Maßgebend für die Beurteilung einer krankheitsbedingten Kündigung sind die objektiven Umstände zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeber von sich aus über Art und Verlauf seiner Krankheit zu informieren.
Eine Kündigung bei lang anhaltender Krankheit ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs aufgrund der objektiven Umstände mit einer Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit zu schließen ist und gerade diese Ungewissheit zu unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen führt. Dabei ist die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen Teil des Kündigungsgrunds.
Zu den vom Arbeitgeber in Erwägung zu ziehenden Überbrückungsmaßnahmen gehört auch die Einstellung einer Aushilfskraft für unbestimmte Zeit. Der Arbeitgeber hat konkret darzulegen, weshalb die Einstellung einer Aushilfskraft nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll.
Die Beweisanforderungen für die Feststellung der nicht absehbaren Dauer der Arbeitsunfähigkeit können nicht mit Hilfe des Anscheinbeweises erleichtert werden, da es keinen Erfahrungssatz gibt, aus der lang anhaltenden Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit sei auf eine negative gesundheitliche Konstitution in der Zukunft zu schließen.
Entscheidend für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung sind die Besonderheiten des Einzelfalls.