Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Entscheidungen zu strittigen Aspekten des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Absatz 2 SGB IX.

Unternehmen sind dazu verpflichtet, Beschäftigten, die länger als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig sind, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Ziel ist die möglichst rasche Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und der Erhalt des Arbeitsplatzes bzw. die Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses. Obwohl der Gesetzestext keine klaren Vorschriften für den Ablauf des BEMs in § 167 Absatz 2 SGB IX enthält, gibt es viele Regelungen, die von den Richterinnen und Richtern in einer Vielzahl von Entscheidungen aufgestellt wurden und nun von den Betrieben beachtet werden müssen.

Durch das Teilhabestärkungsgesetz hat sich seit dem 01.07.2021 eine Regelung geändert, die von der Rechtsprechung bisher ablehnend behandelt wurde: Dem oder der Betroffenen wird nun vom Gesetzgeber ausdrücklich das Recht auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson eigener Wahl zu den Gesprächen im BEM eingeräumt.

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