Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Rechtsstreit hat sich nicht erledigt. Dies ist der Fall, wenn ein nach Antragstellung eintretendes außerprozessuales Ereignis dem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzogen hat und das Rechtsmittel deshalb für den Rechtsschutzsuchenden gegenstandslos geworden ist. So liegt es hier nicht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die streitgegenständliche Untersuchungsaufforderung vom 11. September 2017 durch Zeitablauf, Aufhebung oder in sonstiger Weise erledigt hat. Der Antragsteller hat zwar mit Schriftsatz vom 5. April 2018 eine (weitere) Untersuchungsaufforderung vom 22. März 2018 übersandt, die nunmehr offenbar allein auf die langdauernde Dienstunfähigkeit des Antragstellers gestützt ist, wobei Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchung dem übersandten Schriftstück nicht zu entnehmen sind. Der Antragsgegner hat hierzu jedoch allein dahin Stellung genommen, die Beschwerde werde nicht zurückgenommen. Es ist daher anzunehmen, dass auch die streitgegenständliche Untersuchungsaufforderung vom 11. September 2017 aufrechterhalten bleiben soll.
Ob und inwieweit die mit Schreiben des Antragsgegners vom 27. Februar 2018 erfolgte Änderung der letztgenannten Untersuchungsanordnung, die die vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellte Rechtswidrigkeit der Anordnung weiterer Zusatzgutachten beseitigt, trotz der Beschränkung des § 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann, kann der Senat offen lassen.
Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 2004 - 12 CE 04.1358 -, juris Rn. 27;
OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2003 - 1 B 298/02 -, NVwZ-RR 2003, 694 = juris Rn. 2.
Die Beschwerde hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil sich die streitgegenständliche Anordnung einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung aus weiteren Gründen als rechtswidrig erweist, so dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht. Zwar bestehen hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats keine Bedenken (dazu a). Allerdings lässt die Untersuchungsanordnung im Streitfall den Anlass der Untersuchung nicht hinreichend erkennen (b). Es kann daher auf sich beruhen, ob sie im Hinblick auf die angeordnete Art der Untersuchung zu weit geht (c).
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Personalrat entsprechend § 75
Abs. 1
Nr. 4 LPVG NRW beteiligt worden. Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit anzuhören. Diesem Erfordernis hat der Antragsgegner mit der Anhörung vom 11. Juli 2017 genügt. Ohne Belang ist es, dass der Antragsteller die dabei erfolgte Information des Personalrats für unzureichend hält. Insoweit genügt es regelmäßig, wenn der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird.
BVerwG, Beschluss vom 30. April 2013 - 2 B 10.12 -, juris Rn. 8.
Dem ist hier genügt. Sofern der Personalrat weitere Informationen für erforderlich erachtet hätte, hätte er diese anfordern müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats begründet eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme.
Vgl.
BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen;
OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 -
6 A 2067/14 -, NWVBl. 2017, 114 = juris Rn. 10
ff., und vom 29. November 2017 - 6 A 1840/16 -, juris Rn. 4.
Nur eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung des Personalrats führt - auch wenn dieser sich nicht auf Täuschung berufen sollte - zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme.
BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -,
a. a. O., Rn. 24.
Dafür ist hier nichts ersichtlich.
b) Die Untersuchungsanordnung lässt allerdings den Anlass der polizeiärztlichen Untersuchung nicht hinreichend erkennen.
An eine solche Untersuchungsaufforderung stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten im Weiteren aus ihr ergeben können, strenge Anforderungen: Inhaltlich muss die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht". Ferner muss die Aufforderung aber auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll.
Vgl. dazu
BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris Rn. 8
ff. mit weiteren Nachweisen.
Als Anlass für die Untersuchungsaufforderung hat der Antragsgegner zunächst (und durch Unterstreichung hervorgehoben) die seit November 2013 und damit seinerzeit seit rund vier Jahren durchgängig bestehende Dienstunfähigkeit des Antragstellers benannt. Es muss anlässlich des Streitfalls nicht entschieden werden, ob eine solche Aufforderung auch dann gemäß der Vermutungsregel des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG allein auf derartige Ausfallzeiten gestützt werden kann, wenn der Dienstherr belastbare Kenntnisse über deren Grund erworben hat. Ebenso wenig bedarf es hier der Erörterung, welche Untersuchungen im Falle der Berufung auf die Vermutungsregel angeordnet werden dürfen, wenn der Dienstherr keinerlei Erkenntnisse über die zugrunde liegende Erkrankung hat. Denn der Antragsgegner, dem weitergehende Informationen zugänglich sind, hat sich hier zwar "vornehmlich" (so das Schreiben vom 27. Februar 2018), aber nicht ausschließlich auf die Ausfallzeiten des Antragstellers gestützt, sondern weitere Angaben gemacht: Er hat unter anderem darüber hinaus angeführt, bei dem Antragsteller lägen "mehrere chronische Erkrankungen" vor. Diese Angabe ist allerdings in hohem Maß ungenau, obgleich es dem Antragsgegner ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sie zu präzisieren.
Die Angabe, bei dem Antragsteller lägen mehrere chronische Erkrankungen vor, ist offensichtlich dem Bericht des Polizeiarztes
Dr. T. vom 10. Juni 2016 entnommen, den dieser aufgrund einer Untersuchung des Antragstellers vom 9. Juni 2016 gegenüber dem Antragsgegner erstattet hat. Der Antragsgegner hatte
Dr. T. um Stellungnahme dazu gebeten, ob die langfristige Krankschreibung des Antragstellers nachvollziehbar sei, ob bei ihm Verwendungseinschränkungen vorlägen und ggfs. welche, sowie, ob innerhalb von zwei Jahren mit der Wiederherstellung seiner uneingeschränkten Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Nähere Einzelheiten zu den erwähnten chronischen Erkrankungen sind dem darauf erstatteten Bericht nicht zu entnehmen. Aus welchen Gründen
Dr. T. sich in seinem Bericht auf diese vage Angabe beschränkt hat, ist unerfindlich. Ebenso unerfindlich ist es, warum der Antragsgegner - was sich aufgedrängt hätte - ihn insoweit nicht um eine Erläuterung seiner Feststellungen gebeten hat. Eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Antragsteller dürfte insoweit nicht erforderlich gewesen sein. Aufgabe des zur Überprüfung der Dienstfähigkeit eingeschalteten Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und
ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Der Dienstherr muss mithin die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.
BVerwG, Urteile vom 16. November 2017 -
2 A 5.16 -, juris Rn. 25, vom 19. März 2015 -
2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris Rn. 12, vom 5. Juni 2014 -
2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 18, und vom 25. Juli 2013 -
2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = juris Rn. 11.
Hieraus folgt, dass es der Behörde möglich sein muss, die ärztlichen Feststellungen insgesamt zur Kenntnis zu nehmen und auszuwerten. Die Offenbarung der ermittelten Fakten ist unter diesen Voraussetzungen nicht im Sinne des § 203
Abs. 1
Nr. 1 StGB unbefugt.
Summer, in GKÖD, Loseblatt Lfg. 4/13, § 48 BBG a.F. Rn. 5.
Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zwischen den Beteiligten weist der Senat darauf hin, dass der Hinweis des Antragsgegners auf die beim Antragsteller vorliegenden seelischen/psychischen Erkrankungen, die daneben Anlass für die Untersuchung seien, und insoweit auch die Anordnung einer psychiatrischen
bzw. neurologischen Zusatzbegutachtung nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens keinen Beanstandungen unterliegt. Im Bericht des
Dr. T. vom 10. Juni 2016 ist diesbezüglich erwähnt, dass sich der Antragsteller seit dem März 2013 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung wegen einer seelischen Erkrankung befinde, aufgrund derer ihm im März 2016 anhaltende Dienstunfähigkeit attestiert worden sei. Wegen der tief verwurzelten Verweigerungshaltung des Antragstellers gegen eine Therapieintensivierung hat
Dr. T. die Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens empfohlen. Aus den ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin Wagner vom 29. Februar 2016 und vom 8. Mai 2016 sowie des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie K. vom 9. Mai 2016, mit denen sich der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen gegen die Durchführung der polizeiärztlichen Untersuchung gewandt hat, ergibt sich damit übereinstimmend, dass der Antragsteller psychisch beeinträchtigt
bzw. vermindert psychisch belastbar ist, darüber hinaus aber auch nichts Weiteres. Der Antragsteller selbst hat sich auf den Standpunkt gestellt, er habe seinen Dienstherrn im Hinblick auf seine eigene Untersuchung nicht zu unterstützen,
vgl. hierzu aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris Rn. 29,
und daher weitergehende Angaben nicht gemacht. Es versteht sich von selbst, dass der Antragsgegner Gegebenheiten, über die er keine nähere Kenntnis hat oder haben kann, nicht angeben kann.
Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, juris Rn. 26
ff.c) Es kann auf sich beruhen, ob die Untersuchungsanordnung im Hinblick auf die angeordnete Art der Untersuchung zu weit geht. Dem Erfordernis, dass die Untersuchungsanordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten muss, die der Dienstherr nicht dem Belieben des Arztes überlassen darf, ist mit der Anordnung vom 11. September 2017 in der Gestalt der Änderung vom 27. Februar 2018 im Grundsatz genügt. Es reicht dafür aus, dass der Beamte lediglich in den Grundzügen über die anstehende Untersuchung unterrichtet wird, damit er deren Berechtigung abschätzen kann; detaillierte Informationen über den Untersuchungsablauf sind nicht erforderlich, zumal sich dieser vielfach erst aus während der Untersuchung getroffenen Feststellungen ergibt.
OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2018 -
6 B 1608/17 -, juris Rn. 8, mit weiteren Nachweisen; auch BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, juris Rn. 31.
Dem entsprechen die Angaben in der Anordnung vom 11. September 2017 in der Gestalt der Änderung vom 27. Februar 2018 im Wesentlichen. Bedenken könnte es allerdings ausgesetzt sein, dass der Antragsgegner auch eine orthopädische Zusatzuntersuchung angeordnet hat, ohne dass ausgehend von den Angaben zum Anlass der Untersuchung erkennbar ist, aufgrund welcher Zusammenhänge er eine orthopädische Problematik bei dem Antragsteller vermutet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47, 53
Abs. 2
Nr. 1, 52
Abs. 1 und 2
VwGO.