Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 26
Abs. 1 BeamtStG ist und eine anderweitige Verwendung nach § 26
Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Betracht kommt.
Der Bescheid vom 3. April 2014 begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken.
1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz war als Ernennungsbehörde für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung zuständig,
Art. 66
Abs. 2 Satz 2,
Art. 71
Abs. 1 Satz 1,
Art. 18
Abs. 1 Satz 3 BayBG. Dem Kläger wurde die beabsichtigte Ruhestandsversetzung vom Beklagte mit Gründen mitgeteilt,
Art. 66
Abs. 1 BayBG; er wurde mit seinen Einwendungen
gem. Art. 66
Abs. 2 Satz 1 BayBG gehört. Eine Mitwirkung des Personalrats nach
Art. 76
Abs. 1 Satz 1
Nr. 6, Satz 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) hat der Kläger, soweit ersichtlich, nicht beantragt. Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
gem. § 95 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat mit der Erklärung des Einverständnisses durch die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten im nichtrichterlichen Dienst unter dem 27. Februar 2014 stattgefunden. Einer erneuten Beteiligung des Integrationsamts nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2013 bedurfte es nicht. Insoweit war die Äußerung des Integrationsamts vom 14. Juni 2013, man sehe für den Kläger im Rahmen des Präventionsverfahrens nach
§ 84 Abs. 1 SGB IX keine weitere Unterstützungsmöglichkeit, abschließend. Das Gutachten vom 15. November 2013 enthält keine Feststellungen, aufgrund derer das Integrationsamt zu einer anderen Einschätzung hätte gelangen können oder müssen. Einer Zustimmung des Integrationsamts zur Ruhestandsversetzung des Klägers nach
§§ 85,
92 SGB IX bedurfte es nicht. Insofern fehlt es im Rahmen der Versetzung in den Ruhestand bereits an einer "Kündigung" oder "Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Auch besteht zwischen den Fällen der beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfügung und den arbeitsrechtlichen Konstellationen der §§ 85, 92
SGB IX eine unterschiedliche Interessenlage, die eine (analoge) Anwendung auf das Zurruhesetzungsverfahren verbietet (
vgl. BAG U.v. 24.5.2012 -
6 AZR 679/10 - juris;
OVG NRW, U.v. 13.9.2012 -
1 A 644/12 - juris). Ein betriebliches Eingliederungsmanagement
gem. § 84
Abs. 2 Satz 1
SGB IX wurde dem Kläger bereits im Jahr 2010 angeboten und durchgeführt. Dennoch kam es in der Folge zu weiteren erheblichen Fehlzeiten des Klägers. Der Versuch einer erneuten betrieblichen Eingliederung in den Jahren 2011 und 2012 blieb erfolglos, da der Kläger zunächst die Vorlage eines entsprechenden Wiedereingliederungsplans unter Verweis auf eine gerade begonnene Therapie ablehnte und im Nachgang der amtsärztlichen Feststellungen im Gesundheitszeugnis der Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von ... vom 15. Mai 2012 nach Berlin verzogen war und eine Wiedereingliederung in Hinblick auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand ablehnte. Im Übrigen stellt die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand dar (
vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 -
2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 10.7.2015 - 3 C 15.1015).
2. Auch in materieller Hinsicht erweist sich die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung als rechtmäßig. Der Beklagte ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit i.
S. d. § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorliegt.
Nach § 26
Abs. 1 BeamtStG ist ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
Art. 65
Abs. 1 BayBG bestimmt für diese Frist einen Zeitraum von sechs Monaten. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist, § 26
Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Die Dienstunfähigkeit bezieht sich auf die Erfüllung der Dienstpflichten des Amts im abstrakt-funktionellen Sinn, das heißt jenen Aufgabenbereich, der einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen auf die konkrete Behörde zugeordnet ist (
vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juni 2012, § 26 BeamtStG Rn. 14). Dauernd dienstunfähig i.
S. d. § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter, wenn sich die Dienstunfähigkeit in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (
vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 26 BeamtStG Rn. 23),
d. h. wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (
vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1963, VI C 178.61 - BVerwGE 16, 285
ff.). Dauernd dienstunfähig ist der Beamte dabei nicht nur dann, wenn es ihm nicht möglich ist, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, sondern auch dann, wenn es ihm nicht möglich ist, eine bezogen auf sein Amt vollwertige Dienstleistung zu erbringen (
vgl. Summer
a. a. O., § 26 BeamtStG Rn. 15). Der Prognosezeitraum beträgt wie bei der in der Regel erleichterten Prognose des § 26
Abs. 1
S. 2 BeamtStG sechs Monate, wobei hinsichtlich des Beginns maßgeblich auf den Zeitpunkt der ärztlichen Stellungnahme abzustellen ist (
vgl. BayVGH, B.v. 5.5.1994 - 3 CS 94.255). Für die Prognose ist weiter zu beachten, dass zunächst ausgehend von den amtsbezogenen Anforderungen ein leistungseinschränkender Sachverhalt festgestellt werden muss, zu dem dann eine Prognosewertung abgegeben werden muss. Zwischen den festgestellten Amtsanforderungen und dem sich nach dem leistungseinschränkenden Sachverhalt ergebenden Prognosebild muss sich eine Diskrepanz ergeben (
vgl. Summer
a. a. O., § 26 BeamtStG Rn. 12).
Hieran gemessen gelangte der Beklagte ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.
Bereits im Gesundheitszeugnis vom 5. Februar 2013 kam die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine mittelgradig bis schwer ausgeprägte Gesundheitsstörung aus dem nervenärztlichen Bereich gegeben sei, die dazu führe, dass die für seine Tätigkeit als Obersekretär im Justizvollzugsdienst erforderliche berufliche Belastbarkeit in absehbarer Zeit nicht erwartet werde und dass die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers aufgehoben sei. Zur Erfüllung der im Gutachtensauftrag beschriebenen tätigkeitsbezogenen Pflichten sei der Kläger dauerhaft unfähig. Eine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sah der medizinische Gutachter binnen sechs Monaten nicht als erreichbar an, binnen eines Zeitraums von zwölf Monaten wurde damals noch von einiger Wahrscheinlichkeit für das Wiedererreichen der Dienstfähigkeit ausgegangen.
Gleichwohl kam es in der Folge auch innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten nicht zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit des Klägers.
Das auf der Grundlage der letzten Untersuchung des Klägers vom 9. Oktober 2013 sowie der Beiziehung eines psychiatrischen Vorgutachtens vom Januar 2013 sowie des fachpsychiatrischen Befundberichts der
Dipl.-Med. H. aus dem Jahr 2011 durch die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin erstellte Gesundheitszeugnis vom 15. November 2013 gelangt zu der Einschätzung, dass aufgrund der beim Kläger vorliegenden Erkrankungen - insbesondere jener aus dem nervenärztlichen Bereich wie unter anderem einer schweren Depression mit paranoiden Zügen und einer unsicheren, ängstlichen, neurasthenischen Persönlichkeit - von einer erheblichen Minderbelastbarkeit des Klägers auszugehen sei. Seine Anpassungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Umsetzung dienstlicher Vorgaben sei vermindert und seine Teamfähigkeit eingeschränkt. Seine dienstliche psychische und psychophysische Belastbarkeit sei aufgehoben und seine Leistungsfähigkeit schwer eingeschränkt. Der Gutachter gelangt zu dem Schluss, dass eine Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit des Klägers innerhalb von sechs Monaten ausgeschlossen, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich sei. Selbst bei intensivierten Behandlungsmaßnahmen wie einer stationären Behandlung werde nicht mit der Herstellung einer ausreichenden Belastbarkeit des Klägers gerechnet. Dem Kläger wird eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Pflichten attestiert. Auch anderweitige Verwendungsmöglichkeiten seien laut dem Gutachten nicht erkennbar, da eine ausreichende Belastbarkeit des Klägers für eine andere dienstliche Verwendung nicht mehr gegeben sei. Der Gutachter hält aus fachärztlicher Sicht selbst eine Nachuntersuchung des Klägers für entbehrlich, was die Dauerhaftigkeit der festgestellten Dienstunfähigkeit unterstreicht.
Aus Sicht des Gerichts besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der vorliegenden ärztlichen Gutachten zu zweifeln. Die Darlegungen des Gutachters sind schlüssig und nachvollziehbar und fügen sich in das Gesamtbild der bisherigen medizinischen Stellungnahmen ein. Insbesondere sind die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen, den Gutachten mangele es an der erforderlichen Objektivität, da diese vom Beklagten in Auftrag gegeben worden und damit befangen seien, nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der in § 108
VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, seine Überzeugung auch auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten zu stützen, soweit diese im Prozess nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden oder sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufdrängen muss (
vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 21. Auflage, § 108 Rn. 4 m. w. N.). Der Vortrag des Klägers, die Gutachten seien vom Beklagten bezahlt und somit befangen, auch, weil sie keine Feststellungen hinsichtlich einer weiteren möglichen Verwendung des Klägers, etwa im Bereich Sozialdienst, Wirtschaftsverwaltung, Poststelle
etc., zu der sich der Kläger selbst im Stande sieht, enthielten, ist aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität des letzten Gutachtens zu begründen. Das Gutachten gelangt zu dem Schluss, dass für den Kläger aufgrund der festgestellten Erkrankungen neben der bisherigen dienstlichen Verwendung auch keine anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten bestehen. Überdies war es der Kläger selbst, der den Beklagten um eine Begutachtung durch das zuständige Gesundheitsamt an seinem Aufenthaltsort in Berlin gebeten hat. Warum das dort gewonnene Untersuchungsergebnis nun in Hinblick auf seine Objektivität vom Kläger hinterfragt wird, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch im Übrigen enthält der klägerische Vortrag keine Ausführungen, welche die Feststellungen des Gutachtens substantiiert in Zweifel zu ziehen vermögen.
Ausgehend von diesen oben dargestellten ärztlichen Feststellungen durfte der Beklagte die nach § 26
Abs. 1 BeamtStG erforderliche negative Prognose in Hinblick auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers treffen. Darauf beruhend ist auch die getroffene Rechtsfolgenentscheidung der Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtlich nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem letzten ärztlichen Gutachten ergibt, kam für den Kläger weder eine anderweitige Verwendung i.
S. d. § 26
Abs. 2 BeamtStG noch die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit i.
S. d. § 26
Abs. 3 BeamtStG in Betracht. Auch § 27
Abs. 1 BeamtStG, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, scheidet im vorliegenden Fall aus, da der Kläger, wie festgestellt, die erforderliche Leistungsfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht (mehr) besitzt.
Die vom Kläger vorgetragenen Vorwürfe hinsichtlich einer Vielzahl über Jahre hinweg andauernder Diskriminierungen, deren Schlusspunkt die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung aus seiner Sicht darstellt, sind für die Frage der hier in Rede stehenden Rechtmäßigkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht von Bedeutung. Gegenstand der Prüfung ist allein, ob beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ohne dass es auf die zugrundeliegenden Ursachen ankommt.
Die angegriffene Verfügung vom 3. April 2014 erweist sich somit als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 1
VwGO i. V. m. §§ 709
ff. ZPO.