Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Bestimmung des § 26
Abs. 1 BeamtStG
iVm § 41 SH
LBG.
Nach § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (
BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 -
2 C 22.13 - Juris). Zur Annahme einer Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (ständige Rechtsprechung,
vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 -
2 C 73.08 - Juris).
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen regelmäßig die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 41
Abs. 3
LBG vor, dass der Dienstvorgesetzte seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat. Einer amtsärztlichen Stellungnahme kommt in diesem Zusammenhang als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung,
vgl. etwa
BVerwG, Beschluss vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 Juris
Rdnr. 35).
Die Einschaltung eines Arztes bedeutet indes nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und gegebenenfalls des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (
vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12. - Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht festgestellt worden. Die in diesem Zusammenhang heranzuziehenden, allein maßgeblichen amtsärztlichen Gutachten vom 16.05.2014 (nicht vom 23.04.2014) und vom 02.07.2015 stellen bei der Klägerin keine derartigen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen fest, die die Annahme einer Dienstunfähigkeit begründen könnten. Die Amtsärztin hat in ihrem Gutachten vom 16.05.2014 (vor Erlass des Zurruhesetzungsbescheides) vielmehr
u. a. ausgeführt, dass die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zwischenzeitlich überwunden worden seien und im derzeitigen Aufgabenbereich keine Leistungseinschränkungen bei der Klägerin bestünden. Mit einer voraussichtlichen Verminderung der Fehlzeiten
bzw. der Wiederherstellung der vollen oder zumindest der begrenzten Dienstfähigkeit sei zu rechnen. Ob indes künftige Ausfallzeiten in erheblichem Umfang auftreten könnten, könne nicht sicher prognostiziert werden. Aktuell sei die Klägerin indes in der Lage, ihren Dienst mit voller Stundenzahl auszuüben. Die Klägerin werde nicht für dauernd dienstunfähig gehalten. In dem Gutachten vom 02.07.2015 (vor Erlass des Widerspruchsbescheides) kommt die Amtsärztin im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die bei der Klägerin neu aufgetretenen Beschwerden (xx-Syndrom) mit einem Atem-Therapie-Gerät gut behandelbar seien. Ob und in welchem Umfang gesundheitliche Beschwerden bei der Klägerin durch ihre bekannte Persönlichkeitsstruktur psychisch überlagert seien, sei nach wie vor nicht abschließend beurteilbar. Sobald die Klägerin eine kontinuierliche Behandlung mit einem Atem-Therapie-Gerät durchführen könne, könne mit einer Verbesserung der aktuell bestehenden Beschwerden gerechnet werden. Ob voraussichtlich mit einer Verminderung der Fehlzeiten
bzw. mit der Wiederherstellung der vollen oder zumindest einer begrenzten Dienstfähigkeit zu rechnen sei, könne abschließend nicht beantwortet werden. Genauso verhalte es sich mit einer Prognose zur dauernden Dienstunfähigkeit. Auch dies könne nicht abschließend geklärt werden. Insoweit bilden diese beiden ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass die Klägerin nach § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dienstunfähig wäre. Dies sieht offensichtlich auch der Beklagte so. Zwar wird in den angefochtenen Bescheiden die Vorschrift des § 26
Abs. 1 BeamtStG als Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung herangezogen. Indes wird durch die Bezugnahme im Zurruhesetzungsbescheid vom 11.05.2015 auf das Anhörungsschreiben vom 22.04.2015 deutlich, dass der Beklagte die Klägerin (allein) deshalb für dienstunfähig hält, weil sie die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfülle. Ähnliches gilt für den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015. Dort heißt es ausdrücklich, dass keines der eingeholten amtsärztlichen Gutachten zu einer eindeutigen Aussage in Richtung einer Dienstunfähigkeit gelange. Die Voraussetzungen für eine Dienstunfähigkeit der Klägerin werden danach vielmehr "nach Würdigung der Gesamtumstände" als erfüllt angesehen. Insbesondere wird auf die in den letzten Jahren erhebliche Quote an Fehltagen hingewiesen.
Indes liegen auch die Voraussetzungen der Bestimmung des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht vor. Zwar ist davon auszugehen - das ist insoweit auch von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt worden -, dass sie innerhalb der letzten sechs Monate vor Erlass des Anhörungsschreibens vom 22.04.2015
bzw. dem Zurruhesetzungsbescheid vom 11.05.2015 mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, allerdings findet sich keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass "keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist" (§ 26
Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BeamtStG). In Schleswig-Holstein ist als ein solcher Zeitraum eine Sechs-Monats-Frist bestimmt worden (§ 41
Abs. 2
LBG).
Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagte in dem Zurruhesetzungsbescheid vom 11.05.2015 die einschlägigen Vorschriften richtig zitiert und den maßgeblichen Sachverhalt darunter richtig subsumiert hat. Er hat insofern ausgeführt, dass "nicht feststehe", dass innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt werde und "nicht zu erwarten" (sei), dass in den sechs Monaten eine volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erfolgt. Das stimmt nicht mit dem - insoweit strengeren - Gesetzeswortlaut überein, wonach "keine Aussicht" (bestehen muss), dass innerhalb der Sechs-Monats-Frist eine volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gelingt. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nämlich der Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 (
vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 -
2 C 68.11 -, Juris Rn. 11). Dort finden sich entsprechende Ausführungen nicht (mehr). Allerdings stützt der Beklagte seine Annahme, die Klägerin sei dienstunfähig, weiterhin auf die Bestimmung des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
Dies trägt im Ergebnis nicht.
Ob keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von - hier - sechs Monaten die Dienstfähigkeit der Klägerin wieder voll hergestellt ist, ist eine medizinische Frage, deren Beantwortung dem Arzt, in erster Linie dem Amtsarzt, obliegt. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Entscheidungsverantwortung nicht beim Arzt, sondern beim Dienstvorgesetzten liegt, der (Amts-) Arzt lediglich sachverständige Hilfe leistet. Um überhaupt die notwendigen Feststellungen und letztlich auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Beamter dienstunfähig ist, bedarf es insoweit einer (medizinischen) Grundlage. Ohne Vermittlung der maßgeblichen Fachkenntnisse durch einen (Amts-) Arzt ist der Dienstvorgesetzte in der Regel nicht in der Lage zu beurteilen und auch zu entscheiden, ob keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit des Beamten wieder voll hergestellt ist.
Den erwähnten amtsärztlichen Stellungnahmen lässt sich - wie erwähnt - eine solche Prognose indes nicht entnehmen. Nicht ausreichend ist, wenn der Beklagte seine Entscheidung letztlich "nach Würdigung der Gesamtumstände" getroffen hat. Sein allgemeiner Hinweis darauf, dass seit
ca. zehn Jahren verschiedene organische Erkrankungen mit möglichen psychischen Überlagerungen bei der Klägerin aufgetreten sind, die für sich genommen keine dauernde Dienstunfähigkeit nach sich ziehen, aber zu einem nicht mehr tolerierbaren Krankenstand geführt haben
bzw. führen, reicht dafür nicht aus. Insoweit hat der Beklagte die - notwendigerweise aus medizinischer Sicht - zu treffende Prognose unzutreffender Weise
bzw. unzulässiger Weise selbst angestellt und die Frage der Dienstfähigkeit im Ergebnis ohne sachverständige Hilfe beantwortet. Aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird darüber hinaus deutlich, dass der Beklagte
bzw. der Vorsteher des Finanzamtes xxx die Klägerin weniger aus medizinischen, als vielmehr aus dienstlichen Gründen in den Ruhestand versetzt hat. Mehrfach wird in diesem Zusammenhang die "besondere Persönlichkeitsstruktur" der Klägerin erwähnt, die zu Problemen in ihrem Arbeitsbereich und mit Kollegen und Vorgesetzten geführt hat. Auch der Hinweis darauf, dass der Einsatz der Klägerin in anderen Arbeitsbereichen als ihrem bisherigen zu Schwierigkeiten bei der Vertretung führen würde, spricht dafür, dass weniger medizinische, als vielmehr andere Gründe maßgeblich für die Zurruhesetzung der Klägerin gewesen sind. Bestätigt wird dies durch den Inhalt eines Gesprächsvermerks der Amtsärztin vom 09.06.2015, wonach der Vorsteher des Finanzamtes keine medizinischen
bzw. gesundheitlichen, sondern - insoweit sachwidrig - allein dienstliche Gründe für die Zurruhesetzung der Klägerin angeführt hat.
Insoweit bestanden im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war. Aus den der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war. Der Beklagte hat rechtsfehlerhaft allein aufgrund von eigenen, nicht medizinischen, teilweise unzulässigen, weil sachfremden Erwägungen die Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt. An diesem Ergebnis ändern auch die - unstreitigen - langen Erkrankungszeiträume der Klägerin, insbesondere auch die längere Erkrankung vor der verfügten Zurruhesetzung, nichts. Die aus - laienhafter - Sicht seitens des Beklagten angestellte Prognose reicht insoweit nicht. Die negative Prognose muss vielmehr - in aller Regel basierend auf einem amtsärztlichen Gutachten - mit hinreichender Sicherheit feststehen (
vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.07.2016 - 4 S 1163/14 - Juris Rn. 51).
Die Kammer ist auch nicht gehalten, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war. Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (
vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.20115 -
2 C 37.13 - Juris Rn. 12). Das Gericht hat gegebenenfalls noch aufzuklären, ob der Beamte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dienstunfähig war, wenn sich die vom Dienstherrn für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig erweist (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12 - Juris Rn. 11). Es hat insoweit auch zu prüfen, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist. Eine Beweisaufnahme kommt insoweit aber nur in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit zumindest naheliegend erscheinen lassen (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2013 - 2 B 60.13 - Juris Rn. 8). Dies ist nicht der Fall, so dass eine Beweisaufnahme vorliegend ausscheidet. Mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten (in der Vergangenheit) dauernd unfähig war, so dass eine rückblickende, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bezogene Klärung der Dienstfähigkeit der Klägerin auch tatsächlich unmöglich sein dürfte (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2013 aaO). Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn erstmals zu ermöglichen, wenn die von ihm eingeholten (amts-) ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichende Grundlage dafür bilden, um im Zurruhesetzungsverfahren eine Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit treffen zu können, zumal es hierfür maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf den der gerichtlichen Entscheidung ankommt (
vgl. BayVGH, Urteil vom 25.01.2013 - 6 B 12.2062 - Juris Rn. 26).
Nach Auffassung der Kammer kann auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht dazu dienen, festzustellen zu können, ob im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit der erforderlichen Sicherheit die Prognose hätte objektiv gerechtfertigt sein können, die Klägerin werde auf absehbare Zeit (innerhalb von weiteren sechs Monaten) ihre Dienstfähigkeit nicht in ausreichendem Umfang wiedererlangen (
vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.10.2009 -
1 A 3598/07 - Juris Rn. 69).
Dessen ungeachtet hat der Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt, dass kein Dienstposten zur Verfügung stand, der dem statusrechtlichen Amt der Klägerin als Steuerinspektorin entspricht und der gesundheitlich für sie auch geeignet wäre. Nicht maßgebend ist, ob der Beamte die Aufgaben des zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass der bei seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, m.a.W. vorliegend ein Dienstposten bei keinem Finanzamt in Schleswig-Holstein zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Klägerin zugeordnet ist und gesundheitlich für sie auch geeignet wäre (
vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 - Juris Rn. 14). Hierfür trägt im Zweifel der Dienstherr die materielle Beweislast. Dabei sind alle Dienstposten in den Blick zu nehmen, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich seines Dienstherrn voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Diese Prüfung ist nur dann entbehrlich, wenn der Beamte keinen Dienst mehr leisten kann, weil er über keinerlei Restleistungsvermögen mehr verfügt, sondern generell dienstunfähig ist (
BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 aaO Rn. 34), was vorliegend indes nicht der Fall ist. Dies hat der Beklagte nicht dargelegt. Der pauschale Hinweis im Widerspruchsbescheid, dass die besondere Persönlichkeitsstruktur der Klägerin zu Problemen mit Vorgesetzten, Kollegen und
z. T. mit Steuerpflichtigen geführt habe und der Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz diese Probleme nicht beseitigen würden und zudem in anderen Arbeitsbereichen die ständigen Krankheitsvertretungen für die Klägerin noch schwieriger zu organisieren wären als in der Vergangenheit, reicht dafür nicht aus. Auch der knappe Hinweis, dass eine anderweitige Verwendung nach § 26
Abs. 2 BeamtStG oder die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nicht angezeigt ist, stellt sich als bloße Behauptung dar; entsprechende Nachweise ist der Beklagte schuldig geblieben. Lediglich sein Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 02.07.2015, dass die Klägerin "noch dienstunfähig erkrankt (...) und aktuell auch für keine anderweitige Verwendung gesundheitlich geeignet (ist)", hilft nicht weiter. Diese Aussage ist erkennbar in dem Zusammenhang zu sehen, dass die Amtsärztin bei der Untersuchung der Klägerin von der zur Zeit der Untersuchung bestehenden Dienstunfähigkeit
bzw. Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und deshalb (nur) zu der Zeit keine andere Verwendung in Betracht gezogen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO; sie ist gemäß §§ 167
VwGO, 708
Nr. 11, 711
ZPO vorläufig vollstreckbar.