1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (nachfolgend: Covid-19-Virus) als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Die 1966 geborene Klägerin ist als Nachmittagsbetreuerin an der G D-Grundschule beschäftigt.
Am 07.10.2020 hatte die Klägerin ihren letzten Arbeitstag vor Beginn der Herbstferien. Sie kümmerte sich um eine Gruppe von sieben bis acht Schülern der dritten und vierten Klassen. Weder sie noch die zu betreuenden Kinder trugen eine Mund-Nasenbedeckung. Ein Abstand von 1,5m zwischen ihr und den Schülern wurde nicht eingehalten. Der Klassenraum wurde regelmäßig belüftet.
Am 08.10.2020 litt die Klägerin unter Übelkeit. Am 10.10. beziehungsweise 11.10.2020 traten erste Erkältungssymptome auf. Es folgte der Verlust des Geruchs- und Geschmacksinnes sowie allgemeine Abgeschlagenheit.
Am 26.10.2020 erfolgte eine PCR-Testung mit negativem Ergebnis durch den Allgemeinmediziner G. Ein von diesem am 03.11.2020 durchgeführter Antikörpertest erbrachte schließlich den Nachweis einer durchgemachten Infektion mit dem Covid-19-Virus.
Mit Unfallmeldung vom 01.12.2020 teilte der Arbeitgeber der Beklagten mit, diese habe sich möglicherweise an ihrem letzten Arbeitstag vor den Schulferien im Rahmen der Nachmittagsbetreuung bei einem Schüler mit dem Covid-19-Virus angesteckt. Das Kind sei selbst nicht getestet worden und symptomfrei gewesen. Jedoch sei bekannt, dass in der Familie des Kindes mehrere Corona-Fälle aufgetreten seien. Auch der Klassenlehrer des Schülers habe sich mit dem Covid-19-Virus infiziert.
Nach Angaben der Klägerin heilte die Corona-Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen (allgemeine Abgeschlagenheit; Beeinträchtigung des Geruchs- und des Geschmackssinns) verblieben.
Mit Bescheid vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2021 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Covid-19 Erkrankung der Klägerin als Arbeitsunfall ab. Erforderlich sei unter anderem ein intensiver Kontakt zu einer nachweislich infektiösen Person im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn. Da das betreuende Kind nicht getestet worden sei, sei dieser Nachweis nicht erbracht.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27.05.2021 vor dem Sozialgericht Speyer erhobenen Klage.
Sie trägt vor, dass sie weiterhin der Auffassung ist, dass sie sich während ihrer beruflichen Arbeit mit dem Covid-19-Virus angesteckt hat. Es sei zwar richtig, dass das betroffene Kind nicht getestet worden sei, da die entsprechenden Testungen der Kinder unterblieben seien. Es sei im Fall dieses Kindes jedoch die gesamte Familie betroffen gewesen und die Familie gelte als Ausgangspunkt zahlreicher Infektionen. Auch der Klassenlehrer des Kindes sei infiziert wurden, so dass davon auszugehen sei, dass die Ursache der Infektion das Kind sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2021 aufzuheben und festzustellen, dass ihre Covid-19-Erkrankung ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die - aus ihrer Sicht zutreffenden - Gründe in den angegriffenen Bescheiden.
Das Sozialgericht hat zwecks Beweiserhebung Informationen über die Corona-Erkrankung der Klägerin beim Gesundheitsamt der Kreisverwaltung D vom 18.11.2021 und 05.01.2022 eingeholt. Danach ist zwar eine beim Hausarzt durchgeführte Antikörpertestung (SARS-CoV2 IgG ) beim Hausarzt positiv ausgefallen. Die Klägerin wurde jedoch vom Gesundheitsamt nicht als Corona-Erkrankte geführt, weil die PCR-Testung negativ gewesen war.
Zur Vorlage kamen der Befundbericht des Hausarztes der Klägerin, G, über die Laborwerte vom 26.10.2020 (negativer PCR-Test) und 03.11.2020 (SARS-Cov2 IgG - Antikörpertestung positiv) sowie das Meldeformular an das Gesundheitsamt vom 05.11.2020.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54
Abs. 1, 55
Abs. 1
Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG; zum Wahlrecht eines Versicherten, den Anspruch auf Feststellung, dass ein Ereignis ein Arbeitsunfall ist, im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder einer Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage zu verfolgen,
vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R -, juris Rn. 9; Meyer-Ladewig/Keller,
SGG, 13. Aufl., § 55
Anm. 13, 13b
m.w.N.) zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, die Covid-19-Infektion der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es fehlt an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Erkrankung der Klägerin und ihrer beruflichen Tätigkeit.
Nach § 8
Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - (
SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8
Abs. 1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod des Versicherten führen. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper wirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt hat (sog. Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (sog. haftungsbegründende Kausalität). Die Feststellung eines Versicherungsfalls und gegebenenfalls die Gewährung bestimmter Leistungen setzen voraus, dass der Vollbeweis über die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse erbracht werden kann. Das bedeutet, das Gericht muss diese aufgrund seiner freien Überzeugungsbildung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend feststellen können. Dies ist der Fall, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Einwirkung und einem Gesundheitserstschaden sowie zwischen einem Gesundheitserst- und einem Gesundheitsfolgeschaden der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (
vgl. zum Ganzen
BSG, Urteil vom 16.03.2021 -
B 2 U 11/19 R -, juris Rn. 12
m.w.N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass die richterliche Überzeugung hierauf gestützt werden kann. Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Insoweit ist eine wertende Gegenüberstellung der ursächlichen Faktoren erforderlich. Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (ständige Rechtsprechung;
vgl. stellvertretend
BSG, Urteil vom 06.04.1989 - 2 RU 69/87 -, juris Rn. 16).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall.
Grundsätzlich kann zwar auch eine Infektion mit dem Covid-19-Virus ein Unfallereignis im Sinne des § 8
Abs. 1 Satz 2
SGB VII sein, denn das Eindringen eines Krankheitserregers - hier von Viren - in den Körper ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (zu einer Infektion mit Bakterien
vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R -, juris Rn. 18
m.w.N., SG Augsburg, Urteil vom 29.11.2022 - S 11 U 92/22 -, juris Rn. 26). Jedoch ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die berufliche Tätigkeit der Klägerin wesentlich ursächlich das Unfallereignis, die Infektion mit dem Covid-19-Virus, herbeigeführt hat.
Zunächst ist nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die Klägerin Anfang Oktober 2020 überhaupt an Covid-19 erkrankt war. Denn ein durch den Hausarzt durchgeführter direkter Erregernachweis mittels PCR-Nachweissystem am 26.10.2020, welcher als „Goldstandard“ für die Diagnostik gilt (
vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html), war negativ. Dementsprechend wurde die Klägerin vom Gesundheitsamt der Kreisverwaltung D auch nicht als Corona-Erkrankte geführt. Sofern sich die Klägerin darauf beruft, dass ein am 03.11.2020 durchgeführter Antikörper-Test den Nachweis einer durchgemachten Infektion erbracht hat, kommt es nach Auffassung der Kammer auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Ein positiver Antikörpertest für sich alleine ist jedenfalls nicht ausreichend, das Fehlen eines zeitnahen Erregernachweises durch PCR- oder Antigen-Test zu ersetzen. Antikörper-Tests sind zur Feststellung einer aktuellen Infektion nicht geeignet; sie können lediglich die Diagnostik ergänzen, insbesondere, wenn zwei aufeinanderfolgende Blutproben untersucht und Antikörperverläufe analysiert worden sind (
vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/
FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Diagnostik.html ). Das positive IgG-Ergebnis allein lässt jedenfalls keinen zwingenden Rückschluss auf eine durchgemachte Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 zu einem bestimmten Zeitpunkt zu (https://www.aerzteblatt.de/archiv/214379/COVID-19-Was-Antikoerper-aussagen-koennen). Vorliegend fehlt es an einer weiteren Blutprobe. Die Art der bei der Klägerin aufgetretenen Krankheitssymptome - wie insbesondere der Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns - sprechen zwar für eine durchgemachte Corona-Infektion; es verbleiben allerdings Restzweifel, insbesondere hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes der Erkrankung.
Selbst wenn man aber mit der Klägerin davon ausgeht, dass sie Anfang Oktober 2020 an Covid-19 erkrankt war, ist nicht aufklärbar, ob sich die Klägerin die von ihr geltend gemachte Infektion bei der beruflichen Tätigkeit oder angesichts der pandemischen Ausbreitung des Coronavirus zum damaligen Zeitpunkt außerberuflich im privaten Bereich zugezogen hat.
Die Klägerin geht nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sie sich am 7. Oktober 2020 im Rahmen der Nachmittagsbetreuung bei einem Kind, welches Erkältungssymptome gezeigt und in dessen familiären Umfeld es mehrere Corona-Erkrankte gegeben habe, angesteckt hat. Die von ihr angenommene Ansteckung in der Schule ist jedoch nicht hinreichend beweisbar. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setzt einen intensiven Kontakt mit einer nachweislich infektiösen Person im versicherten Bereich - der als Anknüpfungstatsache im Vollbeweis gesichert sein muss - voraus (
vgl. auch SG Augsburg, Urteil vom 17.11.2022 - S 18 U 205/21 -, juris Rn. 14). Eine solche konkrete Infektionsquelle im versicherten Bereich im relevanten Zeitraum vor Eintritt der Erkrankung ist hier jedoch nicht nachweisbar. Denn es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass der Schüler im Zeitpunkt des genannten Kontakts mit der Klägerin überhaupt infiziert gewesen ist. Ein direkter Erregernachweis fehlt; das Kind wurde nicht getestet. Da die Symptome bei Covid-19 aber unspezifisch sind, ist der Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson grundsätzlich durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest zu erbringen (
vgl. Brandenburg/Woltjen, MedSach 2021, 113, 116). Lässt sich aber bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld ein Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen, kann auf den bloßen Verdacht allein die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges nicht gestützt werden.
Demgegenüber ist - selbst bei wie von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragener gewissenhafter Vorsicht - eine Ansteckung im privaten Bereich hinreichend wahrscheinlich möglich. Der Klägerin war nicht vollständig isoliert. Zwar lebte sie alleine und befand sich im Oktober 2020 nach eigenen Angaben weitestgehend in einem sog. „Lockdown“. Sie ging aber noch Einkaufen. Die von der Klägerin dabei getragenen sog. Communitiy-Masken, die dem damaligen allgemeinen Schutzstandard entsprachen, haben nach heutigen Erkenntnisstand einen wesentlich geringeren Schutz gegen eine Übertragung des SARS-CoV-2 Virus als die später vorgeschriebenen medizinischen Gesichtsmasken (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html).
Nach alledem hält es die Kammer für nicht aufklärbar, ob sich der Kläger bei der beruflichen Tätigkeit oder außerberuflich im privaten Bereich mit dem Covid19-Virus angesteckt hat.
Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit hat die Klägerin zu tragen. Denn die haftungsbegründende Kausalität gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, für die der Anspruchssteller die objektive Beweislast nach dem allgemeinen Grundsatz trägt, dass die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der aus der Tatsache ein recht herleiten will (
BSG, Urteil vom 28.08.1990 - 2 RU 64/89 -, juris Rn. 18).
Für eine Beweislastumkehr bei allgemeinem Infektionsrisiko sieht das Sozialgericht keine Veranlassung (
vgl. SG Speyer, Urteil vom 7. Februar 2023 - S 12 U 188/21 -, juris Rn. 42). Der Klägerin ist auch keine Beweiserleichterung im Zusammenhang mit dem Kausalitätsnachweis wegen ihrer Tätigkeit in der Nachmittagsbetreuung einer Grundschule in Form des Anscheinsbeweises einzuräumen. Die Kammer erkennt an, dass bei einer solchen Tätigkeit eine erhöhte Infektionsgefahr bestand, zumal das Tragen von Schutzmasken im Oktober 2020 an Grundschulen in Rheinland-Pfalz nicht vorgeschrieben war. Auch dürfte der konkrete Nachweis eines intensiven Kontakts zu einer nachweislich infizierten Indexperson bei der versicherten Tätigkeit insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, die in einen frühen Zeitpunkt der Pandemie ohne standardisierte Testverfahren an Schulen
etc. fallen, die Ausnahme darstellen. Voraussetzung für einen erleichterten Nachweis der beruflichen Verursachung im Wege des Anscheinsbeweises muss aber stets sein, dass es im versicherten beruflichen Bereich immer mindestens eine nachweislich infektiöse Person gegeben hat (
vgl. Brandenburg/Woltjen, a.a.o., 117-118). Weil dies hier nicht der Fall ist, kommt schon aus diesem Grund keine Beweislasterleichterung in Betracht.
Es lässt sich somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich die Klägerin während der beruflichen Tätigkeit mit dem Covid19-Virus angesteckt hat.
Anhaltspunkte, die die Kammer zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gedrängt hätten, ergeben sich nicht.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.