Urteil
Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit

Gericht:

BAG 2. Senat


Aktenzeichen:

2 AZR 401/89


Urteil vom:

28.02.1990


Grundlage:

Leitsatz:

1. Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann als personenbedingter Kündigungsgrund den Arbeitgeber nach § 1 KSchG zur ordentlichen Kündigung berechtigen.

2. Fehlt dem Gericht selbst die erforderliche Fachkunde, ob bei einer Küchenhilfskraft eine Wirbelsäulenerkrankung auf Dauer zur Leistungsunmöglichkeit führt, so ist zur Klärung dieser Frage in der Regel das Gutachten eines Arbeitsmediziners einzuholen.

Rechtsweg:

ArbG München Urteil vom 16.06.1988 - 11 Ca 1902/88
LAG München Urteil vom 31.05.1989 - 7 Sa 884/88
LAG München Urteil vom 14.08.1991 - 7 Sa 372/90

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KARE357910103


Informationsstand: 01.03.1993