Gesetz
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) - BRK

BRK Artikel 10 Recht auf Leben

Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss diese Rechts durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Stand:

31.12.2008

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RUNKON10