Zwischen den Beteiligten steht die Höhe des Grades der Behinderung (
GdB) des Klägers im Streit.
Der 1973 geborene Kläger war zuletzt als Lehrer an der DAA - A1
GmbH tätig. Seit Oktober 2018 war er durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Bescheid vom 04.09.2020 wurde dem Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund rückwirkend ab dem 01.05.2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt.
Der Kläger stellte am 20.08.2019 erstmals einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung ab dem 10.10.2018 beim Landratsamt E1. Zu den Akten gelangte unter anderem der ärztliche Entlassungsbericht der Nordseeklinik B1, Zentrum für medizinische Rehabilitation, Arbeitsmedizin und Berufskrankheiten, über den dortigen stationären Aufenthalt im Sommer 2019. Mit Bescheid vom 26.11.2019 stellte das Landratsamt bei ihm einen
GdB von 30 seit dem 10.10.2018 fest.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, die bei ihm vorliegende Schlafapnoe wegen nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung sei mit einem
GdB von 50 zu bewerten.
Nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte schlug der Versorgungsarzt S1 mit Stellungnahmen vom 02.12.2019 und vom 29.01.2020 einen Gesamt-
GdB von 30 vor, wobei folgende Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt wurden:
Schlafapnoe-Syndrom:
GdB 20
Bronchialasthma, Allergie:
GdB 20
Depression, Psychovegetative Störungen:
GdB 20
Sarkoidose:
GdB 10
Ein begründeter Ausnahmefall, in dem eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung nachweisbar nicht durchführbar sei, sei nicht gegeben; dies setze eine Vergleichbarkeit mit den funktionellen Einschränkungen einer Narkolepsie voraus. Die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft und derzeit erfolge die Behandlung mittels Ballrucksack Auch die ambulant behandelbaren psychischen Störungen würden keine stärkeren Alltagsbeeinträchtigungen bedingen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2020 wies der Beklagte hierauf gestützt den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 31.03.2020 die hier vorliegende Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, bei ihm liege ein
GdB von mindestens 60 vor. Er müsse wegen der Schlafapnoe ein CPAP-Gerät mit Nasenmaske benutzen, was allerdings insbesondere in Infektfällen schlecht toleriert werde. Der
GdB müsse allein für diese Funktionsbeeinträchtigung weit höher ausfallen. Ein weiterer Schwerpunkt liege auf seiner Depression, die seinen Alltag schwer beeinträchtige und medikamentös und – bis zum Ausbruch der Coronakrise – regelmäßig im wöchentlichen Rhythmus mit Therapiesitzungen als Einzel- oder Gruppensitzungen behandelt worden sei.
Der Kläger hat verschiedene Berichte zu den Akten gereicht. In einem Bericht des N1, Klinik S2, Abteilung Pneumologie vom Januar 2020 ist beim Kläger ein schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ED 2007, Polysomnographie von 01/2020) diagnostiziert worden. Ein CPAP-Gerät und eine Nasenmaske seien verordnet worden. In einem Bericht vom April 2020 hat S3 angegeben, der Kläger habe die CPAP-Therapie nicht regelmäßig durchgeführt, da „die Nase ständig verlegt“ sei. Sie habe dem Kläger geraten, über den Provider eine Full-Face-Maske zu beziehen und die CPAP-Therapie regelmäßig durchzuführen. In einem weiteren Bericht des N1 vom Mai 2020 hat dieser mitgeteilt, die Nase sei aufgrund der massiven Pollenallergie immer wieder komplett verschlossen. Dann sei „Fullface und zusätzlich Rucksack notwendig als Kompromiss“, auch wenn die Werte mit der Nasenmaske erheblich besser seien.
Das SG hat die behandelnden Ärztinnen und Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen.
Der Facharzt S4 hat im Februar 2021 angegeben, beim Kläger bestehe eine rezidivierende depressive Erkrankung, zum Ende der Behandlung noch leichtgradig, die mit einem
GdB von 10 zu bewerten sei.
Der W1 hat gleichfalls im Februar 2021 mitgeteilt, ein schwergradiges Schlafapnoesyndrom sei polysomnographisch nachgewiesen worden; eine kontinuierliche Überdrucktherapie sei medizinisch erforderlich. Aufgrund der anhaltenden Problematik mit der Durchführbarkeit der Überdruckbeatmung aufgrund der Nasenatmungsbehinderung sei dieses mit einem
GdB von 50 zu bewerten. Das Asthma bronchiale mit geringer lungenfunktioneller Einschränkung und teils zwar häufigen, allerdings leichten Beschwerden sei als eher leichtgradig zu beurteilen.
Ergänzend hat K1, Praxis W1 und Kollegen, im November 2021 mitgeteilt, beim Kläger habe eine Sarkoidose der Lunge bestanden, weshalb eine Steroidtherapie erfolgt sei. In den letzten Röntgenuntersuchungen (2019) habe sich jedoch kein Anhalt mehr für das Vorliegen einer chronischen Sarkoidose ergeben. In der Lungenfunktion habe sich eine leichte Obstruktion, passend zu einem leichten Asthma bronchiale, gezeigt. Auf weitere Anfrage des SG hat K1 im Mai 2022 mitgeteilt, beim Kläger trete während der Pollensaison eine allergische Rhinitis mit häufigen Niesattacken auf,
ca. 2-3 mal die Woche nehme er ein Antihistaminikum sowie antiallergische Nasensprays ein. Während der Wintersaison komme es zu einer Nasenatmungsbehinderung an
ca. 4-5 Tagen in der Woche. Insgesamt schätze sie eine Nutzungsdauer für die Maskenbeatmung von
max. 30 bis 40 Tagen seit 2019. Sie hat einen Arztbrief des S5, K2-hospital, vom Mai 2021 über eine ambulante Vorstellung des Klägers vorgelegt.
Der Kläger hat einen Bericht des Universitätsklinikums M1, Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie, vom April 2021 sowie ein – auf Anforderung des Landgerichts Heidelberg im Verfahren gegen seine private Berufsunfähigkeitsversicherung – nach Aktenlage unter Berücksichtigung einer Anamneseerhebung über Videokonferenz erstelltes Gutachten des Oberarztes B2 der Thoraxklinik am Universitätsklinikum H1 vom März 2022 vorgelegt, in dem der Sachverständige
u. a. angegeben hat, die Einschränkungen der Tätigkeit als Lehrer seien hauptursächlich durch die Folgen des Schlafapnoe-Syndroms verursacht. Es sei ohne dauerhafte Besserung versucht worden, das Schlafapnoe-Syndrom operativ zu behandeln. Ebenso sei eine CPAP-Therapie diesbezüglich versucht worden, die vom Kläger nicht toleriert worden sei.
Das SG hat sodann den Facharzt G1, M2-hospital S6, Schlaf- und Beatmungsmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem Gutachten vom April 2023 hat G1 die folgenden Diagnosen gestellt: Schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ED 2006), CPAP-Therapie (Maskenintoleranz), Tagesschläfrigkeit durch nicht therapiertes obstruktives Schlafapnoesyndrom, allergisches Asthma bronchiale (teilkontrolliert), allergische Rhinokonjunktivitis, Zustand nach Sarkoidose Typ II (ED 2011) und Adipositas. In der Regel lasse sich ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mit einer CPAP-Maskentherapie gut behandeln, beim Kläger liege jedoch eine CPAP-Maskenintoleranz vor. Die erwogenen operativen Maßnahmen würden von HNO-ärztlicher Seite nicht befürwortet, da dadurch kein ausreichender Therapieeffekt zu erwarten sei. Es sei davon auszugehen, dass durch die unzureichende Therapie, insbesondere des Nasenschachtes (bis jetzt habe hier keine Therapie stattgefunden), die Schleimhautschwellung in der Nase die Maskenintoleranz verschlimmere. Er empfehle daher die regelmäßige Anwendung eines intranasalen und auch eines inhalativen Kortisonsprays für die Lunge. Hiermit könne eine Stabilisierung der oberen und unteren Atemwege erreicht werden, so dass dann doch eine CPAP-Maskentherapie angewandt werden könne. Sofern diese Therapie keinen ausreichenden Erfolg bringe, könne eine der vorhandenen hochwirksamen neuen Therapien eingesetzt werden (
z.B. Dupilumab, Benralizumab,
etc.), um eine Abschwellen der Schleimhaut der oberen und unteren Atemwege zu erreichen. Sollte dies gelingen, liege der
GdB bei 20, andernfalls liege der
GdB bei 50.
Der Beklagte hat hierzu die versorgungsärztliche Stellungnahme des K3 vom Januar 2024 vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, die therapeutischen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft worden. Es liege keine dauerhafte Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung vor, welche einen
GdB von 50 begründen würde. Davon sei beispielsweise bei unkorrigierbaren Gesichtsdeformitäten oder nachgewiesenen schweren Trigeminusneuralgien auszugehen. Im vorliegenden Fall habe der Gutachter jedoch explizit therapeutische Optionen benannt, die zu einer Durchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung führen könnten.
Eine Nachfrage des SG beim Kläger, ob und in welcher Form die vom Sachverständigen empfohlene Therapie mit kortisonhaltigen Medikamenten erfolge, blieb trotz Erinnerung unbeantwortet.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2024 hat das SG daraufhin die Klage abgewiesen. Der beim Kläger ab dem 10.10.2018 festgestellte
GdB von 30 sei ausreichend bemessen; ein vom Kläger angestrebter
GdB von mindestens 60 lasse sich nicht begründen. Das beim Kläger bestehende Schlafapnoe-Syndrom bedinge einen
GdB von 20. Die Nichtdurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung und damit ein
GdB von 50 sei vorliegend nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen. Anatomische Besonderheiten, die die Durchführung einer Maskenbeatmung erschweren würden, würden beim Kläger nicht vorliegen. Auch aus seinem Schlafverhalten, insbesondere einer vorwiegend eingenommenen Schlafposition, lasse sich nicht ableiten, dass eine nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar wäre. Vielmehr würde sich die Problematik der Durchführung der CPAP-Therapie im häuslichen Bereich durch das allergiebedingte Anschwellen der Nasenschleimhaut in der Heuschnupfenzeit und wegen einer Allergie auf Hausstaubmilben vor allem in der Winterzeit ergeben. Allerdings würde die allergische Rhinokonjunktivitis und das allergische Asthma nach Angabe des Sachverständigen G1 in seinem Gutachten vom April 2023 auch nicht adäquat therapiert. Die unzureichende Therapie, insbesondere des Nasenschachtes verschlimmere die Schleimhautschwellung in der Nase und damit die Maskenintoleranz des Klägers. Der Sachverständige habe daher die regelmäßige Anwendung eines intranasalen Kortisonsprays und auch die regelmäßige Anwendung eines inhalativen Kortisonsprays für die Lunge empfohlen. Damit könne eine Stabilisierung der oberen und unteren Atemwege erreicht werden, sodass dann doch eine CPAP-Maskentherapie angewandt werden könne. Sofern die intranasale/inhalative Therapie keinen ausreichenden Erfolg bringe, könne zudem eine der vorhandenen, hochwirksamen, neuen Therapien eingesetzt werden (
z.B. Dupilumab, Benralizumab,
etc.), um eine Abschwellen der Schleimhaut der oberen und unteren Atemwege zu erreichen. Insofern würden die vom Sachverständigen aufgezeigten Therapiemöglichkeiten bestehen, um eine CPAP-Therapie mit einer Nasenmaske zu ermöglichen – die nach dem Bericht des Schlaflabors S2 vom 30.01.2020 beim Kläger grundsätzlich auch möglich und wirksam sei. Im Übrigen würden bei der Nichtdurchführung der Therapie auch subjektive Aspekte des mangelnden Tragekomforts der Nasenmaske eine Rolle spielen, wie sich dem Arztbrief des S5, K2-hospital, vom Mai 2021 entnehmen lasse. Die vom Kläger dort geschilderten subjektiven Probleme beim Tragen der Maske (Mundtrockenheit, Druck als zu hoch empfunden, schlechterer Schlaf) seien aber nicht zu berücksichtigen, so schon das Bayerische Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 17.07.2012, L 15 SB 213/11, juris), zumal ein länger andauernder Gewöhnungsversuch nicht durchgeführt worden sei. Die auf pneumologischem Gebiet behandelnde Ärztin K1 habe die Tragedauer der Maske in ihrer Stellungnahme vom Mai 2022 auf
max. 30 bis 40 Tagen seit 2019 geschätzt. Nach alledem sei die Nichtdurchführbarkeit einer nasalen Überdruckbeatmung vorliegend nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen. Daneben liege bei dem Kläger auf pneumologischem Fachgebiet ein Asthma Bronchiale und eine allergische Rhinokonjunktivitis vor, die nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen G1 sowie den Einschätzungen der behandelnden Ärzte auf pneumologischen Gebiet mit einem
GdB von 10 hinreichend bewertet seien. Der Z. n. Sarkoidose bedinge keinen
GdB. Im Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ leide der Kläger unter einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, derzeit leichte Episode. Dies würde sich aus der Stellungnahme des behandelnden S7 ergeben, der für die Erkrankung dementsprechend nur einen
GdB von 10 eingeschätzt habe. Unter Berücksichtigung des rezidivierenden Verlaufs könne dem Vorschlag des Beklagten mit einem
GdB von 20 dennoch gefolgt werden. Damit liege ein Gesamt-
GdB von 30 ab Oktober 2018 vor.
Gegen den dem Kläger am 08.07.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 31.07.2024 Berufung beim
LSG Baden-Württemberg eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass im Mai 2020 trotz Maskentragens im Schlaflabor des Universitätsklinikums M1 ein AHI (Apnoe-Hypopnoe-Index) von 52,8, also eine schwerstgradige Diagnose, festgestellt worden sei. Es bestehe derzeit für ihn keine erfolgversprechende Therapie; das Durchführen einer Therapie mit einem Cortisonspray habe jedenfalls auf die Schlafapnoe keinen Einfluss. Die Verharmlosung seiner Maskenproblematik durch das SG, durch das soziale Umfeld (zum Beispiel durch Mobbing), durch das berufliche Umfeld (bis hin zur Kündigung) und teilweise sogar durch medizinisch geschulte Menschen habe in der Vergangenheit schon häufig zur deutlichen Verschlimmerung seiner psychischen Situation geführt und werde das wahrscheinlich in Zukunft auch immer wieder.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.07.2024 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2020 zu verurteilen, bei ihm einen
GdB von wenigstens 50 ab dem 10.10.2018 festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der
GdB von 20 für das Schlafapnoe-Syndrom würde weiterhin zutreffen, da keine organischen Gründe für die fehlende Durchführbarkeit der Beatmungstherapie bestehen würden. Auch der Sachverständige G1 gehe davon aus, dass das Schlafapnoe-Syndrom noch nicht austherapiert sei und nenne die verschiedensten möglichen Therapieoptionen. Diese müssten zuerst ausführlich getestet und der Erfolg abgewartet werden.
Mit Verfügung vom 28.10.2024 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter gemäß § 153
Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) angehört worden. Die Beteiligten haben keine Einwände gegen die Übertragung erhoben.
Mit Beschluss des Senats vom 05.12.2024 ist die Berufung nach § 153
Abs. 5
SGG dem Berichterstatter übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten des Senats, die Gerichtsakten des SG sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Die gemäß §§ 143 und 144
SGG statthafte, nach § 151
Abs. 1
SGG form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 03.07.2024, über die nach Übertragung durch den Senat gemäß § 153
Abs. 5
SGG der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zur Entscheidung berufen war, ist unbegründet.
Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 06.03.2020, mit dem der Beklagte den Gesamt-
GdB ab 10.10.2018 mit 30 festgestellt hat. Die hiergegen erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die beim Kläger vorliegenden Behinderungen rechtfertigen keinen Gesamt-
GdB jenseits von 30. Dies hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt, weshalb der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153
Abs. 2
SGG).
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Soweit der Kläger sinngemäß unter Verweis auf einen – von ihm allerdings nicht vorgelegten und auch nicht aktenkundigen – Arztbrief des Universitätsklinikums M1 vom Mai 2020 (gemeint dürfte wohl eher der Bericht des N1 vom Mai 2020 sein) die generelle Eignung einer CPAP-Maskentherapie für das bei ihm vorliegende Schlafapnoe-Syndrom in Zweifel zieht, ist dies durch die ärztlichen Stellungnahmen widerlegt. Bereits das SG hat in seiner Entscheidung zutreffend auf den Bericht des N1, Klinik S2, vom Januar 2020 verwiesen, in welchem dieser dargelegt hat, dass unter CPAP-Titration eine signifikante Verbesserung in Form einer Reduktion der Atemstörungen auf einen AHI (die gebräuchliche Schweregradeinteilung nach der Anzahl der Atmungsereignisse pro Stunde Schlaf) von 10,91/h und einer Anhebung der Sauerstoffsättigungswerte auf minimal 84 % und durchschnittlich 94 % in der Kontrollnacht erreicht werden konnte. Unter Berücksichtigung der üblichen Schweregradeinteilung (
vgl. Pschyrembel online, Schlafapnoe-Syndrom: AHI größer 5 und kleiner 15/h: leicht; AHI 15 bis 30/h: mittelgradig; AHI größer 30/h: schwer) wurde damit mit einem AHI von 10.91/h eine nur noch leichte Ausprägung des Schlafapnoe-Syndroms erreicht. Auch im weiteren Bericht des N1 vom Mai 2020, auf den sich der Kläger möglicherweise bezieht, wird die CPAP-Therapie mit der Nasenmaske mitnichten als unzureichend angesehen. Vielmehr betonte N1, dass damit ein erheblich besserer Effekt als mit der „Fullface-Maske“ – mit dieser in Seitenlage ergab sich ein AHI von 23/h – erreicht worden sei, aber die Therapie mit Nasenmaske nach Angaben des Klägers bei Allergien nicht durchführbar sei.
Auch hat der Kläger durch sein Vorbringen im Berufungsverfahren eine Unmöglichkeit einer CPAP-Maskentherapie nicht belegt. Bei der Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung im Sinne der
VG, Teil B,
Nr. 8.7 handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, die des Vollbeweises bedarf (Bayerisches
LSG, Urteil vom 17.07.2012, L 15 SB 213/11, juris, auch zum Nachfolgenden). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht erforderlich, dass die Tatsache mit absoluter Gewissheit feststeht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch noch am Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache zweifelt, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt. Können die genannten Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht im erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte für sich herleiten möchte, hier also des Klägers, so bereits das SG. Der Sachverständige G1 hat im Hinblick auf das vom Kläger als Therapiehindernis angeführte allergische Rhinokonjunktivitis und das allergische Asthma bislang vom Kläger nicht genutzte und rasch wirksame Therapieoptionen aufgezeigt, nämlich die regelmäßige Anwendung eines intranasalen Kortisonsprays und eines inhalativen Kortisonsprays für die Lunge. Demgegenüber waren die Therapieansätze beim Kläger bislang auf ein intranasales Kortisonspray beschränkt, wie sich den umfangreichen ärztlichen Stellungnahmen entnehmen lässt. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf bestehende und hochwirksame neue Therapien, mit denen ein Abschwellen der Schleimhaut der oberen und unteren Atemwege erreicht werden kann (
z.B. Dupilumab, Benralizumab), verwiesen. Nachdem diese Therapieoptionen zur Erleichterung der Nutzung einer CPAP-Nasenmaskentherapie bislang vom Kläger ungenutzt geblieben sind, ist der Nachweis der Nichtdurchführbarkeit der nasalen Überdruckbeatmung entsprechend der oben dargestellten Beweisanforderungen nicht erbracht, wie bereits das SG zutreffend dargelegt hat (
vgl. hierzu auch Bayerisches
LSG, Urteil vom 28.10.2014, L 3 SB 61/12, juris, wonach bei psychischen Problemen wie einer Maskenphobie eine Therapieunverträglichkeit nur dann zu bejahen ist, wenn sich der Betroffene in psychiatrische Behandlung begeben hat).
Im Übrigen teilt der Senat die vom SG geäußerten Zweifel, ob die unterbliebene Maskennutzung tatsächlich auf die allergischen Erkrankungen zurückzuführen ist. S5 hat in seinem Arztbrief vom Mai 2021 mit ausführlicher Darstellung des bisherigen Verlaufs der Erkrankung und der unternommenen Therapiebemühungen unter anderem über den im August 2020 unternommenen Versuch einer Therapie mit einer sogenannten „Pillow-Maske“ (Nasenpolstermaske) berichtet. In der Polysomnographie mit APAP-Titration unter Verwendung einer „Pillow-Maske“ zeigte sich ein AHI von 10,2/h und damit ein günstiges Ergebnis, weshalb eine entsprechende Maske verordnet wurde. Diese Maske, so S5, hat der Kläger allerdings auch nicht getragen. Es sei zu massiver Mundtrockenheit gekommen und der Kläger habe Platzangst trotz der Maske – obwohl diese konstruktionsbedingt nur an den Nasenlöchern anliegt – empfunden. Subjektiv habe er die Beatmungsdrücke als zu hoch empfunden und über eine anhaltende Undichtigkeit geklagt. Weiterhin habe er sich die Maske unbewusst im Schlaf abgezogen. Der Kläger habe hierdurch bedingt eine durchschnittliche Nutzungsdauer von weniger als 3 Stunden im Schlaf angegeben. Die allergische Rhinokonjunktivitis und das allergische Asthma wurden dagegen nicht als Therapiehindernis angeführt. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass diese subjektiven Probleme des Klägers beim Tragen der Maske keine Therapieunverträglichkeit belegen (Bayerisches
LSG, Urteil vom 17.07.2012, a.a.O.), zumal, wie gesehen, selbst bei einer phobischen Störung erst nach entsprechenden diesbezüglichen Therapiebemühungen von einer Unverträglichkeit ausgegangen werden kann. Denn eine Maskenbeatmung ist stets gewöhnungsbedürftig und wird daher von empfindlichen Personen oft nicht sofort toleriert, kann aber durch ein stufenweises Gewöhnungstraining ermöglicht werden (Bayerisches
LSG, Urteil vom 17.07.2012, a.a.O.). Dass der Kläger ein derartiges Gewöhnungstraining mit einer sogenannten „Pillow-Maske“, definitionsgemäß der Maske mit dem größten Tragekomfort, erfolglos durchgeführt hätte, ergibt sich weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus den eigenen Angaben des Klägers, so zutreffend das SG. Den Therapieversuch mit der „Pillow-Maske“ hat der Kläger noch innerhalb des Monats August 2020 abgebrochen; überhaupt hat der Kläger eine CPAP-Maske seit 2019 geschätzt nur an 30 bis 40 Tagen getragen, so die behandelnde K1. Seine grundsätzliche, nicht (zumindest ausschließlich) den allergischen Erkrankungen geschuldete Ablehnung der Maskentherapie hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20.12.2024 nochmals zum Ausdruck gebracht. Im Hinblick auf eine Therapie mit einer „Pillow-Maske“ ist somit – ungeachtet der im Übrigen geltend gemachten Probleme mit der allergischen Rhinokonjunktivitis und dem allergischen Asthma – eine Therapieunverträglichkeit von vornherein nicht belegt.
Soweit der Kläger eine mögliche Verschlechterung seiner psychischen Beschwerden wegen der (aus seiner Sicht) durch Unverständnis geprägten Reaktion der Umwelt auf seine Erkrankung geltend macht, führt dies zu keiner höheren Bewertung des diesbezüglichen
GdB. Denn Gesundheitsstörungen, die erst in Zukunft zu erwarten sind – oder wie hier überhaupt nur befürchtet werden – sind beim
GdB nicht zu berücksichtigen (
VG, Teil A,
Nr. 2 Buchst. h Satz 1). Ob ungeachtet der zeugenschaftlichen Aussage des behandelnden Arztes auf nervenärztlichem Gebiet, S4 vom Februar 2021, dass nur noch eine leichtgradige depressive Störung vorliege und der Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen G1, dass ihn seine seelische Erkrankung derzeit nicht in größerem Ausmaß „tangiere“, überhaupt noch ein
GdB von 20, wie vom SG angenommen, gerechtfertigt ist, muss der Senat an dieser Stelle nicht entscheiden. Jedenfalls ein
GdB von mehr als 20 ist für die Erkrankung auf seelischem Gebiet nicht gerechtfertigt.
Die Berufung bleibt nach alledem ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160
SGG).