Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 01.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO.
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26
Abs. 1 BeamtStG.
Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens unter Einhaltung der Vorgaben des § 34
Abs. 1 BeamtStG angehört. Der Personalrat hat am 15.08.2016 der Zurruhesetzung des Klägers zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte hat mit ihrer Paraphe bestätigt, dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung beteiligt wurde.
Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch materiell-rechtlich rechtsfehlerfrei erfolgt.
Nach § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33
Abs. 1 Satz 3
LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist (§ 26
Abs. 1 Satz 3 BeamtStG).
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, hier also des Bescheides vom 01.09.2016,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, BVerwGE 105,267.
Gemessen daran war der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 01.09.2016 allgemein dienstunfähig
gem. § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Bestimmung kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb der in § 33
Abs. 1 Satz 3
LBG NRW geregelten Frist von 6 Monaten, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Der Kläger hatte seit dem 30.06.2014 und damit im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 02.01.2014 seit mehr als zwei Jahren keinen Dienst mehr geleistet. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 07.06.2016 bestand keine Aussicht, dass der Kläger innerhalb von 6 Monaten seine volle Dienstfähigkeit wiedererlangt. Für das Gericht besteht kein Anlass an der Richtigkeit der überzeugenden und plausiblen Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens zu zweifeln. Die Amtsärztin
Dr. B. führt in ihrer Stellungnahme aus, dass im Hinblick auf Art und Schwere der Gesundheitsstörungen und im Hinblick auf den bisherigen langjährigen Krankheitsverlauf nicht damit zu rechnen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in absehbarer Zeit - auch unter Ausschöpfung aller Maßnahmen - wesentlich und anhaltend bessern werde. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und plausibel. Der Kläger leidet u.a. an einer nachhaltigen Alkoholabhängigkeit. Er befand sich nach Aktenlage seit dem 31.07.2014 bis zum 26.04.2016 über einen Zeitraum von
ca. 2 Jahren in insgesamt 5 mehrwöchigen stationären Alkoholentzugsbehandlungen, im Einzelnen vom 31.07.2014 bis zum 22.09. in der
LVR-Klinik L., vom 30.09.2014 bis zum 31.10.2014 in der Klinik am L. in P1., vom 05.03.2015 bis zum 30.04.2015 in der AHG Klinik U., O., vom 01.12.2015 bis zum 12.01.2016 und vom 01.03.2016 bis zum 26.04.2016 in der
LVR-Klinik L. Die stationäre Behandlung vom 01.12.2015 musste am 12.01.2016 abgebrochen werden, weil der Kläger während der Behandlung rückfällig geworden war. Im Jahre 2015 wurde der Kläger nach Auskunft der behandelnden Ärztin X. von der Institutsambulanz des
LVR-Krankenhauses 20-mal kurzfristig stationär zur Entgiftungsbehandlung aufgenommen werden. Bereits am 17.05.2016, also nur
ca. 3 Wochen nach der letzten mehrwöchigen Entzugsbehandlung wurde der Kläger wieder in der Notfallambulanz der
LVR-Klinik L. vorstellig geworden mit der Bitte für eine erneute stationäre Entgiftung. Der Kläger wurde dann wieder auf der Warteliste für eine weitere stationäre Entgiftung aufgenommen.
Die unter Berufung auf die Stellungnahme der behandelnden Ärztin X. vom 07.07.2016 gegen die Richtigkeit der amtsärztlichen Einschätzung vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Die genannte Stellungnahme bestätigt, dass der Kläger auch nach Durchführung der letzten stationären Behandlung, die am 26.04.2016 beendet worden war, nicht dienstfähig war. Soweit die Stellungnahme eine weitere stationäre Behandlung für dringend geboten hält, ist der Stellungnahme keine günstige Prognose zu entnehmen, dass eine weitere stationäre Behandlung die Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb von 6 Monaten nachhaltig wieder herstellen wird.
Das beklagte Land hat auch zu Recht nicht
gem. § 26
Abs. 1 Satz 3 BeamtStG von der Versetzung des Klägers in Ruhestand abgesehen. Von der Versetzung in den Ruhestand soll
gem. § 26
Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist.
Es bestand für das beklagte Land kein Anlass für eine Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger. Scheidet - wie hier - nach dem amtsärztlichen Gutachten jegliche Wiederverwendung des Beamten aus, weil die Leistungsfähigkeit vollständig oder doch so stark aufgehoben ist, dass noch nicht einmal eine begrenzte Dienstfähigkeit
i.S.v. § 27 BeamtStG gegeben ist, besteht die Suchpflicht nicht,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2012 -
2 A 5/10 -, juris; Urteil vom vom 26.03.2009 -
2 C 73/08 -, BVerwGE 133, 297.
Der vom Kläger angeregten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, weil das amtsärztliche Gutachten aus den oben genannten Gründen überzeugend und nachvollziehbar ist und sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufgedrängt hat. Im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel, sofern sie - wie hier - inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an einen gerichtlich bestellten Gutachter zu stellen sind. Dies ist bei amtsärztlichen Gutachten der Fall. Ein Amtsarzt ist unabhängig und an keine Weisungen und Empfehlungen gebunden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2000 - BverwG 1 D 1.99 -, juris; Sächsisches
OVG, Beschluss vom 10.10.2013 - 2 A 731/11 -, juris.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 40.000,00
EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52
Abs. 6 GKG.