Urteil
Kündigung eines Schwerbehinderten

Gericht:

BVerwG


Aktenzeichen:

5 C 23/99 | 5 C 23.99


Urteil vom:

11.11.1999


Die Einholung der Stellungnahme des Arbeitsamts im Verfahren über den Sonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz kann von der Hauptfürsorgestelle im Widerspruchsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden.

Die Hauptfürsorgestelle kann, wenn die vom Arbeitsamt angeforderte Stellungnahme innerhalb gesetzter oder angemessener Frist nicht eingeht, auch ohne sie über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten entscheiden.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Gerichtsentscheidungen zum Schwerbehindertenrecht, LASV Brandenburg, 2. Aufl., 2003

Referenznummer:

R/R1984


Informationsstand: 12.08.2004