2. Die von der Klägerin hiergegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor.
2.1 Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris;
BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000,
DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.).
2.2 Die Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 10. Januar 2020 lässt keine ernstlichen Zweifel erkennen.
Die Klägerin beruft sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 (-
5 C 9/16 -, juris), aus welcher folge, dass einem Anspruch auf Arbeitsassistenz nicht entgegenstehe, dass der Antragsteller bereits einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe. Zudem folge aus dieser Entscheidung, dass eine Arbeitsassistenz nicht nur notwendig sei, wenn sie der Überwindung von Arbeitslosigkeit diene. Hieraus folgt nach ihrer Auffassung, dass eine Arbeitsassistenz auch im Fall einer Erwerbsminderungsrente und eines Minijobs beansprucht werden könne.
Mit diesen Ausführungen kann die Klägerin keine ernstlichen Zweifel darlegen. Sie setzt sich mit diesen Ausführungen schon nicht mit den entscheidungstragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat auf
S. 7 seiner Entscheidungsgründe dargelegt, weshalb die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist, weil in dem dort entschiedenen Fall eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 20 Stunden wöchentlich in Rede stand.
Das Zulassungsvorbringen setzt sich zudem auch nicht mit den im Einzelnen dargelegten Gründen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des
§ 185 Abs. 5 SGB IX ein Anspruch auf Arbeitsassistenz wegen der Regelung des § 185
Abs. 2 Satz 3
SGB IX eine wöchentliche Beschäftigung im Umfang von mindestens zwölf oder 15 Stunden voraussetze. Diese Ausführungen lässt das Zulassungsvorbringen gänzlich unbeachtet, so dass an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt.
Im Übrigen hält der Senat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch ungeachtet des unzureichenden Zulassungsvorbringens für zutreffend und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen (§ 122
Abs. 2 Satz 3
VwGO).
2. Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache
i. S. v. § 124
Abs. 2
Nr. 2
VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten verursacht. Die geltend gemachten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachenoder Rechtsfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (st. Rspr.,
vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 19).
Die Klägerin trägt hierzu in ihrem Zulassungsantrag nichts vor. Besondere Schwierigkeiten sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.
S. d. § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO liegt nicht vor.
Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2018 - 3 A 56/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
Die Klägerin formuliert in ihrer Zulassungsbegründung schon keine Frage, der nach ihrer Meinung eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Der Senat ist hingegen gehindert, an ihrer Stelle eine Frage zu formulieren, der möglicherweise nach Auffassung der Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 2
VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO; § 68
Abs. 1 Satz 5, § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).