Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a
Abs. 4 Satz 4 und
Abs. 5 Satz 2
VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124
Abs. 2
VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet "darlegen"
i. S. v. § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124
Abs. 1
Nr. 1, 2, 3 und 5
VwGO). Es genügt - trotz des Gesamtumfangs der Begründungschrift von 21 Seiten - zum Teil schon nicht den Anforderungen an die Darlegung; im Übrigen greift es in der Sache nicht durch.
1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils zuzulassen. Zweifel solcher Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf
bzw. ergeben sich auf der Grundlage dieses Vorbringens nicht.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die vorzeitige Zurruhesetzung sei gemäß § 44
Abs. 1 BBG (materiell) rechtmäßig. Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dauernd dienstunfähig gewesen. Er habe über keinerlei dienstliches Restleistungsvermögen mehr verfügt, so dass auch eine anderweitige dienstliche Verwendung nicht in Betracht gekommen sei; eine entsprechende Suchpflicht des Dienstherrn habe deshalb nicht bestanden. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit stütze sich auf die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen, insbesondere die im Zurruhesetzungsverfahren eingeholten betriebs-
bzw. fachärztlichen Gutachten der Frau
Dr. L. und des Herrn
Dr. C. Deren Bewertungen seien in Zusammenschau mit den ergänzenden Ausführungen bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung aussagekräftig, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie genügten zugleich den nach der Rechtsprechung an die ärztliche Begutachtung im Zurruhesetzungsverfahren zu stellenden Mindestanforderungen. Anderweitig vorliegende Arztberichte (etwa der B. -Klinik) seien in die gerichtliche Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit ebenfalls einbezogen worden. Ein begründeter Anlass zu weiterer ärztlicher Begutachtung bestehe nicht. Die Zurruhesetzungsverfügung leide auch nicht an formellen Fehlern. Insbesondere sei die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.
a) Der Kläger wendet dagegen mit seiner Antragsbegründung unter Gliederungspunkt 2.2.1 zunächst ein: Die namentlich auf das Gutachten L. gestützte Negativ-Prognose bezüglich seiner Dienstfähigkeit werfe eine Reihe von Fragen und Zweifeln auf. Das Verwaltungsgericht habe etwa nicht berücksichtigt, ob sein laut dem Gutachten geringes Leistungsvermögen auch bei gebotener Dienstherrnfürsorge wie beispielsweise der Zurverfügungstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes oder auch sonstiger Förderungs-/Unterstützungsmaßnahmen gegeben wäre. Der Dienstherr müsse insofern seine Prognoseentscheidung auf eine präzise, engmaschige Grundlage stellen sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, wobei die Zurruhesetzung nur als "ultima ratio" in Frage komme.
Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Zwar gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, einen Beamten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darin zu fördern und zu unterstützen, dass er seine Dienstfähigkeit nicht verliert
bzw., sollte dies eintreten, sie möglichst schnell wiedergewinnt. Ist das Leistungsvermögen des Betroffenen aufgrund seiner psycho-physischen Konstitution aber - insbesondere auch die Zukunftsprognose betreffend - so gering, dass auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Bewertung die Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne des § 44
Abs. 1 BBG auf Dauer nicht mehr gegeben ist, lässt sich ein solches Bewertungsergebnis nicht, wie hier geschehen, mit einem substanzlosen, allgemeinen Hinweis auf vom Kläger angenommene Möglichkeiten einer leidensgerechten Weiterbeschäftigung unter begleitenden Hilfsangeboten begründet in Zweifel ziehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei festgestellter Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44
Abs. 1 BBG kein gesonderter Prüfungspunkt in dem Zurruhesetzungsverfahren. Dem Verhältnismäßigkeitsgedanken trägt die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Beamten (§ 44
Abs. 2 bis 4 BBG) allerdings der Sache nach mit Rechnung.
b) Weiter unter Gliederungspunkt 2.1.1 der Antragsbegründung zieht der Kläger in der Sache in Zweifel, dass sich allein oder wesentlich auf der Grundlage seiner Vorgeschichte mit Alkoholabhängigkeit
bzw. -missbrauch eine negative Prognose in Richtung dauernder Dienstunfähigkeit hinreichend sicher habe treffen lassen. Er habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Zurruhesetzung (Widerspruchsbescheid vom 30. April 2015) und auch schon in der Zeit davor (seit Dezember 2003), wie Laborwerte bis hin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht belegten, nachweislich abstinent gelebt. Während der Zeit der Abstinenz sei er durchaus leistungsfähig und damit auch (hinreichend) dienstfähig. Zur Kontrolle seiner Abstinenz hätten - als milderes Mittel gegenüber der Zurruhesetzung - beispielsweise monatliche Untersuchungen vereinbart werden können.
Auch dieses Vorbringen vermag die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig aufzuzeigen. Ohne über medizinische Fachkunde zu verfügen, stellt der Kläger insoweit - wesentlich anknüpfend an den Umstand aktueller Abstinenz als nach seiner Auffassung im Verhältnis zu der Vorgeschichte deutlich stärker zu gewichtenden Umstand - trotz selektiver Bezugnahmen auf einzelne medizinische Stellungnahmen letztlich eine eigene, die Dienstfähigkeit (noch) bejahende Prognose an. Das kann die erforderliche, aber fehlende substantiierte Auseinandersetzung mit den Ergebnissen und Begründungen der vorliegenden Fachgutachten in einer Gesamtschau einschließlich der ergänzenden Angaben der Gutachter bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht ersetzen. Darauf, wie sich die Verhältnisse nach der letzten Verwaltungsentscheidung über die Zurruhesetzung als dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (sei es auch nur stabilisierend) weiter entwickelt haben, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Zurruhesetzungsbescheides nicht an. Insoweit wäre vielmehr gegebenenfalls die Reaktivierung nach § 46 BBG das zutreffende Rechtsinstrument (gewesen).
c) Unter Gliederungspunkt 2.1.2 der Antragsbegründung rügt der Kläger, dass seine - im Zusammenhang mit einer Herzerkrankung stehende - Schwerbehinderung (
GdB: 50) in dem Verfahren nicht berücksichtigt worden sei. Den Dienstherrn träfen bei behinderten Menschen besondere Verpflichtungen; eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung sei zu berücksichtigen.
Diese Ausführungen lassen ihre Bedeutung für den konkreten Fall nicht hinreichend erkennen und sind insofern für die erstrebte Berufungszulassung nicht zielführend. Sie verhalten sich zum einen nicht dazu, ob und
ggf. inwiefern das (materielle) Schwerbehindertenrecht den Maßstab für die vorzeitige Zurruhesetzung eines Bundesbeamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit in Bezug auf schwerbehinderte Beamte gegebenenfalls verändert. Zum anderen gehen sie nicht darauf ein, ob die der anerkannten Schwerbehinderung des Klägers zugrunde liegende Herzerkrankung ein (Mit-)Grund für die Annahme der Dienstunfähigkeit durch die Beklagte und für die vorzeitige Zurruhesetzung gewesen ist. Nach den Ausführungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (UA, Seite 6 unten) spricht dafür eher wenig. Insofern hätte der Kläger eine etwaige abweichende Einschätzung erläutern müssen.
Der Kläger bezieht sich unter dem vorstehenden Gliederungspunkt weiter auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Prognosemaßstab für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung bei der Einstellung von Beamtenbewerbern und auf insoweit bestehende (weitere) Erleichterungen für schwerbehinderte Bewerber.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 -
2 C 18.12 -, (
u. a.) juris; siehe auch (als veröffentlichte Leitentscheidung) das Urteil vom gleichen Tage -
2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = juris.
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall jedenfalls nicht ohne weiteres anwendbar, weil keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Die Prognose, ob ein im Beamtenverhältnis stehender Beamter nach § 44
Abs. 1 BBG wegen einer Erkrankung mit Blick auf deren voraussichtliche Entwicklung als dauernd dienstunfähig anzusehen ist, und die Prognose, ob ein Beamtenbewerber, der erst den Zugang zum Beamtenverhältnis erstrebt, die gesundheitliche Eignung für Ämter einer bestimmten Laufbahn besitzt, weisen mit Blick auf die jeweils zugeordneten Tatbestandsmerkmale (Dienstunfähigkeit
bzw. gesundheitliche Eignung) als auch auf die dabei zu betrachtenden Zeiträume (einerseits sechs Monate bei längeren Fehlzeiten im Sinne des § 44
Abs. 1 Satz 2 BBG, andererseits die gesamte voraussichtliche Dienstzeit) bedeutsame Unterschiede auf. So kann beispielsweise ein Beamter, der nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung im Einstellungszeitpunkt die gesundheitliche Eignung für seine Laufbahn besitzt, (in unvorhergesehener Weise) später durchaus dauernd dienstunfähig werden. Der Umstand, dass die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung des Beamten im Falle einer Schwerbehinderung weniger streng sind als sonst, wirkt sich ebenfalls nicht unmittelbar dahin aus, dass auch für das Merkmal der Dienstunfähigkeit entsprechend unterschiedliche Maßstäbe gelten (müssen). Schließlich hat der Kläger auch nicht näher konkretisiert, welchen "leidensgerechten" Dienstposten er sich in Bezug auf sein unstreitig vorhanden gewesenes Alkoholproblem (in etwa) vorstellt, damit für die Zukunft eine etwaige Rückfallgefahr effektiv ausgeschlossen oder zumindest deutlich minimiert werden kann.
Noch unter demselben Gliederungspunkt rügt der Kläger, dass in seinem Falle die Prüfung einer anderweitigen Beschäftigung
bzw. der Unterbringung in einem anderen Amt (§ 44
Abs. 2 bis 4 BBG), gegebenenfalls auch mit reduzierter Wochenarbeitszeit (§ 45 BBG), zu Unrecht unterblieben sei. Auf eine solche bundesweit vorzunehmende Prüfung könne unter keinen Umständen verzichtet werden.
Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Denn die aus dem Gesetz herzuleitende Suchpflicht des Dienstherrn nach einer anderen, leidensgerechten Verwendungsmöglichkeit in der Dienststelle und darüber hinaus unterliegt zwar im Grundsatz den vom Kläger beschriebenen Anforderungen. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Die Suchpflicht unter Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen in Betracht kommender (Alternativ-)Tätigkeiten besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Das ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist. Solches ist namentlich der Fall, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen generell nicht mehr in der Lage ist, Dienst zu leisten, weil ihm überhaupt ein (Rest-)Leistungsvermögen für eine Verwendung im Bereich seines abstrakt-funktionellen Amtes oder auch eines anderen Amtes fehlt, er - mit anderen Worten - generell nicht mehr oder nur mit erheblichen Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist.
Vgl.
BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 -
2 C 22.13 -, juris, Rn. 26 f., 34, 35, und vom 30. Oktober 2013-
2 C 16.12 -, juris, Rn. 40, sowie die Beschlüsse vom 6. November 2014 -
2 B 97/13 -, juris, Rn. 14, 15, und vom 14. April 2011 - 2 B 80.10 -, juris, Rn. 17; ferner etwa
OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 A 2111/13 - juris, Rn. 12;
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Dezember 2012 -
1 M 121/12 -, Rn. 11.
Vom Vorliegen eines solchen (Ausnahme-)Falles ist das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden medizinischen Gutachten und Stellungnahmen nachvollziehbar ausgegangen (UA, Seite 12 f.). Dazu verhält sich die Zulassungsbegründung in dem betreffenden rechtlichen Zusammenhang nicht.
Schließlich macht der Kläger am Ende des Gliederungspunktes 2.1.2 noch geltend, die Zurruhesetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie ohne die nach den Vorschriften des Schwerbehindertenrechts gebotene vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ergangen sei. Diese substanzlose Behauptung steht eindeutig im Widerspruch zu den Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil, denen zufolge die Beteiligung dieser Vertretung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei (UA, Seite 7 und 18), wie auch zum einschlägigen Inhalt der Personalakten (Beiakte Heft 3, Blatt 588, 589).
d) Unter Gliederungspunkt 2.1.3. der Antragsbegründung macht der Kläger geltend, das Gutachten der Betriebsärztin
Dr. L. vom 30. Juni 2014 sei in wesentlichen Teilen in sich nicht schlüssig. Es weise
u. a. bei der Auswertung der Vorbefunde Widersprüche auf, die auch durch die ergänzende Befragung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht überzeugend hätten ausgeräumt werden können. Dieses Zulassungsvorbringen mitsamt den zugehörigen Einzelpunkten greift nicht durch.
Widersprüchlich ist zunächst nicht, dass das angesprochene Gutachten einerseits ein (komplett) aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers bei zugleich fehlender Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit feststellt, andererseits aber eine Nachuntersuchung nach 24 Monaten sowie eine fachärztliche Behandlung zur Wiederherstellung der (zumindest halbschichtigen) Dienstfähigkeit empfiehlt. Ersteres ist nämlich auf den Begutachtungszeitpunkt
bzw. den bei der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit rechtlich interessierenden Prognosezeitraum von 6 Monaten (
vgl. § 44
Abs. 1 Satz 2 BBG) zu beziehen, wohingegen Letzteres allein die weitere gesundheitliche Entwicklung des Klägers im Blick hat, die etwa für die nach dem Gesetz bestehende Möglichkeit eine Reaktivierung von Beamten nach erfolgter vorzeitiger Zurruhesetzung bedeutsam sein kann. Davon abgesehen ist der hier formularmäßig vorgesehene Hinweis zu einer Nachuntersuchung - allerdings mit Unterschieden bei den Zeiträumen - nahezu standardmäßig in vielen ärztlichen Dienst(un)fähigkeitsgutachten enthalten, gleich zu welchem Ergebnis das Gutachten bei der Einschätzung der Frage dauernder Dienstunfähigkeit gelangt.
Der Kläger moniert ferner, dass Frau
Dr. L. den Bogen zur Anlage 1 des Gutachtens "lapidar" in der Weise ausgefüllt habe, dass bei keinem der Einzelmerkmale ein positives Leistungsbild angekreuzt worden sei. Zusammen mit der im Ergebnis getroffenen Feststellung eines "aufgehobenen Leistungsvermögens" vermittele dies den Eindruck, dass sein Leistungsvermögen zu 100 Prozent aufgehoben sei. Das treffe aber nicht zu. Eine derart negative Einschätzung widerspreche insbesondere (worauf die Zulassungsbegründung konkret näher eingeht) weiteren ärztlichen Befunden, die ihrerseits der Beurteilung durch Frau
Dr. L. mit zugrunde lägen, wie etwa das Gutachten des
Dr. C. vom 8. Mai 2014 und der Abschlussbericht der B. -Klinik E. vom 23. Dezember 2013. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Kläger nicht durchzudringen.
Das Fehlen von Einzelangaben in dem Gutachten
Dr. L. , was die dort in der Anlage 1 an sich formularmäßig vorgesehene Bewertung des positiven Leistungsbildes betrifft, erschließt sich (mittelbar) aus dem Gesamtergebnis ("Es besteht ein aufgehobenes Leistungsvermögen") und darüber hinaus aus der weiteren Anlage mit ergänzenden Angaben (u.a.) zur "Prognose". Die dortigen fallbezogenen Begründungserwägungen, die der Kläger in seiner Zulassungsbegründung selbst wiedergibt (Seite 14 Mitte), zeichnen für den Kläger eine deutlich ungünstige Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs im Falle einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit in seiner Laufbahn des einfachen Postdienstes. Im Einzelnen ist dort ausgeführt (Beiakte Heft 5a, Seite 92):
"Bei der zugrunde liegenden schizoiden Persönlichkeitsstörung mit Selbstüberschätzung und krankheitsverneinenden Verhalten entspricht der Wunsch nach Arbeitsaufnahme eher dem Wunsch nach Anerkennung und Wertschätzung (siehe Ergebnis Kongruenzpsychologie) als der Einschätzung, den Belastungen am Arbeitsplatz entsprechen zu können. Die bisherigen Suchtverhaltensweisen werden in erster Linie auf berufliche Belastungen begründet, denen er auch in Zukunft wieder ausgesetzt sein würde. Art, Dauer und Verlauf der Erkrankung, der bisherige Umgang mit der Alkoholkrankheit, ebenso wie das vorherrschende Kausalitätsdenken sprechen gegen einen günstigen prognostischen Verlauf und somit gegen einen dauerhaften und zuverlässigen Einsatz am bisherigen Arbeitsplatz. Es ist innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes nicht zu erwarten, dass eine richtungsweisende Stabilisierung erreicht werden kann."
Diese Prognose wird weder durch die abweichende Selbsteinschätzung des Klägers noch (jedenfalls in ihrem Kern) durch die von ihm in Bezug genommenen, positiv scheinenden Aussagen in anderen medizinischen Stellungnahmen schlüssig in Frage gestellt.
Was insofern das Gutachten des von der Beklagten als Fachgutachter herangezogenen
Dr. C. , Begutachtungspraxis für Neurologie und Psychiatrie, vom 8. Mai 2014 betrifft, gelangt dieser nicht zu Bewertungsergebnissen, die von denjenigen in dem vorerwähnten Gutachten der Betriebsärztin
Dr. L. (beachtlich) abweichen würden. Vielmehr ist die Betriebsärztin im Wesentlichen der medizinischen Einschätzung des Facharztes
Dr. C. gefolgt. Letzterer hat in seinem Gutachten unter anderem ausgeführt: Der Kläger sei - bei einer Tendenz zur Dissimulation - kraft eigenen Willens zu einer richtungsweisenden Besserung
bzw. Behebung des krankheitsbedingten Leistungswandels nicht in der Lage (Seite 16). Die wesentliche Problematik liege in der Prognose der hier gegebenen Suchtkrankheit (Chronischer Alkoholismus, zurzeit abstinent; Nikotinsucht - Seiten 12, 15 oben). Aufgrund dieser Krankheit sei der Kläger nicht in der Lage, eine Tätigkeit im Kernbereich der Zustellung dauerhaft und zuverlässig durchzuführen. Dies möge ihm für einige Monate gelingen. In absehbarer Zeit sei allerdings mit einem erneuten Rückfall in seine bisherigen Suchtverhaltensweisen zu rechnen, zumal er den von ihm als Grund für dieses Verhalten angegebenen beruflichen Belastungen unvermeidlich auch in Zukunft wieder ausgesetzt sein würde. Die Leistungseinbuße sei dauernder Natur. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass das Suchtverhalten in absehbarer Zeit zur Ausheilung gebracht werden könne (Seite 15). Der Kläger zeige das typische Verhalten eines Süchtigen, der seine Sucht mit äußeren Belastungen rechtfertige, sie dagegen nicht als persönliche Krankheit ansehe. Von einer wesentlichen Stabilisierung könne erst dann ausgegangen werden, wenn auch das suchttypische Kausalitätsdenken überwunden und das süchtige Rauchen beendet werde (Seite 14). Diese das Gutachten wesentlich tragenden Bewertungen werden nicht dadurch in Frage gestellt oder beachtlich in ihrer Überzeugungskraft gemindert, dass
Dr. C. - worauf der Kläger hinweist - an anderen Stellen seines Gutachtens (unter anderem) ausgeführt hat, der Kläger befinde sich in einem guten Pflegezustand, sei voll orientiert, im Gedankengang geordnet, reaktionsschnell, im Kontakt freundlich zugewandt und kooperativ. Entsprechendes gilt, soweit in dem Gutachten ausgeführt ist, der Kläger sei seit dem Abschluss der letzten Entwöhnungsmaßnahme (Ende 2013) glaubhaft trocken, die Maßnahme scheine eine inzwischen mehrmonatige Abstinenz zur Folge zu haben. Trotz dieser Feststellung hat
Dr. C. nämlich im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass der Kläger die bei ihm seit Jahrzehnten bestehende Alkohol-/Suchterkrankung mangels ausreichender Stabilisierung nicht endgültig überwunden hat. Das steht nicht notwendig zueinander in einem Widerspruch. Die von
Dr. C. zusätzlich gestellte Diagnose "Diskrete Ataxie" ist nach Auffassung dieses Gutachters erwähnenswert, weil es sich um eine Komplikation des chronischen Alkoholismus handele (Seite 14 unten des Gutachtens). Dass diese Erkrankung als solche den Kläger in Bezug auf Tätigkeiten bei der Post nur in bestimmter Weise (Tätigkeiten in Höhen, auf Gerüsten
usw.) einschränkt, relativiert die Ausführungen in dem Gutachten zu der Prognose in Bezug auf fortbestehende Auswirkungen der Suchtkrankheit nicht.
Der Kläger wendet gegen die Gutachten von
Dr. C. und Frau
Dr. L. ferner ein, diese hätten seine Suchtverhaltensweisen in erster Linie mit beruflichen Belastungen begründet, denen er auch in Zukunft wieder ausgesetzt sein würde. Das treffe aber nicht zu, denn er habe seinen Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit nicht mit den allgemeinen Belastungen seines postdienstlichen Arbeitsplatzes und den typischen, auch veränderlichen Anforderungen des Arbeitsalltags begründet. Wesentliche Gründe für den Missbrauch seien vielmehr gewesen, dass er 2006/2007 einen Herzinfarkt erlitten habe, er ebenfalls in 2006 von seiner bisherigen wohnortnahen Dienststelle zu einer anderen Dienststelle versetzt worden sei, er die Mitteilung erhalten habe, dass sein bisheriger Arbeitsplatz nicht mehr bestehen würde, er an seinem neuen Dienstort "aufs Abstellgleis gestellt worden sei", und schließlich mehrfach gegen ihn Zwangspensionierungsverfahren eingeleitet worden seien. Das seien sämtlich außergewöhnliche Belastungen, die außerhalb typischer Arbeitsabläufe lägen.
Diese Ausführungen lassen einen durchgreifenden Mangel der Gutachten von
Dr. C. und Frau
Dr. L. nicht hervortreten. Die vom Kläger angeführten Umstände/Ereignisse, die sich im Übrigen auf einen eher schmalen Ausschnitt seiner bis in die Jugendzeit zurückreichenden Alkoholabhängigkeit beschränken (
vgl. die auf Seite 4 oben des Gutachtens von
Dr. T. in Bezug genommenen Alkoholanamnese in dem Bericht der B. -Klinik E. ), weisen mit Ausnahme des Herzinfarkts auch einen Bezug zum Dienstverhältnis
bzw. zu einzelnen dienstlichen Maßnahmen auf. Personalmaßnahmen wie etwa (aufgrund organisatorischer Veränderungen erforderlich gewordene) Versetzungen oder Umsetzungen, darunter auch solche mit Ortswechsel, aber auch Überprüfungen der Dienstfähigkeit nach längeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten mit der eventuellen Konsequenz der Einleitung von Zurruhesetzungsverfahren sind - einschließlich etwaiger nachfolgender gerichtlicher Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn - für (Bundes-)Beamte nichts Außergewöhnliches. Das gilt nach den Erfahrungen des Senats namentlich für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten. Da mit solchen und ähnlichen - gegebenenfalls unerwünschten - (Personal-)Maßnahmen stets gerechnet werden muss, prägen diese das Dienstverhältnis und in dessen Rahmen auch die Diensttätigkeit der betroffenen Beamten mit. Sie lassen sich von solchen körperlichen oder psychischen Belastungen, die durch die Anforderungen der dienstlichen Aufgabe hervorgerufen werden, was die Auswirkungen auf die (Fähigkeit zur) Dienstausübung betrifft, nicht streng trennen. Sie sind daher ebenfalls in die möglichen beruflichen Belastungen einzubeziehen, denen der Kläger im Falle einer Wiederaufnahme seiner Diensttätigkeit auch künftig ausgesetzt wäre.
Der Kläger bezieht sich des Weiteren auf bestimmte Auszüge aus dem Entlassungsbericht der B. -Klinik E. vom 23. Dezember 2013, aus denen sich ergeben soll, dass in den Gutachten von Frau
Dr. L. und Herrn
Dr. C. Diagnose- und Prognoserückschlüsse missinterpretierend, nicht objektiviert und fehlerhaft getroffen worden seien. Damit kann der Kläger die erstrebte Zulassung der Berufung nicht erreichen. Dem steht bereits entgegen, dass er in diesem Begründungsteil (Seite 16 unten bis 19 oben der Antragsbegründungsschrift) die Darlegungsanforderungen durchgängig nicht erfüllt. Die für relevant erachteten Auszüge des Berichts werden vielmehr - aneinandergereiht und allenfalls mit kurzen, schlagwortartigen Überleitungen - schlicht im Wortlaut wiedergegeben. Es fehlt nahezu an jeglichen Erläuterungen; stattdessen wird es dem Gericht überlassen, die notwendigen Schlüsse selbst zu ziehen.
Abgesehen davon gilt: Soweit sich der Kläger - etwa auch in seiner zusammenfassenden Bewertung auf Seite 19 der Antragsbegründung - die Einschätzung in dem Bericht der B. -Klinik zu eigen macht, dass er (nur) rückfallgefährdet sei, wenn er etwa bei Umstrukturierungen mit schnellen und tiefgreifenden Veränderungen konfrontiert wird, auf die er selbst keinen Einfluss hat, werden damit als destabilisierende Faktoren solche Umstände beschrieben, die nach dem oben Ausgeführten - selbst bei einer der Fürsorgepflicht entsprechenden grundsätzlichen Rücksichtnahme auf seinen Gesundheitszustand und seine Schwerbehinderung ("leidensgerechter Arbeitsplatz") - den Rahmen für die Diensttätigkeit des Klägers in einem nicht exakt absehbaren Umfang auch künftig mit bestimmen würden.
Soweit der Kläger schließlich noch auf einen ergänzenden Bericht des Kardiologen verweist, dem zufolge ein "stabiler Befund" vorliege, ist der notwendige Bezug zu den vom Dienstherrn auf der Grundlage der medizinischen Bewertungen in den Gutachten von Frau
Dr. L. und Herrn
Dr. C. für die angenommene dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers für maßgeblich erachteten Gründen, die nicht erkennbar an einen kardiologischen Befund anknüpfen, nicht gegeben.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124
Abs. 2
Nr. 2
VwGO zuzulassen. Das Antragsvorbringen legt die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache - nicht ausreichend dar. Es verweist ohne weitergehende Erläuterungen lediglich pauschal auf bestimmte Gliederungspunkte des Vorbringens zum Zulassungsgrund des § 124
Abs. 1
Nr. 1
VwGO. Die aufgestellte Rechtsbehauptung, "vor diesem Hintergrund" lasse sich der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens nicht bereits im Zulassungsverfahren abschließend beurteilen, lässt sich auf diese Weise nicht nachvollziehen, zumal die von dem Globalverweis erfassten Ausführungen die hinsichtlich der Einschätzung der Erfolgsaussichten nicht wesentlich strengeren Anforderungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124
Abs. 1
Nr. 1
VwGO - wie ausgeführt - nicht erfüllen.
3. Die Berufung kann auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO zugelassen werden. Das darauf bezogene Vorbringen in der Antragsbegründung legt nicht hinreichend dar, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes erfüllt sind.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und klärungsfähig (entscheidungserheblich) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diese Anforderungen werden hier nicht vollständig erfüllt. In der Antragsbegründungsschrift (Seiten 20 und 21) sind zwar mehrere Rechtsfragen formuliert, die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält. Es wird aber nicht - auch nicht in Grundzügen - fallbezogen erläutert, warum diese Fragen in dem vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein sollen und inwiefern ihnen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Abgesehen davon bestehen in Sache Zweifel, ob die sehr umfänglichen und detaillierten Fragen überhaupt einer allgemeingültigen Klärung zugänglich sind.
4. Schließlich greift hier auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers nach § 124
Abs. 2
Nr. 5
VwGO nicht durch. Zwar beruft sich der Kläger auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er hat aber eine solche Verletzung nicht ausreichend dargetan und sie liegt - ebenso wie eine Verletzung der Aufklärungspflicht - auch nicht vor.
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe trotz entsprechender Beweisanträge auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens keine erschöpfende Beweiserhebung betrieben. Eine solche wäre hier wegen nicht ausgeräumter Widersprüche in den Gutachten
Dr. L. und
Dr. C. erforderlich gewesen. Darauf lässt sich die erstrebte Berufungszulassung nicht stützen.
Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht im Ansatz auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Kläger einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Das angegriffene Urteil erging ohne mündliche Verhandlung, nachdem ein in einer voraufgegangenen mündlichen Verhandlung geschlossener Widerrufsvergleich widerrufen worden war. In der Sitzungsniederschrift zu jener Verhandlung ist nicht vermerkt, dass der Kläger einen Beweisantrag gestellt hätte. Einer schriftsätzlichen Beweisanregung musste das Verwaltungsgericht zur Vermeidung eines Verfahrensfehlers ebenso wenig entsprechen wie eine weitergehende Beweisaufnahme von Amts wegen durchführen. Es hat auf Seite 17 seines Urteils auf der Grundlage zutreffender rechtlicher Obersätze ausgeführt, warum die Voraussetzungen für die Einholung eines zusätzlichen gerichtlichen Sachverständigengutachtens nach seiner Auffassung nicht vorgelegen haben. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Der dortige Verweis auf angebliche Widersprüche in den vorliegenden Gutachten und deren fehlende Ausräumung bei der Befragung der Gutachter in der (ersten) mündlichen Verhandlung reicht dazu nicht. Welche Widersprüche gemeint sein sollen, wird in der Begründung dieses Zulassungsgrundes nicht gesondert dargestellt. Die Widersprüche, die der Kläger im Rahmen seines Vorbringens zum Zulassungsgrund des § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO geltend gemacht hat und auf die er wohl auch für den Verfahrensfehler abstellen will, liegen nicht vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in diesem Beschluss unter Gliederungspunkt 1. d) verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht - entsprechend der Festsetzung für das erstinstanzliche Klageverfahren - auf § 52
Abs. 6 Satz 1
Nr. 1, Satz 2 und 3, § 47
Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152
Abs. 1
VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO.