Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Krankengeldleistungen, die sie für die Versicherte H R erbracht hat.
Die bei der Klägerin und der Beklagten Versicherte war als Fachkrankenschwester für Früh-Rehabilitation für schwerst Schädelhirnverletzte tätig, bevor sie in der Zeit vom 14.01.2004 bis 04.02.2004 zu Lasten der Beklagten an einer stationären, orthopädischen Rehabilitationsmaßnahme teilnahm. Aus der stationären Behandlung wurde sie am 04.02.2004 arbeitsunfähig mit der Maßgabe eines Arbeitsversuchs entlassen, beginnend mit vier Stunden täglich für zwei Monate, sodann weitere vier Wochen sechs Stunden und danach vollschichtig. Das bestehende qualitative und quantitative Leistungsvermögen lasse es weiterhin zu, vollschichtig als Fachkrankenschwester zu arbeiten. Auch der behandelnde Arzt der Klägerin vertrat die Auffassung, dass eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden bis zum 28.03.2004 medizinisch vertretbar und eine stufenweise Wiedereingliederung empfehlenswert sei. Insgesamt erfolgte die stufenweise Wiedereingliederung in der Zeit vom 09.02.2004 bis 25.04.2004, wobei der Arbeitgeber bis zum 23.03.2004 Entgeltfortzahlung leistete.
Unter dem 25.03.2004 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach §§ 102
ff. des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (
SGB X) wegen Zahlung von Krankengeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung ab 09.02.2004 an. Die Versicherte habe in der Zeit vom 14.01.2004 bis 04.02.2004 an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Beklagten teilgenommen, aus der sie arbeitsunfähig entlassen worden sei. Die seit dem 09.02.2004 durchgeführte stufenweise Wiedereingliederung sei aus medizinischen Gründen erforderlich. Sie - die Klägerin - zahle zunächst für die stufenweise Wiedereingliederung Krankengeld in Höhe von kalendertäglich
EUR 51,99, für den Zeitraum vom 24.03.2004 bis 25.04.2004 insgesamt in Höhe von
EUR 1.663,68. Ihren Erstattungsanspruch leite sie aus den §§ 102 ff des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs -
SGB X - ab.
Am 25.08.2005 erhob die Klägerin Klage, mit der sie den angemeldeten Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt
EUR 1.663,68 geltend machte. Die Beklagte weigere sich, diesen Erstattungsanspruch anzuerkennen. Nach
§ 28 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB IX -, der am 01.07.2001 in Kraft getreten sei, sei für alle Trägerbereiche der medizinischen Rehabilitation die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung vorgesehen, die bis dahin ausdrücklich nur für die Krankenversicherung in
§ 74 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt gewesen sei. Über die Auslegung des
§ 28 SGB IX hätten schon von Beginn an unterschiedliche Auffassungen geherrscht. Die Rentenversicherungsträger meinten, eine Leistungspflicht bestünde nur dann, wenn zeitgleich eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme oder eine Nachsorgeleistung des Rentenversicherungsträgers durchgeführt würde. Sei dies nicht der Fall, komme nur eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse in Betracht. Diese Auslegung hielten die Krankenkassen für zu eng. Nach dem Willen des Gesetzgebers genüge ein zeitlicher Zusammenhang der stufenweisen Wiedereingliederung mit einer Leistung des Rentenversicherungsträgers, um dessen Leistungspflicht auch für die stufenweise Wiedereingliederung zu begründen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den angemeldeten Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt
EUR 1.663,68 zu befriedigen und die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Versicherte habe unstreitig in der Zeit vom 14.01.2004 bis 04.02.2004 zu Lasten der Beklagten an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Sie sei arbeitsunfähig entlassen worden mit der Maßgabe einer nachfolgenden stufenweisen Wiedereingliederung, an der sie auch vom 09.02.2004 bis 25.04.2004 teilgenommen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihre - der Beklagten - Zuständigkeit nicht gegeben. Nach der in der Zeit vom 01.07.2001 bis 30.04.2004 bestehenden Rechtslage seien Leistungen nach den
§§ 26 bis
31 SGB IX nach § 15
Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (
SGB VI) zu erbringen gewesen. Angesichts einer fehlenden Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Übergangsgeld nach Durchführung einer medizinischen Rehabilitation habe die Rentenversicherung Leistungen in Form einer stufenweisen Wiedereingliederung nur während gleichzeitiger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
d. h. während ambulanter/teilstationärer Leistungen zu erbringen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin habe das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung diese rechtliche Bewertung ebenso gesehen. Nur um das bereits seit 01.07. 2001 verfolgte Ziel zu erreichen, die Rentenversicherung auch nach Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Falle einer stufenweise Wiedereingliederung zur Zahlung von Übergangsgeld zu verpflichten, sei späterhin am 01.05.2004 eine Ergänzung des
§ 51 SGB IX vorgenommen worden.
Soweit sich die Klägerin auf
§ 14 SGB IX beziehe, sei festzuhalten, dass die stufenweise Wiedereingliederung keine eigenständige, sondern eine ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne der Rentenversicherung sei. § 14
SGB IX finde daher auf entsprechende Anträge keine Anwendung, mit der Folge, dass die Fristen- und Zuständigkeitsregelungen nicht gelten würden.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 21.06.2006 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der Klägerin stehe ein Erstattungsanspruch nach § 105
SGB X nicht zu. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht im Sinne dieser Vorschrift als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht habe, sondern vielmehr als primär zuständiger Leistungsträger. Für die Dauer der Wiedereingliederung der Versicherten im Zeitraum vom 09.02. bis 25.04.2004 sei die Beklagte materiell-rechtlich nicht zur Zahlung von Übergangsgeld verpflichtet gewesen. Die schon vor Mai 2004 geltenden spezialgesetzlichen Vorschriften hätten der Versicherten keinen Anspruch auf Übergangsgeld für Wiedereingliederungsleistungen gegeben. Denn die schon seit dem 01.07.2001 geltenden Vorschriften der §§ 20
Abs. 1
Nr. 1 SGB, 15
Abs. 1
SGB VI i.V.m. § 28
SGB IX gäben einen solchen Anspruch nur dann her, wenn bei Wiedereingliederungsmaßnahmen zeitgleich auch eine Grundleistung durch den Rentenversicherungsträger erbracht würde. Die Kammer folge insoweit der Auffassung der Beklagten. Eine weitergehende Auslegung sei durch das Gesetz nicht gedeckt. § 28
SGB IX begründe selbst keine eigene Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers, sondern gebe nur allgemeine Zielsetzungen vor, ohne zu regeln, wer dafür zuständig sein solle. Die vor Mai 2004 geltenden materiell-rechtlichen Regelungen des
SGB V, VI und IX ließen an einer gesetzlichen Zuweisung einer Zuständigkeit der Beklagten für nachfolgende "Wiedereingliederungsmaßnahmen" zu viele Zweifel aufkommen, wobei die Bundestagsdrucksache 15/1783 und die amtliche Begründung hierzu diese Zweifel unterstrichen.
Mit ihrer Berufung bleibt die Klägerin bei ihrem Begehren auf Erstattung des geleisteten Krankengeldes durch die Beklagte. § 28
SGB IX räume allen Trägerbereichen der medizinischen Rehabilitation die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung ein, die bis dahin ausdrücklich nur für die gesetzliche Krankenversicherung geregelt gewesen sei. Nachdem sich der VDR weiterhin weigere, in solchen Fällen Übergangsgeld zu zahlen, habe sich der Gesetzgeber zu der am 01. 05.2004 in Kraft getretenen Regelung des § 51
Abs. 5
SGB IX veranlasst gesehen, die im Falle einer stufenweisen Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vorsehe, das Übergangsgeld bis zu deren Ende zu zahlen. Da es sich lediglich um eine gesetzliche Klarstellung gehandelt habe, habe auch schon vor dem 01.05.2004, also nach alter Rechtslage, eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers zur Zahlung von Übergangsgeld bestanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 21.06.2006 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass mit dem Inkrafttreten des
§ 51 Abs. 5 SGB IX klargestellt sei, dass es bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage für die Zahlung von Übergangsgeld anlässlich einer stufenweisen Wiedereingliederung im Anschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für die Rentenversicherungsträger gegeben habe. Hätte es eine solche gegeben, wäre die Ergänzung des § 51
SGB IX nicht erforderlich gewesen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Beteiligtenakten Bezug genommen.
Die zulässige Berufung (§ 144
Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die auf Erstattung des geleisteten Krankengeldes gerichtete Leistungsklage nicht begründet ist. Die Beklagte ist der Klägerin weder nach § 105, noch nach § 102
SGB X zur Erstattung des Betrages von insgesamt
EUR 1.663,68 verpflichtet.
Zutreffend gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Regelung des § 51
Abs. 5
SGB IX nur Anwendung findet, wenn der Antrag auf Leistung zur Teilhabe nach dem 30.04.2004 gestellt wurde (§ 301
Abs. 1
SGB VI), was hier nicht der Fall ist. Der geltend gemachte Anspruch richtet sich deshalb nach der bis zum April 2004 geltenden Gesetzeslage.
Generell sind die Erstattungsansprüche der Leistungsträger und deren Verhältnis untereinander in den §§ 102 ff
SGB X geregelt. Dabei kommt § 103
SGB X ersichtlich nicht in Betracht, weil es hier nicht um den geltend gemachten Anspruch eines Leistungsträgers geht, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist.
Die Klägerin meint vielmehr, die Krankengeldleistungen als unzuständiger Leistungsträger im Sinne des § 105
SGB X erbracht zu haben. Danach ist
u. a. der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102
Abs. 1
SGB X vorliegen. Soweit die Klägerin mit ihrer Krankengeldzahlung in "Vorleistung" getreten ist, steht ihr ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB nicht zu.
Die Anwendbarkeit des § 105
SGB X scheitert allerdings nicht schon an der Regelung des § 14
Abs. 4 Satz 3
SGB IX, deren Anwendungsbereich hier eröffnet ist.
§ 14
SGB IX regelt ein Verfahren, durch das im Interesse behinderter Menschen ein Rehabilitationsträger rasch und ohne strikte Anbindung an seine "Verbandszuständigkeit", also ungeachtet der Frage, ob er wirklich der richtige Schuldner ist, als für das Rehabilitationsverfahren im Einzelfall für den Bürger zuständiger Hoheitsträger festgesetzt wird, der über dessen Rechte auf Leistungen schnell und im Verhältnis zum Bürger abschließend entscheiden und
ggf. bewilligte Ansprüche erfüllen muss (
vgl. Bundessozialgericht -
BSG - Urteil vom 14.12.2006 Az. B 4 R 19/06 R).
Hauptanliegen des
SGB IX war und ist es, die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Leistungsträger durch wirksame Instrumente sicherzustellen (BT-Drucks 14/5074,
S. 95). Danach sollen Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage bei ungeklärter Zuständigkeit nicht mehr zu Lasten des behinderten Menschen
bzw. der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung gehen (BT- Drucks. aaO.). Hierfür sieht § 14
SGB IX eine im Einzelfall ausdifferenzierte Regelung über die Zusammenarbeit der Leistungsträger (
vgl. BT-Drucks aaO.
S. 102) mit einer vorläufigen Zuständigkeit von Leistungsträgern gegenüber den "eigentlich" zuständigen Leistungsträgern vor (BT-Drucks. aaO.). Gegebenenfalls erfolgt eine endgültige Klärung - wie im vorliegenden Fall - erst nach der Leistungsbewilligung durch einen vorläufig zuständigen Rehabilitationsträger.
Die Vorschriften des
SGB IX gelten für die Leistung zur Teilhabe (§§ 6, 5
SGB IX) aber nur, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (
§ 7 Satz 1 SGB IX). Aus den Leistungsgesetzen ergibt sich nichts Abweichendes, weil stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahmen sowohl im
SGB V (
§ 74 SGB V) als auch im
SGB VI (
§§ 15 mit Verweis auf
§§ 26 ff. SGB IX) vorgesehen sind und dies Regelungen auch schon im Zeitpunkt der Leistungserbringung an die Versicherte in Kraft waren. Rehabilitationsträger sind nach § 6
SGB IX sowohl die gesetzlichen Krankenkassen (
Abs. 1 Ziffer 1), als auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ( Ziffer 4); von beiden Trägern sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§ 5 SGB IX-Leistungsgruppen - Ziffern 1 und 3) zu erbringen.
Die Klägerin hat allerdings nicht, wie in § 14
SGB IX vorgesehen, den die Rehabilitationsmaßnahme betreffenden Antrag weitergeleitet, sondern den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festgestellt (§ 14
Abs. 2
SGB IX) und Leistungen bewilligt. Für diesen Fall sieht § 14
Abs. 4 Satz 3
SGB IX in direkter Anwendung den Ausschluss des § 105
SGB X vor. Der in
Abs. 3 der Vorschrift enthaltene Vorbehalt, "es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbarten Abweichendes ist erst durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 um den "es sei denn"-Halbsatz ergänzt worden (mit Wirkung vom 01.05.2004), so dass diese Regelung des Vorbehalts abweichender Vereinbarungen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Dennoch führen der Umstand des Nicht-Weiterleitens und die Nichtanwendbarkeit der Vorbehaltsregelung im hier streitigen Zeitraum nicht dazu, dass der Klägerin jeglicher Erstattungsausgleich genommen wäre. Denn § 14
Abs. 4
SGB IX lässt grundsätzlich die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff
SGB X unberührt, verdrängt sie nur teilweise und begründet im Zusammenspiel mit § 14
Abs. 1 und 2
SGB IX eine nachrangige Zuständigkeit (so
BSG Urteil vom 26.06.2007
B 1 KR 34/06 R - in Juris veröffentlicht).
Für die Auslegung des § 14
Abs. 4
SGB IX sind der Primärzweck des § 14
SGB IX und dessen Folgen (s. o) für das Erstattungssystem maßgeblich. Bliebe es bei der in § 14 Absätze 1 und 2
SGB IX geregelten Zuständigkeit im Außenverhältnis ( behinderter Mensch/ Rehabilitationsträger) auch im Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander bei dieser Zuständigkeitsverteilung, wäre also die in § 14
Abs. 1 und 2
SGB IX geregelte Zuständigkeit auch dafür maßgeblich, wer letztlich die Lasten der Rehabilitation zu tragen hat, würden die bisher geltenden Zuständigkeitsnormen außerhalb des
SGB IX im Wesentlichen obsolet. Die damit einhergehende Lastenverschiebung ohne Ausgleich würde die Grundlagen des gegliederten Sozialsystems in Frage stellen (
BSG vom 26.06.2007 aaO.). Notwendiges Korrelat der schnellen und strikten Zuständigkeitsklärung im Außenverhältnis unter Beibehaltung des gegliederten Sozialsystems ist mithin ein umfassender Ausgleichsmechanismus, der verhindert, dass Zufälligkeiten oder Entlastungsstrategien im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsordnung des § 14
SGB IX zu einer Lastenverschiebung zwischen den einzelnen Rehabilitationsträgern führen. Dieser Ausgleichsmechanismus sichert zugleich, dass der Rehabilitationsträger im Rahmen des § 14
SGB IX seine Zuständigkeit bejahen kann, ohne allein deshalb verpflichtet zu sein, im Verhältnis zu anderen Rehabilitationsträgern diese Lasten auch endgültig zu tragen.
§ 105
SGB X scheidet als Anspruchsgrundlage jedoch deshalb aus, weil bezogen auf den vorliegenden Fall und die besondere Situation, dass die Beteiligten angesichts der seit Langem ungeklärten Rechtslage (so Schreiben des
AOK-Bundesverbandes vom 02.06.2003 an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) übereingekommen sind, dass die Klägerin "vorleistet", § 102
SGB X Anwendung findet (
vgl. so etwa Bundessozialgericht -
BSG - Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R).
Aus dem gesamten unbestrittenen Vortrag geht hervor, dass die Weiterleitung nach Maßgabe des § 14
SGB IX - absprachegemäß - unterblieben ist, die Klägerin also nicht unter Missachtung des Weiterleitungsgebots geleistet hat, sondern auf Grund der zwischen den Beteiligten seit Langem streitigen Frage bzgl. der Zuständigkeit
bzw. der Trägerschaft von stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahmen und der beharrlichen Weigerung der Beklagten, ihre Leistungspflicht anzuerkennen, wobei die gewählte Vorgehensweise im Vorfeld bei beiden Beteiligten auf Akzeptanz gestoßen ist.
Diese Ausgangssituation trifft den Zweck des § 102
SGB X, eine wegen der "vorläufigen" Leistungszuständigkeit eingetretene, aber dem materiellen Sozialrecht an sich widersprechende Lastenverschiebung wieder rückgängig zu machen (so Roos in von Wulffen
SGB X § 102 Rd.-Nr. 3). Eine vorläufige Leistungsgewährung liegt dann vor, wenn der angegangene Leistungsträger zwar zunächst nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Rechts dem Berechtigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit des anderen Leistungsträgers geleistet hat oder sich noch erkennbar im Ungewissen darüber befindet, welcher andere Leistungsträger zuständig ist (Roos aaO.
Rdnr. 6). Die Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks 9/95,
S. 24 zu § 108) bestätigt diese Auslegung. Darin ist für die vorläufige Leistungsverpflichtung beispielhaft § 43
Abs. 1 der Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs -
SGB I - genannt. § 14
SGB IX und § 43
SGB I ist gemeinsam, dass der zunächst in Anspruch genommene Leistungsträger (hinsichtlich § 14: bei Nichtweiterleitung) für einen anderen sozusagen im Vorgriff Sozialleistungen erbringt, ohne selbst hierfür zuständig zu sein. So ist der Fall hier, weil die Beteiligten sich erkennbar im Unklaren darüber waren (sind), wer die Leistung zu erbringen hat, vereinbarungsgemäß keine Weiterleitung stattgefunden und die Klägerin als erstangegangener Leistungsträger geleistet hat.
Materiellrechtlich steht der Klägerin der geltend gemachte Erstattungsanspruch gleichwohl nur zu, wenn sie für die erbrachte Leistung tatsächlich nicht sachlich befugter Leistungsträger war. Die Klägerin war jedoch für die stufenweise Wiedereingliederung zuständiger Leistungsträger.
Die Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung zählt - wie eingangs erwähnt - sowohl zum Leistungsspektrum der Klägerin ( § 74
SGB V) als auch zu dem der Beklagten (§§ 9, 15, 31
SGB VI iVm § 28
SGB IX). Insoweit ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass in dem zugrundeliegenden Fall ein Anspruch der Versicherten auf die entsprechende Rehabilitationsleistung "Wiedereingliederung" bestanden hat. Daran zu zweifeln, besteht für den Senat angesichts der ärztlicherseits getroffenen Feststellungen auch kein Anlass. Für die Kostenträgerschaft ist entscheidend die Frage, welcher Leistungsfall der Maßnahme zugrundeliegt, was nur im Verständnis der jeweils für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetze (§ 7 Satz 2
SGB IX) und ihrer unterschiedlichen Zielsetzung verstanden und beurteilt und damit bestimmt werden kann, zu wessen Lasten die Maßnahme durchzuführen ist.
Vorab ist dabei festzuhalten, dass nach Maßgabe des § 15
Abs. 1
SGB VI iVm den
§§ 26 bis
31 SGB IX das Argument der Beklagten keine Stütze findet, zu Übergangsgeldleistungen (§ 20
SGB VI) nur bei zeitgleicher Wiedereingliederungsmaßnahme und medizinischer Rehabilitationsmaßnahme verpflichtet zu sein.
§ 15
Abs. 1 Satz 1
SGB VI bestimmt, dass die Rentenversicherungsträger "im Rahmen" von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach Maßgabe der §§ 26 ff
SGB IX zu erbringen haben, mit Ausnahme bestimmter Leistungen, nämlich die der Früherkennung und Frühförderung von behinderten oder Behinderung bedrohter Kinder (§ 26
Abs. 2
Nr. 2) und die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach
§ 30 SGB IX. Vor dem Hintergrund, dass Letztere erkennbar im Widerspruch zu der das
SGB VI bestimmenden Voraussetzung einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit stehen, erscheint die Herausnahme dieser Leistungen einleuchtend. Im Übrigen aber sind hinsichtlich der Anwendung der §§ 26 ff
SGB IX keinerlei Einschränkungen gemacht worden. Insbesondere lässt sich diesen Regelungen nicht entnehmen, dass " im Rahmen von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation" nur so zu verstehen wäre, dass Leistungen - wie hier - nach § 28
SGB IX nur erbracht werden können, wenn eine Wiedereingliederung zeitgleich mit einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme stattfindet.
Der Gesamtzusammenhang der Rehabilitationsregelungen des
SGB VI iVm denen des
SGB IX, insbesondere der Wortlaut des § 28
SGB IX, lässt eine solche Interpretation nicht zu. Ungeachtet der Frage, unter welcher Kategorie die stufenweise Wiedereingliederung rehabilitationstechnisch zu erfassen ist, sollen nach § 28
SGB IX die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dem Ziel erbracht werden, den nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähigen Leistungsberechtigten durch eine stufenweise Wiederaufnahme seiner Tätigkeit wieder besser in das Erwerbsleben einzugliedern. Die Wiedereingliederung erfolgt mithin sowohl durch medizinische als auch diese ergänzende Leistungen. Als "Träger der Leistungen zur Teilhabe" hat die Beklagte grundsätzlich auch ergänzende Leistungen zu erbringen (§ 6
Abs. 1 Ziffer 1 und 4
iVm § 5 Ziffer 1 und 3
SGB IX, § 9
SGB VI). Insoweit erschließt sich dem Senat deren Argument nicht, nur bei zeitgleicher stationärer Rehabilitationsleistung und Wiedereingliederung zu Übergangsgeldleistungen verpflichtet zu sein; eine solche Konstellation dürfte gerade bei der Wiedereingliederung am Arbeitsplatz schon aus praktischen Erwägungen kaum denkbar sein und insoweit die Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung im Leistungskatalog der Beklagten fast obsolet werden lassen.
Die grundsätzlich auch bei nicht zeitgleich durchgeführter medizinischer Rehamaßnahme zu bejahende Zuständigkeit der Beklagten, führt allerdings nur dann zu deren Leistungspflicht, wenn die Voraussetzungen nach ihren jeweiligen Leistungsgesetzen erfüllt sind. Anknüpfungspunkt im Falle der für erforderlich erachteten stufenweisen Wiedereingliederung ist nach § 74
SGB V und § 28
SGB IX auf der Tatbestandsseite, dass der Versicherte arbeitsunfähig ist, "seine bisherige Tätigkeit" nur teilweise verrichten kann und durch Wiederaufnahme dieser Tätigkeit voraussichtlich eine bessere Wiedereingliederung möglich ist.
Der Versicherungsfall nach Maßgabe der rentenversicherungsrechtlichen Rehabilitation tritt ein, wenn die Fähigkeit zum Erwerb wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (§ 10
SGB VI). Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen werden erbracht, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten oder sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder ihn möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 9
Abs. 1 Satz 1
SGB VI).
Die auf Kosten der Beklagten gewährte medizinische Rehabilitationsmaßnahme hatte dazu geführt, dass die Erwerbsfähigkeit der Versicherten bei Abschluss der Maßnahme wieder so weit hergestellt war, dass sie ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachkrankenschwester wieder verrichten konnte. Die Ärzte waren zu der Auffassung gelangt, dass sie bei stufenweiser Wiedereingliederung am Arbeitsplatz diese in absehbarer Zeit auch wieder regelmäßig in vollem Umfang würde ausüben können. Aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht war das Ziel einer dauerhaften Integration schon erreicht, weil eine rehabilitations-rentenrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorlag. Die Versicherte war lediglich den spezifischen Anforderungen und Belastungen am konkreten Arbeitsplatz nicht voll gewachsen. Die Wiedereingliederung bei grundsätzlich nur noch teilweiser - nämlich vier Stunden - bestehender Arbeitsunfähigkeit diente dem Zweck, den vollen Einsatz auf dem spezifischen alten Arbeitsplatz und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachkrankenschwester zu ermöglichen.
Die Rehabilitation in Gestalt der Wiedereingliederung war mithin auf den Erhalt des vorhandenen Arbeitsplatzes
bzw. -verhältnisses ausgerichtet (Fuchs in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz,
SGB IX § 28 Rd.-Nr. 2 f.). Bei einem so noch vorhandenen Leistungsprofil liegt Arbeitsunfähigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne mit der Folge eines Krankengeldanspruchs der Versicherten gegenüber der Klägerin vor, weil die Versicherte aus gesundheitliche Gründen nur daran gehindert war, als Fachkrankenschwester in vollem Umfang zu arbeiten. Das entspricht auch dem ursprünglichen Sinn der Wiedereingliederungsmaßnahme, wie er bei Einführung des § 74
SGB V durch das Gesundheits-Reformgesetzes (GRG - vom 20.12. 1988 BGBl I 2477) schon vor Einführung des § 28
SGB IX angedacht war. Nachdem sich in der Praxis der gesetzlichen Krankenkassen eine als "Hamburger Modell" bezeichnete Form der Wiedereingliederung länger erkrankter Arbeitnehmer entwickelt hatte, ist der Gesetzgeber bei der Einführung des § 74
SGB V davon ausgegangen, dass eine stufenweise Wiederaufnahme der Beschäftigung während der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit "für den Kranken hilfreich" - das heißt mit anderen Worten therapeutisch sinnvoll - sein kann (BT-Drucks 11/2237
S. 192 zu § 82 Entwurfsfassung). Ihrem Wesen nach stellte sich die Eingliederungsmaßnahme als ein weiteres therapeutisches Instrument dar, die noch vorhandenen Defizite zu überwinden.
Mit Rücksicht darauf, dass die Versicherte im alten Beruf als Fachkrankenschwester "halbschichtig" arbeiten konnte, sind die Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beklagten im Sinne der §§ 9 ff
SGB VI auf Grund deren Zweckbestimmung nicht erfüllt.
Deshalb scheidet eine Erstattungspflicht der Beklagten in Höhe der geltend gemachten
EUR 1.663,68 aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a
Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -
iVm § 155 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.