Die Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.
Der am ... geborene Kläger ist seit dem ... im Beamtenverhältnis bei der Beklagten beschäftigt und war zuletzt als Leiter der Abteilung ... tätig. Im Jahr 1994 wurde er zum ... (Besoldungsgruppe A 15) ernannt. Mit Verfügung vom 24.08.2015 wurde er im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A 15 zum Fachbereich ... umgesetzt. Wegen dieser Umsetzung und einer beamtenrechtlichen Beurteilung vom 10.02.2014 sind weitere Verfahren bei der Kammer (1 K 923/16 und 1 K 2823/14) anhängig, in denen das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde.
Der Kläger ist seit dem 19.01.2015 arbeitsunfähig erkrankt; die letzte in den dem Gericht vorgelegten Akten befindliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.04.2016 ist bis zum 10.05.2015 (gemeint: 2016) ausgestellt.
Nach Untersuchung des Klägers am 07.09.2015, die mit Verfügung der Beklagten vom 25.08.2015 angeordnet worden war, kam der Fachbereich Gesundheit (...) der Beklagten mit amtsärztlichem Zeugnis vom 02.12.2015 zum Ergebnis, dass der Kläger seine Dienstpflichten als ... derzeit nicht erfüllen könne und empfahl eine Nachuntersuchung für den Zeitraum Mai/Juni 2016. Im amtsärztlichen Zeugnis wird ausgeführt, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei. Die Fragen, ob der Kläger auf Dauer oder ob er nicht mehr im vollen Umfang, jedoch noch während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für nicht mehr in der Lage gehalten werde, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Amt zu erfüllen, konnten nicht abschließend beantwortet werden. Unter dem Punkt "Ärztliche Gesamtbeurteilung" wird ausgeführt:
"Bei dem Beamten besteht eine Erkrankung aus dem psychischen Bereich. Von dem Beamten selbst werden in der Untersuchungssituation Kränkungserlebnisse im Arbeitsumfeld beschrieben. Diese können von amtsärztlicher Seite nicht bewertet werden, daher wird hierzu keine weitere Stellung bezogen. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung schildert der Beamte eine als sehr belastend erlebte Antriebslosigkeit sowie Schlaflosigkeit - im Sinne von Durch- und Einschlafstörungen. Er sei zu Hause sehr reizbar und nach eigenen Worten ungenießbar, was sich auch in verschiedenen Alltagssituationen äußere. Er empfinde einen großen Ärger gegenüber einzelnen Personen aus seinem früheren beruflichen Umfeld.
Der Beamte suchte zunächst die hausärztliche Betreuung auf, eine psychotherapeutische Einzelbehandlung schloss sich ab Ende Mai 2015 bei einer entsprechenden Fachärztin an. Parallel hierzu erfolgt eine fachärztlich-psychiatrische Betreuung. Von deren Seite wurde ab Ende Juli 2015 eine spezifische medikamentöse Therapie eingeleitet. Nach den initialen Sitzungen der psychotherapeutischen Einzelbehandlung zeigte sich, dass eine weitergehende Behandlung aus ärztlicher Sicht erforderlich war, ein entsprechendes Genehmigungsverfahren wurde in die Wege geleitet. Die daraus resultierende Behandlung wurde Ende September 2015 aufgenommen, 50 Sitzungen sind vom Kostenträger genehmigt worden. Unter der genannten Therapie erlebt der Beamte ein zum Untersuchungszeitpunkt nur unwesentlich gebessertes Allgemeinbefinden, er schlafe besser, merkt aber selbstkritisch an, dass der Alltag harmonischer verlaufen könne.
Aus amtsärztlicher Sicht ist der Beamte derzeit nicht in der Lage, seine Dienstpflichten als ... zu erfüllen. Diese Einschätzung deckt sich mit der der betreuenden Fachärztin. Allerdings ist eine abschließende Aussage aus amtsärztlicher Sicht bezüglich der Frage der Dienstfähigkeit erst in
ca. 6 Monaten möglich, da das Therapieziel laut Aussage der Fachärztin die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei. Eine Wertung der Erfolgsaussicht ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verlässlich möglich. Daher wird eine Nachuntersuchung aus amtsärztlicher Sicht im Zeitraum Mai/Juni 2016 empfohlen."
Mit Schreiben vom 09.12.2015 gab die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit, Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu erheben. Der Kläger beantragte daraufhin die Mitbestimmung des Personalrats und machte unter Vorlage eines Attestes der ihn behandelnden Fachärztin für psychotherapeutische Medizin ... vom 26.01.2016, wegen dessen Inhalts auf Blatt 63 der Ergänzungsakte - Dienstunfähigkeit - der Beklagten verwiesen wird, geltend, dass ihm eine volle Dienstfähigkeit bis Mitte Juni 2016 prognostiziert werde. In dem Attest werde eine stufenweise Wiedereingliederung vorgeschlagen, die schon vor Juni 2016 durchgeführt werden könne. Auf Grund der Erwartung, dass er seine volle Dienstfähigkeit in weniger als sechs Monaten erreichen werde, lägen die Voraussetzungen nach § 43
Abs. 1
LBG nicht
bzw. nicht mehr vor.
Mit Schreiben vom 08.02.2016 bat die Beklagte ihre Personalvertretung um Zustimmung zur vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Dieses am 11.02.2016 der Personalvertretung ausgehändigte Schreiben blieb ohne Antwort.
Mit Verfügung vom 07.03.2016 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 31.03.2016 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die in § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 43
Abs. 1
LBG umrissenen Zeiträume für eine Dienstunfähigkeit seien bei dem Kläger spätestens zu Beginn des Jahres 2016 gegeben, da er seit dem 19.01.2015 fortlaufend dienstunfähig gewesen sei. Schon deswegen sei sie ermächtigt gewesen, die dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen. Sowohl das amtsärztliche Attest vom 02.12.2015 als auch das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest der Frau ... vom 26.10.2016 bestätigten dessen aktuelle Dienstunfähigkeit. Nach § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genüge es, wenn auf Grund konkret tatsächlicher Umstände davon ausgegangen werden könne, dass keine Aussicht für die Wiedererlangung der Dienstunfähigkeit innerhalb der sechsmonatigen Prognosefrist bestehe. Durch die bereits im Januar 2016 abgelaufene Prognosefrist habe sich erwiesen, dass eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum nicht erreicht worden sei. Unter Berücksichtigung der seit über 13 Monaten bestehenden Erkrankung und gestützt auf die Aussagen des amtsärztlichen Gutachtens, das die Dienstunfähigkeit aktuell und prognostisch bejahe, sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.02.2016, in der die weitere fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bis zum 10.04.2016 festgestellt werde, verstärke die erfüllte Prognose, dass der Kläger dienstunfähig sei.
Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 22.03.2016 Widerspruch ein, der nicht weiter begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 wies die Beklagte im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Ausführungen aus der Verfügung vom 07.03.2016 den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 31.05.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei schon deswegen aufzuheben, weil die Zustimmung der Personalvertretung nicht vorliege. Das von der Beklagten herangezogene amtsärztliche Zeugnis sei unzureichend. Die amtsärztliche Untersuchung habe vor Einleitung der psychotherapeutischen Einzelbehandlung stattgefunden und keine Aussage zu einer etwaigen gesundheitlichen Verbesserung auf Grund dieser Einzelbehandlungen treffen können. Es hätte zumindest ein gewisser Therapiezeitraum abgewartet werden müssen. Das amtsärztliche Zeugnis stelle lediglich auf eine Erkrankung aus dem psychischen Bereich ab, ein weiterer Befund werde nicht genannt, medizinische Schlussfolgerungen würden nicht gezogen. Eine verständliche Aussage des Amtsarztes, ob eine Dienstfähigkeit bestehe, liege nicht vor. Es bestünden auch Zweifel an der Sachurkunde des ihn untersuchenden Amtsarztes. Auf Grund der Angaben der ihn behandelnden Ärztin, die ausdrücklich bestätige, dass er seine volle Dienstfähigkeit erreichen werde, und die den Vorschlag einer vorzeitigen Wiedereingliederung mache, habe es zwingend auf der Hand gelegen, eine Nachuntersuchung durchzuführen. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft nicht geprüft oder nicht prüfen wollen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zu erwarten gewesen sei, dass er für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein werde.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Voraussetzungen der § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 43
Abs. 1
LBG hätten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorgelegen. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids am 09.05.2016 sei dem Kläger über 15 Monate ärztlicherseits durchgehend Dienstunfähigkeit bescheinigt worden. In Folge der langen Krankheitszeit des Klägers habe sie sich damit auf die Feststellungsvereinfachung des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen können. Das amtsärztliche Attest halte eine Nachuntersuchung des Klägers für den Fall der Zurruhesetzung für zweckmäßig, was der in § 29 BeamtStG vorgesehenen Reaktivierungsmöglichkeit Rechnung trage. Soweit die den Kläger behandelnde Ärztin attestiere, dass mit dem Eintritt der vollen Dienstfähigkeit bis Juni 2016 zu rechnen sei, sei davon auszugehen, dass ein Beamter zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand in der Regel bemüht sein werde, zum Dienst zu erscheinen. Zudem komme der Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch einen Amtsarzt gegenüber der privatärztlichen Bescheinigung ein größerer Beweiswert zu. Der den Kläger beurteilende Amtsarzt ... besitze die erforderliche Erfahrung und Fachkompetenz. Hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats sei die Zustimmungsfiktion des § 76
Abs. 9 LPVG eingetreten.
Dem Gericht liegen die Personalakten, die Ergänzungsakte Dienstunfähigkeit der Beklagten sowie die Gerichtsakten der ruhenden Verfahren 1 K 2823/14 und 1 K 923/16 und die Gerichtsakten der abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 1 K 1584/14, 1 K 56/15 (betreffend Stellenbesetzungsverfahren) und 1 K 5223/15 (betreffend Umsetzung) vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Allerdings ist die Verfügung der Beklagten formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere greifen die Einwände des Klägers betreffend eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrats nicht durch. Nach § 75
Abs. 3
Nr. 12 LPVG bestimmt der Personalrat auf Antrag der Beschäftigten mit bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte die Versetzung nicht selbst beantragt hat. Gemäß § 76
Abs. 1 LPVG unterrichtet die Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; sie hat zudem nach § 76
Abs. 3 LPVG den Beamten von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und ihn auf sein Antrags- und Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der geltenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert oder die angeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten haben (§ 76
Abs. 9 Satz 1 LPVG). Die verfahrensrechtlichen Maßgaben sind hier eingehalten. Mit Schreiben vom 09.12.2015 hat die Beklagte den Kläger auf das Mitbestimmungsrecht nach § 75
Abs. 3
Nr. 12 LPVG und auf sein Antragsrecht hingewiesen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2016 die Mitbestimmung des Personalrats beantragt hat, hat die Beklagte ihren Personalrat mit Schreiben vom 08.02.2016 von der beabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit benachrichtigt und um seine Zustimmung gebeten. Der Personalrat der Beklagten hat dieses Schreiben am 11.02.2016 erhalten und nicht weiter darauf reagiert, so dass zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung die Fiktion des § 76
Abs. 3 LPVG eingreift.
Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 sind allerdings materiell rechtswidrig.
Die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 BeamtStG für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Widerspruchsentscheidung (
vgl. BVerwG, Urteile vom 05.06.2014 -
2 C 22.13 -, NVwZ 2014, 196 und vom 30.05.2013 -
2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347
m.w.N.) nicht gegeben. Nach § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten ist, die Dienstunfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Gemäß § 43
Abs. 1
LBG können Beamtinnen und Beamte nur dann als dienstunfähig nach § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG angesehen werden, wenn die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht.
Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, auf den die Beklagte hier ihre Zurruhesetzungsverfügung stützt, genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2016 - 4 S 1163/14 -, DÖV 2016, 916;
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 - 1 B 1490/11 -, RiA 2012, 122; Urteil der Kammer vom 17.09.2013 - 1 K 735/12 -).
Eine solche negative Prognose gemäß § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43
Abs. 1
LBG konnte hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht getroffen werden. Zwar hat der Kläger infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Erlass des Widerspruchsbescheids (und auch vor Erlass der Verfügung vom der Beklagten vom 07.03.2016) mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Doch war auf Grundlage des amtsärztlichen Zeugnisses vom 02.12.2015 zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht die Prognose gerechtfertigt, dass die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht.
Denn in dem amtsärztlichen Zeugnis vom 02.12.2015 hat der begutachtende Amtsarzt eine erneute Untersuchung des Klägers für den Mai/Juni 2016 für erforderlich gehalten, weil sich der Kläger ab Ende September 2015 in einer qualifizierten fachärztlichen Psychotherapie befand, die die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zum Ziel hatte. Dem Amtsarzt waren eine verlässliche Wertung der Erfolgsaussichten der begonnenen Therapie zum Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Zeugnisses nicht und eine abschließende Aussage aus amtsärztlicher Sicht bezüglich der Dienstfähigkeit erst in
ca. sechs Monaten möglich; es wurde demgemäß eine Nachuntersuchung aus amtsärztlicher Sicht für den Mai/Juni 2016 empfohlen. Damit konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (09.05.2016) auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses vom 02.12.2015 - weitere amtsärztliche Bewertungen hat die Beklagte nicht eingeholt - für den Kläger nicht mit hinreichender Sicherheit die Prognose der weiteren Dienstunfähigkeit für sechs Monate im Sinne des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 43
Abs. 1
LBG getroffen werden. Dass sich die Empfehlung einer Nachtuntersuchung im amtsärztlichen Zeugnis vom 02.12.2015 nach Ansicht der Beklagten auf die in § 29 BeamtStG vorgesehene Reaktivierungsmöglichkeit bezogen haben mag, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die nach § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43
Abs. 1
LBG zu treffende Prognose auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger schon vor Erlass des Widerspruchsbescheids (und auch vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 07.03.2016) über ein Jahr dienstunfähig erkrankt war. Denn diese Prognose ist zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu stellen (
vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2010 - RiZ 2/10 -, NVwZ-RR 2011, 373; Niedersächs.
OVG, Beschluss vom 01.03.2013 - 5 LB 79/11 -, NVwZ-RR 2013, 851; für § 44
Abs. 1 Satz 2 BBG:
VG Bayreuth, Urteil vom 21.02.2017 - B 5 K 16.246 -, juris). Für die Annahme der Beklagten, die Prognosefrist könne auch schon vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgelaufen sein (hier im Januar 2016, nachdem der Kläger seit dem 19.01.2015 dienstunfähig erkrankt war), findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Eine solche Annahme würde vielmehr das gesetzlich normierte Erfordernis einer Prognose, die auch sicherstellen soll, dass nicht kurz nach der Zurruhesetzung bereits ein Reaktivierungsverfahren nach § 29 BeamtStG eingeleitet wird, zur weiteren Dienstunfähigkeit umgehen. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, hätte er (einfach) bereits an eine bestimmte Zeitspanne, innerhalb derer der Beamte auf Grund einer Erkrankung keinen Dienst verrichtet hat, die Zurruhesetzung anknüpfen können.
Konnte damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass keine Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht, erweist sich die auf Grundlage des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43
LBG verfügte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als rechtswidrig. Ebenso konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen und die Versetzung des Klägers in den Ruhestand auf § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützt werden.
Damit braucht die Kammer nicht weiter der Frage nachzugehen, ob das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 überhaupt tragfähige Grundlage für eine Prognose im Rahmen des § 26
Abs. 1 Satz 2
LBG i.V.m. § 43
Abs. 1
LBG sein konnte. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und
ggf. welche Forderungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass das amtsärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss den Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich ein solches Gutachten nicht bloß auf die Mitteilung einer Diagnose beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht allgemein beantwortet werden; entscheidend ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen (
BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 -
2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625, Beschluss vom 20.01.2011 -
2 B 2.10 -, juris;
VG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2014 - 13 K 6791/13 -, juris).
Insoweit erscheint es sehr fraglich, ob das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 diesen Anforderungen genügt. Es spricht nur davon, dass bei dem Kläger "eine Erkrankung aus dem psychischen Bereich" besteht, und gibt dann einige Angaben des Klägers aus der amtsärztlichen Untersuchung wieder. Sodann wird die "Therapiegeschichte" des Klägers beschrieben und dargestellt, dass nach einer Ende Juli 2015 eingeleiteten spezifischen medikamentösen Therapie und nach den initialen Sitzungen der psychotherapeutischen Behandlung eine - vom Kostenträger mit 50 Stunden genehmigte - psychotherapeutische Therapie Ende September 2015 aufgenommen werden soll. Es wird dann angemerkt, dass der Kläger unter der genannten Therapie - insofern können nur die initialen Sitzungen gemeint sein, nachdem der Untersuchungszeitpunkt (07.09.2015) vor Beginn der genehmigten Sitzungen lag - ein nur unwesentlich gebessertes Allgemeinbefinden erlebe, er schlafe besser, merke aber selbstkritisch an, dass der Alltag harmonischer verlaufen könne. Aus diesen wenigen Angaben leitet der Amtsarzt dann ab, dass der Kläger aus amtsärztlicher Sicht derzeit nicht in der Lage sei, seine Dienstpflichten als ... zu erfüllen und verweist ferner darauf, dass sich diese Einschätzung mit der der betreuenden Fachärztin decke. Diese Ärztin hat aber mit Attest vom 26.01.2016 ausgeführt, dass auf Grund des bisherigen positiven Heilungsverlaufs und des Rückgangs der Symptomatik mit dem Eintritt der vollen Dienstfähigkeit bis Mitte Juni 2016 gerechnet werden könne; eine stufenweise Wiedereingliederung könne gegebenenfalls auch früher erfolgen. Zu dieser ärztlichen Einschätzung der den Kläger behandelnden Fachärztin für psychotherapeutische Medizin hat der den Kläger untersuchende und seine Dienstfähigkeit beurteilende Amtsarzt vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung am 07.03.2016 und dem Erlass des Widerspruchsbescheids am 09.05.2016 nicht mehr Stellung genommen
bzw. nicht mehr Stellung nehmen können. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 nicht geeignet war, mit der gebotenen Deutlichkeit, die eine Nachprüfung ermöglicht (
vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2016, a.a.O.), eine hinreichend sichere Prognose zu rechtfertigen, aus der sich die fehlende Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate ergibt. Ob die auf Anforderung der Kammer nachgereichten Ausführungen des beurteilenden Amtsarztes vom 24.04.2018, in der zum ersten Mal, aber ohne weitere Begründung die Erkrankung des Klägers als mittelgradige depressive Episode bezeichnet wird, eine andere Beurteilung rechtfertigen können, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner vertiefenden Betrachtung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167
Abs. 2
VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a
Abs. 1 Satz 1
VwGO vorliegt.