Urteil
Polizeidienstunfähigkeit unter Berücksichtigung anderweitiger Verwendungsmöglichkeit

Gericht:

VG Saarlouis


Aktenzeichen:

2 K 1071/11


Urteil vom:

09.04.2013


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Der 1956 geborene Kläger, Polizeikommissar a.D., wendet sich gegen seine zum 31.12.2010 wegen Dienstunfähigkeit erfolgte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

Nach zahlreichen Krankentagen in den Vorjahren hielt der Polizeiarzt den Kläger, dem privatärztlich (Gemeinschaftspraxis Dr. S.) verschiedene Grunderkrankungen (u.a. ausgeprägte arterielle Hypertonie, fortgeschrittener Gelenk- und WS-Prozess, psychophysischer Erschöpfungszustand) attestiert worden waren, in einer Dienstfähigkeitsbeurteilung vom 16.10.2003 gesundheitlich auf Dauer für den Polizeivollzugsdienst mit tätigkeitsbezogener Einschränkung (Anheben, Transportieren von Lasten )10 kg; Verharren in Zwangshaltung; Aufenthalt in feucht-kalter Witterung; SEE) für geeignet. Ausgeführt ist weiter, dass der Kläger bei der Chronizität der sich als komplex darstellenden Krankheitsbilder im ausschließlichen Tagesdienst eingesetzt werden sollte. Entsprechend wurde der Kläger bei dem Polizeibezirk S. als Sachbearbeiter im Bereich der Querschnittsdienste verwendet.

Aus den Sachakten ergeben sich folgende Krankentage:

- 1991 bis 2002 : 994
- 2003: 148
- 2004: 124
- 2005: 101
- 2006: 107
- 2007: 155
- 2008: 97

Nachdem sich der Kläger im Dezember 2008 bei dem Polizeiärztlichen Dienst (Dr. P.) vorgestellt hatte, führte dieser mit Vermerk vom 06.01.2009 aus:

"Als Konsequenz bleibt festzuhalten, dass aufgrund der sich immer wieder darstellenden Labilität des Gesundheitszustandes weitere Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Tätigkeiten mit dem durchschnittlichen "Stresslevel", den ein Polizeibeamter zu ertragen hat, können nicht abverlangt werden. Damit ist auch Publikumsverkehr und Kontakt zu polizeilichem Gegenüber signifikant eingeschränkt und kann nur noch im Einzelfall zugemutet werden. Aufgrund orthopädischer Probleme ist ein häufiger Positionswechsel in Eigenregie (zwischen Sitzen, Gehen und Stehen) zu gewährleisten. Anhaltendes Stehen oder Sitzen am Stück und länger als 30 Minuten sind nicht mehr möglich."

Mit Schreiben vom 20.01.2009 wandte sich der Kläger gegen diese Feststellungen und machte geltend, die ihm 2003 attestierte Dienst- und Verwendungsfähigkeit habe sich bisher in keinem Punkt dauerhaft verschlechtert. Zusätzlich legte der Kläger zwei fachärztliche Atteste vom 30.01.2009 (Dr. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) und vom 05.02.2009 (Dr. R., Arzt für Orthopädie/Sportmedizin) vor.

In einem Schreiben des Leiters der damaligen Landespolizeidirektion an den Leiter des Polizeibezirks S. vom 19.02.2009 heißt es, durch die von dem Polizeiarzt festgestellten weitergehenden Einschränkungen des Klägers sei eine Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben. Aus Fürsorgegründen sei es deshalb erforderlich, bis auf weiteres keine Dienstleistungen des Klägers mehr anzunehmen. Mit Schreiben vom 24.02.2009 teilte der Leiter des Polizeibezirks S. dem Kläger mit, ab sofort werde aus Fürsorgegründen auf seine Dienstleistung verzichtet.

In einem weiteren Vermerk des Polizeiärztlichen Dienstes vom 25.02.2009 heißt es:

"Aus den zahlreichen Konsultationen und den in der Gesundheitsakte vorliegenden Befundberichten ergibt sich folgendes Bild an Gesundheitsstörungen: Seelische Minderbelastbarkeit, Bluthochdruck mit Kopfschmerzattacken, Wirbelsäulen- und Gelenkverschleiß. Aufgrund dieses "bunten Straußes" an Gesundheitsstörungen auf verschiedenen Gebieten, die sich in ihrer Wirkung teilweise überlappen, kann allgemein von einer verminderten körperlichen und seelischen Leistungsfähigkeit gesprochen werden."

Die von dem Kläger mandatierten Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwälte S.) teilten mit Schreiben vom 25.02.2009 mit, die Voraussetzungen für eine dem Kläger in Aussicht gestellte Zurruhesetzung lägen nicht vor.

Mit Schreiben der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit S. - vom 02.03.2009 wurde der Kläger, der einen Grad der Behinderung von 30 hat, antragsgemäß einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Mit Schreiben vom 13.03.2009 nahm der Polizeiarzt zu den von dem Kläger vorgelegten fachärztlichen Attesten Stellung. Er führt aus, die Atteste seien zum einen nicht in der polizeiärztlichen Gesamtschau erfolgt, zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Äußerungen im Rahmen der emphatischen Identifikation mit dem eigenen Patienten zu sehen und somit zu relativieren seien. Wesentlich bleibe das Faktum großer Fehlzeiten trotz der polizeiärztlicherseits beschriebenen und seitens des Dienstherrn umgesetzten Verwendungseinschränkungen. Wenn ein Beamter trotz realisierter Schonungen weiterhin so hohe Fehlzeiten aufweise, könne dies als Beleg dafür angesehen werden, dass die bisherigen Schonungen nicht ausreichend gewesen seien. Den Privatärzten sei offenbar nicht bekannt, dass das Faktum einer Einschränkung an sich schon Polizeidienstunfähigkeit bedinge.

Mit an die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 26.03.2009 teilte ihm der Beklagte mit, durch die polizeiärztlichen Gutachten vom 06.01. und 25.02.2009 habe er davon Kenntnis, dass der Kläger den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genüge. Als die Dienstfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung sei bei ihm eine verminderte körperliche und seelische Leistungsfähigkeit festgestellt. Da nicht zu erwarten sei, dass der Kläger seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre wiedererlangen werde, sei der Beklagte gehalten, seine dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen und seine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen einzuleiten.

Mit Anwaltsschreiben vom 20.04.2009 machte der Kläger Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung geltend. Insbesondere verwies er darauf, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement in seinem Fall nicht durchgeführt worden sei.

Sowohl der Hauptvertrauensmann der schwerbehinderten Menschen bei dem Beklagten (Schreiben vom 31.03.2009) als auch der Polizeihauptpersonalrat bei dem Beklagten (Schreiben vom 25.05.2009) stimmten der beabsichtigten Ruhestandsversetzung nicht zu. Der Personalrat rügte u.a. ebenfalls das Fehlen eines Wiedereingliederungsmanagements insbesondere in den Jahren seit 2003 und bat, die Ruhestandsversetzung, soweit sie überhaupt erforderlich sei, durch ein ordnungsgemäßes, insbesondere faires Verfahren zu gestalten.

Der von dem Beklagten daraufhin zu der Frage einer Überführung des Klägers in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes um ärztliche Einschätzung ersuchte Polizeiärztliche Dienst führte hierzu mit Schreiben vom 25.06.2009 aus:

"Auf Ihre mündliche gestellte Frage teile ich Ihnen mit, dass trotz Multimorbidität mit resultierender Leistungsminderung zumindest der Versuch einer Aufqualifizierung für den allgemeinen Verwaltungsdienst der Beamten gerechtfertigt erscheint, wenn auch eben wegen genannter Multimorbidität und in Kenntnis der daraus resultierenden Fehlzeiten in der letzten Dekade ein solcher Erfolg nicht verbürgt werden kann."

Mit Schreiben vom 23.09.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, ihn in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt einer anderen Laufbahn, nämlich der des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, zu versetzen. Zum Befähigungserwerb sei eine mindestens sechsmonatige Unterweisung erforderlich. Deshalb werde er vom 28.09. bis 31.12.2009 dem Landesverwaltungsamt (Ausländerbehörde), vom 04.01. bis 14.02.2010 der Abteilung A des Beklagten und vom 15.02. bis 31.03.2010 der Abteilung D des Beklagten zugewiesen.

Unter dem 27.09.2009 bat der Kläger um Feststellung einer MdE und ggf. Zahlung eines Unfallausgleichs. Dabei bezog er sich auf anerkannte Dienstunfälle in den Jahren 1988, 1995 und 2002.

Der von dem Polizeiarzt mit der Erstellung eines unfallchirurgischen Gutachtens beauftragte Facharzt für Unfallchirurgie Dr. H. kam in seinem 17seitigen Gutachten vom 16.12.2009 zu dem Ergebnis, dass die bei dem Kläger vorhandenen Beschwerden degenerativen Prozessen zuzuordnen und nicht auf die Dienstunfälle zurückzuführen seien, so dass eine unfallbedingte MdE nicht festgestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 01.10.2009 bestellten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Während der Unterweisungszeit war der Kläger vom 26.10. bis 14.11.2009 sowie vom 09.03. bis 19.03.2010 dienstunfähig erkrankt.

In der Folge war der Kläger vom 22.04. bis 15.09.2010 erneut dienstunfähig krankgeschrieben.

Mit Schreiben vom 20.04.2010 machte der Kläger unter Vorlage eines Attestes des Facharztes Dr. R. vom 30.03.2010 sowie einer ärztlichen Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis S. vom 05.11.2009 geltend, seine Beschwerden (Schwindelzustände, Schmerzen im Bereich der HWS und im rechten Ellenbogen) seien auf Dienstunfälle in den Jahren 1995 und 2002 zurückzuführen, weshalb er um Überprüfung nach § 36 BeamtVG bei einer Versetzung in den Ruhestand bitte.

Der Kläger wiederholte diese Bitte mit Schreiben vom 18.05.2010 und teilte weiter mit, er stelle einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand. Die Antragstellung erfolge zum gegenwärtigen Zeitpunkt, da er durch die ärztlichen Untersuchungen auf den Kausalzusammenhang hingewiesen worden sei und die Symptome aus eigener Sicht nicht in den Kontext habe einordnen können.

Mit weiterem Schreiben vom 16.06.2010 zog der Kläger seinen Antrag zurück. Zur Begründung führte er aus, nach erfolgter Rücksprache mit den behandelnden Ärzten und einer gesundheitlichen Verbesserung bitte er um Wiedereinsetzung in sein früheres Amt bei der Landespolizeidirektion. Mit einer Versetzung in die allgemeine Verwaltung sei er nicht einverstanden.

Unter dem 22.06.2010 bat der Beklagte den Polizeiärztlichen Dienst den Gesundheitszustand des Klägers gutachterlich daraufhin zu prüfen, ob der Kläger polizeidienstunfähig sei, ob er dies aufgrund eines Dienstunfalls geworden sei und ob aus medizinischer Sicht Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der allgemeinen Verwaltung bestehe.

Aufgrund einer ärztlichen Untersuchung am 22.07.2010 erstellte der Polizeiärztliche Dienst (Dr. P.) ein 13seitiges ärztliches Gutachten über den Kläger. Mit Schreiben vom 23.07.2010 teilte Dr. P. mit, als Ergebnis des Gutachtens bleibe festzuhalten, dass ab sofort und auf Dauer bei dem Kläger Polizeidienstunfähigkeit gemäß § 127 SBG bestehe. Auch eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst sei ausgeschlossen (Diagnose: Wirbelsäulenleiden mit fehlender Belastbarkeit).

Der Beklagte kündigte dem Kläger daraufhin unter Angabe der Diagnose an, dass aufgrund des polizeiärztlichen Gutachtens beabsichtigt sei, ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

Der Polizeihauptpersonalrat bei dem Beklagten (Schreiben vom 07.12.2010) und die Hauptschwerbehindertenvertretung bei dem Beklagten (Schreiben vom 16.08.2010) stimmten der beabsichtigten Ruhestandsversetzung des Klägers zu.

Mit Schreiben vom 15.09.2010 machte der Kläger Einwände gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung geltend. Er führte aus, weder ihm noch seinem behandelnden Hausarzt seien Gründe bekannt, die einer Dienstverrichtung widersprechen könnten. "Wirbelsäulenleiden mit fehlender Belastbarkeit" seien weder attestiert noch orthopädisch diagnostiziert worden. Seine Einsatzfähigkeit sei altersgemäß und entspreche der PDV 300. Das Gutachten des Dr. P. zweifele er an und beantrage ein Obergutachten.

Mit Bescheid vom 20.12.2010 wurde der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.12.2010 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung heißt es, das Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes vom 23.07.2010 führe eindeutig ein Wirbelsäulenleiden mit fehlender Belastbarkeit als Diagnose an. Weiter werde dort ausdrücklich mitgeteilt, dass der Kläger polizeidienstunfähig sei und auch eine Verwendung in der allgemeinen Verwaltung ausgeschlossen sei. Dieses Gutachten könne sehr wohl für die Ruhestandsversetzung herangezogen werden. Ein Obergutachten sei nicht erforderlich, da der Polizeiarzt zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen sei. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen werde, sodass seine dauernde Dienstunfähigkeit gemäß § 127 SBG festzustellen sei.

Hiergegen legte der Kläger mit am 05.01.2011 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Diesen begründete er mit Anwaltsschreiben vom 17.05.2011 damit, Dr. P. habe die Krankenakte des Klägers unvollkommen ausgewertet und ärztliche Unterlagen falsch interpretiert. 1997 sei der Kläger nach Einschätzung des damaligen Polizeiarztes Dr. L. dienstfähig gewesen. Es sei reichlich abenteuerlich, wenn Dr. P. in seinem Gutachten auf "ein Schreiben eines Nervenarztes" verweise, der "bereits 2005 eine Anpassungsstörung mit somatischen Beschwerden" diagnostiziert habe. Das Schreiben des Nervenarztes Dr. G. lasse eine solche Einschätzung nicht zu. Eine "Anpassungsstörung mit somatischen Beschwerden" habe dieser Nervenarzt nicht diagnostiziert; die Diagnose sei völlig aus der Luft gegriffen. Es sei dann im Weiteren eine Unterstellung des Polizeiarztes, dass diese "Anpassungsstörung" durch den Verlauf in den folgenden fünf Jahren ausreichend belegt sei. Die fachpsychiatrische Stellungnahme der Frau Dr. B. vom 30.01.2009 stehe dem klar entgegen. Dienstherr und Polizeiarzt hätten im Übrigen unter Verletzung der Fürsorgepflicht versäumt, für eine Wiedereingliederung des dienstunfähigen Klägers in den Polizeidienstbetrieb Sorge zu tragen. Es entstehe der Eindruck, dass man den Kläger "loswerden" wolle.

Der um Stellungnahme gebetene Polizeiarzt (Dr. P.) führte mit Schreiben vom 06.07.2011 aus:

"Dass subjektives Erleben (hier von Wirbelsäulenbeschwerden) nicht an objektiv tatsächliche pathomorphologische Befunde gebunden ist, ist eine medizinische Erfahrungstatsache. Solche Wirbelsäulenbeschwerden wurden von Herrn A. immer wieder hier dargestellt und ärztliche Empathie gebietet insbesondere, das subjektive Erleben und damit das subjektive Krankheitsgefühl zu sehen, zu akzeptieren und auch als leistungsmindernd, wie in diesem Fall, anzuerkennen.

Die Diagnose einer Anpassungsstörung ist nicht aus der Luft gegriffen, ist nicht auf tönernen Füßen stehend, ist keine "Unterstellung", sondern ist, wie der Rechtsanwalt des Beamten ja implizit auch selber sagt, Aussage eines Psychiaters 2005, der genau diese Diagnose nicht vermutet, nicht in den Raum stellt, sondern explizit nennt. Was dieser Psychiater sonst noch abgerechnet hat, ändert daran nichts, hat mit dieser fachpsychiatrischen Feststellung von vor bereits 6 Jahren auch nichts zu tun.

Wenn Frau Dr. B. als dann vom Beamten aufgesuchte Nervenärztin in einer "fachpsychiatrischen Stellungnahme" (diese ist bekannter Bestandteil der hiesigen Akte) feststellt, dass "ihres Erachtens ... zum jetzigen Zeitpunkt ... kein Anhalt auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung gegeben ..." sei, so impliziert dies nicht, dass aus dem Erachten Anderer zu einem anderen Zeitpunkt dies nicht anders sein könne. Wenn sie ausführt, dass ihr pathologische Verhaltensmuster "nicht erkennbar ..." seien, impliziert das nicht, dass solche pathologischen Verhaltensmuster nicht vorlägen.

Der Terminus der "seelischen Minderbelastbarkeit" ist ein Terminus, der so formuliert wird, um allgemein verständlich sowohl für die beteiligten Verwaltungsstrukturen als auch für den Beamten zu sein. Eine ICD-Codierung wäre hier fehl am Platz, würde auch das im Gutachten beschriebene Bild nicht konterkarieren, schließlich ist dieses über viele Jahre auf immer wieder erhobenen Befunden gewachsene Bild Grundlage des Votums der Polizeidienstunfähigkeit, nicht irgendeine ICD-Codierung.

Wenn der Rechtsvertreter des Herrn A. Wiedereingliederungsmaßnahmen vermisst, so sei dem entgegengehalten, dass der Verlauf über Jahre mit immer wieder gigantisch hohen Fehlzeiten trotz zunehmender Schonung eigentlich ein jahrelang anhaltender Integrationsprozess bzw. ein schon krampfhafter Versuch die Arbeitskraft des Beamten sowohl für ihn wirtschaftlich verwertbar als auch für seinen Dienstherrn nutzbar zu erhalten war, und dass dieser Versuch immer wieder vergebens war."

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, der Kläger sei ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens vom 23.07.2010 gemäß § 127 SBG polizeidienstunfähig. Ebenso sei eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst ausgeschlossen. Die Einwendungen des Klägers und seine Ausführungen in der Widerspruchsbegründung stünden dem nicht entgegen. Der Dienstherr habe über Jahre versucht, den Kläger entsprechend seinen Beeinträchtigungen leidensgerecht einzusetzen. Dies sei aufgrund der immer wieder auftretenden Erkrankungen des Klägers nicht möglich gewesen und habe letztlich zur Ruhestandsversetzung geführt. Der Versuch, den Kläger gemäß § 26 Abs. 2 BeamtStG anderweitig zu verwenden, sei gescheitert. Der Kläger sei dem Dienst auch insoweit krankheitsbedingt ferngeblieben; darüber hinaus habe der Polizeiarzt letztlich auch eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst ausgeschlossen. Auch ein begrenzter Einsatz gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG sei nach ausführlicher Überprüfung aufgrund der Diagnose des Polizeiarztes weder im Polizeibereich noch im Bereich der allgemeinen Verwaltung möglich. Letztlich habe gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG die Verpflichtung bestanden, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen würde, sei nicht zu erwarten.

Am 05.10.2011 ging die Klage bei Gericht ein. Zur Begründung ist vorgetragen, der gesamten Akte lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten Umstände der Polizeiarzt zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Kläger polizeidienstunfähig sei. In seinem Gutachten vom 16.12.2009 sei der Gutachter Dr. H. zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegende Funktionseinschränkungen und Beschwerden degenerativen Altersprozessen zuzuschreiben seien. Zu fragen sei daher, welche neuen Erkenntnisse der Polizeiarzt zwischen dem 16.12.2009 und dem 23.07.2010 gewonnen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass "ein Wirbelsäulenleiden" eine dauernde (Polizei-)Dienstunfähigkeit impliziere. Dass die von dem Polizeiarzt erwähnten angeblichen Erkrankungen "Anpassungsstörung" sowie "seelische Minderbelastbarkeit" eine Polizeidienstunfähigkeit implizierten, sei mehr als fern liegend, zumal eine ICD-Codierung nicht erfolgt sei. In keiner Weise berücksichtigt sei der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dienstfähig gewesen sei und seinen Dienst erfüllt habe. Der Verweis im Widerspruchsbescheid auf Fehlzeiten in den Jahren 2005 und 2006 könne eine Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2010 schlechterdings nicht rechtfertigen. Dienstausfälle des Klägers im Jahre 2007 aufgrund eines Knochenbruchs und einer Reha-Maßnahme im Jahr 2008 (10 Wochen) habe der Beklagte einfach in die Krankheitstage eingerechnet. Derartiges rechtfertige aber keine negative Prognose für die Zukunft. Nicht ersichtlich sei, dass der Polizeiarzt geprüft habe, ob der Kläger seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen werde. Dies einfach zu behaupten, sei völlig unzureichend. Eine Beurteilung nach der PDV 300 habe der Polizeiarzt ebenfalls nicht vorgenommen. Nach der Rechtsprechung müsse das ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit eines Beamten hinreichend und nachvollziehbar begründet sein, wenn die Feststellung der Dienstunfähigkeit darauf gestützt werde. Der Verweis allein auf eine "dicke Krankenakte" sei völlig unzureichend.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist vorgetragen, eine ICD-Codierung sei im Rahmen der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit nicht erforderlich, sondern diene lediglich der Statistik bzw. der Krankenkasse. Eine Beurteilung nach der PDV 300 habe stattgefunden. Dies ergebe sich u.a. bereits aus der Mitteilung des Polizeiarztes an das zuständige Referat vom 23.07.2010 über die Polizeidienstunfähigkeit, welche eine Beurteilung nach der PDV 300 inkludiere. Das vollständige Gutachten des Polizeiarztes belege ebenfalls, dass eine Beurteilung nach der PDV 300 erfolgt sei. Das Votum der Polizeidienstunfähigkeit des Polizeiarztes fuße nicht auf einer, sondern auf zahlreichen Untersuchungen und Kontakten. Nicht zutreffend sei der Vortrag des Klägers, es sei völlig unklar, welche konkrete Erkrankung maßgeblich für die Dienstunfähigkeit des Klägers sei. Hierzu als auch hinsichtlich der Umstände, die zum Ergebnis der Polizeidienstunfähigkeit geführt hätten, werde auf das polizeiärztliche Gutachten verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen einschließlich der Krankenakte und der Personalakte des Klägers. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Saarland

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 20.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist zunächst unter Beachtung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 SBG und mit Zustimmung des Hauptpersonalrates sowie nach Anhörung der Hauptschwerbehindertenvertretung und der Frauenbeauftragten formell rechtmäßig ergangen.

Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Aufgrund des polizeiärztlichen Gutachtens vom 22.07.2010 ist der Beklagte zum Zeitpunkt seiner letzten Verwaltungsentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl polizeidienstunfähig als auch in der zuletzt ausgeübten Funktion im Polizeivollzugsdienst (Sachbearbeiter im Tagesdienst) nicht mehr verwendbar ist (dazu I.). Er hat ferner zu Recht festgestellt, dass der Kläger den Anforderungen eines Amtes in einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt (dazu II.) und auch die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit nicht erfüllt sind (dazu III.).


I. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach § 26 Abs. 1 S. 4 können für Gruppen von Beamten besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Entsprechend bestimmt § 127 SBG, dass Polizeibeamte dienstunfähig sind, wenn sie aufgrund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, der Ärztin oder des Arztes der Gutachtenstelle "Polizeiärztlicher Dienst" beim Ministerium für Inneres und Sport oder einer anderen als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines anderen als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Abs. 1) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht mehr zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

Danach ist die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten wegen der hierfür bestehenden besonderen Anforderungen des Vollzugsdienstes von der Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit eines Beamten zu unterscheiden. Der positive Begriff der Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist; eine Verwendbarkeit nur noch im Innendienst genügt nicht, weil ein üblicher Wechsel der Verwendung sowie im Bedarfsfall auch ein sofortiger Einsatz im Außendienst möglich sein muss. § 127 letzter Halbsatz SBG ermächtigt - wie § 137 SBG a.F. und entsprechende Normen in anderen Bundesländern - den Dienstherrn polizeidienstunfähige, aber nicht dienstunfähige Polizeivollzugsbeamte weiter auf Dienstposten einzusetzen, auf denen die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 17/10 und vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 - beide juris; Plog/Wiedow, BBG(alt), § 190 Rdnr. 5.

Vor diesem Hintergrund war der Kläger nach der Dienstfähigkeitsbeurteilung des damaligen Polizeiarztes Dr. L. vom 16.10.2003 schon damals gesundheitlich nur noch mit verwendungsbezogenen Einschränkungen für den Polizeivollzugsdienst geeignet und wurde deshalb fortan auf einem Dienstposten verwendet, der den polizeiärztlich festgestellten Einschränkungen Rechnung trug. Aufgrund des polizeiärztlichen Gutachtens vom 22.07.2010 ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nunmehr i. S. der gesetzlichen Definition der Polizeidienstunfähigkeit den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen wird und auch, dass er in der zuletzt ausgeübten Funktionen im Polizeivollzugsdienst als Sachbearbeiter im Tagesdienst (§ 127 letzter HS SBG) nicht mehr verwendbar ist.

Der zu Recht mit der Begutachtung beauftragte Polizeiarzt, der nicht nur generell hinsichtlich der Frage der Polizeidienstunfähigkeit über besondere Sachkunde verfügt, sondern auch den Kläger selbst aufgrund zahlreicher Untersuchungen kennt, führt in seinem Gutachten zunächst folgende, von dem Kläger nicht bestrittene, weil mit den Einschätzungen seiner behandelnden Privatärzte übereinstimmende Diagnosen an:

- Cervikocephales Syndrom, Schwindel,
- degeneratives Wirbelsäulensyndrom,
- Bluthochdruck,
- erhebliche Adipositas,
- rezidivierende Bronchitis,
- rezidivierende Epicondylitis rechter Ellenbogen.

Zusätzlich diagnostiziert er eine "Schmerzerlebensstörung" (DD Anpassungsstörung/somatoforme Störung). Die zusammenfassende Diagnose in dem Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes an den Beklagten vom 23.07.2010 sowie in der Mitteilung an den Kläger über die beabsichtigte Zurruhesetzung lautet: "Wirbelsäulenleiden mit fehlender Belastbarkeit". Hierzu führt der Polizeiarzt auf Seite 12 ff. seines Gutachtens aus:

"Subjektiv vordergründig sind bei dem Beamten Wirbelsäulenprobleme, die bereits vor 20 Jahren zu längeren Fehlzeiten geführt haben. Alleine aus der eben genannten Tatsache ist die Annahme, die Wirbelsäulenprobleme könnten auf einen Dienstunfall 2002 zurückzuführen sein, schon schwer zu argumentieren, allerdings wurde weil eben der Beamte selbst ein solchen Zusammenhang sah und einen entsprechenden Antrag auf MdE-Feststellung gestellt hatte, vor gut ½ Jahr unfallchirurgisch begutachtet mit dem Ergebnis, dass die degenerativen Veränderungen altersentsprechend sind und eine Kausalität zu irgendeinem Unfallgeschehen nicht hergestellt werden können. In diesem Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen, die jetzt gezeigt und oben kommentiert worden sind, als deutlich geringer ausgeprägt festgehalten. Dieser Zusammenhang ist interessant, da der Beamte eine psychische Alteration negiert, in der Akte allerdings ein Schreiben eines Nervenarztes ist, der bereits 2005 eine Anpassungsstörung mit somatischen Beschwerden diagnostizierte. Wenn also heute bei dem gut 50 Jahre alten Mann seit 20 Jahren Wirbelsäulenbeschwerden immer wieder zu längeren Dienstunfähigkeiten geführt haben, die sich in den letzten Jahren auf grob 100 bis zu knapp 150 Tagen pro Jahr aufsummiert haben, diese großen Fehlzeiten in der Vergangenheit immer Anlass dazu waren, ärztliche Atteste und Therapien kritisch zu hinterleuchten bis hin zum oben zitierten Verfahren gegen einen Behandler unter Einbeziehung der Saarländischen Ärztekammer, wenn die dann festzustellenden auch unfallchirurgisch diagnostizierten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule nicht nur nicht unfallbedingt sind, sondern auch nicht unbedingt weit dem Alter vorausschreitend sind, wenn die seitens des Unfallchirurgen festgestellte Funktionseinschränkung nicht besonders grob waren, wenn also vor diesem eher altersentsprechend und blanden Szenario trotzdem seit 20 Jahren diese exorbitanten Fehlzeiten festzuhalten waren, dann kommt man eigentlich nicht daran vorbei, die zitierte und vor 5 Jahren nervenärztlicherseits diagnostizierte "Anpassungsstörung mit somatischen Beschwerden" anzunehmen und durch diesen Verlauf als ausreichend belegt zu unterstellen, als da andere Erklärungsmodalitäten ja dann schon sowohl für den Beamten als auch für krankschreibende Ärzte dienstrechtliche, kammerrechtliche bzw. strafrechtliche Konsequenzen haben müssten. Für eine solche "Anpassungsstörung" spricht auch die große Diskrepanz im Erleben des Beamten. Nennt er doch bei der Anamnese einerseits durch Anwendung erlernter wirbelsäulenschonender Alltagstechniken weitgehend beschwerdearm geworden zu sein, andererseits wegen Wirbelsäulenbeschwerden jetzt wiederum seit ¼ Jahr durchgehend krankgeschrieben zu sein, und diese Diskrepanz scheint dem Beamten selbst gar nicht aufzufallen. Somit muss unabhängig, ob jetzt fachpsychiatrischerseits die Diagnose einer "Anpassungsstörung" mit entsprechender expliziter ICD-Codierung Bestand hätte ganz allgemein von einer "seelischen Minderbelastbarkeit" ausgegangen wird, wie sie bereits am 25.02.2009 durch Unterzeichner formuliert wurde. Hierfür spricht auch, dass die letzte und auch anhaltende Dienstunfähigkeit seit April, also seit einem Vierteljahr, für den aktuell innegehabten Arbeitsplatz notwendig wurde, obwohl der Beamte gar nicht mehr polizeitypische Tätigkeiten ausübte, sondern weit schonendere Tätigkeiten im "allgemeinen Verwaltungsdienst" ausübt bzw. erlernt. Letztendlich kann auch die Tatsache, dass der Beamte im April einen Antrag auf Ruhestandsversetzung stellte um ihn dann 2 Monate später wieder zurückzuziehen in diese Richtung interpretiert werden. Schließlich geht in diese Richtung auch die Tatsache, dass bei verschiedenen Konsultationen in den letzten Jahren immer wieder andere Diagnosen als dienstunfähig machend genannt wurden, mal Bluthochdruck, mal Kopfschmerzen, mal Analleiden, mal Bronchitis, mal Neueinstellung des Bluthochdrucks, dass also insgesamt ein ganzes Bündel verschiedenartiger Gesundheitsstörungen vom Beamten immer wieder als leistungsmindernd erlebt wird. Schlussendlich und zusammenfassend lässt sich das Krankheitsbild zusammenfassen in "Wenig Morphologie - viel Leid" und so einen stringenten und eigentlich nicht widerlegbarer Hinweis auf die Psychogenese bzw. die große psychische Mitbeteiligung am Leidensbild geben.

Damit kann in epikritischer Gesamtschau festgehalten werden, dass der Beamte nicht mehr polizeidienstfähig ist, dass seine ausreichende Leistungsfähigkeit auch für den allgemeinen Verwaltungsdienst belegt durch die anhaltend hohen Fehlzeiten auch im schonenderen Tätigkeitsfeld nicht mehr gegeben ist."

Die Einschätzungen des Gutachters sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei; seine Auseinandersetzung mit dem privatärztlichen Attest Dr. B. überzeugt, zumal deren Befund nach einmaliger Untersuchung am 30.01.2009 (fachpsychiatrischerseits uneingeschränkt einsatzfähig, Somatisierungstendenz und psychosomatischer Verarbeitungsmodus nicht erkennbar) durch die weitere Entwicklung mit erneuten erheblichen Ausfallzeiten insbesondere in 2010 widerlegt ist und auch in Widerspruch steht zu dem Arztbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G., der 2005 eine "ausgeprägte Somatisierungstendenz" festgestellt und "Anpassungsstörungen mit somatischen Beschwerden" diagnostiziert hat. Eine weitere Aufklärung insoweit ist daher nicht geboten. Zwar sind danach ersichtlich körperliche bzw. psychische Erkrankungen als solche nicht entscheidend für die dem Kläger bescheinigte Polizeidienstunfähigkeit; dass sich die exorbitanten Fehlzeiten des Klägers aber durch eine "große psychische Mitbeteiligung am Leidensbild" erklären lassen, hat der Gutachter zur Überzeugung der Kammer schlüssig dargelegt. Zu Recht weist der Polizeiarzt darauf hin, dass es eine andere Erklärung für die Fehlzeiten des Klägers - rechtmäßiges Verhalten aller Beteiligter unterstellt - nicht gibt.

Demnach bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers keiner ausdrücklichen Benennung einer für die Polizeidienstunfähigkeit verantwortlich zeichnenden Erkrankung unter Angabe ihrer ICD-Codierung. Dass bei der Begutachtung die Polizeidienstvorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit, Ausgabe 1998 - PDV 300 -, insbesondere die Gliederungsnummern unter 3.1 und 3.4, beachtet wurde, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zweifelhaft. Auch dass er seinen Dienst am 16.09.2010 angeboten hat, steht der Annahme fortbestehender Polizeidienstunfähigkeit nicht entgegen, zumal es auch in der Vergangenheit immer wieder Abschnitte mit Dienstleistung gegeben hat. Das zur Klärung der Frage, ob die orthopädischen Beschwerden des Klägers dienstunfallbedingt sind, eingeholte Gutachten des Dr. H. verhält sich zur Polizeidienstfähigkeit des Klägers nicht, so dass es auf "neue Erkenntnisse" des Polizeiarztes insoweit entgegen der Auffassung des Klägers nicht ankommt. Der Kläger kann der Annahme seiner Polizeidienstunfähigkeit ferner nicht entgegenhalten, diese hätte bei der gebotenen Fürsorge - insbesondere durch ein Wiedereingliederungsmanagement und einen leidensgerechten Arbeitseinsatz - verhindert werden können. Auf die möglichen Ursachen einer (Polizei-)Dienstunfähigkeit kommt es im Rahmen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nicht an. Schließlich ist die Einschätzung, dass Polizeidienstunfähigkeit bei dem Kläger auf Dauer besteht, er mithin seine Verwendungsfähigkeit nicht innerhalb zweier Jahre wiedererlangen wird, angesichts der Erkrankungshistorie und ihrer Bewertung nicht zu beanstanden.

Damit ist zugleich gesagt, dass der Kläger auch auf der von ihm seit 2003 ausgeübten Funktion im ausschließlichen Tagesdienst nicht mehr verwendbar ist.

II. Auf der Grundlage des polizeiärztlichen Gutachtens hat der Beklagte auch zu Recht entschieden, dass die Übertragung eines Amtes einer anderen Laufbahn - hier des allgemeinen Verwaltungsdienstes - im Fall des Klägers nicht in Betracht kommt. Nach § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach 26 Abs. 2 S. 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Satz 2 ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 BeamtStG setzt mithin voraus, dass der Beamte den Anforderungen des zu übertragenden neuen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht genügt; die Gründe für die Polizeidienstunfähigkeit hinsichtlich des bisherigen Amtes dürfen die gesundheitliche Eignung für das neue Amt nicht in Frage stellen.

Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 90/10 - m. w. N., zitiert nach juris.

Letzteres ist hier aber der Fall.

Um die Voraussetzungen der Übertragung eines anderen Amtes zu schaffen, hat der Beklagte den Kläger an einer sechsmonatigen Unterweisung in den Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung teilnehmen lassen (§ 11 Abs. 4 SLVO a. F., § 8 Abs. 3 SLVO n. F.). Die Annahme, dass diese Maßnahme bereits deshalb "gescheitert" ist, weil der Kläger in dem Sechsmonatszeitraum vom 26.10. bis 14.11.2009 sowie vom 09.03. bis 19.03.2010 krankheitsbedingt gefehlt und zusätzlich Erholungsurlaub bzw. Dienstbefreiung in Anspruch genommen hat, liegt zwar angesichts des dadurch verkürzten Unterweisungszeitraums nahe. Die Frage bedarf aber keiner Vertiefung. Entscheidend ist, dass die von dem Beklagten geteilte Einschätzung des Polizeiarztes, eine ausreichende Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst könne aufgrund der in dem "schonenderen Tätigkeitsfeld" im Polizeivollzugsdienst (ausschließlich achtstündiger Tagesdienst bei der Polizeibezirksinspektion S., sog. Querschnittsdienst) entstandenen hohen Fehlzeiten nicht angenommen werden, tragfähig ist. Es ist nach dem beschriebenen Krankheitsbild mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger auch bei Übernahme in die andere Laufbahn auf absehbare Zeit regelmäßig wiederkehrend über kürzere oder längere Zeiträume keinen Dienst leisten wird und damit seine Dienstpflichten krankheitsbedingt auch dort nicht im ausreichenden Umfang erbringen wird, zumal schon in dem Unterweisungszeitraum mehrwöchige Krankheitszeiten zu verzeichnen sind.

III. Dass der Kläger die Dienstpflichten des ihm übertragenen Amtes nicht während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit) und damit für ihn auch kein begrenzter Einsatz gemäß § 27 BeamtStG in Frage kommt, hat der Beklagte aufgrund des polizeiärztlichen Gutachtens ebenfalls zutreffend festgestellt, ohne dass es insoweit weiterer Ausführungen bedürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG auf den 13-fachen Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen und damit auf 41.085,85 Euro festgesetzt.

Referenznummer:

R/R6112


Informationsstand: 17.02.2014