II.
Der zulässige Antrag ist sachlich nicht begründet.
Gemäß § 123
Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1
VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123
Abs. 1
VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123
Abs. 3
i. V. m. § 920
Abs. 2
ZPO), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp / Schenke,
VwGO, 15. Auflage, § 123, RN 26 m. w. N.).
Vorliegend beantragt die Antragstellerin die vorläufige Einstellung als Steuersekretäranwärterin in den Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuer unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ab ... 2012, hilfsweise eine entsprechende Zusicherung für eine Einstellung zum ... 2013. Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Antragstellerin eine Regelungsanordnung i.
S. d. § 123
Abs. 1 Satz 2
VwGO, denn ihr Antrag ist auf die "Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitigen Rechtsverhältnis" und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu der - einstweiligen - Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (
vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2009, 3 CE 09.1383; Eyermann - Happ,
VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123, RN 23).
Insoweit ist bereits das Bestehen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft. Das nahende Erreichen der Höchstaltersgrenze des
Art. 23
Abs. 1 Satz 1 BayBG - die Vollendung des 45. Lebensjahres der Antragstellerin am ... - legt zwar die Eilbedürftigkeit einer (abschließenden) Entscheidung nahe. Mit ihrem auf Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuer gerichteten Antrag begehrt die Antragstellerin jedoch - wenn auch zeitlich begrenzt bis zu dem Abschluss des sachgleichen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - eine Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten des Antragsgegners, da mit der Einstellung und vor allem der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf der in der Hauptsache AN 1 K 12.01141 verfolgte Anspruch schon weitestgehend erfüllt wird. Eine lediglich vorläufige Ernennung ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 8
Abs. 1
Nr. 1 BeamtStG). Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre im Übrigen auch dann gegeben, wenn die Antragstellerin nicht die Einstellung beantragt hätte, sondern - unter Beachtung des gemäß
Art. 33
Abs. 2
GG, § 9 BeamtStG gegebenen Auswahlermessens des Antragsgegners - lediglich die erneute Verbescheidung ihres Antrags auf Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Denn auch in diesem Fall wären das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und das Hauptsacheverfahren auf das gleiche Ziel gerichtet.
Dieses auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielende Antragsbegehren könnte indes - soweit realisierbar - unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (
Art. 19
Abs. 4
GG) nur in einem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben, nämlich dann, wenn eine bestimmte Regelung schlechterdings notwendig wäre, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spräche (
vgl. BVerfG, B. v. 16.3.1999, 2 BvR 2131/95, BayVBl 1999, 497 f. = DVBl 1999, 1206 f.; B. v. 25.10.1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69
ff. = BayVBl 1989, 207
ff. = NJW 1989, 827 f.;
BVerwG, B. v. 13.8.1999, 2
VR 1/99, BVerwGE 109, 258
ff. = DVBl 2000, 487
ff. = NJW 2000, 160
ff.; BayVGH, B. v. 17.9.2009, 3 CE 09.1383; B.v. 4.12.2002, 3 CE 02.2797; B. v. 7.12.1992, 7 CE 92.3287, BayVBl 1993, 185
ff.; Kopp / Schenke,
a. a. O., § 123, RN 14).
Im Hinblick auf das bereits in einem Jahr vollendete 45. Lebensjahr der Antragstellerin muss zwar davon ausgegangen werden, dass ihr im Hauptsacheverfahren verfolgtes Begehren, in ein Beamtenverhältnis (auf Widerruf) berufen zu werden, aufgrund der zwischenzeitlich dann erreichten Höchstaltersgrenze des
Art. 23
Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht mehr zu verwirklichen wäre. Indes kann vorliegend keine Rede davon sein, dass für einen Erfolg in der Hauptsache ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit spräche.
Die Höchstaltersgrenze des
Art. 23
Abs. 1 Satz 1 BayBG gilt zwar - wie Satz 2 der Vorschrift zeigt - nicht ausnahmslos. Dem Ausnahmecharakter der Vorschrift entsprechend sind Ausnahmen indes nur aus Gründen des dienstlichen Interesses möglich. Da die Altersgrenze von 45 Jahren der Wahrung dienstlicher Belange dient - einerseits beamtenrechtlichen und personalpolitischen Erfordernissen einschließlich der Gewährleistung eines gesunden Altersaufbaus, andererseits den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere durch Vermeidung unbilliger Versorgungslasten (
vgl. Weiss / Niedermaier / Summer / Zängl,
a. a. O.,
Art. 23 BayBG, RN 7) -, können Ausnahmen demnach nur unter Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift zugelassen werden. Nachdem den persönlichen Belangen der Beamten, die früher für die wesentlich niedrigeren Altersgrenzen der Laufbahnverordnung durch entsprechende Ausnahmeregelungen, wie
z. B. für Schwerbehinderte, berücksichtigt wurden, durch den Verzicht auf die früheren besonderen laufbahnrechtlichen Ausnahmeregelungen hinreichend Rechnung getragen wurde, ist es gerechtfertigt, an die Zulassung einer Ausnahme von der verbliebenen Höchstaltersgrenze von 45 Jahren strenge Anforderungen zu stellen und allein auf das dienstliche Bedürfnis abzustellen (
vgl. Weiss / Niedermaier / Summer / Zängl,
a. a. O.,
Art. 23 BayBG, RN 25). Die Berücksichtigung sozialer Erwägungen oder gar persönlicher Belange kommt demnach nicht in Betracht.
Die Antragstellerin konnte einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft machen. Sie hat keinen Anspruch auf Freihaltung einer Ausbildungsstelle im Vorbereitungsdienst der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuer zum Einstellungstermin 3. September 2012. Der - infolge fehlender Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58
Abs. 2
VwGO) - noch nicht bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom 2. April 2012, mit welchem der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass aufgrund der Beurteilung des Landratsamts - Gesundheitsamt -... im Gesundheitszeugnis vom 19. März 2012 von ihrer Einstellung als Steuersekretäranwärterin abgesehen werde, weil ihre gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit derzeit nicht zuerkannt werden könne, ist - auch unter Einbeziehung der ergänzenden Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 23. Juli 2012 - nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5
VwGO).
Ein Anspruch auf eine Einstellung der Antragstellerin unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ergibt sich weder aus
Art. 33
Abs. 2
GG noch aus
Art. 12
Abs. 1
GG, da der Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuer keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist. Die Ausbildung in der zweiten Qualifikationsebene ist auf die Bedürfnisse der bayerischen Finanzverwaltung zugeschnitten,
d. h. dass die Ausbildung nach dem vorhandenen Bedarf erfolgt.
Der bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin (
Art. 33
Abs. 2
GG, § 9 BeamtStG) beschränkt sich in aller Regel auf das formelle subjektive Recht auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und führt nicht zu einem Anspruch auf Einstellung. Nur dann, wenn das hierbei dem Dienstherrn eröffnete Auswahlermessen (Beurteilungsspielraum) ausnahmsweise "auf Null reduziert" ist, könnte sich der Bewerbungsverfahrensanspruch zu einem Einstellungsanspruch verdichten. Voraussetzung dafür ist, dass angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falls überhaupt nur eine einzige Entscheidung - nämlich die Einstellung - ermessensfehlerfrei sein könnte (
vgl. dazu Kopp / Schenke,
a. a. O., § 114, RN 6). Dass die Antragstellerin offensichtlich alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllt, hat sie nicht glaubhaft machen können. Es ist ihr nicht gelungen darzulegen, dass die die Entscheidung des Antragsgegners tragende Begründung, wonach sie nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfüge, eindeutig nicht zutreffe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der nach der Einschätzung des Gesundheitsamtes offenbar gegebenen, seitens der Antragstellerin zwar beantragten, bislang jedoch nicht gemäß
§ 2 Abs. 2 SGB IX anerkannten Schwerbehinderung der Antragstellerin.
Die gesundheitliche Eignung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (
vgl. BVerwG, B. v. 23.4.2009, 2 B 79/08, juris). Diesbezüglich hat der Dienstherr eine Prognoseentscheidung zu treffen (
vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2007, 2 A 6/06, DokBer 2007, 312
ff.; U. v. 18.7.2001, 2 A 5/00, NVwZ-RR 2002, 49 = ZBR 2002, 184; U. v. 25.2.1993, 2 C 27/90, BVerwGE 92, 147), die im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums sowohl am individuellen Gesundheitszustand des Bewerbers als auch an wissenschaftlich gesicherten allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungswerten festgemacht werden kann (
vgl. OVG Münster, B. v. 12.3.2008, 6 A 4819/05;
VG Gelsenkirchen, U. v. 25.6.2008,
1 K 3143/06, NVwZ-RR 2009, 252) und die sich auf die Gesamtdauer eines späteren Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit erstreckt (
vgl. BayVGH, B. v. 9.6.2008, 3 CS 08,1106). Der Dienstherr ist nämlich nicht verpflichtet, auf Kosten der Allgemeinheit Bewerber auszubilden, die später mangels gesundheitlicher Eignung nicht in die angestrebte Laufbahn in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit übernommen werden können.
Ein abgemilderter Prognosemaßstab und eingeschränkter Ermessensspielraum des Dienstherrn besteht allein für schwerbehinderte Menschen, bei denen dem verfassungsrechtlichen Gebot des
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG zufolge die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprechen (
vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2007,
a. a. O., unter Hinweis auf
BVerfG, B. v. 8.10.1997,
1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288
ff.; B. v. 19.1.1999, 1 BvR 2161/94, BVerfGE 99, 341
ff.) und der Forderung des
§ 128 Abs. 1 SGB IX entsprechend gemäß
Art. 21
Abs. 1 Satz 1 LlbG nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden kann (
bzw. darf) und bezüglich deren Ziffer
IV. 6. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern vom 3. Dezember 2005 (FMBl 2005, 193
ff.) - Fürsorgerichtlinien 2005 - bestimmt, dass schwerbehinderte Menschen auch dann in ein Beamtenverhältnis berufen werden können (
bzw. dürfen), wenn aufgrund ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit denkbar ist und dass für die zukunftsbezogene Gesundheitsprognose die amtsärztliche Bestätigung einer Dienstfähigkeit von voraussichtlich noch wenigstens fünf Jahren genügt - so wie nunmehr in der ergänzenden Stellungnahme des Gesundheitsamts dargelegt wird.
Indes ist die Antragstellerin bislang nicht als Schwerbehinderte gemäß
§ 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt; ihre bloße Antragstellung reicht insoweit nicht aus. Gemäß Ziffer II. 2.2 der Fürsorgerichtlinien sollen Antragsteller zwar bis zur Entscheidung über ihren Antrag - soweit rechtlich möglich und sachlich zweckmäßig - unter Vorbehalt als schwerbehinderte Beschäftigte behandelt werden. Dies kommt jedoch vorliegend - worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat - von vorne herein nicht in Betracht, da die begehrte Einstellung als Steuersekretäranwärterin gemäß
Art. 26
Abs. 2 LlbG nur im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgen kann und eine Ernennung zum Beamten auf Widerruf ein rechtsgestaltender (mitwirkungs- und formbedürftiger) und bedingungs- und auflagenfeindlicher Verwaltungsakt (
vgl. Weiss / Niedermaier / Summer / Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 8 BeamtStG, RN 5 f.) ist, die weder vorläufig noch bedingt ausgesprochen und auch nicht vom ungewissen Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden kann. Eine rückwirkende Ernennung ist gemäß § 8
Abs. 4 BeamtStG bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Amtsärztin des Gesundheitsamts Ansbach habe ihr "zugesichert", als Schwerbehinderte anerkannt zu werden, ist dies zum einen unzutreffend, da die Amtsärztin eine derartige Erklärung tatsächlich nicht abgegeben, sondern lediglich die Erwartung geäußert hat, dass aufgrund ihrer Feststellungen von einer entsprechenden Entscheidung des Versorgungsamts ausgegangen werden dürfe. Zum anderen wäre die Amtsärztin - worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat - insoweit unzuständig, das zuständige Versorgungsamt an eine entsprechende Einschätzung der Amtsärztin auch nicht gebunden, wie nicht zuletzt auch dem Umstand entnommen werden kann, dass das Versorgungsamt weitere Entscheidungsgrundlagen für erforderlich erachtet. Soweit die Antragstellerin meint, eine "ideelle" Anerkennung ihrer Schwerbehinderung durch den Antragsgegner müsste in Anbetracht der Gesamtumstände genügen, hat das Landesamt zu Recht darauf hingewiesen, dass eine "ideelle" Schwerbehinderung weder gesetzlich vorgesehen sei noch - im Hinblick auf die Bedingungsfeindlichkeit einer beamtenrechtlichen Ernennung - aus Rechtsgründen in Betracht käme.
Soweit § 9 BeamtStG in Anlehnung an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz -
AGG - ausdrücklich vorschreibt, dass Ernennungen ohne Rücksicht auf eine Behinderung vorzunehmen sind, vermag auch dies dem Begehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn selbst wenn aufgrund ihrer Erkrankungen zu ihren Gunsten vom Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 9 BeamtStG und
§ 1 AGG auszugehen wäre, ist eine "Benachteiligung" wegen der Besonderheiten des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses gerechtfertigt (so auch bereits
VG Bayreuth, U. v. 29.5.2009, B 5 K 08.173, juris). Denn
§ 8 Abs. 1 AGG lässt eine unterschiedliche Behandlung von Personen ausdrücklich dann zu, wenn die auszuübende Tätigkeit oder die Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung verlangen und diese Anforderung einen rechtmäßigen Zweck verfolgt und angemessen ist. Solange eine psychische oder physische Einschränkung nicht die Tragweite einer Schwerbehinderung erreicht, ist demnach eine nachteilige Behandlung gesundheitlich beeinträchtigter Bewerber durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (
Art. 33
Abs. 5
GG), zu denen neben dem Lebenszeitprinzip insbesondere die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation während des aktiven Dienstes wie auch nach erfolgter Ruhestandsversetzung zu zählen ist, zu rechtfertigen. Die besonderen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern schützen vor einer übermäßigen finanziellen Belastung des Dienstherrn und letztlich der Allgemeinheit, die mit ihren Steuerzahlungen die Mittel für die Besoldung aufbringt (
vgl. VG Hannover, U. v. 27.5.2009,
2 A 1621/08). Während des aktiven Dienstes soll der krankheitsbedingte Ausfall der Arbeitskraft eines Beamten möglichst auf ein Minimum reduziert sein, denn das Alimentationsprinzip verpflichtet zur Voll-alimentation eines Beamten selbst bei einer längerfristigen Erkrankung. Das Erfordernis einer hohen Wahrscheinlichkeit des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze dient darüber hinaus der Vermeidung vorzeitiger Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit und damit einer gleichgewichtigen Verteilung zwischen aktiver Dienst- und Versorgungszeit. Dass dieser Aspekt einen angemessenen Differenzierungsgrund darstellen kann, folgt bereits aus der Regelung des
§ 10 Abs. 3 AGG, wonach Höchstaltersgrenzen für die Einstellung im Hinblick auf eine Benachteiligung wegen Alters ausdrücklich zugelassen werden, um eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand erreichen zu können.
Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (
vgl. U. v. 25.1.2011,
5 LC 190/09, DÖD 2011, 113
ff. = ZBR 2011, 263
ff.) den Begriff der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers, der behindert, aber nicht schwerbehindert ist, dahin gehend modifiziert, dass derjenige Bewerber für die Übernahme in das Beamtenverhältnis als gesundheitlich geeignet anzusehen sei, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Bewerbers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit (nicht mit einem hohen, jedenfalls aber) mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 vom Hundert, ausschließen lassen, vermag auch dies eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da sich den vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen entsprechende Anhaltspunkte nicht entnehmen lassen, die Antragstellerin dies auch selbst bislang nicht einmal geltend gemacht, geschweige dann durch entsprechende (fach-)ärztliche Gutachten belegt hat. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für sich günstigere Rechtsfolgen ableiten will, geht jedoch grundsätzlich zu Lasten dieses Beteiligten (
vgl. BVerwG, B. v. 1.11.1993, 7 B 190/93, NJW 1994, 468). Anderslautende gesetzliche Vorschriften, die hier eine besondere Regelung treffen würden, etwa eine Umkehr der Beweislast vorsähen, liegen nicht vor. Soweit die früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin darauf verweisen, dass sich dem von dieser vorgelegten ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis Dres. .... vom 2. Mai 2012 kein Hinweis auf das von der Amtsärztin angenommene erhöhte kardiovaskuläre Risiko entnehmen ließe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Annahme der Amtsärztin in deren das Gesundheitszeugnis vom 19. März 2012 ergänzenden Stellungnahme vom 17. April 2012 auch nicht - wie geboten - substantiiert widerlegt worden ist. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf verwiesen, dass die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes für die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes genießt, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen (
vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2006, 1 D 10/05, NVwZ-RR 2008, 190
ff. = ZBR 2007, 163
ff.). Für die Frage der Prüfung der gesundheitlichen Eignung eines Beamten kann insoweit nichts anderes gelten. Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung
bzw. der Dienstfähigkeit eines Beamten ist (allein) Aufgabe des Amtsarztes, dem von der Rechtsprechung (
vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001, 1 DB 8/01, BayVBl 2002, 345 f. = DVBl 2001, 1079 f.) insoweit ein spezieller Sachverstand zuerkannt wird, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die die konkrete Dienstausübung an den Beamten stellt, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist hingegen eine Frage, deren Entscheidung vorrangig dem von der Verwaltung beauftragten (Amts-)Arzt zusteht (
vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001, 1 DB 8/01,
a. a. O.; B. v. 15.9.1999, 1 DB 40/98; U. v. 23.4.1991, 1 D 73/89;
OVG Koblenz, U. v. 4.10.1989, 2 A 30/889, DVBl 1990, 310 f. = DÖD 1990, 72 f.).
Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (
vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2006, 1 D 10/05,
a. a. O.; U. v. 9.10.2002, 1 D 3.02, juris).
Nach alledem ist das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Einstellung angesichts der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung unter Anlegung eines bei der Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen strengen Maßstabs weder offensichtlich noch in hohem Maße wahrscheinlich.
Soweit die Antragstellerin hilfsweise ("ersatzweise") die schriftliche Zusicherung einer Einstellung zum nächsten Einstellungstermin, dem 2. September 2013, begehrt, ist auch insoweit ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Zu Recht hat das Landesamt dargelegt, dass eine verbindliche Zusicherung schon aus Rechtsgründen scheitert, da das Ergebnis des Auswahlverfahrens des Bayerischen Landespersonalausschusses gemäß
Art. 22
Abs. 8 Satz 7
i. V. m.
Art. 22
Abs. 1 Satz 1 LlbG
i. V. m. § 14 AVfV grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr gilt, für das das Verfahren durchgeführt wurde, Ausnahmen hiervon der Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses bedürfen, im Übrigen - aus Gründen der Chancengleichheit aller Bewerber des Auswahlverfahrens 2013 - auch erforderlich wäre, dass die Antragstellerin mit dem Ergebnis des Auswahlverfahrens 2012 auch im Auswahlverfahren 2013 eine entsprechende Platzziffer erreichen müsste, die zu ihrer Berücksichtigung im Einstellungsverfahren führen würde.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung war demnach insgesamt mit der Kostenfolge aus § 161
Abs. 1, § 154
Abs. 1
VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung (913,02
EUR x 6,5) beruht auf §§ 53
Abs. 3
Nr. 1, 52
Abs. 1 GKG
i. V. m.
Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2004.