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Urteil
Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand

Gericht:

VG Regensburg


Aktenzeichen:

RO 1 K 16.1699


Urteil vom:

22.11.2017


Grundlage:

  • BBG § 44 |
  • BBG § 45 |
  • BBG § 47 |
  • BBG § 48 |
  • VwGO § 98 |
  • VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 |
  • VwGO § 154 Abs. 1 |
  • VwVfG § 28 |
  • ZPO § 412 Abs. 1 |
  • BeamtVG § 5 Abs. 3 |
  • PersVG § 78 Abs. 1 Nr. 5

Leitsätze:

1. Ärztliche oder amtsärztliche Gutachten stellen nur eine von einem Arzt als sachverständiger Helfer erstellte medizinisch-fachliche Hilfestellung zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit dar, auch wenn ihr Ergebnis faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde hat; dieser obliegt jedoch die letztendliche rechtliche Würdigung und Einschätzung der Dienstfähigkeit, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem diagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen kann (ebenso BVerwG BeckRS 2015, 46551). (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)

2. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles; es gilt jedoch: wenn aufgrund der Schwere einer Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Beamten nur die Feststellung der Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, ist keine (bloß aus formalen Gründen) umfangreiche Stellungnahme des Amtsarztes mehr erforderlich. (Rn. 67) (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)

3. Das Spannungsverhältnis zwischen den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an gutachterliche Stellungnahmen einerseits und den Rechten des untersuchten Beamten sowie der insoweit bestehenden ärztlichen Schweigepflicht des Amts- bzw. Betriebsarztes andererseits aufzulösen, gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig und die Frage, ob eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage für die von der Behörde zu treffende Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten noch gegeben ist, kann jeweils nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz)

4. Die fehlende Suche des Dienstherrn auch bei anderen Dienstellen für eine Weiterverwendung ist nicht zu beanstanden, wenn feststeht, dass der Beamte in absehbarer Zeit keinerlei Dienste mehr leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)

5. Bei der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der dem Dienstherrn kein Ermessen eingeräumt ist; Erwägungen wie ruhegehaltsfähige Dienstzeiten oder Wirksamkeit einer zuvor erfolgten Beförderung haben daher dabei keine Rolle zu spielen. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz)

Rechtsweg:

VGH Bayern, Urteil vom 02.07.2018 - 6 ZB 18.163

Quelle:

BAYERN.RECHT

Leitsätze:

1. Ärztliche oder amtsärztliche Gutachten stellen nur eine von einem Arzt als sachverständiger Helfer erstellte medizinisch-fachliche Hilfestellung zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit dar, auch wenn ihr Ergebnis faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde hat; dieser obliegt jedoch die letztendliche rechtliche Würdigung und Einschätzung der Dienstfähigkeit, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem diagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen kann (ebenso BVerwG BeckRS 2015, 46551). (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)

2. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles; es gilt jedoch: wenn aufgrund der Schwere einer Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Beamten nur die Feststellung der Dienstunfähigkeit in Betracht kommt, ist keine (bloß aus formalen Gründen) umfangreiche Stellungnahme des Amtsarztes mehr erforderlich. (Rn. 67) (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)

3. Das Spannungsverhältnis zwischen den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an gutachterliche Stellungnahmen einerseits und den Rechten des untersuchten Beamten sowie der insoweit bestehenden ärztlichen Schweigepflicht des Amts- bzw. Betriebsarztes andererseits aufzulösen, gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig und die Frage, ob eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage für die von der Behörde zu treffende Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten noch gegeben ist, kann jeweils nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz)

4. Die fehlende Suche des Dienstherrn auch bei anderen Dienstellen für eine Weiterverwendung ist nicht zu beanstanden, wenn feststeht, dass der Beamte in absehbarer Zeit keinerlei Dienste mehr leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)

5. Bei der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der dem Dienstherrn kein Ermessen eingeräumt ist; Erwägungen wie ruhegehaltsfähige Dienstzeiten oder Wirksamkeit einer zuvor erfolgten Beförderung haben daher dabei keine Rolle zu spielen. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz)

Referenznummer:

R/R7970


Informationsstand: 01.03.2019