Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist begründet. Der diesbezügliche Bescheid des Vorstandes der Deutschen Telekom
AG vom 1. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO.
Die - allein in materiell-rechtlicher Hinsicht ernstlich in Frage stehende - Rechtmäßigkeit der Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand richtet sich vorliegend nach § 42
Abs. 1 und 3 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I
S. 675) - im Folgenden: BBG a.F.
Der Anwendung des § 42
Abs. 1 und 3 BBG a.F. steht nicht entgegen, dass der Kläger zuletzt bei der Deutschen Telekom
AG und nicht in der Bundesverwaltung tätig war. Gemäß § 2
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG - vom 14. September 1994 (BGBl I
S. 2325, 2353, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009, BGBl I
S. 160) finden auf die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das PostPersRG enthält aber bezogen auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keine speziellen von § 42
Abs. 1 und 3 BBG a.F. abweichenden Regelungen für die bei der Deutschen Telekom
AG beschäftigten Bundesbeamten.
Der mithin mangels einer solchen speziellen Regelung vorliegend anwendbare § 42
Abs. 1 und 3 BBG a.F. ist zwar während des Berufungsverfahrens durch § 44 des neuen Bundesbeamtengesetzes abgelöst worden (
Art. 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl I
S. 160, 170). Für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung kommt es aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2005, an.
Vgl.
BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, und vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = ZBR 2009, 415 - 418 = juris, Rn. 12
ff.Nach § 42
Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. ist ein Beamter auf Lebenszeit - wie der Kläger - vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. Nach § 42
Abs. 3 BBG a.F. soll allerdings von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn der Beamte nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 dieses Absatzes weiter im aktiven Dienst verwendet werden kann. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist danach regelmäßig nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 42
Abs. 1 und 3 BBG a.F. kumulativ erfüllt sind. Zumindest das lässt sich hier aber nicht feststellen.
Dass die materielle Rechtmäßigkeit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand regelmäßig von den Erkenntnissen abhängt, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, a.a.O., bedeutet nicht, dass der Behörde etwa ein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zukäme. Denn einen solchen Spielraum räumt ihr das Gesetz nicht ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen.
So schon
BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1966 - VI C 46.63 -, Buchholz 232 § 42 BBG
Nr. 8;
vgl. ferner Senatsurteile vom 28. Mai 2003 - 1 A 2150/00 -, juris, Rn. 95, und vom 29. Oktober 2009 -
1 A 3598/07 -, juris, Rn. 52.
Diesen Prüfungsrahmen zugrundelegend steht vorliegend zur Überzeugung des Senats fest, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Annahme der Beklagten, der Kläger sei im Sinne des § 42
Abs. 1 BBG a.F. dauernd dienstunfähig gewesen, nicht auf einem tragfähig in diese Richtung zu würdigenden Sachverhalt beruht und daher nicht gerechtfertigt gewesen ist. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 der Norm nicht vor.
Namentlich die Annahme der Beklagten, der Kläger sei bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bereits in Würdigung der gutachterlichen Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes Telekom vom 27. Januar 2005 und vom 26. Juli 2005 als dauernd dienstunfähig im Sinne von § 42
Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. einzustufen, ist sachlich nicht begründet.
Nach § 42
Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. ist der Beamte auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann der Beamte als dienstunfähig auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Letzteres stellt eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Zusatzregelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann.
Vgl. Senatsurteile vom 27. September 2001 - 1 A 2265/99 -, vom 28. Mai 2003 - 1 A 2150/00 -, juris, Rn. 102, und vom 29. Oktober 2009 - 1 A 3598/07 -, juris, Rn. 55.
Der hier in Rede stehende Begriff der (dauernden) Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher (dienstrechtlicher)
Art. Er stellt dabei nicht allein auf die Person des Beamten
bzw. auf Art und Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ab. Vielmehr sind letztlich die Auswirkungen der jeweiligen Erkrankung auf die Fähigkeit, die Dienstpflichten weiter zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Das bedeutet zugleich, dass es jedenfalls nicht in allen Fällen auf die Erhebung exakter und zutreffender medizinischer Befunde ankommt, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte nach seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, weil auf absehbare Zeit eine Behebung im Sinne einer nachhaltigen Besserung seines Zustandes nicht zu erwarten ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und stets ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Dienstunfähigkeit dar; namentlich ist es nicht Sache des begutachtenden Arztes, die Dienstpflichten des jeweiligen Beamten zu bestimmen.
Vgl.
BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148, und vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, a.a.O.; ferner
OVG NRW, Urteil vom 11. März 2009 - 6 A 2615/05 -, juris, Rn. 44
ff., sowie Senatsurteile vom 28. Mai 2003 - 1 A 2150/00 -, juris, Rn 98, vom 17. September 2003 -
1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101, und vom 29. Oktober 2009 -
1 A 3598/07 -, juris, Rn. 57; allgemein auch Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz (Stand: Oktober 2009), § 42 BBG (alt) Rn. 2
ff., 6.
Maßstab für die Beurteilung ist in diesem Zusammenhang nicht das auf einem bestimmten Dienstposten wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne, sondern das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Dieses umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen -
d. h. gemessen an der Wertigkeit der übertragenen Aufgaben seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechend - beschäftigt werden kann. Daher setzt die Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O. sowie juris, Rn. 14; im gleichen Sinne die Parallelentscheidung vom gleichen Tage -
2 C 46.08 -, juris, Rn. 15; ferner etwa Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - 1 A 2538/07 -.
Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das abstrakt-funktionelle Amt bezieht sich demgegenüber auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten und knüpft insofern an dessen Beschäftigung an. Gemeint ist damit der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 11.
Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O. sowie juris, Rn. 15; zum Ganzen auch Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz (Stand: Oktober 2009), § 42 BBG (alt) Rn. 4.
Der in Abhängigkeit von der jeweiligen Leistungsfähigkeit bestehende Anspruch des Beamten - hier des Klägers - auf die Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden Funktionsamtes wird für den Bereich der Deutschen Telekom
AG als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost weder durch höherrangiges noch durch einfaches Bundesrecht verdrängt oder verändert.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, a.a.O. und juris, Rn. 13
ff.Bei dem privatrechtlich organisierten Unternehmen der Deutschen Telekom
AG gibt es zwar keine Ämterstruktur, wie sie § 18 Bundesbesoldungsgesetz -
BBesG - für Behörden vorsieht. Die in § 18
BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit können und müssen daher an die organisatorischen Gegebenheiten der Telekom angepasst werden. Demzufolge findet § 18
BBesG gemäß § 8 PostPersRG ausdrücklich auch für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Dies ermöglicht die Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung auch für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten.
Vgl. BT-Drucks. 12/6718,
S. 94.
In § 6 PostPersRG ist dementsprechend auch die vorübergehende unterwertige Beschäftigung eines Beamten nur als eine - der Sache nach befristete - Ausnahme vom Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung vorgesehen.
Hieran anknüpfend hat grundsätzlich auch ein dem Personalüberhang zugewiesener Beamter - wie der Kläger - einen sich unmittelbar aus
Art. 33
Abs. 5
GG ergebenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Macht er diesen geltend, so muss ihm zeitnah eine auf Dauer angelegte amtsangemessene Tätigkeit übertragen werden.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O. sowie juris, Rn. 40, für die Deutsche Bahn, bei welcher auf Grund von Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen ein Personalüberhang besteht.
Stellt sich wie hier die Frage, ob ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen noch hinreichend in der Lage ist, einen seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten bei seiner Beschäftigungsbehörde auszuüben, kann es deswegen nicht zum Nachteil des Betroffenen gereichen, wenn ihm in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt die Beschäftigung auf einem amtsangemessenen Dienstposten pflichtwidrig vorenthalten wurde. Auch und gerade in einem solchen Falle hat vielmehr die Prüfung, ob dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne von § 42
Abs. 1 BBG a.F. eingetreten ist, nicht (allein) bei dem zuletzt tatsächlich (zeitweise) wahrgenommenen Aufgabenkreis anzusetzen, sondern es ist die Gesamtheit der bei der Beschäftigungsbehörde vorhandenen Dienstposten - einschließlich der im Wege zumutbarer organisatorischer Änderungen einrichtbaren Posten - in den Blick zu nehmen. Fehlt es hingegen, wie für die Organisationseinheit "W. " (früher: PSA) der Deutschen Telekom
AG anzunehmen ist,
vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, a.a.O. sowie juris, Rn. 24,
überhaupt schon daran, dass die dort als sog. Transfermitarbeiter geführten Beamten eigene, der Wertigkeit ihres Statusamtes entsprechende Aufgaben dieser Organisationseinheit zu erledigen haben, so ist die betreffende rein organisatorische Zuordnung darüber hinaus nicht einmal geeignet, den im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang der Subsumtion bedürftigen Maßstabsbegriff der "Beschäftigungsbehörde" auszufüllen.
Weil es somit für den Kläger im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über seine Zurruhesetzung keine Beschäftigungsbehörde
bzw. an deren Stelle tretende Organisationseinheit bei der Deutschen Telekom
AG mehr gegeben hat, lässt sich als Maßstab der Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit entweder an die letzte vorhanden gewesene Beschäftigungsbehörde - hier: die Organisationseinheit Service Center Organisation Personal und Recht West - anknüpfen oder aber es ist (ausnahmsweise) schon auf der Stufe der Prüfung des § 42
Abs. 1 BBG a.F. der Blick über die Verhältnisse bei einer bestimmten Beschäftigungsbehörde
bzw. mit dieser vergleichbaren Einrichtung hinaus (und insofern dem § 42
Abs. 3 BBG a.F. angenähert) auf die Gesamtheit der bei der Deutschen Telekom
AG zur Verfügung stehenden amtsangemessenen Arbeitsplätze seiner Laufbahn zu richten, wobei das Verwaltungsgericht offenbar Letzteres seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (siehe Seite 8 oben des
amtl. Urteilsabdrucks). Welche der angesprochenen Alternativen vorzuziehen ist, braucht der Senat hier am Ende nicht zu entscheiden. Denn eine Auswertung der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen lässt jedenfalls nicht die Feststellung gerechtfertigt erscheinen, der Kläger habe zu dem fraglichen Zeitpunkt schon wegen seiner gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen amtsangemessene Beschäftigungen seiner Laufbahn - sei es bei seiner früheren Beschäftigungsstelle oder überhaupt - auf absehbare Dauer in Gänze nicht mehr
bzw. zumindest nicht halbschichtig ausfüllen können. Allenfalls ergibt sich hier als Ergebnis der Prognose der weiteren Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Klägers eine in gewissem Umfang noch "offene" Einschätzung, welche aber unter bestimmten - dem Dienstherrn zumutbar abzuverlangenden - Umständen einer Änderung der seinerzeit aktuell bestehenden Beschäftigungsbedingungen auch nach der Bewertung der Betriebsärztin die hinreichend zeitnahe Wiedererlangung auch aktueller (Teil-)Dienstfähigkeit keinesfalls sicher ausgeschlossen oder auch nur als unwahrscheinlich dargestellt hat. Denn die damit konkret angesprochene Frage, ob der Kläger eine zumindest "halbschichtige" Leistungsfähigkeit in dem Sechs-Monats-Zeitraum nach § 42
Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. erreicht hätte, wenn ihm eine echte "berufliche Perspektive" in Gestalt einer (Dauer-)Beschäftigung auf einem amtsangemessenen Dienstposten gegeben worden wäre, ist prinzipiell zu bejahen. Darauf führt nicht allein die fachärztliche Bescheinigung des behandelnden Neurologen/Psychotherapeuten
Prof. Dr. T1. vom 18. Oktober 2005, in welcher dieser im Ergebnis eine mehr als halbschichtige Einsatzfähigkeit und damit eine nicht nur prognostisch, sondern seinerzeit aktuell bestehende Dienstfähigkeit des Klägers bejaht hat. Darüber hinaus weist vielmehr im Kern auch bereits eine nähere Auswertung der in dem Verfahren vorgenommenen und vom Senat nach Maßgabe der grundsätzlichen Bedeutung der Äußerungen von Amts-
bzw. Betriebsärzten zu berücksichtigenden - dabei aber auch ggfls. kritisch zu hinterfragenden - Feststellungen und Einschätzungen der Betriebsärztin des Ärztlichen Dienstes der Deutschen Telekom
AG, Frau
Dr. L. , in eine solche Richtung.
Die Betriebsärztin hat als Ergebnis des Untersuchungstermins vom 27. Januar 2005 wie auch in ihrer weiteren Stellungnahme vom 26. Juli 2005 festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers (jeweils) aktuell unterhalbschichtig sei, eine mittelgradige Einschränkung der psychischen Belastbarkeit des Klägers sowie dessen psychomentalen Qualitäten wie Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit und Fähigkeit zur Informationsaufnahme und -verarbeitung bestehe und die wesentlichen Leistungseinbußen gerade im psychomentalen und sozialen Bereich lägen. Zur weiteren Entwicklung des Leistungsvermögens des Klägers hat sie allerdings in ihrer ersten Stellungnahme vom 27. Januar 2005 die Prognose gestellt, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums (von sechs Monaten) möglich erscheine, falls eine erneute berufliche Perspektive geschaffen werden könne (Hervorhebung durch den Senat). Zwar hat die Betriebsärztin in dieser Stellungnahme unmittelbar anschließend ausgeführt, dass es unter den gegebenen Einsatzbedingungen (wechselnde Tätigkeiten, keine längerfristige berufliche Perspektive) unwahrscheinlich sei, dass der Kläger innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes (von sechs Monaten) eine regelmäßige und anhaltende Arbeitsleistung erbringen könne. Diese nur scheinbare Einschränkung der vorherigen Aussage zielt aber mit den "gegebenen Einsatzbedingungen" ersichtlich auf eine Prognose (nur) für den Fall einer Fortsetzung der damaligen Situation, also der Zugehörigkeit des Klägers zu "W. " unter den dortigen Einsatzbedingungen. Sie kann daher für die Beantwortung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers letztlich nicht ausschlagend sein. Denn mit Blick auf den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung war die Beklagte
bzw. die Deutsche Telekom
AG ja gerade in der Pflicht, den Zustand der weitgehenden Beschäftigungslosigkeit des Klägers mit sporadischen, wechselnden Einsätzen, wie er - dem Senat (auch) aus anderen Verfahren bekannt - für die der Organisationseinheit "W. " zugeordneten Beamten typisch (gewesen) ist, zu beenden. Es ging also vordringlich darum, im Rahmen der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit die sogenannten Einsatzbedingungen zu verbessern, d.h. insbesondere eine längerfristige berufliche Perspektive zu schaffen. Daran, dass dies (wie vom Recht gefordert) auch tatsächlich geschehen würde, hatte die Betriebsärztin ihre Prognose der weiteren Entwicklung des (Rest-)Leistungsvermögens des Klägers jedenfalls in erster Linie auszurichten.
Im Anschluss an die hier richtungsweisende prognostische Einschätzung der Betriebsärztin aus Januar 2005, im Falle des Aufzeigens/Gebens einer erneuten beruflichen Perspektive erscheine eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb des gesetzlichen Zeitraums möglich, ist es zu keiner schlüssigen und tragfähigen Änderung dieser Beurteilung gekommen. Zwar hat Frau
Dr. L. im Rahmen ihrer weiteren Stellungnahme vom 26. Juli 2005 (u.a.) ausgeführt, sie halte für den Fall der Schaffung einer neuen beruflichen Perspektive eine erneute Einsatzfähigkeit (des Klägers) in den nächsten 1-2 Jahren für möglich. Sie hat diese etwaig zu Lasten des Klägers gehende "verschärfende" Änderung ihrer Beurteilung aber nicht plausibel begründet. Soweit sie ausgeführt hat, dass auf Grund des schon längeren Verlaufs und der Art der Erkrankung mit einer längeren Behandlungsbedürftigkeit (von mehr als 6 Monaten) zu rechnen sei, sagt die Dauer der Behandlungsbedürftigkeit der diagnostizierten Beschwerden als solche noch nichts Zwingendes darüber aus, ob der Betroffene nicht doch bereits während der Behandlung ein solches Maß an Leistungsvermögen wiedererlangen kann, dass er noch vor Abschluss der Behandlung wieder dienstfähig wird. Immerhin stellt Frau
Dr. L. in ihrer Stellungnahme aus Juli 2005 - neben einer besseren Einstellung des Blutdrucks - auch eine "leichte" Besserung der psychischen und psychosomatischen Beschwerden fest. Warum gleichwohl die längerfristige Prognose ungünstiger ausfallen soll als noch im Beurteilungszeitpunkt Januar 2005, erschließt sich hiervon ausgehend nicht, zumal die Betriebsärztin in ihrer Stellungnahme von Juli 2005 ein im zeitlichen Zusammenhang mit der Versetzung des Klägers zu "W. " liegendes Kränkungsgeschehen als Auslöser der psychischen/psychosomatischen Probleme ausdrücklich benennt. Eine ungünstigere Entwicklungsprognose lässt sich auch nicht damit tragfähig begründen, dass - wie es in der Begutachtung weiter heißt - unter den gegebenen Bedingungen (Wegfall des gewohnten Arbeitsplatzes, notwendige Neuorientierung, Einarbeitung in neue Sachgebiete und Arbeitsinhalte sowie voraussichtlich wechselnde Tätigkeiten) in absehbarer Zeit eher nicht mit einer regelmäßigen und nennenswerten beruflichen Arbeitsleistung zu rechnen sei. Denn diese (Alternativ-)Prognose knüpft - wie im Kern schon diejenige im Rahmen der Stellungnahme aus Januar 2005 - zum Teil an solche Beschäftigungsbedingungen an, die es zu Gunsten der weiteren Einsatzfähigkeit des Klägers gerade zu verbessern galt, und bezieht sich im Übrigen auf Umstände, welche mit jeder beruflichen Neuausrichtung zwangsläufig verbunden sind und daher der Bewertung von Januar 2005 ebenfalls mit zugrunde gelegen haben müssen. Zudem würdigt die Betriebsärztin den Umstand, dass der Kläger auch noch im Juli 2005 aktuell dienstunfähig erkrankt gewesen ist, woraus sie möglicherweise auf eine gewisse weitere Verfestigung der Erkrankung geschlossen haben mag, nicht - wie geboten - unter dem Gesichtspunkt, dass dem Kläger auch in der Zwischenzeit eine neue berufliche Perspektive nicht aufgezeigt worden war.
Mit einer weiteren kurzen Stellungnahme vom 27. Oktober 2005 hat die Betriebsärztin während des Widerspruchsverfahrens lediglich zusammenfassend dahin Stellung genommen, dass sich an ihrem Gutachten aus Juli 2005 "keine wesentlichen Änderungen" ergeben würden; die aufgezeigten Mängel jenes Gutachtens werden hierdurch nicht kompensiert.
Auch in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 31. Mai 2007, in welcher die Betriebsärztin, Frau
Dr. L. , als sachverständige Zeugin eingehend gehört wurde und insofern Gelegenheit hatte, etwaige Unklarheiten der Aussagen in ihren schriftlichen Gutachten auszuräumen, hat es letztlich keine Klärung in einem von den vorstehenden Ausführungen des Senats abweichendem Sinne gegeben. Vielmehr hat die Zeugin, auf die Frage, ob der Kläger einsatzfähig gewesen wäre, wenn man ihm eine reguläre berufliche Tätigkeit gegeben hätte, unter anderem ausgeführt, dass sie letztlich nicht einschätzen könne, ob der Kläger zu einem regulären Dienst in einem anderen Tätigkeitsbereich in der Lage gewesen wäre, zumal es aus ihrer Sicht schwierig sei, einen Arbeitsplatz zu finden, wo der Kläger "zufrieden" sei. Mit dieser Aussage hat die Betriebsärztin die in Rede stehende Prognose (sinngemäß) aber lediglich als (unter den hier gegebenen vielschichtigen Umständen) schwierig zu treffen
bzw. als in der Sache letztlich eher "offen" dargestellt, ohne ihrer in der Stellungnahme von Januar 2005 getroffenen Einschätzung deutlich entgegenzutreten. Die anscheinend an einzelne (in der Aussage mit erwähnte) und dabei zum Teil länger zurückliegende Vorkommnisse in der beruflichen Karriere des Klägers anknüpfende Aussage der Ärztin, psychische Beschwerden hätten sich "wie ein roter Faden" durch das Leben des Klägers gezogen, lässt sich - wie schon das Verwaltungsgericht kritisiert hat - in dieser Allgemeinheit nicht verifizieren. Namentlich wird damit nicht konkret in Frage gestellt, dass die im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch vorliegenden psychischen und psychosomatischen Beschwerden (zumindest in erster Linie) mit der Versetzung zu "W. " und der dort fehlenden Perspektive einer amtsangemessenen Dauerbeschäftigung zusammenhängen dürften.
Für den Senat hat keine Veranlassung bestanden, zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Ob das Verwaltungsgericht rechtfehlerfrei davon ausgehen durfte, die maßgebliche Frage der Dienstfähigkeit des Klägers zum damaligen Zeitpunkt lasse sich infolge Zeitablaufs nicht mehr aufklären, oder - wie die Beklagte meint - über den hierzu erforderlichen medizinischen Sachverstand nicht verfügte, kann dahinstehen. Denn es fehlt vorliegend - wie ausgeführt - bereits erkennbar an einem greifbaren Anhalt dafür, dass zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch mit der gebotenen Sicherheit ("keine Aussicht", arg. § 42
Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.) die Prognose hätte sachlich gerechtfertigt sein können, der Kläger werde in absehbarer Zeit - hier nach § 42
Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. also in einem Zeitraum von jedenfalls nicht unter sechs (weiteren) Monaten - seine Fähigkeit zur Dienstleistung nicht in ausreichendem Umfang wiedererlangen. Die Betriebsärztin hat nämlich neben den aufgezeigten damaligen Leistungseinschränkungen des Klägers als ärztliche Prognose im Rahmen ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2005 festgehalten, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums (von sechs Monaten) möglich erscheine, falls eine erneute berufliche Perspektive geschaffen werden könne. Wie im Einzelnen aufgezeigt wurde, haben nachträgliche schriftliche Stellungnahmen wie auch die Aussage der Betriebsärztin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu keiner schlüssigen
bzw. durchgreifenden Änderung des Kerns dieser prognostischen Einschätzung geführt. Dies hängt nicht zuletzt auch damit zusammen, dass eine von der Betriebsärztin durchgängig angenommene wesentliche Grundvoraussetzung für die Wiedererlangung der (aktuellen) Dienstfähigkeit des Klägers, nämlich die - im Sinne amtsangemessener Beschäftigung im Übrigen auch rechtlich gebotene - Schaffung einer erneuten beruflichen Perspektive nicht tatsächlich umgesetzt oder zumindest erkennbar eingeleitet worden ist. So hätte in diesem Zusammenhang etwa ein (hier nicht unternommener) Arbeitsversuch auf einem dem Amt eines Technischen Fernmeldebetriebsinspektors angemessenen - Dauerarbeitsplatz eine geeignete Maßnahme sein können, sowohl die psychische Befindlichkeit des Klägers zu verbessern als auch sein verbliebenes/wiedergewonnenes (Gesamt-)Leistungsvermögen näher auszutesten.
Unabhängig davon, ob in Bezug auf den Kläger das Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42
Abs. 1 BBG a.F. zu Recht verneint worden ist, hat die Beklagte, vertreten durch die Deutsche Telekom
AG, den Anforderungen des § 42
Abs. 3 BBG a.F. nicht genügt. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend substanziiert und zugleich nachvollziehbar dargelegt, nach einer für den Kläger geeigneten anderweitigen Verwendung im Sinne der Norm gesucht zu haben. (Auch) Das führt zur Rechtswidrigkeit der die vorzeitige Zurruhesetzung aussprechenden Verfügung. Schon deswegen ist hier die durch das Gericht erster Instanz erfolgte Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Berufungsverfahren zu bestätigen und bedarf es einer Beweisaufnahme in Richtung auf eine etwaige noch weitergehende Prüfung der Frage dauernder Dienstunfähigkeit nicht.
Nach § 42
Abs. 3 Satz 1 BBG a.F. soll von der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach dem Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. Nach Satz 3 hat der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn er nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt. Nach Satz 4 kann dem Beamten ohne seine Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihm die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
§ 42
Abs. 3 BBG a.F. ist Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O. sowie juris, Rn. 20, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5372,
S. 34 und 13/3994,
S. 33.
Die Vorschrift ist Teil der vielfältigen Bemühungen des Bundesgesetzgebers, Pensionierungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden. Hierzu gehören auch die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 42a BBG a.F. (heute inhaltlich geregelt in § 45 BBG) und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 45 BBG a.F. (heute inhaltlich geregelt in § 46 BBG).
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O. sowie juris, Rn. 20.
Da § 42
Abs. 3 BBG a.F. an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen
bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet ist. Demzufolge ist eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 42
Abs. 3 BBG a.F. bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde möglich, wenn dem Beamten dort gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Steht ein dem bisherigen Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es dagegen - wie ausgeführt - bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 42
Abs. 1 BBG a.F. Der Anwendungsbereich des § 42
Abs. 3 BBG a.F. hat im Übrigen nicht nur einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde im Blick. Er betrifft vielmehr auch gerade solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinn übertragen werden.
Vgl. zum Ganzen etwa
BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O. sowie juris, Rn. 21 bis 24.
§ 42
Abs. 3 BBG a.F. begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O. sowie juris, Rn. 25.
Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des Satzes 1 des § 42
Abs. 3 BBG a.F. verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Fällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte für einen solchen atypischen Fall sind vorliegend nicht ersichtlich.
Die Suche nach einer § 42
Abs. 3 BBG a.F. entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des Satzes 2 des § 42
Abs. 3 BBG a.F., wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 42
Abs. 3 BBG a.F. nicht herleiten. Auch die amtlichen Gesetzesbegründungen enthalten keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist.
Vgl. BT-Drucks. 11/5372,
S. 34 und 13/3994,
S. 33, sowie
BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O. sowie juris, Rn. 27.
Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 42
Abs. 3 BBG a.F. zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer -
ggf. längeren - Unterweisungszeit erworben werden kann.
Bezogen auf all dies ist es (auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 42
Abs. 3 BBG a.F. beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Vgl.
BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, 108 f. = Buchholz 11
Art. 33
Abs. 2
GG Nr. 32
S. 33, und vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, a.a.O. sowie juris, Rn. 30; ebenso
OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, DÖD 2009, 312, 314 = juris, Rn. 66.
Dabei dürfen die Anforderungen, welche § 42
Abs. 3 BBG a.F. an den Dienstherrn stellt, für die der Deutschen Telekom
AG zugewiesenen Beamten auch nicht deshalb herabgesetzt werden, weil dort in der Folge von Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen ein Personalüberhang besteht (bestanden hat). Denn dieser Zustand beseitigt oder relativiert nicht die Pflicht des Dienstherrn
bzw. des für diesen verantwortlich Handelnden, nach Maßgabe des § 42
Abs. 3 BBG a.F. nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Auch ein dem Personalüberhang zugewiesener Beamter - wie der Kläger - behält (in den Grenzen seines Leistungsvermögens) den sich unmittelbar aus
Art. 33
Abs. 5
GG ergebenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Macht er diesen geltend, so muss ihm zeitnah eine auf Dauer angelegte amtsangemessene Tätigkeit übertragen werden, und zwar im Regelfall auch dann noch, wenn es (nur) um die Frage einer anderweitigen Verwendung im Fall etwaiger Dienstunfähigkeit geht.
Vgl. hierzu auch
BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - , a.a.O. sowie juris, Rn. 40 - dort bei vergleichbaren Ausgangspunkten bezogen auf die Verhältnisse bei der Deutschen Bahn.
Auf der Grundlage der nach dem Vorstehenden maßgeblichen Darlegungen der Beklagten in ihrem vorprozessualen und prozessualen Vorbringen vermag der Senat nicht festzustellen, dass die angesprochene Suchpflicht gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen des § 42
Abs. 3 BBG a.F. hier ausreichend erfüllt worden ist. Es fehlt insoweit schon an einem hinreichend substanziierten und zugleich nachvollziehbaren Vortrag. Erst recht gibt es in den Verwaltungsvorgängen/Personalakten keine Unterlagen, welche zu einer - in Fällen der vorliegenden Art zumindest sinnvollen - Dokumentation der im Einzelnen unternommenen Bemühungen (auch hinsichtlich deren Umfang und räumlicher Ausdehnung) zur Suche einer anderweitigen Verwendung für den Kläger geeignet wären.
In den Verwaltungsvorgängen (Blatt 9 der Beiakte Heft 4) findet sich lediglich ein knapper Vermerk über eine "Prüfung der anderweitigen Verwendung gemäß § 42
Abs. 3 BBG" mit den im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Angaben. In dem hier interessierenden Zusammenhang von Bedeutung ist namentlich die vom 1. März 2003 datierende handschriftliche Notiz in der Rubrik "Unterbringung ist möglich - ja/nein". Eingetragen ist dort "Betrieb W. ", angekreuzt worden ist "nein". Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist eine derartige Erklärung/Eintragung dahin zu verstehen, dass allenfalls bezogen auf den "Betrieb W. " eine weitere Einsatzmöglichkeit des Klägers gemessen an seinem Leistungsvermögen
bzw. dessen Einschränkungen geprüft worden ist. Denn in die Spalte "Unterbringung ist möglich" konnte sinnvoller Weise nur diejenige Organisationseinheit eingetragen werden, in Bezug auf die der sich hier stellende Prüfauftrag (sei es mit dem Ergebnis "ja" oder "nein") auch erfüllt worden ist, nicht hingegen diejenige Stelle, welche die Prüfung gegebenenfalls vorgenommen hat.
Dies mit zugrunde gelegt, vermögen auch die nachträglichen Erläuterungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren - und namentlich im Berufungsrechtszug - keinen klaren und in der Sache hinreichenden Aufschluss darüber zu geben, dass sie die Anforderungen des § 42
Abs. 3 BBG a.F. (wie im Ergebnis geltend gemacht) tatsächlich in dem rechtlich gebotenen Maße erfüllt habe. Sie hat nämlich lediglich die aus sich heraus nicht nachvollziehbare Behauptung aufgestellt, es sei nicht lediglich bezogen auf den "Betrieb W. ", sondern "konzernweit" nach einer Einsatzmöglichkeit gesucht worden. Was sie hierzu als Begründung anführt, vermag in der Sache nicht zu überzeugen. Vor allem aber fehlt es nach wie vor an einer substanziierten Angabe der einzelnen Prüfungsschritte, namentlich in Richtung auf eine nähere Eingrenzung der für eine mögliche Verwendung des Klägers in Betracht gezogenen anderen Beschäftigungsbehörden (Organisationseinheiten), und auch der konkreten Gründe, warum dort jeweils eine dem Amt entsprechende
bzw. vergleichbare Beschäftigung des Klägers im Ergebnis nicht in Betracht kommen soll. Zwar mag W. - wie vorgetragen - zum Zeitpunkt der Suche tatsächlich als einzige Organisationseinheit der Beklagten einen Überblick über sämtliche Stellen im Konzern gehabt haben. Das lässt aber nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass W. im Falle des Klägers auch tatsächlich konzernweit eine amtsangemessene Beschäftigung gesucht hat, solange nicht näher dargelegt wird, in welcher Weise diese Suche im Einzelnen durchgeführt worden ist. Über die insoweit offenbar mangelnde Dokumentation der Suche hilft auch nicht die Erwägung der Beklagten hinweg, der Kläger hätte nicht mehr zum Vermittlungskreis der W. gehört, sondern wäre auf einem geeigneten Arbeitsplatz eingesetzt worden, falls seine Beschäftigung auf einem leidensgerechten Dauerarbeitsplatz innerhalb der Deutschen Telekom
AG möglich gewesen wäre. Denn auch der damit anscheinend beabsichtigte Hinweis auf das Fehlen eines geeigneten Arbeitsplatzes bleibt pauschal und vermag Art und Umfang der Suche nach einem solchen mangels inhaltlicher Substanz nicht zu plausibilisieren. Darüber hinaus verfängt die gezogene Schlussfolgerung auch schon deshalb nicht, weil sie den bei der Deutschen Telekom
AG seinerzeit bestehenden Personalüberhang nicht ersichtlich mit in Rechnung stellt. Wie schon an anderer Stelle ausgeführt, kann dieser Personalüberhang aber auch im vorliegenden Zusammenhang nicht zu einer Erleichterung der gesetzlichen Anforderungen führen. Namentlich könnte die Deutsche Telekom
AG nicht durchgreifend ins Feld führen, sie sei wegen des Personalüberhangs schlicht nicht in der Lage (gewesen), alle bei ihr tätigen aktiven Beamten amtsangemessen zu beschäftigen. Denn dies ist die Folge einer Personalplanung, die den Bestand an Beamten und deren verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstatus nicht hinreichend berücksichtigt hat und mithin unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten nicht beachtlich ist.
Vgl. auch
BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - ZBR 2010, 45, sowie juris, Rn. 22, dort im Zusammenhang mit einer Reaktivierung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167
Abs. 1
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132
Abs. 2
VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.