Orientierungssatz:
1. Kann ein Schwerbehinderter aus gesundheitlichen Gründen seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen, so läßt sich aus dem Schwerbehindertenrecht kein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung herleiten ( Festhaltung, BAG Urt vom 10.7.1991 - 5 AZR 383/90 = DB 1991, 2488).
2. Das Freikündigen eines anderen, seinen eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten entsprechenden Arbeitsplatzes, kann der Schwerbehinderte von seinem Arbeitgeber allenfalls dann verlangen, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer nicht auch behindert ist und die Kündigung für ihn keine soziale Härte darstellt. Das muß der Schwerbehinderte im Streitfall darlegen und beweisen (vgl BAG Urt vom 8. Februa 1966 - 1 AZR 365/65 - BAGE 18, 124).
Fundstelle:
NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Rechtszug:
vorgehend LArbG Hamm 1991-04-17 9 Sa 1167/90
vorgehend ArbG Bielefeld 1990-05-30 2 Ca 332/90