Leitsatz:
1. Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann als personenbedingter Kündigungsgrund den Arbeitgeber nach § 1 KSchG zur ordentlichen Kündigung berechtigen.
2. Fehlt dem Gericht selbst die erforderliche Fachkunde, ob bei einer Küchenhilfskraft eine Wirbelsäulenerkrankung auf Dauer zur Leistungsunmöglichkeit führt, so ist zur Klärung dieser Frage in der Regel das Gutachten eines Arbeitsmediziners einzuholen.