BEM im öffentlichen Dienst

Entscheidungen zur Anwendung des betrieblichen Eingliederungsmanagements in Betrieben des öffentlichen Dienstes.

Auch Behörden des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, sofern Beschäftigte länger als sechs Wochen in einem Jahr krankheitsbedingt dienstunfähig sind. Hierbei ist es unerheblich, ob sich der Sechs-Wochen-Zeitraum aus ununterbrochenen Dienstunfähigkeitszeiten oder wiederholten Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen einer oder verschiedener Erkrankungen innerhalb eines Jahres ergibt. Auch auf die Art und Ursache der Dienstunfähigkeit kommt es nicht an.

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