Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 und der Widerspruchsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113
Abs. 1
S. 1
VwGO). Dies gilt auch für die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung für das Schuljahr 2011/2012 durch den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2011 und den insoweit als Widerspruchsbescheid ergangenen Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 (dort Ziffer 6).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Bescheide und sieht insoweit von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 117
Abs. 5
VwGO). Die im Klageverfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen - im Wesentlichen aus Wiederholungen bestehenden - Tatsachen und Rechtsargumente führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Gericht sieht sich gleichwohl zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:
Die ausgesprochene Ruhestandsversetzung unter Ziffer 1 des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht findet ihre Rechtsgrundlage in
Art. 66 BayBG i.V.m § 26
Abs. 1
S. 1 BeamtStG. Hiernach sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26
Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann - unter weiteren Voraussetzungen - der Beamtin oder dem Beamten auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist (§ 26
Abs. 3 BeamtStG).
§ 27
Abs. 1 BeamtStG regelt, dass von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zunächst nochmals festzuhalten, dass die Ruhestandsversetzungsverfügung nicht an einer formellen Rechtswidrigkeit leidet. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe im Beschluss des Gerichts vom 19. November 2013 (W 1 E 13.922) und ebenso des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 2014 - 3 CE 13.2573 im Beschwerdeverfahren hierzu verwiesen werden. Dass die Ruhestandsversetzung der Klägerin nicht bereits wegen eines etwaigen fehlenden oder mangelhaften betrieblichen Eingliederungsmanagements rechtswidrig sein kann, folgt ausdrücklich aus der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5.6.2014 -
BVerwG 2 C 22.13 - juris) zu dieser Rechtsfrage.
Die Klägerin ist vom Beklagten zu Recht auch als im Rechtssinne dienstunfähig angesehen worden. Für diesen Rechtsbegriff gelten die nachstehenden Auslegungsgrundsätze:
§ 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begrenzt den Kreis der möglichen Ursachen der Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf den körperlichen Zustand des Beamten sowie auf gesundheitliche Gründe. Diese Tatbestandsmerkmale überschneiden sich und sind daher nicht isoliert, sondern als Einheit zu sehen. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinn gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers. Es ist daher maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (
vgl. hierzu Weiss / Niedermaier / Summer / Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 26 BeamtStG Rdn. 7 ff
m.w.N., Plog / Wiedow, RdNrn. 2 ff zu § 42 BBG alt
m.w.N.; Nds. Oberverwaltungsgericht, B.v. 6.9.2007 - 5 ME 236/07 - juris).
Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(z. B. Urteil vom 27.2.1992 - 2 C 45/89 -, DVBl 1992, 912) nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern sind die Auswirkungen seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Beeinträchtigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar. Dabei ist für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht erforderlich, dass dem Beamten die Fähigkeit zur Dienstleistung vollständig verloren gegangen ist. Er ist auch dann dienstunfähig, wenn er seinen Dienstpflichten infolge der gesundheitlichen Mängel nur unter Umständen nachkommen kann, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, und hierdurch der ordnungsgemäße Ablauf der Dienstgeschäfte unzumutbar erschwert wird (
OVG Münster, Urteil vom 11.3.2009 - 6 A 2615/05 - juris).
Prüfungsmaßstab der vom Dienstherrn zu stellenden Prognose sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amts im abstrakt-funktionellen Sinn. Nicht entscheidend ist damit, dass der Beamte die Aufgaben bewältigen könne, die ihm ein bestimmtes konkret-funktionelles Amt,
d. h. ein bestimmter Dienstposten stellt (ständige Rechtsprechung des
BVerwG,
vgl. etwa Urteil vom 23.9.2004 - 2 C 27/03 -, juris,
m.w.N.).
In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, so dass danach eingetretene Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (BverwG, U.v.16.10.1997 - 2 C 7.97 - juris -
m.w.N. zum inhaltsgleichen § 42
Abs. 1 Satz 1 BBG in der bis zum 11.2.2009 geltenden Fassung). Dauernde Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten nach den Erkenntnissen der Behörde in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Hingegen ist nicht die Feststellung erforderlich, dass der Beamte für alle Zukunft oder etwa jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig ist. Denn einer eventuell günstigen Entwicklung wird durch die Reaktivierungsmöglichkeit des § 29 BeamtStG Rechnung getragen. Zur Beantwortung, was als "dauernd" im Sinne des § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen ist, wird vertreten, dass hierzu auf einen Zeitraum von sechs Monaten abgestellt werden kann (
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148 zu § 42 BBG
a. F.).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin (nach ihren Angaben in Ausübung ihres Dienstes) eine Immunerkrankung erlitten hat und in der Folgezeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankte. Im Anschluss daran wurde die Gesundheit der Klägerin ausgehend vom Akteninhalt und den eigenen Angaben der Klägerin noch nicht wieder vollständig hergestellt. Sie leidet nach dem Vortrag in der Widerspruchsbegründung seitdem an einer Immunerkrankung mit einem Fatiguesyndrom (CFS) auf Basis einer multiplen chemischen Sensivitätsstörung (MCS). Dies ergibt sich nachvollziehbar auch aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten des
Prof. Dr. W. vom 22. Dezember 2011 und vom 27. März 2012 sowie des
Dr. E. vom 8. Januar 2013.
Für die in der
WHO-
ICD-10:T78.4 klassifizierte Multiple Chemikalien Sensivität (MCS) gelten die folgenden Konsenskriterien (
vgl. Anl. 2 zum Schreiben der Klägerin an die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Unterfranken vom 1. März 2012):
1. Die Symptome treten nach Chemikalienexposition reproduzierbar auf.
2. Das Beschwerdebild ist chronisch.
3. Das Beschwerdebild wird bereits durch niedrige - zuvor tolerierte - Konzentrationen, die allgemein gut vertragen werden, hervorgerufen.
4. Die Beschwerden bessern sich
bzw. verschwinden nach Elimination des Agens.
5. Reaktionen treten gegenüber zahlreichen, chemisch nicht verwandten Substanzen auf.
6. Die Symptomatik umfasst zahlreiche Organsysteme. Für die Ätiologie sind immunologische und nichtimmunologische Pathomechanismen bekannt.
In den ärztlichen Bescheinigungen heißt es u.a., bei der Klägerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber "zahlreichen" Lösemitteln und Klebesubstanzen, die u.a. bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Es biete sich an, die Klägerin in eine Schulumgebung zu versetzen, in der sie in ausgelüfteten Räumen Unterricht gebe. Sie solle an eine Schule delegiert werden, an der keine frischen Rauminstandsetzungs- oder Wiederherstellungsarbeiten stattgefunden hätten (Stellungnahmen
Prof. Dr. W.). Es dürfe keine Zuweisung von Räumen stattfinden, in denen Lösungsmittel benutzt werden (Bescheinigung
Dr. E.). Mithin war ersichtlich zu diesen Zeitpunkten eine aktuelle Erkrankung der Klägerin gegeben; dass es sich seinerzeit oder jedenfalls bei Erlass des streitgegenständlichen und für die rechtliche Beurteilung zeitlich maßgebenden Widerspruchsbescheides um eine reine Befindlichkeitstörung gehandelt haben soll (so die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung), ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Damit erweist es sich auch aus Sicht des Gerichts als nicht fehlerhaft, dass die Behörde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auf eine nochmalige aktuelle amtsärztliche Untersuchung verzichtet hat und gerade den von der Klägerin geltend gemachten und belegten Erkenntnisstand zugrunde gelegt hat .
Weder im Verwaltungsverfahren noch im hier durchgeführten Gerichtsverfahren hat die Klägerin seither ärztliche Bescheinigungen zu ihrem Gesundheitsstatus vorgelegt, aus denen wenigstens im Rückschluss auf die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Annahmen zu ihrem körperlichen Zustand geschlossen werden könnte oder aber wenigstens auf eine entscheidende Veränderung. Die früheren ärztlichen Aussagen des
Prof. Dr. W. und des
Dr. E. enthalten auch keine Hinweise darauf, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin streitentscheidend bessern könnte. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausdrücklich erwähnt, dass sie auch derzeit noch ein Verfahren zur Ausleitung von Giftstoffen durchführen müsse.
Der Beklage hat vor diesem Hintergrund zu Recht aber erfolglos versucht zu ermitteln, in welchem Umfang es überhaupt Schulen gibt, an denen weder bauliche Maßnahmen gerade stattgefunden haben, aktuell durchgeführt werden oder in Kürze durchgeführt werden sollen. Solche Schulen haben sich nach den in den Akten dokumentierten ausführlichen Versuchen in einem fahrbaren Umkreis vom Wohnort der Klägerin (auch in den Regierungsbezirken Oberfranken und Mittelfranken) ausgehend von deren Fächerverbindung und dem nachvollziehbar auf absehbare Dauer einzig möglichen Einsatz in Biologie nicht finden lassen. Es erscheint dem Gericht im Übrigen auch bereits von vornherein nachvollziehbar, dass an sämtlichen
ggf. für einen Einsatz der Klägerin in Betracht kommenden Schulen immer wieder Bau- oder Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden, welche potentiell dann deren Gesundheit beeinträchtigen können. Denknotwendige Voraussetzung für den Dienst im abstrakt-funktionellen Amt der Klägerin, einer Studienrätin am Gymnasium, ist vom Grundsatz her deren Aufenthalt auf einem Schulgelände und den sämtlichen hierzu gehörigen Räumlichkeiten. Dazu gehört damit gerade nicht nur ein bestimmtes Klassenzimmer, sondern hierzu gehören auch alle Gemeinschaftsräume oder Örtlichkeiten, wo ein Schulbetrieb im weitesten Sinne stattfindet (Konferenzen, Abiturfeiern, Theaterabende etc). Der normale Dienstbetrieb fordert darüber hinaus auch den Aufenthalt an externen Örtlichkeiten im Rahmen von Fortbildungen, Schullandheimaufenthalten
etc. Nach den o.a. Grundsätzen sind gerade nicht die Verhältnisse rund um einen bestimmten Dienstposten an einer bestimmten Schule entscheidend, sondern eine orts- und raumübergreifende Einsetzbarkeit, wie sie im Übrigen auch für sämtliche anderen Beamtenverhältnisse gilt. Vor diesem Hintergrund kommt es damit auch nicht darauf an, dass der Beklagte die Suche auf Einsatzmöglichkeiten im Fach Biologie beschränkt hat.
Mitentscheidend für die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass aufgrund des Krankheitsbildes unter Einbeziehung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von der Behörde schon kein abschließender Katalog von Schadstoffen für den Ausschluss oder die Bejahung einer Einsatzmöglichkeit hat zugrunde gelegt werden können, was auch nach wie vor gilt. Es ist die Rede von einer Empfindlichkeit gegenüber "zahlreichen" Lösungsmitteln
bzw. Klebesubstanzen, ohne dass diese im Einzelnen benannt würden, ausgegangen werden kann damit allenfalls von undifferenziert vielen Schadstoffempfindlichkeiten, wie dies auch die o.a. Konsenskriterien nahelegen. Die Klägerin selbst schildert in einer in den Akten befindlichen E-Mail vom 19. Januar 2012 an MdL
Dr. H..., es seien nur die zehn häufigsten Umweltschadstoffe im Baubereich getestet worden. Mit einzudenken in die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist damit im Sinne einer Vorsorge auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der Beamtin. Diese lässt es nachgerade nicht zu, die Klägerin gleichsam im Wege des Selbstversuchs in kürzeren oder längeren Abschnitten immer wieder die Schule wechseln zu lassen.
Hiervon ausgehend wird die Einschätzung der fehlenden dauernden Dienstfähigkeit entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht tragfähig mit dem Argument in Frage gestellt, dass die Klägerin während ihrer Abordnung und Unterrichtstätigkeit im Fach Biologie von April bis Ende Juli 2012 am Gymnasium V... keine gesundheitlichen oder fachlichen Probleme gehabt habe, da es auf ihre Einsatzmöglichkeit generell und nicht nur an einer Schule in einem bestimmten Fach und
ggf. nur in einem bestimmten Raum nicht ankommt. Soweit sich die Klägerseite darüber hinaus immer wieder auf den Umstand beruft, die Klägerin sei derzeit arbeitsfähig, werden hierdurch die o.a. dargestellten Grundsätze der übergreifend zu beurteilenden Dienstfähigkeit negiert.
Zusammenfassend kann damit die Auslegung des Beklagten, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an einer Dienstfähigkeit fehle, nicht beanstandet werden.
Die Zurruhesetzungsverfügung ist vor dem genannten Hintergrund auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26
Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht geprüft hat oder die Übertragung einer geringer wertigen Tätigkeit nach den Vorgaben des § 26
Abs. 3 BeamtStG in Erwägung gezogen hat. Denn auch insoweit fehlt es wegen der gesundheitlichen Einschränkungen der an der notwendigen orts- und raumübergreifenden Einsetzbarkeit der Klägerin (
vgl. BVerwG B.v. 6.03.2012 - 2 A 5/10 - juris;
BVerwG B.v. 26.3.2009 -
2 C 73/08 - juris).
Die Anfechtungsklage gegen den unter den Ziffern 3 bis 5 des angegriffenen Ausgangsbescheides verfügten Ausgleich des Arbeitszeitkontos ist ebenfalls unbegründet. Auch insoweit gelten die Bescheidsgründe, auf die Bezug genommen wird. Ausgehend von der dargestellten Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung sind für das Gericht keine Rechtsfehler darin zu sehen, dass im Wege des vorbehaltenen Widerrufs und der Neufestsetzung das Stundenmaß der Teilzeitbeschäftigung in den betreffenden vorangegangenen Schuljahren heraufgesetzt worden ist und der Klägerin in der Folge statt des nicht mehr möglichen Freizeitausgleichs eine höhere Besoldung zugestanden wird. Rechtsfehler darüber hinaus sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
Schließlich erweist sich auch die Anfechtungsklage gegen die Teilzeitgenehmigung vom 9. November 2011 für das Schuljahr 2011/2012 als zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch bereits unter Ziffer 6 des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 entschieden worden ist. Denn diesem Bescheid war entgegen § 58
Abs. 1
VwGO insofern eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, als undifferenziert über eine Klage oder einen Widerspruch belehrt worden ist, statt der alleine gegebenen Statthaftigkeit einer Klage.
Hinsichtlich der Begründetheit gelten auch insoweit die Bescheidsgründe, auf die seitens des Gerichts verwiesen werden kann. Hierbei wird durch das Gericht nicht übersehen, dass ein förmlich von der Klägerin unterschriebener Teilzeitantrag in den Akten nicht enthalten ist, worauf sich auch die Klägerin beruft. Der Beklagte hat aber zu Recht die von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Versetzungsantrag an das
S...-Gymnasium abgegebenen und mit Unterschrift versehenen Erklärungen als einen solchen wirksamen Teilzeitantrag angesehen. Eine freie Widerrufbarkeit von Seiten des Beamten - zumal kurz vor dem Ende des betreffenden Schuljahres - scheidet aus. Willensmängel hat die Klägerin - ungeachtet deren etwaiger Relevanz - nicht geltend gemacht. Das gesamte Verhalten der Klägerin vor, bei und nach Schuljahresbeginn ist vom Beklagten nachvollziehbar als Antragstellung und deren Bestätigung bewertet worden. Dass die Klägerin die betreffende Teilzeitgenehmigung erst mit Verspätung - hier durch Übersendung der für sie am
S...-Gymnasium Würzburg geführten Akten - zur Kenntnis hat nehmen können, berührt nur deren äußere Wirksamkeit, nicht aber deren Rechtmäßigkeit an sich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154
Abs. 1
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO