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Urteil
Untersuchungsanordnung des Dienstherrn wegen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten

Gericht:

OVG NRW 6. Senat


Aktenzeichen:

6 B 1662/18


Urteil vom:

29.11.2018


Grundlage:

  • BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2 |
  • BG NW 2016 § 33 Abs. 1 S. 1

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Rechtsweg:

VG Düsseldorf - 13 L 2636/18

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Senats angenommen, die Untersuchungsanordnung vom 17. August 2018 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die strengen Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Angaben zu Anlass, Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung in der Anordnung seien nicht anwendbar auf Fälle, in denen der Dienstherr - wie hier - seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stütze. So reiche es aus, dass in der Anordnung die Dauer der seit dem 22. Februar 2018 durchgehend bestehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit angeführt werde. Einer weitergehenden Festlegung der Untersuchung bedürfe es ebenfalls nicht. Diese Vorgehensweise sei nicht auf den - hier im Übrigen vorliegenden - Fall beschränkt, in denen der Dienstherr neben der Kenntnis der lang andauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit keine weiteren Erkenntnisse über die zugrunde liegenden Erkrankungen habe. Mit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung werde der Antragsteller allerdings nicht verpflichtet, sich besonders eingriffsintensiven Untersuchungen, wie etwa fachpsychiatrischen Untersuchungen, zu unterziehen.

Das dagegen gerichtete Vorbringen, die strengen Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Angaben zu Anlass, Art und Umfang der Untersuchung

Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris Rn. 8 ff., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a. a. O. Rn. 18 ff., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris Rn. 16 ff.

seien sowohl beim Vorgehen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG als auch im Fall einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung einschlägig, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die neuere, im Einzelnen angeführte Rechtsprechung des Senats,

Beschlüsse vom 10. September - 6 B 1087/18 -, vom 7. September 2018 - 6 B 1113/18 - und vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, jeweils juris,

näher ausgeführt, dass und warum der Dienstherr bei einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsaufforderung weder näher ausführen muss, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten besteht, noch die Art und den Umfang der amtsärztlichen Untersuchung näher eingrenzen muss. Damit setzt sich der Antragsteller, der diese Beschlüsse nicht einmal erwähnt, nicht auseinander. Er führt lediglich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2012 bis 2014 an, deren fehlende Geltung für Fälle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gerade Gegenstand der vorgenannten Senatsbeschlüsse ist. Im Übrigen hält der Senat auch in Ansehung der Argumente des Antragstellers an seiner Rechtsprechung fest. Insbesondere ist dem Einwand nicht zu folgen, dem Beamten könne nicht abverlangt werden, erst im Untersuchungstermin für sich zu entscheiden, ob er bestimmten Untersuchungen zustimmt oder nicht. Die besonders eingriffsintensive psychiatrische oder psychologische Untersuchung ist nach dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts von der Untersuchungsanordnung nicht umfasst. Im Übrigen gilt, dass der Antragsteller sich körperlichen Untersuchungen, die Inhalt einer gewöhnlichen hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung sind, grundsätzlich unterziehen muss.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 -, juris Rn. 19 und vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, juris Rn. 21.

Auch das Beschwerdevorbringen, die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dürfe nur in Ausnahmefällen angewendet werden, in denen dem Dienstherr die weitere Konkretisierung seiner Anordnung überhaupt nicht möglich sei, genügt aus den vorstehend angeführten Gründen nicht den Darlegungsanforderungen und gibt dem Senat im Übrigen keine Veranlassung zur Änderung seiner vom Antragsteller außer Acht gelassenen Rechtsprechung. Aus dieser ergibt sich auch, dass der Dienstherr entgegen der Auffassung der Beschwerde bei längerer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht zunächst weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen muss. Er kann den vom Gesetzgeber eröffneten alternativen, einfacheren Weg des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG wählen und ist auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen darauf beschränkt, vorab lediglich zu einem amtsärztlichen Gespräch oder zu einer eng begrenzten orientierenden Erstuntersuchung aufzufordern, um sich so weitere Kenntnisse zu verschaffen.

OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, a. a. O. Rn. 20 und 37.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Referenznummer:

R/R8397


Informationsstand: 30.03.2020