Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, die der Antragstellerin gegenüber ergangene Untersuchungsanordnung vom 25. April 2018 sei rechtmäßig.
Gemäß § 33
Abs. 1 Satz 1
LBG NRW ist ein Beamter verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen, wenn Zweifel bestehen, ob er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.
Zweifel an der Dienstfähigkeit sind gegeben, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betreffende Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen.
BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 -
2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 19.
Entsprechend der sogenannten Vermutensregel des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind solche Zweifel immer dann begründet, wenn der Beamte innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat.
Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung ausdrücklich allein auf die erhebliche Dauer der Fehlzeiten der Antragstellerin gestützt und damit den ihm vom Gesetzgeber eröffneten Weg über die vermutete Dienstfähigkeit nach § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gewählt.
Die Antragstellerin greift mit der Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht an, dass der Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung keine weiteren Angaben dazu machen musste, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit der Antragstellerin bestehen, sondern als Anlass der amtsärztlichen Untersuchung allein die Dauer der seit dem 2. Januar 2018 bestehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG anführen durfte.
Vgl. dazu näher
OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, vom 26. April 2018 -
6 B 68/18 -, NWVBl. 2018, 370 = juris Rn. 14, und vom 29. Mai 2017 - 6 B 360/17 -, juris Rn. 6; auch Hartung, nach Wittkopp, Bericht zum Forum "Öffentliches Dienstrecht" des Leipziger Dialogs 2017, BDVR-Rundschreiben 3/2017,
S. 11.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird lediglich geltend gemacht, dass der Dienstherr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch bei der Berufung auf die vermutete Dienstunfähigkeit Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung näher festlegen müsse. Dem ist nicht zu folgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Fällen, in denen der Dienstherr seine Zweifel nicht auf die Vermutensregel des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, sondern auf anderweitige Vorkommnisse stützt, muss die Aufforderung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Der Dienstherr muss sich bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll.
Vgl. dazu
BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris Rn. 10, und Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -,
a. a. O. Rn. 22 f.
Diese Anforderungen sind auf die Fälle des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht uneingeschränkt übertragbar. Kennt der Dienstherr die jeweilige Erkrankung nicht und möglicherweise nicht einmal die medizinische Fachrichtung des Ausstellers der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, kann von ihm nicht verlangt werden, in der Aufforderung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und
ggf. einzugrenzen.
Vgl.
OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 - und vom 29. Mai 2017 - 6 B 360/17 -,
a. a. O. Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, juris Rn. 31; ebenso, allerdings ohne Differenzierung zwischen den Anordnungen nach § 26
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG
BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2
VR 3.18 -, juris Rn. 6.
Das Erfordernis, Art und Umfang der Untersuchung festzulegen, korrespondiert mit der nur in Bezug auf § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bestehenden Verpflichtung, tatsächliche Umstände zu benennen, die die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen lassen, und sich zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, in welcher Hinsicht Zweifel an der Gesundheit des Beamten bestehen. Nur bei dieser Ausgangssituation ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Dienstherr mitteilt, welche ärztlichen Untersuchungen er für geboten hält, damit der Beamte anhand dieser Angaben mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ihre Berechtigung überprüfen kann. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Überprüfung der Dienstfähigkeit in einer Situation, in der der Beamte selbst sich für dienstfähig hält und lediglich der Dienstherr (auch) aufgrund konkreter Vorkommnisse Zweifel an der Dienstfähigkeit hat, deutlich höher sind als in einer Fallgestaltung, in der der Beamte bereits seit geraumer Zeit infolge Erkrankung keinen Dienst versieht und demnach auch seit geraumer Zeit in ärztlicher Behandlung ist.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -.
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnet, um eine Grundlage für die nach § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderliche Prognose zu erhalten. Eine weitergehende Festlegung der Untersuchung ist grundsätzlich weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -,
a. a. O. Rn. 31.
Wegen der Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten und der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die mit ärztlichen Untersuchungen verbunden sind, berechtigt eine solche auf die Vermutensregel des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und mithin (gerade) nicht auf konkrete Erkenntnisse zu den Erkrankungen gestützte Untersuchungsanordnung den Dienstherrn allerdings nicht, auch besonders eingriffsintensive Untersuchungen ohne ausdrückliche Anordnung durchführen zu lassen. Dies gilt wegen ihres erheblichen Eingriffscharakters namentlich für psychiatrische oder psychologische Untersuchungen. Die mit solchen Untersuchungen verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten sind regelmäßig weitgehend; sie beinhalten in aller Regel Erhebungen zu den Lebensumständen, Erleben und Verhalten des Beamten und werden demnach vielfach sogar die Intimsphäre des Betreffenden berühren. Daher hängt die Durchführung solcher eingriffsintensiver Untersuchungen
bzw. die Vergabe entsprechender Zusatzgutachten vom Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung ab und darf nur aufgrund einer erneuten
bzw. ergänzenden Untersuchungsaufforderung angeordnet und vorgenommen werden. Sie dürfen insbesondere nicht in das Belieben des Amtsarztes gestellt werden.
So auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -,
a. a. O. Rn. 35.
Andererseits ist der Dienstherr nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen darauf beschränkt, den Beamten vorab lediglich zu einem amtsärztlichen Gespräch oder zu einer eng begrenzten orientierenden Erstuntersuchung aufzufordern, um sich so Kenntnis zu verschaffen, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind. Vielmehr kann er sich nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung auf die Vermutung des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen und die amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Frage anordnen, ob Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb der vom Landesrecht bestimmten Frist wieder voll dienstfähig sein wird.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -; so wohl auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -,
a. a. O. Rn. 33;
a. A.:
OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 -
1 B 1470/17 -, IÖD 2018, 26 = juris Rn. 37 ff; ebenso in diese Richtung noch
OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 6 B 1305/16 -, juris Rn. 7
ff.;
vgl. auch
OVG Berlin-Bbg. Beschluss vom 15. November 2017 -
OVG 4 S 26.17 -, juris Rn. 13.
Ein amtsärztliches Gespräch oder eine orientierende Erstuntersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen, das in §§ 33 f., 115
Abs. 2
LBG NRW lediglich die amtsärztliche Untersuchung
bzw. das entsprechende Gutachten benennt. Der Dienstherr ist zwar unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis zur Anordnung einer solchen (unwesentlich) milderen, lediglich vorbereitenden Maßnahme berechtigt.
Vgl.
OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2015 - 6 B 150/15 -, juris Rn. 9
ff., vom 5. Oktober 2017 - 6 B 1042/17 -, juris Rn. 3
ff., und vom 24. Januar 2018 - 6 B 1331/17 -, juris Rn. 3
ff.Derartige vorherige Ermittlungsmaßnahmen sind aber nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten, zumal auch eine auf § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Untersuchungsanordnung nach dem Vorstehenden nicht zu besonders eingriffsintensiven Untersuchungen berechtigt.
Vgl. dazu
OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, juris Rn. 21, und vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 -, juris Rn. 19.
Entgegen der Beschwerde musste der Antragsgegner auch nicht deshalb Art und Umfang der Untersuchung näher festlegen
bzw. zur Festlegung vorab sachkundige ärztliche Beratung in Anspruch nehmen, weil er Kenntnis von dem bei der Antragstellerin bestehenden nicht lokalisierbaren Drehschwindel hatte. Das Beschwerdevorbringen genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146
Abs. 4 Satz 3
VwGO, weil es sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Beschluss nicht auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Drehschwindel lediglich ein Symptom darstellt, das keinen verlässlichen Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung zulässt. Schon deshalb ist der Antragsgegner nicht auf die Anordnung bestimmter Untersuchungen beschränkt. Weitergehende Erkenntnisse über das Krankheitsbild liegen dem Antragsgegner trotz entsprechender Bemühungen nicht vor und werden auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47
Abs. 1, § 52
Abs. 1 und 2, § 53
Abs. 2
Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.