Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrte zuletzt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem sie in den Ruhestand versetzt worden ist.
Die ... 1959 geborene Klägerin stand zuletzt als Lehrerin an der Mittelschule ... im Dienste des Beklagten. Sie wurde mit Ablauf des 30. April 2018 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Klägerin ist seit 2009 schwerbehindert (GdB: 50%).
Der Krankheitsverlauf der Klägerin stellt sich nach Aktenlage wie folgt dar:
Die Klägerin war seit dem 1. November 2015 begrenzt dienstfähig mit 22 Wochenstunden, wobei sie tatsächlich lediglich 20 Wochenstunden arbeitete, da wegen ihrer Schwerbehinderung ein weiterer Abzug von zwei Wochenstunden erfolgt ist.
In der Zeit vom 30. November 2016 bis 25. Juni 2017 war die Klägerin dienstunfähig erkrankt, wobei die Bezirkskliniken ... mit Schreiben vom 8. Februar 2017 mitteilten, dass sich die Klägerin seit dem 8. Februar 2017 in stationärer Behandlung befindet, die bis zum 23. März 2017 angedauert hat. Zum Nachweis der Dienstunfähigkeit wurden jeweils Bescheinigungen ihres Hausarztes (Gemeinschaftspraxis ... und ..., ... ... ..., ... ...) über die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vorgelegt.
Gemäß einem Formular "Gesundmeldung eines/r Bediensteten" vom 26. Juni 2017 trat die Klägerin ihren Dienst wieder am 26. Juni 2017 an. Die Klägerin sollte gemäß einem Wiedereingliederungsplan vom 22. Juni 2017 in der Zeit vom 26. Juni 2017 bis 31. Juli 2017 täglich eine Stunde, in der Zeit vom 12. September 2017 bis 30. September 2017 zwei Stunden täglich und ab dem 1. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2017 täglich drei Stunden arbeiten. Der absehbare Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit wurde mit dem 1. November 2017 angegeben.
Nach Aktenlage war die Klägerin seit dem 19. September 2017 durchgehend bis zum 31. Juli 2020 dienstunfähig krankgeschrieben und legte hierüber Bescheinigungen ihres Hausarztes vor.
Zu Maßnahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (nachfolgend: BEM) ist den vorgelegten Behördenakten zu entnehmen, dass gemäß einem an den Beklagten übermittelten Formblatt "Krankmeldung einer/s Bediensteten" vom 5. Dezember 2016, mit dem die Erkrankung der Klägerin zum 30. November 2016 angezeigt wurde, in der Spalte "Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)" die Felder "BEM angeboten" und "Einverständnis" angekreuzt wurde. Das Formular wurde am 8. Dezember 2016 von der Schulleitung und am 20. Februar 2017 durch das Staatliche Schulamt unterschrieben.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 informierte der Schulleiter der Mittelschule ... die Klägerin allgemein über ein BEM und übermittelte ihr einen Vordruck mit einer "Einverständniserklärung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement". Dieses wurde von der Klägerin am 3. Juni 2017 unterschrieben, wobei von der Klägerin zusätzlich vermerkt wurde, dass um Teilnahme der Vertretung der Schwerbehinderten gebeten werde.
In einem Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 17. Februar 2017 wurde ausgeführt, dass der Klägerin zweimal durch die Schulleitungsvertretung eine BEM-Maßnahme angeboten worden sei, es jedoch zu keiner Terminvereinbarung gekommen sei. Gemäß einer diesem Schreiben als Anlage beigefügten "Checkliste zum Präventionsverfahren" vom 20. Februar 2017 wurde angegeben, dass eine unverzügliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, Personalvertretung und des Integrationsamtes jeweils am 20. Februar 2017 erfolgt sei.
In dem Formular "Gesundmeldung eines/r Bediensteten" vom 26. Juni 2017 wurde vermerkt, dass mit einem betrieblichen Eingliederungsmanagement Einverständnis bestehe, wobei ein Gespräch am 3. Juli 2017 am Schulamt geführt worden sei.
Das Staatliche Schulamt bat mit einem Formular "Überprüfung der Dienstfähigkeit" vom 16. Mai 2017 die Regierung ..., Sachgebiet ..., um eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin. Dort wurde von dem Staatlichen Schulamt angegeben, dass die Klägerin nicht in der mobilen Reserve eingesetzt werden wolle und BEM-Maßnahmen ablehne.
Die Klägerin bat bei der Regierung ... mit Schreiben vom 26. Juli 2017 ebenfalls um einen Termin bei einem Amtsarzt. Für das nächste Schuljahr sollte die Frage geklärt werden, ob die Klägerin in der mobilen Reserve eingesetzt werden könne bzw. man ihr die Übernahme einer Klassenführung übertragen könne.
Daraufhin forderte die Regierung ... die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2017 auf, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Regierung ... sei eine Kopie des Schreibens übermittelt worden.
Die medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung ... wurde ebenfalls mit Schreiben vom 14. September 2017 von dem Beklagten um gutachterliche Äußerung zu folgenden Fragen gebeten:
"1. Ärztliche Diagnose und Gesamtbeurteilung:
gesundheitliche Beeinträchtigung (negatives Leistungsbild); Leistungseinschränkungen (bestehen Funktionseinschränkungen und, wenn ja, welche? z.B. Unterbrechung erforderlich, Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich, keine Arbeiten unter Zeitdruck, keine stehende/sitzende Tätigkeit).
Verbleibende Leistungsfähigkeit (positives Leistungsbild)
2. Sind für die Gesamtbeurteilung Stellungnahmen anderer Ärzte herangezogen worden? (Falls ja, Angabe der Fachrichtung und Datum der Stellungnahme)
Sind aus der Sicht des begutachtenden Arztes weitere Untersuchungen erforderlich?
3. Besteht Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate? Wenn nein, ist die Wiederherstellung zu einem späteren Zeitpunkt wahrscheinlich?
4. Sind zur Erhaltung der Dienstfähigkeit, ihrer Verbesserung oder Wiederherstellung Behandlungsmaßnahmen (Rehabilitationsmaßnahmen, psychotherapeutische Behandlung, ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung, Heilkur etc.) oder Maßnahmen der Schule (z.B. vorübergehende Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit) erfolgversprechend, ggf. welche und voraussichtliche Dauer der Maßnahmen? Wenn eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit empfohlen wird, wird eine ergänzende Aussage erbeten, welchen Umfang diese Ermäßigung haben und wie lange sie dauern soll und ob die Maßnahme zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit geeignet ist.
5. Besteht infolge der Erkrankungen aus ärztlicher Sicht eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz?
6. Besteht aufgrund der verbleibenden Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der verbleibenden Fähigkeit, sich in neue Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten, eine Verwendungsmöglichkeit in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes, ggf. für welche Art von Tätigkeiten und in welchem Umfang (voll bzw. begrenzt)?
7. Kann die Beamtin ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen (begrenzte Dienstfähigkeit)? Ggf. in welchem Umfang (wöchentliche Unterrichtsstunden)?
8. Ist die Dienstunfähigkeit bzw. begrenzte Dienstfähigkeit Folge eines Dienstunfalles?
9. Ist eine Nachuntersuchung angezeigt, ggf. wann? Wir bitten, diese Frage auch bei festgestellter begrenzter Dienstfähigkeit zu beantworten. Bei organischen Erkrankungen soll eine Nachuntersuchung nur dann angeordnet werden, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Frau ... ist schwerbehindert (GdB 50)."
Mit Schreiben der Schulleitung der Mittelschule ... vom 12. September 2017 wurde der Dienstantritt der Klägerin am 11. September 2017 mit zehn Wochenstunden wegen Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit aus gesundheitlichen Gründen gegenüber der Regierung ..., Sachgebiet ..., angezeigt.
Seit dem 19. September 2017 ist die Klägerin dienstunfähig erkrankt.
In einer Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 führte das Staatliche Schulamt aus, dass die Klägerin wiederholt im Schulamt wegen ihrer besonderen Situation als Schwerbehinderte vorstellig gewesen sei. Dabei seien stets die Schwerbehindertenbeauftragten, die Schulleitung und beim letzten Gespräch auch die Personalvertretung sowie das Schulamt anwesend gewesen. Der Unterricht der Klägerin sei stets an Ihre Wünsche angepasst worden. Dennoch habe die Klägerin ihren Dienst auch unter den von ihr gewünschten Bedingungen nur sehr kurz aufnehmen können und habe dann wieder krankheitsbedingt zu Hause bleiben müssen. In den letzten zweieinhalb Jahren habe dies zu 252 Fehltagen geführt, was für die Unterrichtsversorgung an der Mittelschule ..., einer kleinen Mittelschule, zu erheblichen Problemen geführt habe. Es wurde daher darum gebeten zu prüfen, ob eine Dienstfähigkeit der Klägerin insgesamt noch gegeben sei.
Diese Stellungnahme wurde der medizinischen Untersuchungsstelle nachträglich mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme durch den Beklagten übermittelt.
Mit Gesundheitszeugnis vom 9. November 2017 nahm die Medizinische Untersuchungsstelle zu den von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:
"1. Bei Frau ... bestehen gesundheitliche Beeinträchtigungen aus dem psychiatrischen Fachgebiet, die sich auf die dienstliche Leistungsfähigkeit auswirken. Die im Gesundheitszeugnis vom 21.08.2015 beschriebenen Gesundheitsstörungen dauern noch an. Diesbezüglich aufgrund einer wiederkehrenden psychischen Dekompensation folgte stationäre Behandlung vom 29.11.2016 bis 23.05.2017 und vom 08.02.2017 bis 23.03.2017 in Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Trotz einer ambulanten Psychotherapie sowie einer weiterführenden medikamentösen Behandlung nach wie vor wurde keine ausreichende psychische Stabilität erreicht. Auch in der Entlastungssituation besteht eine teils eingeschränkte Alltagsstabilität. Die seit Mai 2017 eingesetzte Wiedereingliederungsmaßnahme bei permanenter psychischer Belastung wurde am 17.09.2017 abgebrochen.
Aus ärztlicher Sicht ist Frau ... derzeit nicht in der Lage ihre Dienstpflichten als Lehrerin zu erfüllen.
Negatives Leistungsbild:
Die seelische und körperliche Leistungsfähigkeit ist reduziert, das Durchhaltevermögen herabgesetzt. Die Erschöpfbarkeit ist erhöht, die Regenerationszeiten verlängert. Die psychophysische und psychosoziale Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ist herabgesetzt. Die emotionale Stabilität und Konfliktfähigkeit ist reduziert. Situationsangemessenes Verhalten kann nicht in allen Situationen vorausgesetzt werden. Eine Lärmtoleranz ist nicht vorhanden. Verstärkter Stressbelastung ist Frau ... nicht gewachsen. Die Konzentrationsfähigkeit ist reduziert.
Positives Leistungsbild:
Soziales Verantwortungsbewusstsein ist vorhanden. Leistungsbereitschaft besteht. Bei einem deutlich unterhalbschichtigen Leistungsvermögen ist es auch bei verbleibenden Kompetenzen nicht möglich, ein tragfähiges positives Leistungsbild zu erstellen.
2. Folgende Unterlagen wurden berücksichtigt:
- Behandlungsbericht Dipl.-Psych. ..., ..., ... (06.10.2017)
Weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich.
3. Eine Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit kann derzeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht in Aussicht gestellt werden.
Unter Voraussetzung eines günstigen Behandlungsverlaufs ist die Wiederherstellung einer begrenzten tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.
4. Die Therapiemaßnahmen sind angemessen und werden regelmäßig wahrgenommen.
5. Es besteht eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit im vollen Arbeitsumfang.
6. Aus ärztlicher Sicht auch für anderweitige Verwendungsmöglichkeiten in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes besteht derzeit bei einem deutlich unterhalbschichtigen Leistungsvermögen eine Dienstunfähigkeit.
7. Bei einem deutlich unterhalbschichtigen Leistungsvermögen besteht derzeit keine begrenzte Dienstfähigkeit.
8. Entfällt
9. Eine Nachuntersuchung wird frühestens nach einem Jahr empfohlen."
Mit Schreiben vom 9. November 2017 zeigte der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer Vollmacht deren Vertretung gegenüber dem Beklagten an und forderte diesen dazu auf, seiner Initiativlast nachzukommen und das Verfahren des BEM sowie eines schwerbehindertenrechtlichen Präventionsverfahrens ordnungsgemäß einzuleiten. Zudem wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Obliegenheit zur Einladung zu Vorstellungsgesprächen für eine eventuell ausgeschriebene Stelle bestünde.
Mit einem an die Klägerin adressierten einfachen Brief vom 21. November 2017 übermittelte der Beklagte der Klägerin das Gesundheitszeugnis vom 9. November 2017 und teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Schreibens könnten hiergegen Einwendungen geltend gemacht werden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auf Antrag eine Beteiligung des zuständigen Personalrats sowie des Gleichstellungsbeauftragten erfolgen könnten. Ferner würde bei Schwerbehinderten die Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten gehört.
Mit weiterem gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Schreiben vom 21. November 2017, dem das Schreiben an die Klägerin vom 21. November 2017 beigefügt war, an den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin, teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin wegen einer Langzeiterkrankung ab dem 11. November 2014 bereits im Sommer 2015 amtsärztlich untersucht worden sei. Es sei eine begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt worden. Ein Einsatz in der Klassenführung sollte vermieden werden (der Einsatz in der Klassenführung der Stufen 7 bis 9 sei bereits seitens der Schule seit dem Jahr 2009 vermieden worden). Des Weiteren habe die Klägerin auch 2015 bereits eine antragsgemäß genehmigte Wiedereingliederung gehabt und es sei bei der Unterrichtsverpflichtung auch bereits eine Beschränkung auf wenige Fächer erfolgt.
Es wurde zusammenfassend festgestellt, dass bei der Klägerin Prävention in vielerlei Hinsicht stattgefunden und auch das BEM anfänglich mehrfach im Raum gestanden habe, jedoch habe man dieses nicht zum Abschluss bringen können.
Aufgrund der vom Amtsarzt festgestellten dauernden Dienstunfähigkeit seien derzeit weitere Präventionsmaßnahmen nicht zielführend und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten lägen nicht vor.
Der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin führte daraufhin in einem Schreiben vom 20. Dezember 2017 aus, dass der Gesetzgeber einer Beschäftigungslosigkeit möglichst vorbeugen wolle, was der Beklagte verkenne.
Der Amtsarzt habe schon nicht in Erfahrung gebracht, mit welchen konkreten dienstlichen Aufgaben die Klägerin betraut gewesen sei. Zudem habe er bekundet, dass er über keine einschlägigen Kenntnisse auf dem hier relevanten Fachgebiet verfüge, da er kein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei. Ferner sei ein von der Klägerin vorgelegtes fachärztlich-psychiatrisches Gutachten von dem Amtsarzt nicht einmal erwähnt worden.
Der Amtsarzt habe der Klägerin gegenüber geäußert, dass ihre Depression drei bis vier Monate dauern würde und sie noch zu jung für eine Pensionierung sei. Im amtsärztlichen Gutachten finde sich das Gegenteil. Eine verfahrenswidrige Einflussnahme müsse darin gesehen werden, dass Schulrätin ... am 11. Oktober 2017 zu der Klägerin geäußert habe: "Ich melde dem Amtsarzt, dass Sie nicht mehr unterrichten können". Beide Wertungen verbinde, dass die Möglichkeiten auf Seiten des Dienstherrn, Dienstaufgaben anzupassen, zu ändern und zu entziehen sowie solche, die leidens- bzw. behinderungsgerecht seien, zuzuweisen, schon nicht in die Betrachtungen eingestellt worden seien.
Das amtsärztliche Gutachten enthalte auch sachliche Fehler, da dort behauptet wurde, dass die Klägerin vom 29. November 2016 bis 23. Mai 2017 in stationärer Behandlung gewesen sei. Dies sei unzutreffend, da sich die Klägerin lediglich vom 8. Februar 2017 bis 23. März 2017 in stationärer Behandlung befunden habe.
Dass man den Unterricht der Klägerin an deren Wünsche angepasst habe, sei so unzutreffend. Die Klägerin sei im Schuljahr 2016/2017 mit acht Stunden an der Mittelschule in ... eingesetzt worden. Bei der von ihr unterrichteten kleinen Gruppe handle es sich um pädagogische Problemfälle. Zudem sei die kleine Gruppe als Klasse 6b ausgewiesen gewesen, sodass schon begrifflich eine Klassenführung vorgelegen habe. Entgegen Ihren Wünschen, die dem Schulleiter bekannt gewesen seien, habe die Klägerin auch in den Fächern Mathematik, Sport und PCB unterrichten müssen.
Der Beklagte sei seiner Initiativlast wie auch seiner Obliegenheit, nach einer behinderungs- bzw. leidensgerechten Beschäftigung der Klägerin zu suchen, nicht nachgekommen.
Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 22. Januar 2018 die medizinische Untersuchungsstelle sowie das Staatliche Schulamt zu einer ergänzenden Stellungnahme auf, wobei das Schreiben des anwaltlichen Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2017 als Anlage beigefügt war.
Das Schulamt äußerte sich daraufhin ergänzend mit Schreiben vom 8. Februar 2018 und teilte mit, dass kein direkter Kontakt mit dem Amtsarzt bestehe. Der Regierung ... seien lediglich die Fehltage der Klägerin sowie die Anzahl der Gespräche und Wiedereingliederungsangebote mitgeteilt worden.
Der Klägerin seien bei Gesprächen im April, Juni und Oktober 2017 eine Vielzahl von Angeboten für einen möglichen Wiedereinstieg, die genau ihren Wünschen angepasst worden seien, unterbreitet worden. Sie sei trotz ihrer 20 Stunden, die von ihr ausdrücklich so beantragt worden seien, nicht in eine Klassenführung eingebunden. Die kleine Gruppe sei lediglich ein Teil der 6. Klasse. Es handle sich um Kinder mit Migrationshintergrund, da die Klägerin im Bereich der Sprachlernklassen eingesetzt werden wollte.
Im aktuellen Schuljahr sei die Klägerin nur an der Mittelschule ... eingesetzt. Der Einsatz in der Mittelschule ... im letzten Schuljahr sei mit Zustimmung der Klägerin erfolgt.
Die Klägerin habe den zu unterrichtenden Fächern zugestimmt. Ein Einsatz in nur drei Fächern und nur in den Klassen 5 und 6 sei an einer so kleinen Schule wie ..., an der die Klägerin aber ausdrücklich unterrichten wolle, ohne Klassenführung stundenplantechnisch unmöglich.
Zudem war dem Schreiben vom 8. Februar 2018 eine Stellungnahme des Schulleiters der Mittelschule ... vom 7. Februar 2018 beigefügt, in der ergänzend ausgeführt wurde, dass man der Klägerin empfohlen habe sich für die mobile Reserve zu melden, da sich abzeichnete, dass es schwierig werde, ihre Wünsche weiterhin vollständig umzusetzen. Die Klägerin habe daraufhin erklärt, sie sei voll einsatzfähig, könne eine Klassenführung übernehmen und könne in allen Klassenstufen unterrichten. Sie werde dies vom Amtsarzt bestätigen lassen. Dies sei von der Schulleitung skeptisch gesehen worden und man habe ihr erklärt, dass man ihr weder eine Klassenführung noch Sprachkurse der oberen Klassen zumuten wolle.
Aufgrund der Zuweisung zusätzlichen Personals habe sich unter voller Berücksichtigung der Belastungssituation der Klägerin folgende Einsatzmöglichkeit ergeben: Zuweisung einer festen Gruppe, ohne ständigem Wechsel in verschiedenen Fächern und Klassenstufen. Eine Gruppengröße von sieben Schülern, weit unter einer normalen Klassenstärke (wegen dem an der Schule eingesetzten Stundenplanprogramm werde die Gruppe als eigene Klasse geführt, da eine Gruppenbildung formal als Klasse generiert werde; eine Gruppe mit sieben Schülern könne formal aber nicht als Klasse genehmigt werden). Einsatz in der Jahrgangsstufe 6 mit der Fächerbeschränkung Mathematik, Deutsch, Englisch, Kunst, Sport Mädchen und Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde sowie ein eigenes großes Zimmer ohne nötigen Wechsel.
In einer Lehrkonferenz zu Beginn des Schuljahres habe die Schulleitung darauf hingewiesen, dass die Klägerin auf die Unterstützung des Kollegiums zurückgreifen könne (Inklusionsstunden).
Nachdem die Klägerin diesen Unterrichtseinsatz als unzumutbar bewertete, habe sie am 10. Oktober 2017 um ein erneutes Gespräch gebeten, an dem Vertreter des Schulamtes, des Personalrates und die Behindertenbeauftragten im Landkreis ... und bei der Regierung ... teilgenommen hätten. Bei dem Gespräch habe die Schulleitung auf den ungeklärten Widerspruch, dass die Klägerin einerseits ihr volle Einsatzfähigkeit amtsärztlich bestätigen lassen wolle und andererseits für sie der entgegenkommende und vorgeschlagene Unterrichtseinsatz unzumutbar sei, verwiesen. Die Schulleitung habe um eine amtlich nachvollziehbare Aussage gebeten, von welchen Voraussetzungen denn nun auszugehen sei. Der Behindertenbeauftragte der Regierung ... habe auch hier Klärungsbedarf und das Gespräch deshalb als vorläufig beendet angesehen.
Seit dem Gespräch am 10. Oktober 2017 sei die Klägerin bis auf Weiteres durch ihren Hausarzt krankgeschrieben.
Die Medizinische Untersuchungsstelle äußerte sich mit Schreiben vom 15. Februar 2018 ergänzend wie folgt:
" Es ist tatsächlich in Punkt 1 ein Schreibfehler, stationärer Aufenthalt nur vom 08.02.2017 bis 23.03.2017.
- Bzgl. aktueller Tätigkeiten wird im Rahmen der Berufsanamnese immer nachgefragt, weil dienstliche Aufgaben von Schulen (Grundschule, Mittelschule, Berufsschule...) unterschiedlich sind.
- Für eine präzise Beurteilung wurden außer der aktuellen Untersuchung unbedingt auch die fachärztlichen Berichte berücksichtigt auch der Bericht von Frau Dr. ... hat Eingang in die Beurteilung gefunden.
- Punkt 3 lautet: Eine Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit kann derzeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht in Aussicht gestellt werden.
Und weiter:
Unter Voraussetzung eines günstigen Behandlungsverlaufs ist die Wiederherstellung einer begrenzten tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen.
Die Behandlung ist nicht abgeschlossen und muss weiter dem Gesundheitsverlauf angepasst werden.
Stabilität für eine mindestens halbschichtige Lehrtätigkeit ist bislang nicht erreicht. Diese wird in Zusammenschau der aktuellen Befunde, der vorgelegten Berichte und des bisherigen Krankheitsverlaufs auch nicht in den nächsten sechs Monaten zu erreichen sein.
Die von Frau Dr. ... geschilderten Maßnahmen zur Unterrichtsanpassung können ggf. zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden."
Mit Bescheid vom 4. April 2018, dem anwaltlichen Bevollmächtigten am 11. April 2018 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt, wurde unter Verweis auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG folgende Entscheidung getroffen:
1. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt mit Ablauf des Monats, in dem dieses Schreiben zugestellt wird (Art. 71 Abs. 3 BayBG).
2. Mit dem Ende des Monats, in dem diese Entscheidung zugestellt wird, werden gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung einbehalten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Schreiben der Regierung ... vom 21. November 2017 und 22. Januar 2018 verwiesen. Zudem seien bereits im Juli und Oktober 2017 gezielt Präventionsmaßnahmen unter Beteiligung der Schwerbehindertenbeauftragten, der Schulleitung, beim letzten Gespräch auch in Anwesenheit der Personalvertretung sowie des Schulamts, festgelegt worden. Allerdings habe auch hierdurch die Dienstunfähigkeit nicht verhindert werden können.
Zudem wurde die ergänzende Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle vom 15. Februar 2018 im Wesentlichen wiedergegeben.
Mit Schreiben vom 12. April 2018 erhob der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch und begründete diesen mit weiterem Schreiben vom 20. April 2018. Zusammenfassend wurde gerügt, dass weder ein BEM-Verfahren noch ein Verfahren der Prävention auch nur ordnungsgemäß eingeleitet (§§ 84, 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX), geschweige denn durchgeführt worden sei. Zudem habe man den Vorstellungen der Klägerin nicht entsprochen. Das Gesundheitszeugnis sei fehlerhaft und die Regierung ... habe keine eigenen Feststellungen getroffen.
In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes vom 3. Mai 2018 wurden die zeitlichen Abläufe hinsichtlich der BEM-Gespräche dargestellt. Zudem wurde vertiefend ausgeführt, wie man versucht habe den Vorstellungen der Klägerin entsprechen zu können. Am 5. April 2017 habe das Schulamt ein Gespräch mit dem Integrationsamt bezüglich der Klägerin geführt.
Der anwaltliche Bevollmächtigte vertiefte seinen Vortrag mit Schreiben vom 18. Juli 2018 und rügte im Wesentlichen, dass behinderungs- und leidensgerechten Änderungen der Dienstaufgaben der Klägerin nicht geprüft und umgesetzt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2018, dem anwaltlichen Bevollmächtigten mittels Empfangsbekenntnis am 12. November 2018 zugestellt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Ziffer 1.). In Ziffer 2. des Widerspruchsbescheides erfolgten Regelungen zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Mit Schreiben vom 20. November 2018, am 21. November 2018 per Fax bei Gericht eingegangen, ließ die Klägerin durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten Klage erheben und zunächst beantragen,
1. Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2018 (Geschäftszeichen: ...*) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2018 (Geschäftszeichen: ...) wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der bis zur Bestandskraft erfolgende Einbehalt der das Ruhegehalt übersteigende Dienstbezüge durch die Beklagte mit Bescheid der Beklagten vom 4. April 2018 (Geschäftszeichen: ...*) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2018 (Geschäftszeichen: ...*) rechtswidrig ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin ihrer Initiativpflicht zur ordnungsgemäßen Einleitung des Verfahrens des "betrieblichen Eingliederungsmanagements" (§ 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) wie auch dessen Durchführung seit 20. Dezember 2017 nicht nachgekommen ist und daher infolge des Unterbleibens der dort vereinbarten Vorgaben zum Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch die Nichtbeschäftigung entstanden sind.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 4. - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 29. November 2018 entgegen und beantragte,
die Klage vom 20. November 2018 abzuweisen.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 wurde die Klage begründet und ausgeführt, dass der Bescheid vom 4. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2018 bereits formell rechtswidrig sei, da Frau ... ... in beiden Fällen die Sachbearbeiterin gewesen sei und damit Personenidentität vorgelegen habe. Soweit in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, dass Gründe, die einer Versetzung in den Ruhestand entgegenstehen würden, nicht hervorgebracht worden seien, stünden dem bereits die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 9. November 2017, 20. Dezember 2017, 20. April 2018 und 18. Juli 2018 entgegen. Die Klägerin habe die methodischen Mängel des Gesundheitszeugnisses vom 9. November 2017 bereits gerügt. Bezeichnend sei, dass bereits subjektive Wertungen in die Tatbestandsfeststellungen des Bescheides aufgenommen worden seien.
Zudem habe die Beklagte den Schriftverkehr aufgespalten, so dass der anwaltliche Bevollmächtigte und die Klägerin das Schreiben vom 21. November 2017 mit verschiedenen Inhalten erhalten hätten. Die Klägerin habe erfolglos um Beteiligung des Personalrats gebeten.
Der Bescheid vom 4. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2018 sei auch materiell rechtswidrig. Die Klägerin sei nicht als dienstunfähig gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 1 BayBG anzusehen. Der Beklagte habe nicht beachtet, dass die Prüfung der Dienstunfähigkeit stets auf die Anforderung des abstrakt-funktionellen Amtes des betreffenden Beamten bezogen sein müsse. Der Beklagte habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen und weder ein Verfahren des BEM noch der Prävention (§§ 84, 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) ordnungsgemäß eingeleitet geschweige denn durchgeführt.
Die Mängel im Verwaltungsverfahren seien im Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden. Nachweislich falsch sei, dass die Klägerin die angebotene BEM-Maßnahme abgelehnt habe. Die "Gespräche" im Schulamt am 3. Juli 2017 würden nicht ansatzweise den gesetzlichen Obliegenheiten im Präventionsverfahren wie denen des BEM genügen.
Der Klägerin sei von dem Beklagten zur Kenntnis gegeben worden, dass es in ... im kommenden Schuljahr "keine Stunden mehr" für sie gebe. Zweifel an einer personellen Überbesetzung bestünden, da an der Einsatzschule Lehrermangel bestünde. Dann habe man der Klägerin vorgeschlagen in die mobile Reserve zu wechseln, danach käme sie sicher wieder an ihre Stammschule in ... zurück, bei der sie seit 20 Jahren beschäftigt sei. Schließlich sei der Klägerin vorgeschlagen worden, sich an eine größere Schule versetzen zu lassen. Die Klägerin habe am 26. Juli 2017 diese Vorschläge abgelehnt und geltend gemacht, dass sie sich vor zwei Jahren auf Wunsch des Dienstherrn in den Bereich "Deutsch als Zweitsprache" eingearbeitet habe. Die Schulleitung habe mitgeteilt, dass die Klägerin diese Aufgabe nicht länger übernehmen könne, da ein junger Kollege an der Schule sei, der dies studiert habe. Zum Schuljahresbeginn am 12. September 2017 habe aber den Stundenplänen entnommen werden können, dass die "studierte" Lehrkraft lediglich sechs Stunden Sprachunterricht zugewiesen bekommen und unterrichtet habe. Weitere acht Stunden hätten der Schulleiter und zusätzliche vier Stunden die stellvertretende Schulleitung, die nicht eingearbeitet gewesen sei, zugewiesen bekommen. Statt der Klägerin 12 Stunden Sprachunterricht zuzuweisen, habe man ihr statt einer leidensgerechten Beschäftigung eine 6. Klasse mit Knaben, die als verhaltensauffällig gelten würden, da sie aus prekären Verhältnissen stammten, zugewiesen. Die restliche 6. Klasse sei bei dem Klassenlehrer geblieben, damit der "endlich mal unterrichten könne", da sich nach Angabe der Schulleitung bereits Eltern beim Schulamt beschwert hätten. Auf die Beschwerde der Klägerin bei der Schulleitung und dem Schulamt habe man der Klägerin mitgeteilt, dass es nur acht Schüler seien und sie mit problematischen Schülern zurechtkommen müsse. Die erschwerten unterrichtlichen Gegebenheiten hätten die Klägerin zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 nach wenigen Tagen wieder in den Krankenstand zurückgeworfen.
Bei einem dritten "Gespräch" im Schulamt am 11. Oktober 2017 habe man der dienstunfähig erkrankten Klägerin von Seiten der Schulleitung vorgeschlagen, dass sie "die Zusammensetzung der 6. Klasse nach ihrem Dafürhalten bestimmen" solle, wenn sie wieder zurückkäme. Der Schulleitung sei schon damals klar gewesen, dass dies praktisch undurchführbar sei, weil in einem laufenden Schuljahr dies zumindest faktisch nicht möglich sei.
Der Behauptung, dass es bereits im Juli und Oktober 2017 gezielt Präventionsmaßnahmen unter Beteiligung der Schwerbehindertenbeauftragten, der Schulleitung und beim letzten Gespräch auch in Anwesenheit der Personalvertretung gegeben habe, sei entgegenzutreten. Das Verfahren der Prävention bzw. des BEM sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Die Klägerin sei weder zuvor noch zu einem anderen Zeitpunkt auf die Ziele des BEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen worden.
Das der Klägerin "angebotene" BEM habe in keiner Weise den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Der ins Feld geführte Klinikaufenthalt stelle kein beachtliches Argument dar. Die von dem Dienstherrn am 20. Februar 2017 an das Integrationsamt übermittelten Unterlagen seien fehlerhaft gewesen, da dort behauptet worden sei, dass die Klägerin "derzeit in der mobilen Reserve" und "seit 1. September 2004" als Lehrerin beschäftigt sei, obwohl dies seit dem 1. September 1997 der Fall sei. Obwohl die Klägerin während eines stationären Klinikaufenthaltes am 11. März 2017 einen dreiseitigen Fragebogen sowie eine ärztliche Schweigepflichtentbindung ausgefüllt und übersandt habe, habe sie keine Reaktion erhalten. Es sei nie vom Dienstherrn in Erwägung gezogen worden, ob Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kämen. Zudem habe der Dienstherr nicht die Rehabilitationsträger hinzugezogen (§ 167 SGB IX).
Auch das Gesundheitszeugnis vermöge die getroffene Entscheidung nicht zu tragen. Zudem sei ein Gutachten von Dr. ..., ..., vom 27. September 2017 übersehen worden und habe keinen Eingang in die Entscheidung gefunden. Das Gesundheitszeugnis setze sich damit nicht mit den dort vorgeschlagenen Maßnahmen zur Unterrichtsanpassung auseinander. Zudem verhalte sich das Gesundheitszeugnis auch in keiner Weise zu der Einschätzung vom 6. Oktober 2017 von Dipl.-Psych. ..., ..., ..., wonach diese nicht verstehe, dass man der Klägerin trotz Kenntnis um deren Einschränkungen durch die Erkrankung eine Klasse mit Problemkindern zugewiesen habe.
Das Gesundheitszeugnis zeige, dass man die Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung der dienstlichen Aufgaben schon gar nicht erkannt habe. Anregungen der behandelnden Ärzte der Klägerin blieben ohne Begründung außer Acht und Personalrat und Schwerbehindertenvertretung seien zumindest nicht vollständig befasst worden.
Die "Checkliste zum Präventionsverfahren", datierend auf den 20. Februar 2017, sei im Hinblick auf das Auswahlfeld "persönliches Gespräch (ggf. unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und/oder des Personalrats) mit der/dem Betroffenen durchgeführt" gerade nicht angekreuzt worden. Dies lasse darauf schließen, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren gerade nicht durchgeführt worden sei.
Die Klägerin habe mehrfach erklärt, im Hinblick auf das Fach "Sport" nicht ausreichend körperlich leistungsfähig zu sein. Sie sei auch gegen ihren erklärten Willen im aktuellen und im vorangegangenen Schuljahr als Lehrkraft im Sport-/Schwimmunterricht eingesetzt worden.
Gleichfalls sei nicht im Hinblick auf den Einsatz in der mobilen Reserve die Leidensgerechtigkeit eines solchen Einsatzes überhaupt geprüft worden. Die Klägerin habe am 14. September 2015 eine schriftliche Zusicherung seitens des Schulamts erhalten, sie werde nicht in der "mobilen Reserve" eingesetzt. Trotzdem sei von ihr seitens der Schulleitung verlangt worden, diesem Einsatz zuzustimmen.
Die in der Akte befindliche "Checkliste zum Präventionsverfahren" wolle eine "plötzlich aufgetretene Erkrankung" erkannt haben. Diese ergebe sich aus "beiliegender Stellungnahme der Schulleitung". Da diese nicht datiert sei, könne nur vermutet werden, dass es sich um das Schreiben des Schulleiters der Mittelschule ... vom 17. Februar 2017 handle. Allerdings seien in diesem Schreiben lediglich allgemeine Ausführungen zum BEM enthalten. Von einer ordnungsgemäßen Einleitung könne mithin nicht die Rede sein.
Soweit der Widerspruchsbescheid ausführe, dass "ergänzende Stellungnahmen bei der Schulleitung der Mittelschule ..., den Staatlichen Schulämtern in der Stadt ... und im Landkreis ... sowie der MUS eingeholt" worden seien, so sei dies zu bestreiten, weil sich diese Vorgänge in der Verwaltungsakte nicht wiederfänden; jedenfalls nicht in den Akten, die zur Einsicht im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten zur Verfügung gestanden hätten.
Die im Juli und Oktober 2017 mit der Klägerin "geführten Gespräche" im Schulamt würden nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen; insbesondere sei weder ein Präventionsverfahren noch ein Verfahren des BEM ordnungsgemäß eingeleitet worden und mit einer konkretisierten Datenschutzerklärung verbunden gewesen. Die Klägerin habe sich lediglich unter Druck gesetzt gefühlt, in die "mobile Reserve" zu gehen oder die Schule zu wechseln, an der sie seit 20 Jahren beschäftigt gewesen sei. Die Klägerin habe zudem ausdrücklich erklärt, dass mindestens die Hälfte der im Stundenplan vorgegebenen Fächer nicht deren Wunschfächer gewesen seien.
Ein behinderungsgerechter Einsatz der Klägerin liege nicht vor, da in der Vergangenheit pädagogische Probleme aufgetreten seien und die 7. Klassen daher im aktuellen Schuljahr neu nach sozialen Kriterien aufgeteilt worden seien. Obwohl der Beklagte dies genau gewusst habe, hätte sie Schüler aus dieser Klasseneinteilung unterrichten sollen.
Die Feststellung im Widerspruchsbescheid, dass die Erkrankung der Klägerin "eine übermäßige Belastung für Kolleginnen und Kollegen sowie die zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler darstellen" würde, setze sich mit den tragenden schwerbehindertenrechtlichen Fürsorge- und Förderungspflichten in eklatanten Widerspruch. Organisationsmängel bei dem Beklagten seien der Klägerin nicht zuzurechnen und würden den Beklagten, wie dieser meine, in keinem Falle entlasten.
Die Klägerin habe nicht nur gegenüber dem Beklagten, sondern auch gegenüber der Personalratsvorsitzenden, Frau ..., am 18. September 2017 schriftlich den Wunsch geäußert, der Personalrat möge beteiligt werden.
Zudem habe der Beklagte die inhaltlichen Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13) an die medizinische Begutachtung der Klägerin nicht beachtet.
Es werde vorsorglich bestritten, dass die Klägerin einerseits aus "amtsärztlicher Sicht derzeit nicht in der Lage ist, ihre Dienstpflichten als Lehrerin zu erfüllen" und andererseits "eine Wiederherstellung der tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit in den nächsten sechs Monaten nicht in Aussicht gestellt werden" könne. Zudem habe der Beklagte keine eigene Prüfung durchgeführt, ob die Klägerin in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes eingesetzt werden könne.
Entgegen der Feststellung im Gesundheitszeugnis sei die Klägerin nicht nach einem Jahr nachuntersucht worden, obwohl der Widerspruchsbescheid nach mehr als einem Jahr erlassen worden sei.
In dem Gesundheitszeugnis werde lediglich festgestellt, dass die Klägerin für anderweitige Verwendungsmöglichkeiten in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes derzeit dienstunfähig sei, ohne jedoch die darauf basierenden Tatsachen für die medizinische Schlussfolgerung festzustellen.
Der Beklagte als Dienstherr habe in der Pflicht gestanden (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 -), die Suche nach einer der gesundheitlichen Situation der Klägerin Rechnung tragenden Verwendung im gesamten Geschäftsbereich der Beklagten ordnungsgemäß und zielführend zu gestalten. Der Beklagte habe diese Obliegenheit nicht gesehen und dieser daher auch nicht Rechnung getragen.
Das amtsärztliche Gutachten stelle weder die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt dar noch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Klägerin, ihren dienstlichen Anforderungen zu genügen.
Es hätte zumindest eine zusätzliche fachpsychiatrische Untersuchung und Begutachtung durchgeführt werden müssen. Das Gesundheitszeugnis vom 9. November 2017 treffe hierzu keine Feststellungen, und Befunderhebungen würden zur Gänze fehlen. Der Beklagte habe die Entscheidung des Amtsarztes lediglich übernommen.
Die von dem Beklagten vorzunehmende Beteiligung des Personalrats sowie der Schwerbehindertenvertretung scheine nicht erfolgt zu seien, da sich zum Zeitpunkt der Akteneinsicht diesbezüglich keine Unterlagen in den Akten befunden hätten. Im Widerspruchsbescheid sei ohne Zeitangaben lediglich ausgeführt worden, dass die Vertrauensperson über die Ruhestandsversetzung informiert worden sei. Der Beklagte verkenne auch, dass eine stufenweise Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nach § 74 SGB V bzw. § 28 SGB IX indes andere Zwecke als den habe, das Beschäftigungsverhältnis für den Beamten zu erhalten.
Der Beklagte habe verkannt, dass es sich bei der Dienstunfähigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliege (BVerwG, U.v. 30.8.2012 - 2 C 82.10 - und U.v. 27.3.2014 - 2 C 50.11 -). Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten dürfe sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es müsse auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich sei. Danach müsse das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heiße, die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - und B.v. 13.3.2014 - 2 B 49.12 - juris Rn. 8 f.).
Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung werde durch den Beklagten verkannt (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 -). Der Gesetzgeber habe dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - und U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 -). Dies habe der Beklagte jedoch nicht veranlasst.
Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 16. August 2019. Die Regierung ... sei gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayBG zuständig. Die Zuständigkeit über die Entscheidung des Widerspruchs ergebe sich aus § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO und § 54 Abs. 3 BeamtStG.
Der örtliche Personalrat sei bei der Vorbereitung zum BEM und bei den angesetzten Gesprächen auf Wunsch der Klägerin involviert gewesen. Trotz ausdrücklichen Hinweises im Regierungsschreiben vom 21. November 2017 sei kein Antrag auf Beteiligung des Personalrats gestellt worden.
Die medizinische Untersuchungsstelle habe eine ergänzende Stellungnahme vom 15. Februar 2018 abgegeben und damit alle Unklarheiten ausgeräumt. Hierüber sei die Klägerin bereits in dem Bescheid vom 4. April 2018 unterrichtet worden.
Der Klägerin sei am 15. Dezember 2016 ein BEM-Gespräch von der Schulleitung in ... angeboten worden. Aufgrund fortgeschriebener Krankschreibungen sei ein Termin nicht zustande gekommen. Am 17. Februar 2017 sei die Klägerin von der Schulleitung erneut auf die Möglichkeit eines BEM-Gesprächs hingewiesen worden, wobei der Ehemann der Klägerin auf einen längeren stationären Klinikaufenthalt der Klägerin hingewiesen habe, der ein BEM-Gespräch ausschließe. Auf ein weiteres Angebot vom 3. Juni 2017 hin sei ein BEM-Gespräch am 3. Juli 2017 zusammen mit der Schwerbehindertenbeauftragten, dem Staatlichen Schulamt und der Schulleitung durchgeführt worden. Demnach sei der Klägerin mehrfach ein BEM-Gespräch unter Verwendung eines amtlichen Formulars angeboten worden. Die Klägerin habe am 3. Juni 2017 die Unterschrift unter ein Formular geleistet.
Bei dem Gespräch am 3. Juli 2017 sei versucht worden den Vorstellungen der Klägerin hinsichtlich ihres Einsatzes im Sinne einer präventiven Maßnahme (kleine Gruppe, keine Klassenführung, nur in der 5. und 6. Klasse, nur bestimmte Fächer) zu entsprechen. Es sei klargemacht worden, dass dies an einer kleinen Schule, wie der Mittelschule ..., sehr schwierig umzusetzen sei. Die Aussage "keine Stunden mehr in ..." sei dabei nach Rücksprache mit dem Schulamt mit Sicherheit nicht gefallen. Seitens des Staatlichen Schulamtes sei der Vorschlag gemacht worden, die Klägerin an eine andere Schule zu versetzen. Des Weiteren sei der Klägerin das Angebot unterbreitet worden, in die mobile Reserve zu wechseln. Hierfür sei der Klägerin eine angemessene Frist als Bedenkzeit eingeräumt worden.
Die Klägerin besitze im Gegensatz zum Klassenleiter der 6. Jahrgangsstufe nicht die nachweisbare Qualifikation DAZ. Es werde nicht bestritten, dass sich die Klägerin in die Materie eingearbeitet habe. Trotz der fehlenden Qualifikation seien ihr Stunden mit einer Gruppe von nur acht Schülern mit Migrationshintergrund gegeben worden, in welchen es vor allem auch um den Spracherwerb gegangen sei. In Bezug auf die erziehliche Situation in dieser Kleingruppe sei festzustellen, dass die die Schüler zuvor unterrichtende Lehrkraft, welche die Klägerin in ihrem kurzen Einsatz ersetzte, mit der Gruppe gut zurechtgekommen sei. Im Hinblick auf die Gruppenzusammensetzung sei der Klägerin gemäß den Angaben des Schulamtes am 11. Oktober 2017 die Veränderung der Gruppe in ihrer Zusammensetzung angeboten worden, was nach Versicherung der Schulleitung jederzeit möglich gewesen wäre. Die Klägerin habe jedoch das Angebot nicht angenommen bzw. den Dienst wegen fortdauernder Dienstunfähigkeit weiterhin nicht angetreten. Alternativvorschläge, welche Berücksichtigung hätten finden können, habe die Klägerin bei diesem Gespräch allerdings nicht gemacht.
Hinsichtlich des Schreibens an das Integrationsamt (Inklusionsamt) sei zutreffend, dass die Klägerin im Schuljahr 2016/2017 nicht in der mobilen Reserve gewesen sei und sich bereits seit dem 15. September 1997 im Schuldienst befinde.
Bezugnehmend auf die Einlassungen hinsichtlich Leistungen zur Teilhabe und begleitende Hilfen wurde ausgeführt, dass der Klägerin eine nach ihren Vorgaben entwickelte Unterrichtstätigkeit für das Schuljahr 2017/2018 angeboten worden sei. Der Klägerin sei mehrmals Unterstützung durch Kollegen sowohl in Einzelgesprächen, wie auch in einer Lehrerkonferenz angeboten worden. Zudem habe die für die Klägerin zuständige Schulrätin am 5. April 2017, um 15:00 Uhr ein Gespräch mit dem Inklusionsamt bezüglich der Klägerin geführt, so dass auch dieser Vorwurf widerlegt werden könne. Da die Klägerin verbeamtet sei, würden weitere Rehabilitationsträger (z.B. deutsche Rentenversicherung, Agentur für Arbeit), welche hier hätten unterstützen können, entfallen.
In der Tat sei in der Checkliste zum Präventionsverfahren vom 20. Februar 2017 angekreuzt worden, dass ein BEM-Gespräch durchgeführt werden solle. Da die Klägerin aber zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht dazu in der Lage gewesen sei, sei ein BEM-Gespräch erst im Juli durchgeführt worden. Hierzu finde sich auch ein neues Formular.
Zu den Ausführungen im Hinblick auf den Einsatz der Klägerin im Sportunterricht und zur Übernahme eines mobilen Einsatzes könne die Regierung ... leider keine Angaben machen, da der damalige Schulleiter zwischenzeitlich verstorben sei.
Eine anderweitige Verwendung sei gemäß dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 9. November 2017 nicht möglich, wobei auf die dortigen Ausführungen verwiesen werde.
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Medizinischen Untersuchungsstelle konkrete Fragen gestellt worden seien und dieser aktuelle Befunde der Klägerin vorgelegen hätten. Die Entscheidung über die Versetzung sei unter Abwägung aller vorliegenden Aspekte von der Regierung ... getroffen worden.
Hierauf erwiderte der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 15. November 2019, dass es nicht ausreiche, wenn der Klägerin am 15. Dezember 2016, 17. Februar 2017 und 3. Juni 2017 ein BEM-Gespräch von der Schulleitung angeboten worden sei. Auch entlaste die fortdauernde Erkrankung der Klägerin die Beklagte nicht von ihrer gesetzlichen Initiativlast nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.
Wegen Fehlens eines Datenschutzhinweises im Zusammenhang mit der Einleitung des BEM-Verfahrens, seien die prozessual nicht wirksam in Bezug genommenen Anlagen prozessual nicht verwertungsfähig.
Der Amtsarzt habe schon nicht geprüft, ob die Klägerin in einer anderweitigen dienstlichen Verwendung leidens- bzw. behinderungsgerechten Einsatz finden habe können. Im Untersuchungstermin sei von einer Ruhestandsversetzung überhaupt nicht die Rede gewesen. Demzufolge sei die Klägerin auch nicht gefragt worden, ob sie sich eine anderweitige Verwendung hätte vorstellen können.
Unter Bezugnahme auf eine Kopie der Stundenpläne aller Klassen wurde ausgeführt, dass der Klägerin das von ihr gewünschte Fach Deutsch als Zweitsprache nicht zugeteilt worden sei.
Ferner wurde bestritten, dass der Klägerin mehrmals Unterstützung durch Kollegen sowohl in Einzelgesprächen wie auch in einer Lehrerkonferenz angeboten worden sei. Zudem wurde bestritten, dass dies begleitende Hilfen gewesen seien.
Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 20. März 2020, dass der Verpflichtung aus § 167 Abs. 2 SGB IX vollumfänglich entsprochen worden sei. Den damals geltenden Art. 15 und 16 Bayerisches Datenschutzgesetz sei ebenfalls entsprochen worden. Eine Informationspflicht nach Art. 13 und 14 DSGVO habe 2017 noch nicht bestanden.
Der Amtsarzt habe auch anderweitige Verwendungsmöglichkeiten geprüft.
Die Klägerin habe im Schuljahr 2017/2018 in der Zeit vom 12. September 2017 bis 18. September 2017 unterrichtet. Ab dem 19. September 2017 sei sie dienstunfähig erkrankt gewesen. In diesem Zeitraum habe die Klägerin ausschließlich sogenannte Inklusionsstunden, also Förderunterricht in Kleingruppen mit sechs Schülern, erteilt. Sie habe keine ganzen Klassen unterrichten müssen. In der ersten Schulwoche des Schuljahres 2017/2018 habe überhaupt kein Fachunterricht an der Schule stattgefunden, weshalb die Klägerin in dieser Zeit weder Sport noch Kunst unterrichtet habe.
In einem weiteren Schriftsatz vom 7. Juli 2020 führte der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin seinen bisherigen Vortrag vertiefend aus. Es wurde nochmals ausgeführt, dass der Beklagte seiner Suchverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sei und das amtsärztliche Gutachten Mängel habe. Zudem habe man der Klägerin das Fach Deutsch als Zweitsprache im Schuljahr 2017/2018 nicht zugeteilt.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 17. Juni 2020 den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin um Vorlage einer Schweigepflichtentbindung gebeten, die mit Schreiben vom 15. Juli 2020 vorgelegt wurde.
Daraufhin wurden durch die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung ...die dortigen Behördenakten aus den Jahren 2015 (Untersuchung vom 21. August 2015, ohne Aktenzeichen) und 2017 (Untersuchung vom 27. Oktober 2017; Az.: ...*) vorgelegt.
Der Beklagte führte in einem Schreiben vom 16. Juli 2020 ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag aus, dass eine Nachuntersuchung der Klägerin entbehrlich gewesen sei, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - gerechnet von dem Erstellungszeitpunkt des Gesundheitszeugnisses am 9. November 2017 an - noch kein Jahr abgelaufen sei. Zudem habe die Klägerin durchgehend Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt.
Da in dem Gesundheitszeugnis vom 9. November 2017 festgestellt worden sei, dass anderweitige Verwendungsmöglichkeiten in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes bei einem deutlich unterhalbschichtigen Leistungsvermögen nicht bestünden, sei die Suche nach einer amtsangemessenen anderweitigen Verwendungsmöglichkeit obsolet gewesen.
Das amtsärztliche Gutachten weise mit Blick auf Art. 67 Abs. 1 BayBG keine Mängel auf.
Die von der Klägerin zu betreuende Kleingruppe sei zuvor von einer Lehrkraft betreut worden, die keine Probleme mit den Schülern gehabt habe. Der Beklagte habe sämtliche Wünsche der Klägerin und die in Gesprächen festgelegten Ergebnisse umgesetzt.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2020 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2018 aufzuheben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.