Urteil
Kein Anspruch auf Arbeitsassistenz für einen Minijob

Gericht:

OVG Sachsen 3. Senat


Aktenzeichen:

3 A 1248/19


Urteil vom:

02.10.2020


Grundlage:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. August 2019 - 1 K 2757/18 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Nr. 3), sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 4) gegeben sind.

1. Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine Arbeitsassistenz.

Sie ist seit Geburt blind. Wegen voller Erwerbsminderung erhält sie eine Rente. Sie arbeitet wöchentlich 8,5 Stunden als Beraterin im S.. Diese Einrichtung ist auf Angebote für Blinde, Sehbehinderte oder Menschen mit Sehbeeinträchtigung ausgerichtet. Am 18. April 2018 beantragte sie beim Beklagten eine Arbeitsassistenz im Umfang von etwa einer Stunde pro Arbeitstag für die visuelle Kontrolle ihrer Arbeit.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2018 ab. Die Klägerin erhalte eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und gehe einer geringen Erwerbstätigkeit nach. Eine Arbeitsassistenz werde hingegen erst ab einer Arbeitszeit von 15 Stunden die Woche gewährt.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2018 zurück.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 2019 zurück. Einem Anspruch auf eine Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX stehe entgegen, dass die Erwerbstätigkeit der Klägerin, zu der die Arbeitsassistenz beitragen solle, nicht in dem für die Gewährung einer Assistenz notwendigem Umfang ausgeübt werde. Gemäß § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sei eine Beschäftigung von mindestens zwölf oder 15 Stunden wöchentlich erforderlich. Diese Bestimmung sei auch auf den Anspruch nach § 185 Abs. 5 SGB IX anwendbar. § 185 Abs. 2 SGB IX bestimme, das begleitende Hilfe im Arbeitsleben in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt werde. Sie solle dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absänken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt würden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln könnten sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt würden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen behaupten zu können. Dabei seien Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt würden (§ 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Hieraus folge, dass die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nur für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen gewährt werden solle, die eine Beschäftigung von zwölf oder 15 Stunden vorsähen. Hierfür spräche Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 185 Abs. 5 SGB IX. Dem Wortlaut nach bestehe der Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben. Der Aufgabenbereich ergebe sich aus § 185 SGB IX insgesamt. § 185 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX stellten den Begriff der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in unmittelbaren Zusammenhang zum Begriff des Arbeitsplatzes. Die Kriterien für einen Arbeitsplatz seien § 156 Abs. 1 und 2 SGB IX und hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Vorgabe des § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zu entnehmen. Diese Auslegung werde durch die systematische Stellung von § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX bestätigt. Der darin enthaltenen Festlegung zeitlicher Kriterien eines Arbeitsplatzes hätte es nicht bedurft, wenn sie nicht für die Leistungen des Integrationsamts im Rahmen der begleitenden Arbeitshilfe Geltung entfalten sollten. Der festgelegte Umfang der Beschäftigung wirke in Erweiterung der allgemeinen Definition des Arbeitsplatzes aus § 156 Abs. 3 SGB IX zugunsten der Betroffenen. Stünde die begleitende Hilfe im Arbeitsleben demgegenüber nicht im Zusammenhang mit einer Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. v. § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, wäre die Annahme von im Vergleich zu der allgemeinen Festlegung des § 156 Abs. 3 SGB IX speziellen zeitlichen Kriterien des Arbeitsplatzes nicht nur systematisch verfehlt, sondern hinsichtlich § 156 Abs. 3 SGB IX auch redundant oder widersprüchlich.

Zudem sprächen Sinn und Zweck der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für einen Anspruch lediglich im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatz. Die Regelung sei auf eine Eingliederung in den primären Arbeitsmarkt zur Erlangung eines eigenen Einkommens ausgerichtet, um Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben und eine gleichwertige Teilhabe zu ermöglichen. Nur die berufliche Tätigkeit solle durch die begleitende Hilfe im Arbeitsleben gefördert und unterstützt werden. Hierbei gäben § 156 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX mit dem Begriff des Arbeitsplatzes vor, was als eine solche berufliche Tätigkeit i. S. d. Gesetzes anzusehen sei. Es sei auch keine Auslegung contra legem aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Um die Ziele der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu erreichen, sei eine Beschränkung auf Tätigkeiten in einem gewissen Umfang verfassungsrechtlich unbedenklich.

Geringfügige Beschäftigungen unterhalb von zwölf oder 15 Stunden seien nicht schlechthin geeignet, eine eigenständige, nicht ganz unerhebliche Einkommensquelle dauerhafter Art zu gewährleisten und so zu einer selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe i. S. v. § 1 Abs. 1 SGB IX zu führen. Dies zeige auch das Beispiel der Klägerin, die ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen aus der ihr gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente bestreiten könne.

Rechtsweg:

VG Dresden, Urteil vom 29.08.2019 - 1 K 2757/18

Quelle:

Oberverwaltungsgericht Sachsen

2. Die von der Klägerin hiergegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor.

2.1 Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000,

DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.).

2.2 Die Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 10. Januar 2020 lässt keine ernstlichen Zweifel erkennen.

Die Klägerin beruft sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 (- 5 C 9/16 -, juris), aus welcher folge, dass einem Anspruch auf Arbeitsassistenz nicht entgegenstehe, dass der Antragsteller bereits einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe. Zudem folge aus dieser Entscheidung, dass eine Arbeitsassistenz nicht nur notwendig sei, wenn sie der Überwindung von Arbeitslosigkeit diene. Hieraus folgt nach ihrer Auffassung, dass eine Arbeitsassistenz auch im Fall einer Erwerbsminderungsrente und eines Minijobs beansprucht werden könne.

Mit diesen Ausführungen kann die Klägerin keine ernstlichen Zweifel darlegen. Sie setzt sich mit diesen Ausführungen schon nicht mit den entscheidungstragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat auf S. 7 seiner Entscheidungsgründe dargelegt, weshalb die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist, weil in dem dort entschiedenen Fall eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 20 Stunden wöchentlich in Rede stand.

Das Zulassungsvorbringen setzt sich zudem auch nicht mit den im Einzelnen dargelegten Gründen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 185 Abs. 5 SGB IX ein Anspruch auf Arbeitsassistenz wegen der Regelung des § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine wöchentliche Beschäftigung im Umfang von mindestens zwölf oder 15 Stunden voraussetze. Diese Ausführungen lässt das Zulassungsvorbringen gänzlich unbeachtet, so dass an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt.

Im Übrigen hält der Senat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch ungeachtet des unzureichenden Zulassungsvorbringens für zutreffend und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

2. Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten verursacht. Die geltend gemachten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachenoder Rechtsfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 19).

Die Klägerin trägt hierzu in ihrem Zulassungsantrag nichts vor. Besondere Schwierigkeiten sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2018 - 3 A 56/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

Die Klägerin formuliert in ihrer Zulassungsbegründung schon keine Frage, der nach ihrer Meinung eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Der Senat ist hingegen gehindert, an ihrer Stelle eine Frage zu formulieren, der möglicherweise nach Auffassung der Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Referenznummer:

R/R9154


Informationsstand: 28.01.2021