2.
Der Zulässigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzantrages nach § 123
Abs. 1
VwGO steht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung nicht als solche, sondern erst nach Erlass eines Bescheides über die (Polizei-)Dienstfähigkeit in dem sich hieran anschließenden gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. Dies folgt aus § 44a
VwGO. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder - was im Streitfall von vornherein ausscheidet - gegen einen Nichtbeteiligten ergehen (
vgl. Satz 2 der Vorschrift). Bei der an einen Beamten gerichteten Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, handelt es sich um eine nicht vollstreckbare, lediglich der Sachverhaltsaufklärung dienende behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a
VwGO. Der von der Rechtsprechung im Fahrerlaubnisrecht entwickelte Grundsatz der Unanfechtbarkeit der behördlichen Anforderung von medizinisch-psychologischen Gutachten
vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. April 2014 - 2
MB 11/14 -, juris, Rn. 2;
OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 - juris, Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 11
ZB 17.637 -, juris, Rn. 12.
gilt sinngemäß auch im Beamtenrecht. Die Kammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung, nach der im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123
Abs. 1
VwGO um vorläufigen Rechtsschutz gegen amtsärztliche Untersuchungsanordnungen nachgesucht werden kann, auf.
Bereits das
BVerwG hat die Frage, ob § 44a Satz 1
VwGO der Anfechtbarkeit einer Untersuchungsanordnung entgegensteht, der Klärung durch die Vorinstanzen zugeschrieben, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rn. 17. Vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2016 - 2 L 1559/16 -, in dem die Frage, ob einem gegen eine Untersuchungsanordnung gerichteten Rechtsschutzantrag die in § 44a
VwGO getroffene Regelung entgegensteht, noch offen gelassen wurde. Das
OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2017 -
1 B 1470/17 - juris, Rn. 9, lediglich angenommen, die Regelung des § 44a Satz 1
VwGO stehe der Zulässigkeit des Eilantrages nicht entgegen und sich ohne eigene Ausführungen auf andere obergerichtliche Entscheidungen berufen (Rn. 10).
Ohne Zweifel handelt es sich bei der Untersuchungsanordnung zunächst um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1
VwGO.
Vgl.
VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 10 K 1859/18 -, juris, Rn. 13.
Denn ärztliche Untersuchungen dienen dem Dienstherrn dazu, im weiteren Verfahren Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob der Beamte aufgrund seiner Erkrankung (polizei-)dienstunfähig ist.
Die Untersuchungsanordnung ist auch einer Vollstreckung im Sinne des§ 44a Satz 2, 1. Variante
VwGO nicht zugänglich. Denn der Beamte kann nicht mit Erfolg mit Maßnahmen des Verwaltungsvollstreckungsrechts gegen seinen Willen gezwungen werden, einer ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Dass die Verweigerung, sich einer ärztlichen Untersuchungsanordnung zu stellen, disziplinarrechtlich geahndet werden kann, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
Vgl. zu diesem Aspekt:
OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris, Rn. 17.
Der Wortlaut des § 44a Satz 2, 1. Variante
VwGO lässt Ausnahmen bei der Unanfechtbarkeit nur bei solchen behördlichen Verfahrenshandlungen zu, die "vollstreckt" werden können. Dies meint eine Vollstreckung im Sinne der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Eine bloße Sanktionierung mit den Mitteln des Disziplinarrechts fällt nicht hierunter. Disziplinarmaßnahmen (
vgl. § 5 LDG NRW) ahnden grundsätzlich (in der Vergangenheit liegende) Dienstvergehen (
vgl. § 47 BeamtStG) und sind insbesondere nach der Schwere des in Rede stehenden Dienstvergehens zu bemessen (
vgl. § 5
Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Im Unterschied hierzu verfolgt das Verwaltungsvollstreckungsrecht, dass bestehende Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten (zukünftig) vollstreckt werden.
Auch mit Blick auf die Gesetzesbegründung besteht kein Anlass zu einer erweiterten Auslegung des Begriffs der Vollstreckung im Sinne des § 44a Satz 2
VwGO. Dort heißt es auf Seite 97 der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 18. Juli 1973 (Drucksache 7/910)
"Bei einer Kodifizierung des Verfahrensrechts ist die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, die Verfahrensvorschriften könnten dazu missbraucht werden, die sachliche Entscheidung durch Anfechtung der Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren. Das Verwaltungsverfahrensgesetz würde dann nicht der Verwaltungsvereinfachung dienen, sondern zu einer Erschwerung des Verwaltungsverfahrens und zu einer Vermehrung der Rechtsbehelfsverfahren führen. Deshalb wird durch diese Vorschrift eine selbständige Anfechtung von Anordnungen, die nur das Verfahren betreffen, nicht zugelassen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen eine solche Regelung nicht. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Artikel 19
Abs. 4
GG. Es ist zwar allgemeine Meinung, dass diese Verfassungsbestimmung einen lückenlosen und umfassenden Rechtsschutz gewährleisten soll und deshalb extensiv ausgelegt werden muss. Auch bei extensiver Auslegung kommt es entscheidend auf den materiellen Gehalt des behördlichen Einzelaktes an. Artikel 19
Abs. 4
GG gewährleistet demnach einen - uneinschränkbaren - effektiven Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Nur das Ergebnis des behördlichen Handelns muss deshalb einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die Verfassungsnorm des Artikels 19
Abs. 4
GG zwingt jedoch nicht dazu, jede einzelne verfahrensrechtliche Maßnahme einer Behörde, die der Vorbereitung einer Sachentscheidung dient, einer selbständigen gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Die Effektivität der Verwaltungskontrolle wird nicht beeinträchtigt, sondern i.
S. einer prozesswirtschaftlichen Zusammenfassung zusammengehörender Verwaltungsvorgänge erhöht, wenn die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, in dem eine sachliche Entscheidung ergangen ist, nur im Zusammenhang mit der Sachentscheidung nachgeprüft werden kann. Verfassungsrechtlich bedenklich wäre indes eine Bestimmung, nach der auch Verfahrenshandlungen, die vollstreckt werden können oder die gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, nicht selbständig anfechtbar wären. Soweit Verfahrenshandlungen vollstreckbar sind, kann bis zur Sachentscheidung bereits ein irreparabler Zustand geschaffen werden. Insoweit ist durch die Möglichkeit der gleichzeitigen Anfechtung der Verfahrenshandlung mit der Sachentscheidung der durch Artikel 19
Abs. 4
GG gebotene Rechtsschutz nicht gewährleistet. Darüber hinaus sind Fälle denkbar, in denen der Beteiligte mit der Sachentscheidung einverstanden ist, während er einen das Verfahren betreffenden vollstreckbaren Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfen angreifen möchte."
Der Wille des Gesetzgebers, sachliche Entscheidung nicht durch die Anfechtung von Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren, wird durch den prozessualen Angriff von Untersuchungsanordnungen, der etwa ein Zurruhesetzungsverfahren über Monate hinaus verzögern kann, konterkariert.
Auch eine telelogische Auslegung rechtfertigt nicht das Abstellen auf einen weiten Vollstreckungsbegriff, der auch mögliche disziplinarrechtliche Maßnahmen als "Vollstreckung" ausreichen lässt. Zwar darf der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen nach § 44a Satz 1
VwGO im Hinblick auf den durch
Art. 19
Abs. 4
GG grundrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutz für die Rechtsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind Derartige besondere Voraussetzungen sind in Fällen der vorliegenden Art aber regelmäßig nicht gegeben. Denn effektiven Rechtsschutz kann der Beamte auch noch nach dem Erlass eines Bescheides über seine (Polizei-)Dienstfähigkeit erlangen. Dem Beamten steht nämlich die Möglichkeit offen, die Rechtswidrigkeit der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung im Rahmen der gegen die Feststellung der (Polizei-)Dienstunfähigkeit gewährten Rechtsschutzmöglichkeiten geltend zu machen. Wenn seine Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Anordnung berechtigt ist, kann die auf die verweigerte Untersuchung gestützte Feststellung der (Polizei-)Dienstunfähigkeit beziehungsweise die Zurruhesetzung keinen Bestand haben.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 -
2 C 68.11 -, juris, Rn. 13
ff.Zudem hat gemäß § 80
Abs. 1
VwGO die Klage etwa gegen die Zurruhesetzung infolge der festgestellten Dienstunfähigkeit aufschiebende Wirkung, sofern die Polizeibehörde nicht nach § 80
Abs. 2 Satz 1
Nr. 4
VwGO die sofortige Vollziehung anordnet. Aber auch in dem letztgenannten Fall ist der Antragsteller nicht rechtsschutzlos gestellt, weil er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Abs. 5 Satz 1, 2. Fall
VwGO beantragen kann. Da im Verfahren etwa um die Zurruhesetzung mithin vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, ist auch nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf den durch
Art. 19
Abs. 4
GG grundrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise vorläufiger Rechtsschutz bereits gegen die Untersuchungsanordnung gewährt werden müsste.
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Fahrerlaubnisrecht:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. April 2014 - 2
MB 11/14 -, juris, Rn. 5.
Zwar ist einzuräumen, dass die dem Beamten abverlangte Entscheidung, sich entweder einer für rechtswidrig gehaltenen Begutachtung zu unterziehen oder es auf die mögliche Zurruhesetzungsverfügung wegen verweigerter Untersuchung ankommen zu lassen, für diesen misslich ist, weil er häufig nicht genau wissen kann, wie die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen eines gegen die Feststellung der (Polizei-)Dienstfähigkeit gerichteten Rechtsschutzverfahrens vom Gericht letztlich beurteilt werden wird. Die fehlende Gewissheit in der Einschätzung der Rechtslage, die im Rechtsleben häufig vorkommt und durch eine rechtsanwaltliche Beratung gemildert werden kann, lässt die dem Beamten aufgegebene Entscheidung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder dies zu unterlassen und es damit auf die Feststellung der (Polizei-)Dienstunfähigkeit ankommen zu lassen, jedoch nicht als unzumutbare Belastung erscheinen. Vielmehr ist die fehlende Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung vom Rechtssuchenden angesichts des insbesondere in § 44a Satz 1
VwGO zum Ausdruck gekommenen öffentlichen Interesses daran, dass der Abschluss anhängiger Verwaltungsverfahren und insbesondere die Aufklärung des Sachverhalts nicht durch vorherige Rechtsbehelfe verzögert wird, hinzunehmen.
Soweit in der Rechtsprechung darauf abgestellt wird, dass das Nichtbefolgen einer Untersuchungsanordnung disziplinarrechtlich geahndet werden kann und die Anordnung vor diesem Hintergrund bereits frühzeitig im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtlich überprüfbar sein muss, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Beamte kann auch im disziplinarrechtlichen Verfahren - ebenso wie im Verfahren hinsichtlich der Feststellung seiner (Polizei-)Dienstunfähigkeit - die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung geltend machen. Dass sich die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens unter Umständen nachteilig auswirken kann, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Denn dem Beamten stehen gegen solche "nachteilige Auswirkungen"
vgl. zu diesem Aspekt:
VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 10 K 1859/18 -, juris, Rn. 13
bis hin zum Folgenbeseitigungsanspruch ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Seite.
3. Unabhängig von den vorstehenden Feststellungen begegnet die Untersuchungsanordnung aber auch keinen rechtlichen Bedenken.
Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Für den Untersuchungsgegenstand der allgemeinen Dienstunfähigkeit folgt diese Verpflichtung aus § 33
Abs. 1 Satz 1
LBG NRW. Soweit nach Satz 2 dieser Norm gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, gilt insoweit nichts anderes. Wenn nach § 115
Abs. 2
LBG NRW vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder eines beamteten Polizeiarztes gefordert wird, setzt dies implizit die Verpflichtung des Polizeivollzugsbeamten voraus, sich auf Aufforderung seiner dienstvorgesetzten Stelle der Begutachtung des zuständigen Amts-/Polizeiarztes zu stellen.
In formeller Hinsicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung vom 18. April 2018. Nach § 75
Abs. 1
Nr. 4 LPVG ist der Personalrat bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit anzuhören. Zudem ist gemäß § 17
Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, § 18
Abs. 2 LGG die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Dies ist im Streitfall ausweislich der Stellungnahme des Antragsgegners vom 25. Juni 2018, die von der Gleichstellungsbeauftragten als auch von dem stellvertretenden Personalratsvorsitzenden unterschrieben worden ist, geschehen. Hieraus geht hervor, dass - nach der Aufhebung der vorangegangenen Untersuchungsanordnung - eine erneute Beteiligung erfolgt ist. Schließlich ist auch eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten unter dem 21. März 2018 von dem Antragsgegner unterrichtet worden (
vgl. hierzu
§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung). Dass sich die Schwerbehindertenvertretung nicht zu der beabsichtigten Maßnahme des Antragsgegners geäußert hat, steht ihrer ordnungsgemäßen Beteiligung nicht entgegen. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass das Schreiben des Antragsgegners die Schwerbehindertenvertretung nicht erreicht haben könnte. Im Gegenteil ist es gerichtsbekannt, dass Beteiligungsorgane mitunter von der ihnen eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme nicht Gebrauch machen.
Gegen die Untersuchungsordnung vom 18. April 2018 bestehen auch keine materiell-rechtlichen Bedenken.
Eine derartige Anordnung muss sich im Grundsatz - erstens - auf solche Umstände beziehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, welche die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben, so dass der Beamte anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, die den Betroffenen in die Lage versetzen, nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
Vgl.
OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 6 B 266/17 -, juris, Rn. 6 ff, und vom 20. März 2017 - 6 B 1406/16 -, juris, Rn. 14.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die streitbefangene Untersuchungsanordnung werde diesen Anforderungen nicht gerecht, dringt er mit seinen Einwänden nicht durch. Der seit ungefähr 2½ Jahren dienstunfähig erkrankte Antragsteller verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits im vorliegenden Verfahren - wie auch in dem vorangegangenen Verfahren 2 L 16/18 - rügt, Art, Anlass und Umfang der beabsichtigten Untersuchung nicht erkennen zu können, ohne andererseits an einer Konkretisierung der Untersuchungsanordnung mitzuwirken. Um sich über die Art und den Umfang der beabsichtigten ärztlichen Untersuchung nähere Erkenntnisse zu verschaffen, hat der Antragsgegner den Antragsteller mehrfach - zuletzt unter dem 22. Februar 2018 - aufgefordert, eine Schweigepflichtenentbindungserklärung zu unterschreiben. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner an einer weiteren Konkretisierung der Untersuchungsanordnung gehindert. Da es sich bei der Schweigepflichtenentbindungserklärung um eine höchstpersönliche Mitwirkungshandlung des Betroffenen handelt, kann sie die Behörde nicht ersetzen. Schon wegen der § 86
Abs. 1 Satz 1
VwGO vorgesehenen Heranziehung der Verfahrensbeteiligten und deren daraus resultierender Mitwirkungsobliegenheit oblag es dem Antragsteller, eine solche Erklärung abzugeben. Objektive Gründe, warum es ihm ausnahmsweise nicht zuzumuten gewesen sein sollte, eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, sind nicht ersichtlich.
Ist die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts in der streitentscheidenden Frage danach auf einen Verstoß des Antragstellers gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten zurückzuführen, geht diese Unaufklärbarkeit nach dem in § 444 Zivilprozessordnung zu Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zu den Folgen einer Beweisvereitelung, der im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet,
vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2016 - 2 K 8406/15 -, juris, Rn. 19 bis 22; Urteil vom 26. Oktober 2012 - 13 K 7393/11 -, juris, Rn. 62 bis 64;
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 1 L 1128/15 -, juris, Rn. 14
ff.;
OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 6 B 649/16 -, juris, Rn. 18, und vom 3. August 2015 - 6 A 684/14 -, juris, Rn. 5,
zu Lasten des Antragstellers. Vergeblich versucht der Antragsteller sich seiner Mitwirkungspflicht durch den Einwand zu entziehen, die Schweigepflichtenentbindungserklärung sei "sowohl fehlerhaft als von ihrem Umfang auch zu weitreichend ausgestaltet". Ohne Erfolg verweist er in diesem Zusammenhang darauf, dass sich in der Entbindungserklärung der Passus "der angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung" findet. Dem Antragsteller war bekannt, dass der Antragsgegner die vorangegangene Untersuchungsaufforderung vom 4. Dezember 2017 aufgehoben hatte und dass eine erneute Anordnung zum Zeitpunkt der Anforderung der Schweigepflichtenentbindungserklärung noch nicht ergangen war. Dementsprechend war bei verständiger Betrachtung der ins Feld geführte Passus auch für den Antragsteller ohne Weiteres in dem Sinne zu verstehen, dass der Polizeiarzt im Rahmen der "noch anzuordnenden" polizeiärztlichen Untersuchung die Krankenakte des Antragstellers heranziehen darf. Nicht nachvollziehbar ist weiter die Rüge, durch die Vorlage etwa von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen sei die Erkrankung des Antragstellers nachgewiesen und infolge dessen die Anforderung einer Schweigepflichtenentbindungserklärung entbehrlich. Dass die bloße Vorlage einer solchen Bescheinigung regelmäßig nicht die aus der Krankenakte zu ziehenden Erkenntnisse zu ersetzen vermag, versteht sich von selbst.
Nach alledem kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, der Untersuchungsanordnung stünde entgegen, dass er "weder Art, Anlass noch Umfang einer voraussichtlich beabsichtigten Untersuchung erkennen könne". Abgesehen davon ist das Vorbringen des Antragstellers auch nicht ansatzweise nachvollziehbar. Denn der Antragsgegner hat die Art und den Umfang in der Anordnung vom 18. April 2018 auf Blatt 2 im Einzelnen bestimmt. Gleiches gilt auch für den Anlass der Untersuchung, der in der bereits seit dem 14. Januar 2016 andauernden dienstunfähigen Erkrankung des Antragstellers liegt. Im Übrigen darf der Dienstherr bei - wie hier - längerfristig erkrankten Beamten ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Gewinnung von allgemein-medizinischen, nicht auf ein spezielles Fachgebiet der Medizin bezogenen Erkenntnissen zur körperlichen Gesundheit anordnen.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 -, juris, Rn. 15.
Dazu gehört das im Streitfall angeordnete Untersuchungsprogramm (Erhebung der Anamnese, allgemeine körperliche Untersuchung, Ruhe-EKG, Belastungs-EKG, Lungenfunktionsprüfung, Hörtest, Untersuchung der Sehschärfe, des Gesichtsfeldes, des Farbsinns, des räumlichen Sehens und eine allgemeine Blut- und Urinuntersuchung). Mit seinen Rügen gegen den Umfang der angeordneten Untersuchung - etwa hinsichtlich der Blutuntersuchung - ist der Antragsteller aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Übrigen - wie ausgeführt - ausgeschlossen.
Abwegig ist der Vortrag des Antragstellers, die Entscheidung über die Einholung unter anderem eines Zusatzgutachtens werde dem untersuchenden Polizeiarzt überantwortet. Das Gegenteil ist der Fall. Die Untersuchungsanordnung enthält bei verständiger Betrachtung lediglich den Hinweis, dass die Einholung eines Zusatzgutachtens unter Umständen erforderlich sein kann und in einem solchen Fall zuvor eine Schweigepflichtenentbindungserklärung eingeholt werden wird. Nichts deutet darauf hin, dass der Antragsgegner vor einer Zusatzbegutachtung nicht auch eine entsprechende Anordnung verfügen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53
Abs. 2
Nr. 1, § 52
Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzunehmende gesetzliche Auffangwert unterliegt im Rahmen des Eilverfahrens einer Halbierung (
vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).