Urteil
Bei einer Kündigung darf Arbeitgeber dem Betriebsrat nichts verschweigen

Gericht:

BAG


Aktenzeichen:

2 AZR 31/94


Urteil vom:

22.09.1994


Verschweigt ein Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat bewusst Tatsachen, die gegen die Kündigung eines Mitarbeiters sprechen, ist die Kündigung unwirksam. Dies geht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor. Die Richter beriefen sich auch auf § 102 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes. Nach Sinn und Zweck der Betriebsratsanhörung ist eine bewusst und gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung der für den Kündigungsentschluss maßgebenden Gründe wie eine Nichtinformation des Betriebsrats zu behandeln. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz muss sich der Betriebsrat anhand der Arbeitgeberangaben ein umfassendes Bild machen können, ohne selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen zu lassen. Als ordnungsgemäß sieht das BAG die Betriebsratsanhörung jedoch an, wenn der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände für eine Kündigung offenlegt. Dies bedeutet, dass objektiv kündigungsrechtlich erhebliche Tatsachen nicht genannt werden müssen, wenn die Kündigung damit nicht begründet wird.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialrecht + Praxis 07/1995

Referenznummer:

R/R0244


Informationsstand: 03.08.1995