zum Ausdruck. Dies wird umso deutlicher, wenn man die Erklärung des Polizeipräsidiums E. mit dem Wortlaut des § 34
Abs. 1 Satz 1
LBG NRW vergleicht, der spezielle Vorgaben für die allgemein in § 28
Abs. 1 VwVfG NRW vorgesehene Anhörung enthält. Danach hört die dienstvorgesetzte Stelle den Beamten an, wenn sie ihn für dienstunfähig hält. Das im Gesetz vorausgesetzte Dafürhalten meint eine Einschätzung der Sach- und Rechtslage, nicht aber eine feststellende Regelung.
Die förmliche Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit der Klägerin ist rechtswidrig, weil es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Auch feststellende Verwaltungsakte bedürfen nach dem Vorbehalt des formellen Gesetzes einer Ermächtigungsgrundlage, wenn es sich bei der angefochtenen Feststellung um eine belastende Maßnahme handelt. Eine förmliche Feststellung, die gemäß § 43
Abs. 2 VwVfG NRW in Bestandskraft erwächst, stellt sich jedenfalls dann als Belastung dar, wenn der Inhalt der Feststellung dem Betroffenen erklärtermaßen nicht genehm ist.
BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105/83, Rn. 13 (zitiert nach juris).
Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, dass sie sich nicht für allgemein dienstunfähig halte.
Die erforderliche Ermächtigungsgrundlage ist weder in § 26 BeamtStG noch in § 34
LBG NRW ausdrücklich enthalten und lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht ermitteln.
Nach dem Handlungsformvorbehalt muss sich aus dem Gesetz die Befugnis der Behörde ergeben, eine Rechtslage mit der Handlungsform des Verwaltungsaktes festzustellen. Die genannten Vorschriften sehen jedoch lediglich eine einzige förmliche Maßnahme vor, nämlich die in § 34
Abs. 2 Satz 1
LBG NRW genannte Entscheidung über die Zurruhesetzung. Diese Entscheidung lautet - abgesehen von einer anderweitigen Verwendung gemäß § 26
Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 BeamtStG und von der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit gemäß § 26
Abs. 3 BeamtStG - auf Einstellung des Verfahrens, wenn die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt wird, und auf Versetzung in den Ruhestand, wenn die Dienstunfähigkeit festgestellt wird. § 34
Abs. 2 Satz 2
LBG NRW meint mit dem "Feststellen" der Dienstunfähigkeit keine eigenständige Regelung, die der Entscheidung über die Zurruhesetzung vorauszuschicken wäre, sondern lediglich das von der Behörde gefundene Ergebnis der Ermittlung und der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts. Diese Auslegung des Gesetzes folgt daraus, dass das "Feststellen" der Dienstunfähigkeit auf der Tatbestandsseite der Norm steht, während auf der Rechtsfolgenseite unmittelbar die Versetzung in den Ruhestand vorgesehen ist. Die konditionale Struktur der Vorschrift lässt sich wie folgt verdeutlichen: Wenn die Behörde bei ihrer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu der Auffassung von der Dienstunfähigkeit eines Beamten gelangt (Tatbestand), dann muss sie diesen - vorbehaltlich des § 26
Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 und 3 BeamtStG - in den Ruhestand versetzen (Rechtsfolge).
Vor diesem Hintergrund vermag das erkennende Gericht auch kein Bedürfnis für eine eigenständige Feststellung der Dienstunfähigkeit als eine Art Zwischenentscheidung zu erkennen, weil § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG eine gebundene Entscheidung vorsieht und die Versetzung in den Ruhestand damit - vorbehaltlich des § 26
Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 und 3 BeamtStG - unmittelbar zwingende Folge der allgemeinen Dienstunfähigkeit ist.
Erst recht besteht keine Ermächtigungsgrundlage für eine förmliche Feststellung der Dienstunfähigkeit in einem Anhörungsschreiben. Denn die Anhörung gemäß § 34
Abs. 1
LBG NRW dient gerade auch dazu, dass der Beamte Einwendungen gegen die Annahme seiner Dienstunfähigkeit erheben kann. In diesem Stadium ist die diesbezügliche Einschätzung der Behörde daher zwingend vorläufig. Dem entspricht es, dass das Gesetz ein "Feststellen" der Sach- und Rechtslage erst im Zusammenhang mit der verfahrensbeenden Entscheidung über die Zurruhesetzung gemäß § 34
Abs. 2
LBG NRW vorsieht.
Die förmliche Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin ist rechtswidrig, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Neben der Versetzung in den Ruhestand nennt § 72
Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 LPVG NRW die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit als eigenständigen Mitbestimmungstatbestand. Das Polizeipräsidium E. hat den Personalrat nicht gemäß § 66
Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW um Zustimmung zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit gebeten, sondern diesem erst gleichzeitig mit dem Versenden des Schreibens vom 06.11.2013 an die Klägerin eine Durchschrift zur Kenntnis übermittelt.
Die rechtswidrige Feststellung sowohl der allgemeinen Dienstunfähigkeit als auch der Polizeidienstunfähigkeit verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Hinsichtlich der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit besteht zwar lediglich ein Verfahrensfehler; aber auch insoweit unterliegt der Verwaltungsakt der Aufhebung, weil die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW nicht gegeben sind. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Vgl. hierzu
OVG NRW, Urt. v. 04.04.2014 - 1 A 1707/11, Rn. 33-43 m. w. N.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Personalrat bei ordnungsgemäßer Beteiligung an dem Schreiben vom 06.11.2013 seine Zustimmung zu der förmlichen Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit verweigert hätte. Denn diese zusätzlich belastende Maßnahme hatte im Vorfeld der beabsichtigten Zurruhesetzung der Klägerin wegen der gleichzeitig angenommenen allgemeinen Dienstunfähigkeit keinen Sinn. Ein Bedürfnis für eine eigenständige Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit könnte allenfalls dann bestehen, wenn ein Beamter zugleich allgemein dienstfähig ist. Denn in diesem Fall muss die Behörde zunächst weiter prüfen, ob der Beamte in einer Funktion des Polizeivollzugsdienstes verwendet werden kann, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert (§ 116
Abs. 1
LBG NRW). Anstelle einer Zurruhesetzung soll der Beamte ferner - gegebenenfalls nach dem Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten - in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden (§ 116
Abs. 3 Sätze 1 und 2
LBG NRW). Erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeiten erfolgt die Versetzung in den Ruhestand, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen (
vgl. § 116
Abs. 3 Satz 3
LBG NRW).
Ob für den Fall eines solchen Bedürfnisses an einer Zwischenentscheidung die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für die eigenständige Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit anzunehmen ist und insoweit ein Unterschied zu den für die allgemeine Dienstunfähigkeit geltenden Vorschriften besteht, kann hier offen bleiben.
Vgl. zur Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit
OVG NRW, Urt. v. 01.08.2003 - 6 A 1579/02 (erhältlich in juris).
Für diese Annahme spricht immerhin die systematische Gesetzesauslegung. Denn es dürfte in Rechnung zu stellen sein, dass das Personalvertretungsgesetz NRW in § 72
Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 ausdrücklich die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit als eigenständige Maßnahme bezeichnet, während es eine Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit nicht kennt.