Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 18. Januar 2019 einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines dahingehenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde zieht vergeblich die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung sei formell rechtmäßig; eine neuerliche Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter sei nicht erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat sich dafür zu Recht auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach es vor einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung keiner erneuten Beteiligung des Personalrats bedarf, wenn dieser seine Zustimmung zu einer amtsärztlichen Untersuchung - ohne Bindung an einen bestimmten Termin - bereits vor Erlass des ersten Bescheides erteilt hatte.
OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 6 B 1397/15 -, juris Rn. 14, und vom 8. September 2010 -
6 A 2168/08 -, juris Rn. 8.
Für die Gleichstellungsbeauftragte gilt nichts anderes. Der Beschwerdevortrag, wonach trotz der Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter im Vorfeld der Untersuchungsanordnung vom 19. Juli 2018
bzw. - nach deren Aufhebung - vom 11. September 2018 die erneute Beteiligung erforderlich gewesen sei, lässt außer Acht, dass diese Untersuchungsanordnungen bereits die Einholung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens umfassten; der Antragsteller stellt nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Abrede, ausweislich des Verwaltungsvorgangs sei von Anfang an die Einholung eines solchen Zusatzgutachtens geplant gewesen. Die (weitere) Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit
bzw. der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers durch ein Zusatzgutachten ist lediglich und erst aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 7. Januar 2019 - 1 L 2110/18 - aus der Untersuchungsanordnung vom 11. September 2018 ausgeschieden und nunmehr wiederholt worden. Der Einwand der Beschwerde, eine polizeiamtsärztliche Untersuchung schließe nicht immer eine psychiatrische Zusatzbegutachtung ein, geht damit am Streitfall vorbei. Soweit die Beschwerde geltend machen will, die der Beteiligung zugrunde liegende Information des Personalrats sei unzureichend gewesen, lässt das Beschwerdevorbringen eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung vermissen, wonach es regelmäßig genügt, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird,
BVerwG, Beschluss vom 30. April 2013 - 2 B 10.12 -, juris Rn. 8,
und eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme begründet.
Vgl.
BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris Rn. 24 m. w. N.;
OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 11. April 2018 -
6 B 1628/17 -, juris Rn. 8, vom 29. November 2017 - 6 A 1840/16 -, juris Rn. 4, und vom 29. Juni 2016 -
6 A 2067/14 -, NWVBl 2017, 114 = juris Rn. 10
ff.Die Beschwerde dringt auch nicht mit dem Vorbringen durch, die Anordnung der psychiatrischen Zusatzbegutachtung sei materiell rechtswidrig, weil "der begründende Sachverhalt" nicht ausreichend dargestellt worden sei. Dem Antragsteller ist - worauf in der streitgegenständlichen Anordnung verwiesen wird - seit dem 8. September 2016 und damit seit etwa 2 ½ Jahren durchgehend bescheinigt, dass er dienstunfähig erkrankt ist; ein Teil der entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen, darunter insbesondere die letzte bekannte, den Zeitraum bis zum 1. April 2019 erfassende Bescheinigung ist von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Dr. G. T. ausgestellt. Legt ein Beamter für seine langdauernde (und weiter anhaltende) Dienstunfähigkeit jedenfalls auch ärztliche Bescheinigungen eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vor, besteht in aller Regel Anlass für die an ihn gerichtete Aufforderung des Dienstherrn, sich einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung zur Untersuchung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen. Der Hinweis darauf wäre mithin ungeachtet des Umstands ausreichend gewesen, dass der Antragsgegner darüber hinaus auf die fachpsychiatrische Bewertung vom 5. April 2017 sowie in der Vergangenheit vom Antragsteller durchgeführte Psychotherapien verwiesen hat, die nicht zum erhofften Erfolg geführt haben. Daran führt weder vorbei, dass - so die Beschwerde - nicht die gesamte "Krankschreibung" auf psychiatrischen Gründen beruhen muss, noch, dass diese "völlig unberechtigt" sein oder ihre Ursache auf ganz anderen medizinischen Gebieten haben könnte. Dies nachzuprüfen ist gerade Ziel der angeordneten Zusatzbegutachtung. Es begründet entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme, dass nicht mitgeteilt wird, welche psychiatrischen Einschränkungen des Antragstellers in der Vergangenheit festgestellt worden sind. Die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen zur Dienstunfähigkeit enthalten darüber keine Angaben. Soweit der Antragsteller dem Dienstherrn - etwa in dem Gespräch am 17. Juli 2018 - dazu Mitteilungen gemacht haben sollte (was allerdings mit der Beschwerde nicht einmal behauptet und erst recht nicht näher dargelegt wird), so müsste dieser sich darauf nicht verlassen. Die nun angeordnete Begutachtung dient gerade dazu, den Dienstherrn in die Lage zu setzen, zur Frage der Dienstfähigkeit des Antragstellers
bzw. ihrer Wiederherstellung auf fachlich gesicherter Grundlage Feststellungen zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47
Abs. 1, 53
Abs. 2
Nr. 1, 52
Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO, §§ 66
Abs. 3 Satz 3, 68
Abs. 1 Satz 5 GKG).