Die nach § 79
Abs. 2, § 78
Nr. 3 d) und § 80
Abs. 2 DRiG zulässige Revision ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
I. Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil der Richterdienstsenat in der Sache entschieden und diese nicht an die Richterdienstkammer zurückverwiesen hat. Allerdings war die Richterdienstkammer nicht berechtigt, über das vorliegende Prüfungsverfahren durch Gerichtsbescheid gemäß § 84
Abs. 1
VwGO zu entscheiden. Nach §§ 83, 66
Abs. 1 Satz 1 DRiG und § 87
Abs. 1 HmbRiG gelten für die Verfahren nach § 72
Abs. 1
Nr. 3 d) HmbRiG die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Zwar lässt der Wortlaut von § 66
Abs. 1 Satz 1 DRiG
i.V.m. § 87
Abs. 1 HmbRiG auch eine Auslegung zu, wonach die Anordnung der sinngemäßen
bzw. entsprechenden Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung die Anwendbarkeit von § 84
VwGO erfasst. Die rahmenrechtlich gemäß § 83 DRiG
i.V.m. § 66
Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgegebene sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bedeutet aber deren Anwendbarkeit nur, soweit sich diese mit der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens im Deutschen Richtergesetz vereinbaren lässt. Die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, die Bestimmung über den Gerichtsbescheid als von der entsprechenden
bzw. sinngemäßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht erfasst anzusehen (ständige Senatsrechtsprechung,
vgl. Urteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 13-21; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 17-25).
Dieser von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmangel führt entgegen der Auffassung der Revision indessen nicht dazu, dass der Richterdienstsenat verpflichtet gewesen wäre, die Sache gemäß § 130
Abs. 2
VwGO an die Richterdienstkammer zurückzuverweisen. Denn der Richterdienstsenat hat durch Urteil nach mündlicher Verhandlung entschieden. In diesem hat er ausgeführt, von einer Zurückverweisung abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Eine solche Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden (
vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. August 1987 - RiZ(R) 2/87, NJW 1988, 418 unter 2 [juris Rn. 13]). Im Streitfall kam eine Zurückverweisung entsprechend § 130
Abs. 2
VwGO nicht in Betracht. Gemäß § 130
Abs. 2
Nr. 1
VwGO darf die Sache nur zurückverwiesen werden, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (
vgl. hierzu Kopp/Schenke,
VwGO 24. Aufl. § 130 Rn. 10). Ein derartiger Fall liegt hier - wie der Richterdienstsenat rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - nicht vor. Nach § 130
Abs. 2
Nr. 2
VwGO kommt eine Aufhebung der Sache ferner in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Eine solche Fallkonstellation eines Nicht- oder Scheinurteils erster Instanz ist hier entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht gegeben. Die Richterdienstkammer hat in der Sache entschieden, mag sie hierfür auch die fehlerhafte Form des Gerichtsbescheids gemäß § 84
VwGO verwendet haben.
Soweit der Senat mehrfach durchgreifende Verstöße gegen § 84
VwGO angenommen hat, betraf dies ausschließlich Fälle, in denen die unmittelbar mit der Revision angefochtene Entscheidung in Gestalt eines unzulässigen Gerichtsbescheids ergangen war (
vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 8, 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 10, 13; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 15, 17). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da der Richterdienstsenat seinerseits durch Urteil entschieden und dem Antragsgegner die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eröffnet hat, damit er dort durch seinen mündlichen Vortrag und das Rechtsgespräch mit dem Dienstgericht seine Sichtweise mündlich erläutern kann (
vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 20). Aus den genannten Gründen liegt hier entgegen der Auffassung der Revision auch kein Verstoß des Richterdienstsenats gegen
Art. 97,
Art. 103
Abs. 1
GG i.V.m. § 130b
VwGO vor. Im Übrigen hat er schon nicht vorgetragen, welche Umstände er gegenüber der Richterdienstkammer ergänzend zu seinem schriftsätzlichen Vorbringen vorgetragen hätte, die er nicht auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Richterdienstsenat hätte äußern können.
II. Der Richterdienstsenat hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antragsgegner als dienstunfähig gemäß § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 41
Abs. 2 HmbBG anzusehen ist und dem Antrag der Antragstellerin nach § 71 DRiG, § 26
Abs. 1 BeamtStG, § 8
Abs. 1 HmbRiG stattzugeben war.
1. Der Richterdienstsenat hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 BeamtStG zutreffend auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abgestellt. Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherren beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf. Denn der Richter darf nach § 34 DRiG gegen seinen Willen nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein (Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 39; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 19; vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18).
2. Rechtsfehlerfrei hat der Richterdienstsenat zunächst festgestellt, dass der Schwerbehindertenvertreter ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Gemäß
§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der bis zum 29. Dezember 2016 gültigen Fassung (i.F.: § 95
SGB IX a.F.) hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Diese gesetzlichen Vorgaben sind beachtet worden. Vor Anrufung der Richterdienstkammer wurde der Schwerbehindertenvertreter unter Verweis auf die ununterbrochene Dienstunfähigkeit des Antragsgegners seit dem 27. März 2015 sowie die Ergebnisse des Gutachtens des Personalärztlichen Dienstes vom 19. Oktober 2015 über die beabsichtigte Versetzung des Antragsgegners in den vorzeitigen Ruhestand mit E-Mail vom 18. August 2016 unterrichtet. Anhaltspunkte dafür, dass dem Schwerbehindertenvertreter diese Nachricht nicht oder nicht rechtzeitig vor dem Antrag der Antragstellerin an die Richterdienstkammer vom 23. August 2016 gemäß § 130
BGB zugegangen wäre, bestehen nicht. Vielmehr hat der Schwerbehindertenvertreter in seiner Stellungnahme vom 21. November 2016 darauf hingewiesen, mit der E-Mail vom 18. August 2016 über die beabsichtigte Versetzung des Antragsgegners in den vorzeitigen Ruhestand unterrichtet worden zu sein. Damit ist den Anforderungen des § 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX a.F. Genüge getan (
vgl. auch Düwell in Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX 4. Aufl. § 95 Rn. 47). Eine Anhörung des betroffenen schwerbehinderten Menschen durch die Schwerbehindertenvertretung sieht die Vorschrift nicht vor (Senatsurteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, DRiZ 2012, 246 Rn. 37, insoweit in BGHZ 188, 20 nicht abgedruckt).
Die Unterrichtung des Schwerbehindertenvertreters ist - anders als die Revision meint - auch so rechtzeitig erfolgt, dass er hinreichend Zeit für eine Stellungnahme hatte, von der er nach eigenem Bekunden nur deshalb abgesehen hat, weil der Antragsgegner zu keiner Zeit Kontakt mit ihm aufgenommen hatte und aufnahm. Fristen für die Gelegenheit zur Stellungnahme sieht das Gesetz im Gegensatz zu
§ 102 Abs. 2 BetrVG nicht vor (
vgl. Düwell aaO Rn. 49, der lediglich die Auffassung vertritt, es empfehle sich die Wahrung der in § 102
Abs. 2 Satz 1
BetrVG aufgestellten Regelfrist von einer Woche). Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsgegner nicht nachvollziehbar vorgetragen, weshalb der Schwerbehindertenvertreter in der Zeit vom 18. bis 23. August 2016 (darunter 3 Werktage) nicht ausreichend Gelegenheit gehabt haben sollte, zu dem beabsichtigten Antrag der Antragstellerin Stellung zu nehmen. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass der Antragsgegner selbst ausweislich des Schreibens des Schwerbehindertenvertreters vom 21. November 2016 seit seiner Erkrankung im Jahr 2015 zu keiner Zeit Kontakt mit ihm gesucht oder seine Hilfe erbeten hätte. Der Antragsgegner trägt auch nicht vor, welche auf seiner Schwerbehinderung beruhenden Umstände der Schwerbehindertenvertreter bei einer früheren Beteiligung hätte vortragen können oder sollen. Vielmehr hatte der Antragsgegner zuvor ein Gespräch mit dem Amtsgerichtspräsidenten unter Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters ausdrücklich abgelehnt. Ferner steht es der in § 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX a.F. vorgesehenen umfassenden Unterrichtung des Schwerbehindertenvertreters nicht entgegen, dass diesem das Gutachten des Personalärztlichen Dienstes nicht vollständig zur Verfügung gestellt wurde. Unterlagen hat der Arbeitgeber dem Schwerbehindertenvertreter nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen (
vgl. Düwell aaO Rn. 44). Auch hier ist nicht ersichtlich, inwieweit eine vollständige Übermittlung des Gutachtens des Personalärztlichen Dienstes, welches der Antragsgegner inhaltlich nicht bestreitet, zu einer Stellungnahme des Schwerbehindertenvertreters hätte führen sollen, die der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand entgegengestanden hätte. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt grundlegend von demjenigen, der der vom Antragsgegner genannten Entscheidung des
VG Freiburg zugrunde lag (
vgl. Urteil vom 21. März 2017 -
3 K 1354/15, juris Rn. 21
ff.).
Unerheblich ist schließlich, dass nicht festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wann die Antragstellerin den Schwerbehindertenvertreter gemäß § 95
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
SGB IX a.F. von der getroffenen Entscheidung unterrichtet hat. Eine mögliche Verletzung der Mitteilungspflicht als solcher ist lediglich für den Beginn des Laufs der Aussetzungsfrist gemäß § 95
Abs. 2 Satz 2
SGB IX a.F. von Bedeutung (
vgl. Düwel aaO Rn. 52). Im Übrigen ist auch hier nicht erkennbar, welche Umstände der Schwerbehindertenvertreter noch nachträglich hätte vortragen können, nachdem ihm die Entscheidung der Antragstellerin über den gegenüber der Richterdienstkammer gestellten Antrag bekannt gegeben worden wäre.
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Richterdienstsenat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antragsgegner als dienstunfähig im Sinne von § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG
i.V.m. § 41
Abs. 2 HmbBG anzusehen ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Gemäß § 41
Abs. 2 HmbBG beträgt diese Frist sechs Monate.
Der Begriff der Dienstunfähigkeit stellt dabei nicht allein auf die Person des Beamten ab. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung oder Gebrechen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die Regelung des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 41
Abs. 2 HmbBG erfordert nicht, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts feststeht, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate unmöglich ist. Es genügt vielmehr, wenn hiervon aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden kann (
vgl. Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14 NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 41; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 22).
Ob eine derartige Dienstunfähigkeit besteht, stellt eine dem Tatsachengericht zukommende Feststellung dar. Dieses bestimmt die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner nach § 86
VwGO bestehenden Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängt oder aufdrängen muss, weil die vorliegenden Gutachten den ihnen obliegenden Zweck nicht erfüllen können, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Senatsurteile vom 4. März 2015 aaO Rn. 31; vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 31, jeweils
m.w.N.).
Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86
Abs. 1
VwGO liegt danach nicht vor. Der Antragsgegner war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Richterdienstsenat am 7. November 2017 ununterbrochen seit dem 27. März 2015 dienstunfähig erkrankt. Soweit der Richterdienstsenat auf der Grundlage dieser lang andauernden ununterbrochenen Krankschreibung sowie des Gutachtens des Personalärztlichen Dienstes vom 19. Oktober 2015 davon ausgegangen ist, bei dem Antragsgegner bestehe keine Aussicht, dass er innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder in vollem Umfang erlange, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Personalärztliche Dienst hat in seinem Gutachten vom 19. Oktober 2015 festgestellt, bei dem Antragsgegner bestehe eine affektive Störung, die nach seinen eigenen Angaben u.a. mit Konzentrationsschwierigkeiten, reduzierter Belastbarkeit sowie Störungen bei Planungs- und Entscheidungsprozessen verbunden sei. Diese Störungen hätten rezidivierenden Charakter und träten seit mehreren Jahren immer wieder auf. Der Antragsgegner sei daher einer kontinuierlichen beruflichen Tätigkeit als Richter bis auf weiteres nicht mehr gewachsen. Aus personalärztlicher Sicht sei es nicht absehbar, wann bei dieser Störung wieder eine ausreichende, kontinuierliche Belastbarkeit für eine fortgesetzte Diensttätigkeit gegeben sein könnte. Inhaltliche Einwendungen gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens hat der Antragsgegner nicht erhoben. Vielmehr hat er auf die Verfügung des Richterdienstsenats vom 5. September 2017, sich zu seiner aktuellen gesundheitlichen Situation zu äußern, vortragen lassen, dass er zu seinem Gesundheitszustand keine Auskunft geben möchte. Angesichts der andauernden ununterbrochenen Krankschreibung sowie des Inhalts des Gutachtens einschließlich der Weigerung des Antragsgegners, sich zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu äußern, bestand für den Richterdienstsenat aus Rechtsgründen keine Veranlassung, trotz des Zeitablaufs von etwas über zwei Jahren seit dem Gutachten des Personalärztlichen Dienstes ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit die Revision geltend gemacht hat, dass das Gutachten eine Nachuntersuchung empfohlen hat, betrifft das nur den Fall einer Ruhestandsversetzung und einer möglichen Reaktivierung.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80
Abs. 1 Satz 1 DRiG
i.V.m. § 154
Abs. 2
VwGO.