Leitsatz:
1. Ein Arbeitgeber kann die versorgungsamtliche Feststellung des Schwerbehindertenstatus seines Arbeitnehmers und den Rückwirkungsvermerk im Schwerbehindertenausweis nicht anfechten.
Orientierungssatz:
Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft - Persönlichkeitsrecht - Statusentscheidung - Behauptung einer Beschwer - Unzulässige Klage trotz Behauptung einer Beschwer - Datenschutz im Gerichtsverfahren - Kein Klagerecht gegen Statusentscheidung - Rechtssicherheit- Beteiligung am Verwaltungsverfahren - Gleichstellungsverfahren:
1. Der Schwerbehindertenstatus gehört zum grundrechtlich geschützten Bereich der Persönlichkeitsrechte (Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 GG). Über dieses Recht kann der Schwerbehinderte nach seinem Belieben verfügen; ihm ist freigestellt, die Feststellung ebenso wie einen Ausweis darüber zu beantragen, von einer Feststellung und vom Ausweis Gebrauch zu machen und einzelne Behinderungen von der Feststellung auszunehmen (vgl BSG vom 26.2.1986 9a RVs 4/83 = SozR 3870 § 3 Nr 21).
2. Der Arbeitgeber muß die Belastung des Arbeitsverhältnisses durch die tatsächliche Schwerbehinderteneigenschaft, die das Sozialstaatsgebot erfüllt, als verfassungsmäßig gerechtfertigt hinnehmen. Ein Klagerecht des Arbeitgebers als wirksamer Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Anerkennung würde das Persönlichkeitsrecht des Schwerbehinderten den er beschäftigt, dadurch verletzen, daß die vom Gericht von Amts wegen zu ermittelnden gesundheitlichen Verhältnisse des Begünstigten dem Arbeitgeber als Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben werden müßten. Das wäre aber unvereinbar mit dem Recht des Schwerbehinderten, über die Offenbarung solcher persönlichen Tatsachen selbst zu bestimmen.
3. Der Arbeitgeber kann ein Klagerecht auch nicht daraus herleiten, daß er ein solches im Gleichstellungsverfahren nach § 2 SchwbG habe.