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Urteil
Einholung eines amtlichen Gutachtens - Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit

Gericht:

OVG NRW 6. Senat


Aktenzeichen:

6 B 860/18


Urteil vom:

03.09.2018


Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Rechtsweg:

VG Arnsberg - 2 L 651/18

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses.


Das Begehren des Antragstellers,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - zu untersagen, ihn - den Antragsteller - auf der Grundlage der Verfügung vom 22. März 2018 auf seine Polizeidienstfähigkeit sowie auf seine allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen,

hilfsweise,

im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - festzustellen, dass die Anordnung zur Überprüfung seiner

- des Antragstellers - Polizeidienstfähigkeit sowie seiner allgemeinen Dienstfähigkeit vom 22. März 2018 rechtswidrig ist,

ist unbegründet. Der Antragsteller hat entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines dieses Begehren stützenden Anordnungsanspruchs weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich des Hilfsantrags glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), da die durch den Antragsgegner angeordnete polizeiamtsärztliche Untersuchung des Antragstellers formell und inhaltlich rechtmäßig ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist ein Beamter verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen, wenn Zweifel bestehen, ob er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Vor der Zurruhesetzung einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit ist gemäß § 115 Abs. 2 LBG NRW ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten einer beamteten Polizeiärztin oder eines beamteten Polizeiarztes einzuholen.

Zweifel an der (Polizei-)Dienstfähigkeit sind gegeben, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betreffende Beamte sei (polizei-)dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die (Polizei-)Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen.

BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 19.

Entsprechend der sogenannten Vermutensregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind solche Zweifel immer dann begründet, wenn der Beamte innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat.

Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung ausdrücklich allein auf die erhebliche Dauer der Fehlzeiten des Antragstellers gestützt und damit den ihm vom Gesetzgeber eröffneten Weg über die vermutete Dienstfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gewählt. Diese Vermutensregel ist auf Polizeibeamte anwendbar (1.). Macht der Dienstherr von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss er in der Untersuchungsanordnung weder näher ausführen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen (2.), noch muss er die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung näher eingrenzen (3.).

1. Der Dienstherr kann auch gegenüber Polizeivollzugsbeamten Zweifel an der Dienstfähigkeit auf die Regel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen. Der Umstand, dass sich die Voraussetzungen für die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit nach § 115 Abs. 1, 1. Halbsatz LBG NRW von denen der allgemeinen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW unterscheiden, führt daran nicht vorbei. Denn diese Vorgaben betreffen lediglich die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit bzw. allgemeinen Dienstunfähigkeit. Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit sind hingegen - ebenso wie an der allgemeinen Dienstfähigkeit - regelmäßig bereits dann begründet, wenn der Polizeivollzugsbeamte über einen längeren Zeitraum, insbesondere in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW festgelegten Umfang (d.h. drei Monate innerhalb von sechs Monaten) oder sogar noch darüber hinaus dienstunfähig erkrankt ist. Versieht ein Polizeivollzugsbeamter über einen solchen erheblichen Zeitraum krankheitsbedingt keinen Dienst, liegt es nahe, dass dies (auch) auf einer Erkrankung beruhen kann, die die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit begründet.

Vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2018 - 6 B 563/18 -, juris Rn. 5, und vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, juris Rn. 12.

Demnach sind im Streitfall Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers gegeben, weil dieser seit dem 4. November 2013 und damit seit über 4 ½ Jahren ununterbrochen dienstunfähig erkrankt ist.

2. Der Antragsgegner musste in der Untersuchungsanordnung keine weiteren Angaben dazu machen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestehen, und diesbezüglich tatsächliche Umstände benennen, die die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen lassen. Vielmehr reicht es aus, dass er als Anlass der polizeiamtsärztlichen Untersuchung die Dauer der seit November 2013 bestehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG angeführt hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten weitergehenden Anforderungen, die an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsaufforderung gestellt werden, gelten nur, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stützt. Nach dieser Bestimmung sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Zu einer solchen Fallgestaltung hat das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten aus einer Untersuchungsaufforderung im Weiteren ergeben können - gefordert, dass die Behörde in dieser selbst die tatsächlichen Umstände angeben muss, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, worum es geht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris Rn. 8 ff., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a. a. O. Rn. 18 ff., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris Rn. 16 ff.

Den vorbenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lag jeweils eine Fallgestaltung zugrunde, in der sich die Behörde nicht auf Ausfallzeiten des betroffenen Beamten berufen hat, die den Umfang des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erreichten. Vielmehr waren die Untersuchungsanordnungen gestützt auf konkrete Sachverhalte oder Verhaltensweisen, die sich während der Dienstausübung des Beamten ereignet hatten und aus Sicht des Dienstherrn Zweifel an der Dienstfähigkeit begründeten, nämlich auf Arbeitsrückstände (Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -), gehäufte Beschwerden von Elternvertretern und Schülern sowie Fehlzeiten im Umfang von - lediglich - 21 Arbeitstagen innerhalb eines Schuljahres (Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -) und schließlich nicht näher bezeichnete Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten (Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -).

Bei einer auf die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsaufforderung sind Anlass nicht solche konkreten Gegebenheiten während der Dienstausübung, sondern die krankheitsbedingten Fehlzeiten entsprechenden Umfangs. Für diese - tatsächlich deutlich häufigere - Fallgestaltung, dass langdauernde Ausfallzeiten, auf Seiten des Dienstherrn daneben aber keine weiteren Erkenntnisse über die zugrunde liegende Erkrankung vorliegen, greifen die an Fällen der Aufforderung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entwickelten Anforderungen nicht Platz.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, juris Rn. 14, und vom 29. Mai 2017 - 6 B 360/17 -, juris Rn. 6; auch Hartung, nach Wittkopp, Bericht zum Forum 'Öffentliches Dienstrecht' des Leipziger Dialogs 2017, BDVR-Rundschreiben 3/2017, S. 11.

Für den Fall, dass die Fehlzeiten die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgesehene Dauer erreichen und der Dienstherr sich ausdrücklich darauf stützt, hat der Gesetzgeber einen alternativen, einfacheren Weg für das Zurruhesetzungsverfahren eröffnet. Der Dienstherr muss dann in der Untersuchungsaufforderung nicht konkret darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht. Er muss lediglich klären, ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu rechnen ist (bzw. innerhalb von zwei Jahren die volle Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst wiedererlangt wird, § 115 Abs. 1 LBG NRW), was naturgemäß von der Art der Erkrankung abhängt. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass vom Dienstherrn die Angabe von Gründen für die Untersuchungsanordnung zu fordern ist, die über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehen, zumal ihm diese Angabe mangels entsprechender Erkenntnisse regelmäßig nicht möglich sein wird.

Vgl. aber OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 -, IÖD 2018, 26 = juris Rn. 18; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Juni 2015 - OVG 4 S 6.15 -, juris Rn. 16 und 19.

Stützt der Dienstherr sich auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weiß der Adressat auch, warum die Untersuchungsanordnung ergeht. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, was regelmäßig medizinische Sachkunde erfordert.

Vgl. zum Ganzen bereits OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, a. a. O. Rn. 9 ff.

Alldem lässt sich auch nicht die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenhalten, Fehlzeiten könnten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten nur begründen, wenn dies schlüssig dargelegt werde.

BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a. a. O. Rn. 20; Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a. a. O. Rn. 27.

Sie bezieht sich ebenfalls lediglich auf Fallgestaltungen, in denen sich der Dienstherr nicht auf die Vermutensregel gestützt hatte; den Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, dass Fehlzeiten in dem hierzu erforderlichen Ausmaß überhaupt vorlagen. Es ist ein ersichtlich abwegiges Ergebnis, wenn der Antragsteller aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgert, durchgehende Zeiten der Dienstunfähigkeit - hier - im Umfang von (derzeit) über 4 ½ Jahren reichten zur Begründung von Zweifeln an der Dienstfähigkeit nicht aus, zumal er nicht einmal selbst vorträgt, in absehbarer Zeit mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu rechnen.

3. Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass der Dienstherr in einer derartigen Fallgestaltung Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung nicht näher festlegen muss.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Fällen, in denen der Dienstherr seine Zweifel nicht auf die Vermutensregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, sondern auf anderweitige Vorkommnisse stützt, muss die Aufforderung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Der Dienstherr muss sich bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll.

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a. a. O. Rn. 10, und Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a. a. O. Rn. 22 f.

Diese Anforderungen sind auf die Fälle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht uneingeschränkt übertragbar. Kennt der Dienstherr die jeweilige Erkrankung nicht und möglicherweise nicht einmal die medizinische Fachrichtung des Ausstellers der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, kann von ihm nicht verlangt werden, in der Aufforderung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und ggf. einzugrenzen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 6 B 360/17 -, a. a. O. Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, juris Rn. 31; ebenso, allerdings ohne Differenzierung zwischen den Anordnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6.

Das Erfordernis, Art und Umfang der Untersuchung festzulegen, korrespondiert mit der nur in Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bestehenden Verpflichtung, tatsächliche Umstände zu benennen, die die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen lassen, und sich zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, in welcher Hinsicht Zweifel an der Gesundheit des Beamten bestehen. Nur bei dieser Ausgangssituation ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Dienstherr mitteilt, welche ärztlichen Untersuchungen er für geboten hält, damit der Beamte anhand dieser Angaben mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ihre Berechtigung überprüfen kann. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Überprüfung der Dienstfähigkeit in einer Situation, in der der Beamte selbst sich für dienstfähig hält und lediglich der Dienstherr (auch) aufgrund konkreter Vorkommnisse Zweifel an der Dienstfähigkeit hat, deutlich höher sind als in einer Fallgestaltung, in der der Beamte bereits seit geraumer Zeit infolge Erkrankung keinen Dienst versieht und demnach auch seit geraumer Zeit in ärztlicher Behandlung ist.

Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnet, um eine Grundlage für die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderliche Prognose zu erhalten. Eine weitergehende Festlegung der Untersuchung ist grundsätzlich weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, a. a. O. Rn. 31.

Wegen der Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten und der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die mit ärztlichen Untersuchungen verbunden sind, berechtigt eine solche auf die Vermutensregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und mithin (gerade) nicht auf konkrete Erkenntnisse zu den Erkrankungen gestützte Untersuchungsanordnung den Dienstherrn allerdings nicht, auch besonders eingriffsintensive Untersuchungen ohne ausdrückliche Anordnung durchführen zu lassen. Dies gilt wegen ihres erheblichen Eingriffscharakters namentlich für psychiatrische oder psychologische Untersuchungen. Die mit solchen Untersuchungen verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten sind regelmäßig weitgehend; sie beinhalten in aller Regel Erhebungen zu den Lebensumständen, Erleben und Verhalten des Beamten und werden demnach vielfach sogar die Intimsphäre des Betreffenden berühren. Daher hängt die Durchführung solcher eingriffsintensiver Untersuchungen bzw. die Vergabe entsprechender Zusatzgutachten vom Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung ab und darf nur aufgrund einer erneuten bzw. ergänzenden Untersuchungsaufforderung angeordnet und vorgenommen werden. Sie dürfen insbesondere nicht in das Belieben des Amtsarztes gestellt werden.

So auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, a. a. O. Rn. 35.

b. Andererseits ist der Dienstherr nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen darauf beschränkt, den Beamten vorab lediglich zu einem amtsärztlichen Gespräch oder zu einer eng begrenzten orientierenden Erstuntersuchung aufzufordern, um sich so Kenntnis zu verschaffen, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind. Vielmehr kann er sich nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung auf die Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen und die amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Frage anordnen, ob Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb der vom Landesrecht bestimmten Fristen wieder voll (polizei-)dienstfähig sein wird.

So wohl auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, a. a. O. Rn. 33; a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 -, a. a. O. Rn. 37 ff; ebenso in diese Richtung noch OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 6 B 1305/16 -, juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Bbg. Beschluss vom 15. November 2017 - OVG 4 S 26.17 -, a. a. O. Rn. 13.

Ein amtsärztliches Gespräch oder eine orientierende Erstuntersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen, das in §§ 33 f., 115 Abs. 2 LBG NRW lediglich die (polizei-)amtsärztliche Untersuchung bzw. das entsprechende Gutachten benennt. Der Dienstherr ist zwar unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis zur Anordnung einer solchen (unwesentlich) milderen, lediglich vorbereitenden Maßnahme berechtigt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2015 - 6 B 150/15 -, juris Rn. 9 ff., vom 5. Oktober 2017 - 6 B 1042/17 -, juris Rn. 3 ff., und vom 24. Januar 2018 - 6 B 1331/17 -, juris Rn. 3 ff.

Derartige vorherige Ermittlungsmaßnahmen sind aber nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten, zumal auch eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Untersuchungsanordnung nach dem Vorstehenden nicht zu besonders eingriffsintensiven Untersuchungen berechtigt.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, a. a. O. juris Rn. 21, und vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 -, juris Rn. 19.

4. Die formellen Anforderungen an die Untersuchungsanordnung sind erfüllt.

a. Die streitgegenständliche Anordnung ist nicht wegen Verstoßes des Antragsgegners gegen Ziffer 2.1.1 lit. d) des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401/403-42.01.05 - vom 22. Mai 2017 ("Landeseinheitliches Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit gemäß § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 115 des Landesbeamtengesetzes bei Vorliegen von Verwendungseinschränkungen sowie aufgrund einer dauerhaften Erkrankung") rechtswidrig. Nach dieser Bestimmung sind, wenn keine Erkenntnisse über die Ursache (wohl: der möglichen Polizeidienstfähigkeit bzw. allgemeinen Dienstfähigkeit) vorliegen, diese nach Möglichkeit bei den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu erfragen. Es kann auf sich beruhen, ob hierfür das Schreiben vom 21. Juni 2017 ausreicht, mit dem der Antragsgegner den Antragsteller darauf hingewiesen hat, es sei beabsichtigt, seine Polizeidienstfähigkeit bzw. allgemeine Dienstfähigkeit zu überprüfen, und ihn um Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gebeten hat. Angesichts der Umstände des Streitfalls war eine weitere Anfrage bei dem Antragsteller ersichtlich entbehrlich. Der Antragsteller, der im Anschluss an seine vorläufige Dienstenthebung auf Grund eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens dienstunfähig geworden ist, hat sich nicht nur auf vorausgegangene Anhörungsschreiben - der Antragsgegner bemüht sich schon seit 2014 um die Überprüfung seiner (Polizei-)Dienstfähigkeit - auf das Bestreiten seiner Dienstunfähigkeit beschränkt, sondern ferner die Bitte um die Schweigepflichtentbindung unbeantwortet gelassen. Darüber hinaus hat er im vorausgegangenen Eilverfahren (VG Arnsberg 2 L 2803/17 - OVG NRW 6 B 1628/17) anwaltlich vortragen lassen, er müsse den Dienstherrn im Hinblick auf seine Untersuchung nicht unterstützen. Angesichts der darin zum Ausdruck kommenden Verweigerungshaltung war davon auszugehen, dass der Antragsteller die Anfrage nach den bei ihm vorliegenden Erkrankungen unbeantwortet lassen würde.

b. Die Beteiligungserfordernisse sind beachtet. Der Antragsgegner hat den Personalrat (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG) und die Gleichstellungsbeauftragte (§§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LGG) durch die Anhörung vom 5. Februar 2018, der Gleichstellungsbeauftragten per E-Mail vom 6. Februar 2018 übersandt, beteiligt. Insoweit ist es ausreichend, wenn eine zutreffende Unterrichtung in kurzer und knapper Form erfolgt.

OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, a. a. O. Rn. 4, und vom 11. April 2018 - 6 B 1628/17 -, juris Rn. 6 m. w. N.

Dem hat der Antragsgegner entsprochen, indem er Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter mitgeteilt hat, es sei beabsichtigt, den Antragsteller auf seine Dienstfähigkeit polizeiamtsärztlich untersuchen zu lassen, und hierzu auf seine Ausfallzeiten seit dem 4. November 2013 hingewiesen hat. Überdies ist dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten der Sachverhalt bereits aufgrund vorangegangener Anhörungen (vom 18. Juni 2014 und vom 11. Juli 2017) bekannt. Der Personalrat hat unter dem 7. Februar 2018 seine Zustimmung erteilt. Entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung des Antragstellers ist eine ausdrückliche Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten nicht erforderlich.

5. Hat der Antrag bereits aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg, kann auf sich beruhen, ob § 44a VwGO der isolierten Überprüfung einer Untersuchungsanordnung entgegensteht.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 2 L 1722/18 -, juris Rn. 8 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris Rn. 24 ff. m. w. N.; Entscheidung im Eilverfahren ohne Auseinandersetzung mit jener Frage auch bei BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, a. a. O.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Referenznummer:

R/R8487


Informationsstand: 15.10.2020