Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
I. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Untersuchungsanordnung vom 12. September 2017 sei rechtmäßig. Die beteiligungsrechtlichen Verfahren seien ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte ausreichend informiert worden. Die Untersuchungsanordnung müsse den hohen inhaltlichen und formellen Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht genügen, die naturgemäß nur für Anordnungen nach § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG von Bedeutung seien. Im hier vorliegenden Fall der vermuteten Dienstunfähigkeit nach § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beschränkten sich die Erkenntnisse des Dienstherrn regelmäßig auf den Umstand, dass der Beamte bestimmte Fehlzeiten infolge Krankheit aufweise. Kenne der Dienstherr weder die genaue Erkrankung noch die medizinische Fachrichtung, könne von ihm auch nicht verlangt werden, in der Aufforderung die ärztliche Untersuchung zumindest in ihren Grundzügen festzulegen.
II. Das Beschwerdevorbringen erfordert keine Änderung dieser Entscheidung.
1. Dem Einwand, der Personalrat (
vgl. § 75
Abs. 1
Nr. 4 LPVG) und die Gleichstellungsbeauftragte (§§ 17
Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, 18
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 LGG) seien nicht hinreichend unterrichtet worden, ist nicht zu folgen. Insoweit ist es ausreichend, wenn eine zutreffende Unterrichtung über den Sachverhalt in kurzer und knapper Form erfolgt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 B 1628/17 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, mit weiteren Nachweisen,
und gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Personalrat weitere Informationen anfordern muss, wenn er sie für erforderlich hält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats begründet eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme.
Vgl.
BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris, Rn. 24;
OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2017 - 6 A 1840/16 -, juris, Rn. 4, und vom 29. Juni 2016 -
6 A 2067/14 -, NWVBl. 2017, 114 = juris, Rn. 10
ff.;
OVG Bremen, Urteil vom 17. März 2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, 16 = juris, Rn. 61.
Mit dem sinngemäß erhobenen Einwand, die Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten
bzw. des Personalrats sei irreführend gewesen, dringt die Antragstellerin schon deshalb nicht durch, weil dieser sich allein auf die Hinweise in den Vorlagen des Antragsgegners vom 8. August 2017 bezieht. Der Antragsgegner hat aber nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, es habe zusätzlich, der üblichen Praxis entsprechend, vor der Sitzung des Personalrats eine mündliche Besprechung unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gegeben, in welcher der Sachverhalt ausführlich erläutert worden sei. Abgesehen davon dürfte auch die Unterrichtung in der Vorlage vom 8. August 2017 nicht als irreführend anzusehen sein. Die dort wiedergegebene Angabe, die Antragstellerin sei angehört worden und habe mitgeteilt, sich einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung nicht entgegen stellen zu wollen, entspricht exakt deren Schreiben vom 26. Juli 2017, das sich darin auch erschöpft.
2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen musste der Dienstherr in der Untersuchungsanordnung auch nicht ausführen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit der Antragstellerin bestehen, und diesbezüglich tatsächliche Umstände benennen, die die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen lassen. Vielmehr reicht es aus, dass er - wie hier - als Anlass der amtsärztlichen Untersuchung die Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (vermutete Dienstunfähigkeit) angeführt hat, die im Streitfall seit dem 11. September 2015 besteht.
Nach dieser Vorschrift kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
a. Die strengen Anforderungen, die an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsaufforderung gestellt werden, gelten nur, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stützt. Danach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Zu einer solchen Fallgestaltung hat das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten aus einer Untersuchungsaufforderung im Weiteren ergeben können - gefordert, dass die Behörde in dieser selbst die tatsächlichen Umstände angeben muss, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, worum es geht.
Vgl. dazu
BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris, Rn. 8
ff., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 -
2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 18
ff., und vom 26. April 2012 -
2 C 17.10 -, NVwZ 2012 = juris, Rn. 16
ff.Den vorbenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lag jeweils eine Fallgestaltung zugrunde, in der sich die Behörde nicht auf Ausfallzeiten des betroffenen Beamte berufen hat, die den Umfang des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erreichten. Vielmehr waren die Untersuchungsanordnungen gestützt auf konkrete Sachverhalte oder Verhaltensweisen, die sich während der Dienstausübung des Beamten ereignet hatten und aus Sicht des Dienstherrn Zweifel an der Dienstfähigkeit begründeten, nämlich auf Arbeitsrückstände (Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -), gehäufte Beschwerden von Elternvertretern und Schülern sowie Fehlzeiten im Umfang von - lediglich - 21 Arbeitstagen innerhalb eines Schuljahres (Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -) und schließlich nicht näher bezeichnete Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten (Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -).
Bei einer auf die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsaufforderung sind Anlass aber nicht solche konkrete Gegebenheiten während der Dienstausübung, sondern die krankheitsbedingten Fehlzeiten entsprechenden Umfangs. Für diese - tatsächlich deutlich häufigere - Fallgestaltung, dass langdauernde Ausfallzeiten, auf Seiten des Dienstherrn daneben aber keine weiteren Erkenntnisse über die zugrunde liegende Erkrankung vorliegen, greifen die an Fällen der Aufforderung nach § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entwickelten Anforderungen nicht Platz.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 6 B 360/17 -, juirs, Rn. 6; auch Hartung, nach Wittkopp, Bericht zum Forum 'Öffentliches Dienstrecht' des Leipziger Dialogs 2017, BDVR-Rundschreiben 3/2017,
S. 11.
Für den Fall, dass die Fehlzeiten die in § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgesehene Dauer erreichen und der Dienstherr sich ausdrücklich darauf stützt, hat der Gesetzgeber einen alternativen, einfacheren Weg für das Zurruhesetzungsverfahren eröffnet. Der Dienstherr muss dann in der Untersuchungsaufforderung nicht konkret darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht. Er muss lediglich klären, ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu rechnen ist, was naturgemäß von der Art der Erkrankung abhängt. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass vom Dienstherrn die - ihm bisher nicht mögliche - Angabe von Gründen für die Untersuchungsanordnung zu fordern ist, die über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehen.
Vgl. aber
OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 -
1 B 1470/17 -, IÖD 2018, 26 = juris, Rn. 18;
OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Juni 2015 -
OVG 4 S 6.15 -, juris, Rn. 16 und 19.
Stützt der Dienstherr sich auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weiß der Adressat auch, warum die Untersuchungsanordnung ergeht. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob im Sinne des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten (§ 33
Abs. 1 Satz 3
LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, was regelmäßig medizinische Sachkunde erfordert.
Vgl. dazu auch
OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2018 -
6 B 208/18 -, juris, Rn. 12.
b. Ob die Untersuchungsaufforderung auch dann gemäß der Vermutungsregel des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG allein auf die Dauer krankheitsbedingter Ausfallzeiten gestützt werden kann, wenn der Dienstherr belastbare Kenntnisse über deren Grund erworben hat, kann offen bleiben. Dafür spricht allerdings, dass der Gesetzgeber dem Dienstherrn mit dieser Regelung die Feststellung der Dienstunfähigkeit erleichtern wollte und sie, wie bereits angeführt, alternativ neben Satz 1 gestellt hat. Jedenfalls gelten die Anforderungen der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht, wenn dem Dienstherrn keine Erkenntnisse über den Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten vorliegen, sondern sich die Erkenntnisse trotz Bemühungen zur weiteren Aufklärung auf den Umstand beschränken, dass der Beamte bestimmte Fehlzeiten infolge Erkrankung aufweist. Es versteht sich von selbst, dass der Dienstherr Sachverhalte, über die er keine nähere Kenntnis hat oder haben kann, nicht angeben kann.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 B 1628/17 -, juris, Rn. 23; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, juris Rn. 26.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsgegner hat die ihm zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten genutzt. Er hat die Antragstellerin unter dem 30. Mai 2017 schriftlich aufgefordert, nähere Erkenntnisse zu ihrem Gesundheitszustand mitzuteilen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Beides hat die Antragstellerin generell abgelehnt, weil sie davon ausgeht, die verlangte Offenbarung höchstpersönlicher Gesundheitsdaten greife unzulässig in ihr Selbstbestimmungsrecht ein. Sie hat lediglich gänzlich vage mit Schreiben vom 23. Juni 2017 erklärt, die Offenlegung "wäre allenfalls im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung, gegenüber der untersuchenden Ärztin/dem untersuchenden Arzt, die
bzw. der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, vorstellbar". Einen für den 13. Juli 2017 anberaumten persönlichen Gesprächstermin hat die Antragstellerin unter Vorlage eines ärztlichen Attests nicht wahrgenommen.
Ob der Antragsgegner eine umfassende Entbindung aller behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht fordern durfte,
vgl. dazu
BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2014 - 2 B 69.12 -, NJW 2014, 2971 = juris, Rn. 13
ff., und vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris, Rn. 13,
und wie weit die grundsätzlich bestehende, aus der Treuepflicht abzuleitende Mitwirkungsobliegenheit der Antragstellerin reicht,
vgl. dazu
BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, DVBl. 1981, 502 = juris, Rn. 25
ff.; sowie Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 -,
a. a. O., Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris Rn. 29;
OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Juni 2015 -
OVG 4 S 6.15 -,
a. a. O., Rn. 21
ff.,
ist entgegen der Auffassung der Beschwerde unerheblich. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Antragstellerin zu Unrecht annimmt, der Amtsarzt sei ohne Entbindung von der Schweigepflicht nicht zur Mitteilung der ihm offenbarten Fakten an den Dienstherrn befugt.
Vgl. dazu im Einzelnen
OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 B 1628/17 -,
a. a. O., Rn. 17
ff.Entscheidend ist allein der Umstand, dass dem Dienstherrn keine Erkenntnisse über den Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten vorlagen. Könnte sich der Beamte, der trotz vorhergehender Aufforderung der Behörde ihr nicht die nötige Kenntnis über seine Erkrankung verschafft, gleichwohl auf die darauf beruhende fehlende Konkretisierung einer amtsärztlichen Untersuchungsaufforderung berufen, hätte er es im Übrigen in der Hand, die ordnungsgemäße Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur eventuellen Feststellung seiner allgemeinen Dienstunfähigkeit dauerhaft zu unterbinden.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -,
a. a. O., Rn. 29
ff.Entgegen der Darstellung der Beschwerde ergaben sich bei Erlass der Untersuchungsanordnung auch aus dem Dienstunfallgeschehen vom 11. September 2015 keine Anhaltspunkte für eine dadurch bedingte Dienstunfähigkeit. Angesichts des ersichtlich geringfügigen Charakters der dem Dienstherrn nur bekannten Verletzungen, die die Antragstellerin bei dem Unfall erlitten hat (Handgelenksschwellung mit Hautabschürfung, leichte Prellung des Sternums), lag es vielmehr fern, dass allein diese Ursache der noch rund zwei Jahre später bestehenden Dienstunfähigkeit sein könnten. Die Bezirksregierung E. ist in der Untersuchungsanordnung vom 12. September 2017 deshalb beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die Erkrankung keine Folge der beim Dienstunfall erlittenen Verletzungen ist, weil der Unfall im zuständigen Dezernat längst abgeschlossen sei und die Antragstellerin keine weiteren Folgeschäden vorgetragen habe. Ob der Antragsgegner aufgrund des - allerdings vagen - Vorbringens der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren die Untersuchungsanordnung
bzw. das Schreiben an den Amtsarzt zulässigerweise ergänzt hat, ist daher unerheblich.
3. Mit dem Beschwerdevorbringen wird auch nicht dargelegt, dass der Dienstherr im vorliegenden Fall Art und Umfang der Untersuchung näher festlegen musste. Dies wird lediglich pauschal unter Bezugnahme auf die oben angeführte, zu § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behauptet. Die Antragstellerin führt aber nichts dazu aus, dass dies auch für den Fall der vermuteten Dienstunfähigkeit gilt, bei dem weitere Erkenntnisse nicht vorhanden sind und auch nicht erlangt werden können. Sie macht ferner nicht geltend, dass es nach der Untersuchungsanordnung im freien Belieben des Amtsarztes stünde, mit weitergehenden Grundrechtseingriffen verbundene fachärztliche Zusatzuntersuchungen ohne Vorgabe des Dienstherrn frei durchzuführen
bzw. in Auftrag zu geben. Klargestellt sei, dass sich die Antragstellerin solchen Untersuchungen ohne eine weitere ausdrückliche Anordnung nicht stellen müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47
Abs. 1, § 52
Abs. 1 und 2, § 53
Abs. 2
Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.