Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt die Entfernung einer Aufstellung zu krankheitsbedingten Fehlzeiten in Verbindung mit der Angabe des behandelnden Arztes und der Fachrichtung aus seiner Personalakte.
Der Kläger war Beamter auf Lebenszeit und stand bis zu seiner wegen Dienstunfähigkeit erfolgten Zurruhesetzung mit Ablauf des 2015 als Polizeihauptsekretär im Dienste des Beklagten. Mit Schreiben vom 27. April 2012 kündigte ihm der Polizeipräsident in Berlin an, dass er polizeiärztlich untersucht werden solle. Dem Schreiben war eine Aufstellung der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers seit Januar 2007 beigefügt, die auch Name, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte aufwies, die die von dem Kläger jeweils vorgelegten und zu dessen Personalakte genommenen ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hatten. Anfang August 2012 beantragte der Kläger, die Aufstellung aus seiner Personalakte zu entfernen. Mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21. August 2012, bestätigt durch Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14. Januar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab.
Mit der am 22. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2014 abgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet: Die Ablehnung der Entfernung der fraglichen Aufstellungen sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 89
Abs. 1
LBG. Die Voraussetzungen des § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
LBG lägen nicht vor. Denn die Aufstellung oder die ihr zugrundeliegende Atteste hätten sich nicht als falsch oder unbegründet erwiesen. Der Kläger habe auch keinen Entfernungsanspruch nach § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG. Bei der streitbefangenen Aufstellung handele es sich nicht um eine Unterlage über Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen, die für den Kläger ungünstig seien oder ihm nachteilig werden könnten. Zwar dürfte es sich bei der Aufstellung (jedenfalls) um Behauptungen handeln, für die nach allgemeinem Sprachgebrauch und Rechtsverständnis kennzeichnend sei, dass sie sich auf - der Nachprüfbarkeit zugängliche - Tatsachen bezögen. Die Behauptungen seien für den Kläger jedoch weder ungünstig noch könnten sie ihm nachteilig werden. Die Bestimmung erfordere nämlich, dass die Beschwerde, Behauptung oder Bewertung den Vorwurf eines jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Verhaltens enthalten müsse. Dies sei bei der Aufstellung von Tatsachen, die sich ärztlichen Attesten entnehmen ließen, wie der Dauer der bescheinigten Dienstunfähigkeit oder der Name des ausstellenden Arztes, aber nicht der Fall. Ebenso wenig ergebe sich der geltend gemachte Entfernungsanspruch aus § 89
Abs. 1 Satz 4
LBG. Denn bei den in Frage stehenden Daten handele es sich um Personalaktendaten im Sinne von § 50 Satz 2 BeamtStG. Es bedürfe hier keiner abschließenden Entscheidung, ob eine zweckwidrige oder aus anderen Gründen unverhältnismäßige Verwendung von Personalaktendaten den nach § 50 Satz 2 BeamtStG zu fordernden "unmittelbaren inneren Zusammenhang" der Daten mit dem Dienstverhältnis auflösten und dazu führen könnte, dass ein Datum den Charakter eines Personalaktendatums verliere und deshalb gemäß § 89
Abs. 1 Satz 4
LBG aus der Personalakte entfernt werden müsse. Denn ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die Verwendung der in den ärztlichen Attesten enthaltenen Personalaktendaten bei der Erstellung der streitbefangenen Liste widerspreche nicht § 50 Satz 4 BeamtStG. Die Zusammenfassung diene der effizienten und zügigen Vorbereitung und der Durchführung von amtsärztlichen Untersuchungen und damit Zwecken der Personalverwaltung. Die Maßnahme sei auch geeignet, erforderlich und angemessen. Die Kammer mache sich insoweit die überzeugenden Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil der 7. Kammer vom 17. April 2013 -
VG 7 K 7.13 - zu Eigen. Die Kammer gehe davon aus, dass selbst die dauerhafte Aufbewahrung von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen und von Aufstellungen, die den Inhalt der Bescheinigungen zusammenfassten, angesichts des nicht tief greifenden Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre des Klägers sowie des rechtlichen und tatsächlichen Schutzes dieser Daten einerseits und ihres Nutzens für eine effektive Personalverwaltung andererseits angemessen sei. Ein Anspruch des Klägers folge auch nicht aus § 90
Abs. 2 Satz 2
LBG. Bei der streitgegenständlichen Aufstellung handele es sich nicht um eine Unterlage, die der Kläger vorgelegt habe und die deshalb wieder an ihn "zurückzugeben" sei. Vielmehr sei die - wenn auch auf der Grundlage der von dem Kläger überreichten Atteste erstellte - Auflistung eine "eigene" Unterlage des Beklagten. Im Übrigen teile die Kammer die Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 17. April 2013 -
VG 7 K 7.13 -, wonach es sich bei den der Aufstellung zugrundeliegenden Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht um Unterlagen handelte, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich sei. Weitere Möglichkeiten, die Entfernung von Personalaktendaten aus der Personalakte zu verlangen, eröffneten die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über die Personalakte nicht. Denn die bereichsspezifischen Sonderregelungen in §§ 84
ff. LBG seien abschließend.
Gegen dieses ihm am 2. September 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. September 2014 Berufung eingelegt und führt zu deren Begründung Folgendes aus: Das Verwaltungsgericht stelle auf die Vorschriften des Personalaktenrechts nach dem Landesbeamtengesetz ab, ohne eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Verhaltens des Beklagten vorzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass auch bei einem Beamten die Grundrechte bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen zu berücksichtigen seien. Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. September 2006 -
9 AZR 271/06 -, dessen Maßstäbe auch in seinem Falle zu beachten seien.
Soweit sich das Verwaltungsgericht auf das nicht rechtskräftige Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 2013 bezieht, merkt der Kläger an: Es sei bereits fraglich, ob das Land Berlin über die Regelung des § 50 BeamtStG eine Regelungskompetenz habe und neben dem Bundesgesetz im Landesbeamtengesetz eine Regelung habe treffen dürfen. Die Öffnungsklausel in § 50 "Satz 6" BeamtStG beziehe sich nur auf § 50 "Satz 4" BeamtStG ("Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln."). Die weiteren Bestimmungen des § 50 BeamtStG seien abschließend. Der Beklagte habe mit der hier kritisierten Praxis vorhandene Personalaktendaten in unzulässiger und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzender Weise verarbeitet und nicht lediglich verändert. Es sei wesentlich, ob durch die Aufnahme der Daten in die Tabelle eine inhaltliche Umgestaltung dieser Daten stattgefunden habe, so dass ein Leser einen geänderten Informationswert erhalte. Nur durch Veränderung der Information, "nämlich die Zusammenführung des behandelnden Arztes und der ärztlichen Fachrichtung bezogen auf Erkrankungen eines 5-Jahres-Zeitraumes" werde "komprimiert" verdeutlicht, mit welchem Schwerpunkt der Beamte in den letzten fünf Jahren erkrankt gewesen sein solle. Dies sei jedoch für den vom Beklagten verfolgten Zweck nicht erforderlich im Sinne des § 84
Abs. 1 Satz 1
LBG. Sollte der Vortrag des Beklagten zutreffen, dass nur der Personalsachbearbeiter, der Beamte selbst sowie die mit der Untersuchung des Beamten betrauten Polizeiärzte Zugang zu der Teilakte "Polizeiarztakte" hätten, dann sei es nicht nachvollziehbar, weshalb diese Teilakte nicht dem Polizeiärztlichen Dienst zur Verfügung gestellt werde. Dieser Dienst könnte dann vor einer Entscheidung über die Auswahl eines geeigneten Polizeiarztes selbst und unmittelbar feststellen, welchen fachärztlichen Schwerpunkt die vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermittelten. Einer gesonderten tabellarischen Aufstellung, die einen anderen Informationsgehalt aufweise und damit einen tieferen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, bedürfe es folglich nicht. Das Nichtvorhandensein einer entsprechenden Liste würde auch nicht zu einer Verzögerung des Verfahrensablaufs führen. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die besagte Liste nicht nur an den Polizeiärztlichen Dienst weitergebe, sondern in einer Vielzahl von Fällen auch an externe Ärzte und Mitarbeiter des Gutachteninstituts IMG. Schließlich sei die unbefristete Aufbewahrung der Liste - gleich in welcher Teilakte - nicht rechtmäßig. Nach dem Beamtenrecht sei zwar keine Frist bestimmt. Es sei aber eine Abwägung des Schutzes der Grundrechte und der Interessen des Beklagten vorzunehmen. Deshalb könne nur die im Landesbeamtengesetz alter Fassung enthaltene Regelung angemessen sein, dass nach fünf Jahren solche Daten zu entfernen seien. Jedenfalls wenn eine ärztliche Untersuchung mit dem Ziel der Feststellung der Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit abgeschlossen sei, entfalle das Interesse des Beklagten, eine derartige Liste vorzuhalten. Deren weitere Aufbewahrung sei unverhältnismäßig.
Zu der erstinstanzlichen Prüfung des Entfernungsanspruchs trägt der Kläger vor: Die zu § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
LBG getroffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Aufstellung und die ihr zugrundeliegenden ärztlichen Atteste seien nicht als falsch oder unbegründet erwiesen, sei mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (
Art. 19
Abs. 4
GG) nicht zu vereinbaren. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil er - der Kläger - nicht geltend gemacht habe, die Unterlagen seien unbegründet oder falsch. Der erstinstanzlichen Auslegung des § 89
Abs. 1
Nr. 2
LBG sei nicht zu folgen, weil damit der Anspruch auf die Entfernung einer Unterlage entwertet werde, sie im Gesetz keine Stütze finde und sich als Einschränkung seiner "verfassungsrechtlichen Rechte" darstelle. Soweit die Kammer auf die Prinzipien der Vollständigkeit der Personalaktendaten und der Wahrheit der Aktenführung abhebe, übersehe sie, dass die Personalaktendaten bereits mit der Aufnahme der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vollständig und nachvollziehbar seien. Einer zusätzlichen Aufstellung bedürfe es nicht. Ohnehin sei fraglich, welchem Erkenntniswert der Hinweis auf Fehlzeiten etwa aus dem Jahre 2007 mit der Angabe der Behandlung durch einen Orthopäden noch beigemessen werden könne, wenn danach eine entsprechende Behandlung nicht mehr zu verzeichnen gewesen sei. Insoweit fehle es auch an einer Abwägung seiner schutzwürdigen Interessen mit den Interessen des Beklagten; ein sachlicher Grund für die Aufnahme dieser Information sei nicht erkennbar. Die vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen verwaltungsökonomischen Erwägungen des Landesgesetzgebers zur Streichung des Begriffs "Erkrankungen" in § 89
Abs. 1
Nr. 2
LBG a.F. seien nicht geeignet, den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen. Soweit sich das Verwaltungsgericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum abschließenden Charakter der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Führung der Personalakten anschließe, sei festzustellen, dass die in Bezug genommene Judikatur kritikwürdig sei. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, wie hier gegen das Mitwirkungserfordernis des Personalrats, erweise sich eine Entfernung als notwendig. Denn Verfahrensvorschriften seien einzuhalten. Mit seiner weiteren Annahme, das Datenschutzgesetz sei nicht anwendbar, verkenne das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der Gesundheitsakte um eine Sachakte handele, für die das Personalaktenrecht nicht gelte. Insoweit bezieht sich der Kläger auf einen Schriftsatz des Berliner Datenschutzbeauftragten vom 18. Juni 2014 (Bl. 55 der Gerichtsakte), auf dessen Inhalt hier verwiesen wird.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2014 und Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Januar 2013 den Beklagten zu verurteilen, Aufstellungen zu krankheitsbedingten Fehlzeiten in Verbindung mit der Angabe des behandelnden Arztes und der Fachrichtung aus der Personalakte zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und macht insbesondere geltend, dass dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil er mittlerweile in den Ruhestand versetzt worden sei.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 23. November 2017 zur Entscheidung im Beschlussweg nach § 130a
VwGO angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen
II.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung gemäß § 130a
VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klage inzwischen nicht deshalb als unzulässig zu erachten, weil der Kläger in den Ruhestand versetzt worden ist. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht auch vor diesem Hintergrund weiter.
Ein rechtsschutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung fehlt insbesondere dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (
vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, Vorb § 40 Rn. 38). Hierbei ist jedoch kein strenger Maßstab anzulegen. Die Nutzlosigkeit muss nicht eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (so etwa
BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 8 B 74.10 - juris Rn. 11
m.w.N.).
Hieran gemessen kann sich der Kläger noch auf ein Rechtsschutzinteresse berufen, auch wenn die Regelungen über die Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte - wie etwa § 89
Abs. 1 Satz 1
LBG - dem Gedanken der Resozialisierung folgen, von dem angenommen wird, dass er für einen aktiven Beamten, hingegen nicht mehr für einen Ruhestandsbeamten von Bedeutung ist (so mit ausführlicher Begründung zu der mit § 89
Abs. 1 Satz 1
LBG fast wortgleichen Regelung in § 90e
Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt-Kommentar, § 90e BBG a.F. Rn. 5, Stand: Januar 2000). Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass er als vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter auf seinen Antrag reaktiviert werden kann (
vgl. § 29
Abs. 1 BeamtStG, § 44
Abs. 2
LBG: vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Ruhestand). In diesem Falle besteht also die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der nach Ansicht des Klägers auch hier mit Blick auf die streitgegenständliche Datensammlung zu berücksichtigende Resozialisierungszweck wieder "auflebt" (so auch Lemhöfer, a.a.O.). Der Umstand, dass der Beklagte nach eigenem Bekunden eine Reaktivierung des Klägers ausschließt und auch keine ärztliche Untersuchung in diesem Zusammenhang für notwendig erachtet, schließt mithin ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, die Frage der Entfernungsbedürftigkeit der in Rede stehenden Unterlagen zu klären, jedenfalls nicht zweifelsfrei aus.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entfernung der in seiner Personalakte enthaltenen Aufstellungen zu krankheitsbedingten Fehlzeiten in Verbindung mit der Angabe des behandelnden Arztes und dessen Fachrichtung. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Januar 2013 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO).
a) Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
LBG stützen. Danach sind Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 1 in Verbindung mit § 16
Abs. 3 und 4 Satz 1 DiszG nicht anzuwenden ist, falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die hier betrachtete Aufstellung wie die ihr zugrundeliegenden ärztlichen Atteste als falsch oder unbegründet erwiesen haben. Auch der Kläger behauptet dies nicht. Er kritisiert lediglich die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Feststellung, ob sich eine Unterlage als falsch oder unbegründet erwiesen habe, nur außerhalb eines personalaktenrechtlichen Verfahrens getroffen werden könne. Sein in der Sache ohnehin nicht weiterführender Einwand, diese Auslegung sei mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (
Art. 19
Abs. 4
GG) nicht zu vereinbaren, überzeugt indes nicht. Die Möglichkeit, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer in der Personalakte enthaltenen Unterlage zum Gegenstand eines auf Entfernung dieses Vorgangs gerichteten Verwaltungsgerichtsverfahrens zu machen, ist unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht geboten, weil der betroffene Beamte gegen unzutreffende tatsächliche Annahmen oder rechtswidrige Wertungen auch unmittelbar um Rechtsschutz nachsuchen kann (so bereits Lemhöfer, a.a.O., Rn. 8).
b) Es besteht des Weiteren kein Anspruch des Klägers nach § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG. Nach dieser Norm sind Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 1 in Verbindung mit § 16
Abs. 3 und 4 Satz 1 DiszG nicht anzuwenden ist, falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach einem Jahr zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
aa) Die Aufstellungen zu krankheitsbedingten Fehlzeiten in Verbindung mit der Angabe des behandelnden Arztes und dessen Fachrichtung können zwar jedenfalls als Behauptungen im Sinne des § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG eingeordnet werden. Unter dieses Tatbestandsmerkmal fallen Tatsachen. Dabei handelt es sich um konkrete, nachprüfbare und dem Beweis zugängliche Handlungen und Vorkommnisse (
vgl. dazu Lemhöfer, a.a.O., § 90b BBG a.F. Rn. 5 unter Hinweis auf
BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 22), die sich in Vorgängen finden, die vom Dienstherrn im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis veranlasst (s. zu diesem Aspekt mit Blick auf gleichlautende landesrechtliche Regelungen Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Loseblatt-Kommentar, § 122 SächsBG Ziff. 4, Stand: August 1995; Zängl, in: Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Loseblatt-Kommentar,
Art. 109 BayBG Rn. 16, Stand: April 2010) oder von anderen Behörden übermittelt worden sind (
vgl. Kathke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrechtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar, § 86
LBG NW Rn. 21, Stand: Juli 2011). Die streitige Zusammenstellung basiert auf Daten, die der Beklagte aus ärztlichen Attesten entnommen hat, welche der Kläger zum Beleg seiner Dienstunfähigkeit, mithin also im dienstlichen Zusammenhang vorgelegt hat.
bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist aber davon auszugehen, dass die mit der Aufstellung verbundenen Behauptungen dem Kläger nicht ungünstig sind und sie ihm auch nicht nachteilig werden können im Sinne des § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn die Behauptungen den Vorwurf eines jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten enthalten würden. Das ist nicht der Fall. Auch der Kläger nimmt dies nicht an. Er wendet sich lediglich gegen eine entsprechende einschränkende Auslegung der Anspruchsnorm, von der er meint, sie lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Hierin folgt der Senat der Berufung nicht, sondern schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an.
(1) Die Notwendigkeit der Verknüpfung der Behauptung mit dem Vorwurf eines objektiv pflichtwidrigen Verhaltens ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG, sondern entspricht dem Sinnzusammenhang der Norm, dem Verständnis, wie es die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung widerspiegeln, und ihrer Regelungssystematik.
(a) § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG stellt eine Ausnahmebestimmung zu den in § 50 Satz 1 und 2 BeamtStG verkörperten Grundsätzen der Vollständigkeit und Wahrheit der Personalaktenführung dar. Um als Hilfsmittel des Dienstherrn dienstrechtliche Geschehnisse vorbereiten und nachvollziehen zu können, müssen Personalakten ein möglichst lückenloses Bild der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischen Geschehensablauf geben (
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 5.78 - BVerwGE 59, 355, 356; s. dazu auch die allgemeine Gesetzesbegründung zu den Personalaktenregelungen des
LBG a.F. AbgH-Drs. 12/5309,
S. 7). Eine Entfernung von Teilen der Personalakte steht dem grundsätzlich entgegen. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer einschränkenden Auslegung der hier anzuwendenden Ausnahmebestimmung, um die beschriebenen Grundsätze nicht auszuhöhlen.
Soweit mit der Berufung darauf hingewiesen wird, dass den Grundsätzen der Vollständigkeit und Wahrheit der Personalaktenführung bereits dadurch entsprochen wird, dass in den Personalakten des Klägers die der streitgegenständlichen Aufstellung zugrundeliegenden ärztlichen Atteste enthalten sind, stellt dies die zuvor - schon vom Verwaltungsgericht angestellten - Überlegungen nicht in Frage. Diese Kritik betrifft allein die konkrete Praxis des Beklagten, die für die Interpretation des § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG ohne Belang ist.
(b) Die hier angenommene Einschränkung des Ausnahmetatbestandes ergibt sich aus dem Zweck der Norm, wie er ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien zu der Vorgängernorm des § 56e
LBG a.F. bezeichnet worden ist und hier Geltung beansprucht, weil § 89
LBG ohne wesentliche Änderungen an dessen Stelle getreten ist (
vgl. dazu die Gesetzesbegründung zu § 89
LBG in AbgH-Drs. 16/2049,
S. 127: "Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen weitgehend dem bisherigen § 56e.").
Danach liegt der Regelung der sich aus der Fürsorgepflicht ergebende Resozialisierungsgedanke zugrunde. Dazu heißt es zunächst in der allgemeinen Gesetzesbegründung zu den §§ 56
ff. LBG a.F. (s. AbgH-Drs. 12/5309,
S. 8):
"Der vom Bundesverwaltungsgericht betonte Grundsatz der Personalaktenvollständigkeit wird durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begrenzt. Diese konkretisiert sich auch in dem Resozialisierungsgedanken, der in § 112 LDO seinen unübersehbaren normativen Ausdruck gefunden hat. Wenn die in dieser Vorschrift aufgezählten Disziplinarmaßnahmen nach bestimmten Fristen getilgt und die entsprechenden Unterlagen vernichtet werden müssen, stellt sich die Frage, ob Hinweise auf Minderleistungen, Fehlleistungen und Verfehlungen, die nicht zu einem Disziplinarverfahren geführt haben, weil sie für disziplinarrechtlich unerheblich angesehen wurden, aber auch Vermerke über Personalführungsgespräche mit ermahnenden Charakter ständig in der Personalakte verbleiben sollen. Die Folge wäre, dass diese Hinweise eine Dauerwirkung erzielten, die außer Verhältnis zum ursprünglichen Anlaß stünde. Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte nach der aktenkundigen Ermahnung ein tadelfreies Verhalten gezeigt hat. Hier gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Harmonisierung mit dem Disziplinarrecht."
In der Einzelbegründung zu § 56e
LBG a.F. wird ausgeführt (
vgl. a.a.O.,
S. 15):
"Entsprechend dem sich ebenfalls aus der Fürsorgepflicht ergebenden Resozialisierungsgedanken, der auch in § 112 der Landesdisziplinarordnung seinen Ausdruck gefunden hat, ist in Satz 1
Nr. 2 die Möglichkeit vorgesehen, sonstige für den Beamten ungünstige oder nachteilige Unterlagen aus den Personalunterlagen zu entfernen. Das gilt
z. B. für negativ wirkende Tatsachenbehauptungen, für missbilligende Äußerungen sowie Ermahnungen oder Rügen eines Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, jedoch nicht für dienstliche Beurteilungen. ... Bei erneuten Vorwürfen vor Fristablauf wird die Frist unterbrochen, da insoweit der Resozialisierungsgedanke hinter dem Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakten zurücktritt."
Danach ist die Ausnahmeregelung darauf ausgerichtet, dass nach Ablauf einer längeren Zeit unbeanstandeter Dienstleistungen ungünstige oder nachteilige Personalakteninhalte ihre materielle Bedeutung für weitere beamtenrechtliche Erwägungen und Entscheidungen verlieren sollen und dem Beamten die Chance eröffnet wird, sich beruflich weiterzuentwickeln, ohne durch diese Inhalte belastet zu sein (so bereits Lemhöfer, a.a.O., Rn. 10). Der aus dem Strafrecht stammende - und an sich die Wiedereingliederung in die Gesellschaft betreffende - Gedanke der Resozialisierung wird von dem Gesetzgeber fruchtbar gemacht, um einer vergleichbaren Situation für Beamte zu begegnen. Wie Straftaten und Dienstvergehen können auch im dienstlichen Bereich unterhalb der Schwelle der Disziplinarwürdigkeit liegende Verhaltensweisen des Beamten und hierzu enthaltene Äußerungen in der Personalakte stigmatisierend wirken. Das der Dokumentation in der Personalakte zugrundeliegende Verhalten muss indes eine bestimmte Schwelle überschreiten, um überhaupt ein Bedürfnis nach Eröffnung einer weiteren Chance entstehen zu lassen. Dies legt die Verknüpfung der Behauptung mit dem Vorwurf eines objektiv pflichtwidrigen Verhaltens nahe, worauf nicht zuletzt auch die in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Beispiele für unter die Norm fallende typische Inhalte hindeuten. Es betrifft dies vor allem Äußerungen des Dienstherrn oder einer anderen Behörde, die über den Beamten ein negatives, also mit einem Makel behaftetes Werturteil treffen. Der Landesgesetzgeber fasst dies in dem Wort "Vorwurf" zusammen, das er in § 89
Abs. 1
LBG - worauf noch einzugehen sein wird - auch verwendet.
Auf die hier erörterte Beschränkung weist überdies die Gesetzesbegründung zu § 90 e BBG a.F., der Vorbild für § 56 e
LBG a.F. war und damit mittelbar auch für § 89
LBG ist. Dort heißt es - teilweise mit Formulierungen wie in der späteren Gesetzesbegründung zu § 56e
LBG a.F. - näher (
vgl. BT-Drs. 12/544,
S. 20):
"Entsprechend dem sich ebenfalls aus der Fürsorgepflicht ergebenden Resozialisierungsgedanken, der auch in § 119 der Bundesdisziplinarordnung seinen Ausdruck gefunden hat, ist in Satz 1
Nr. 2 die Möglichkeit vorgesehen, sonstige für den Beamten ungünstige oder nachteilige Unterlagen aus den Personalakten zu entfernen. Dies gilt
z.B. für negativ wirkende Tatsachenbehauptungen, für missbilligende Äußerungen sowie Ermahnungen oder Rügen eines Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, die nicht für die dienstliche Beurteilung benötigt werden oder Teil einer dienstlichen Beurteilung oder einer anderen die Leistung oder Eignung betreffenden förmlichen Feststellung sind. Unter einer solchen "förmlichen Feststellung" ist
z.B. die Feststellung der Nichteignung als Referatsleiter, der Nichteignung für den Ministerialdienst oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen in einem Zwangspensionierungsverfahren zu verstehen."
(c) Schließlich begründen systematische Überlegungen das hier angenommene Verständnis des § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG.
Bei der systematischen Auslegung ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gestellt hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verbindlichen Sinn ergibt (
vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2013 -
OVG 4 B 31.12 - juris Rn. 24
m.w.N.).
Auf eine einschränkende Interpretation des Tatbestandsmerkmals der "Behauptung" im Sinne des § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG weist - wie auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - die Formulierung des § 89
Abs. 1 Satz 3
LBG. Mit dieser Vorschrift wird eine Ausnahme zu dem in § 89
Abs. 1 Satz 2
LBG enthaltenen und die Jahresfrist des § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG betreffenden Unterbrechungstatbestand geregelt. Sie bezieht sich auf "erneute Vorwürfe" und knüpft damit an den in § 89
Abs. 1 Satz 2
LBG formulierten Passus "erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift" an; mit "Vorschrift" ist § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG gemeint. Mit dieser Verknüpfung wird verdeutlicht, dass auch die "Sachverhalte" als "Vorwürfe" zu begreifen sind. Das Wort "Vorwurf" ist negativ besetzt. Darunter wird gemeinhin eine Äußerung verstanden, die jemanden beschuldigt, bezichtigt, kritisiert oder Vorhaltungen artikuliert
bzw. ein Verhalten gerügt wird. Dass auch der Landesgesetzgeber den Begriff der "Vorwürfe" mit den in § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG verbindet, wird in der bereits zitierten Gesetzesbegründung zu § 56e
LBG deutlich, in der zu dessen
Abs. 1 Satz 2 die Wendung "Vorwürfe" statt des später zum Gesetzeswortlaut werdenden Begriffs "Sachverhalte" enthalten ist (
vgl. AbgH-Drs. 12/5309, a.a.O.; ebenso im Übrigen die Formulierung in BT-Drs. 12/544, a.a.O.).
(d) Soweit in der Literatur zu dem erörterten Verständnis eine gegenteilige Meinung vertreten wird (s. zu gleichlautenden landesrechtlichen Regelungen Kathke, § 89, a.a.O., Rn. 46; von Roetteken, Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 107e HBG Rn. 75, Stand: März 2012), stellt dies den hier festgestellten Befund nicht in Frage. Diese Äußerungen knüpfen zwar an den Wortlaut der Ausnahmeregelung an, verkennen aber den zuvor erörterten systematischen Zusammenhang. Mit den Intentionen des Berliner Landesgesetzgebers befassen sie sich ohnehin nicht.
(2) Vor dem dargestellten Hintergrund stellen Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen einschließlich ärztlicher Dienstunfähigkeitsbescheinigungen oder die hierauf beruhende, streitbefangene Aufstellung keine Behauptungen im Sinne des § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG dar. Mit einem Vorwurf objektiv pflichtwidrigen Verhaltens sind diese Unterlagen nicht ansatzweise verbunden (ebenso Lemhöfer, a.a.O., Rn. 10; s. auch die Gesetzesbegründung zu § 90 e BBG a.F., BT-Drs. 12/544, a.a.O., in der Feststellungen über gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem Zwangspensionierungsverfahren ausdrücklich von der Vorschrift ausgenommen werden; a.A. Zängl, a.a.O., Rn. 31; Woydera/Summer/Zängl, a.a.O., Ziff. 5 b). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass Unterlagen der hier in Frage stehenden Art nicht unter § 89
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
LBG fielen, werde bestätigt durch den Umstand, dass der Berliner Gesetzgeber mit dem Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19. März 2009 Unterlagen über Erkrankungen aus den in § 90
Abs. 2 Satz 1
LBG aufgeführten Unterlagen herausgenommen hab, die (nur) fünf Jahre in der Personalakte aufzubewahren seien. Auf die weitere Begründung dazu nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2
VwGO Bezug (
vgl. S. 6 f. des Urteils, Rn. 20 in juris).
c) Auch § 89
Abs. 1 Satz 4
LBG bietet keine hinreichende Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren. Hiernach sind Unterlagen, die nicht Personalaktendaten sind und deren Aufnahme in die Personalakten deshalb unzulässig war, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich zu entfernen. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass es sich bei den in Frage stehenden Daten um Personalaktendaten im Sinne von § 50 Satz 2 BeamtStG handelt, und nimmt auf dessen überzeugende Begründung (s.
S. 7, letzter Absatz des Urteils, Rn. 23 in juris) gemäß § 130b Satz 2
VwGO Bezug.
Auch aus Sicht des Senats bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob eine zweckwidrige oder aus anderen Gründen unverhältnismäßige Verwendung von Personalaktendaten den nach § 50 Satz 2 BeamtStG zu fordernden "unmittelbaren inneren Zusammenhang" der Daten mit dem Dienstverhältnis auflösen und dazu führen könnte, dass ein Datum den Charakter eines Personalaktendatums verliert und deshalb gemäß § 89
Abs. 1 Satz 4
LBG aus der Personalakte entfernt werden muss, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Anders als der Kläger meint, steht die Verwendung der in den ärztlichen Attesten enthaltenen Personalaktendaten bei der Erstellung der streitbefangenen Liste mit § 50 Satz 4 BeamtStG im Einklang und ist auch nicht unverhältnismäßig (s. dazu näher Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 -
OVG 4 B 24.13 -
S. 9
ff. des dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschlussabdrucks -
BA -, der zur Veröffentlichung in juris vorgesehen ist).
d) Auf § 90
Abs. 2 Satz 2
LBG kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die Bestimmung schreibt vor, dass Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, unverzüglich zurückzugeben sind, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Aufstellung nicht um eine Unterlage handelt, die der Kläger vorgelegt hat und die deshalb wieder an ihn "zurückzugeben" ist, sondern um eine "eigene" Unterlage des Beklagten, auch wenn sie auf Daten beruht, die auf ärztliche Atteste zurückgehen, die der Kläger vorgelegt hat. Ungeachtet dessen sind weder die Aufstellung noch die ihr zugrundeliegenden Dienstunfähigkeitsbescheinigungen Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist (
vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018, a.a.O.,
S. 11
BA).
e) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass weitere Möglichkeiten, die Entfernung von Personalaktendaten aus der Personalakte zu verlangen, durch die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes nicht eröffnet werden und auch ein Rückgriff auf die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes ausgeschlossen ist. Auch insoweit sieht der Senat von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2
VwGO) und verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils (s. dort
S. 9, 2. Absatz, in juris Rn. 27 f.). Zusätzlich nimmt er - bezogen auf die zu verneinende Frage, ob die streitbefangene Aufstellung unter Verstoß gegen § 85
Abs. 1
Nr. 13 Buchst. b PersVG Bln erfolgt ist, auf seinen Beschluss vom 8. Mai 2018 (a.a.O.,
S. 7 f.) Bezug. Soweit der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der Gesundheitsakte um eine Sachakte handele, für die das "Personalaktendatenrecht" nicht anwendbar sein solle, und insoweit auf eine Stellungnahme des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 18. Juni 2014 (s. Bl. 55 der Gerichtsakte) hinweist, kann dies dahinstehen, da es dem Kläger - worauf der Beklagte in seiner Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen hat - um die Entfernung der Aufstellung aus der Personalakte geht, zu der die Teilakte "Polizeiarztakte" gehört; die beim Polizeiärztlichen Dienst geführte Gesundheitsakte ist nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass die erwähnten Äußerungen des Datenschutzbeauftragten keiner näheren Erörterung bedürfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO in Verbindung mit § 708
Nr. 10, § 711
ZPO.
Die Revision ist in Anwendung von § 130a Satz 2
i.V.m. § 125
Abs. 2 Satz 4
VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist (
vgl. § 132
Abs. 2
Nr. 1
VwGO, § 127
Nr. 2 BRRG).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47
Abs. 1, 52
Abs. 2 GKG.