Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 Halbsatz 1
VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84
Abs. 1 Satz 2
VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
1. Die zulässige Klage hat Erfolg.
Der Bescheid vom 26.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2012 ist wegen fehlender Ermessensausübung des Beklagten rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1
VwGO). Er ist deshalb aufzuheben. Da das Gericht allerdings nicht anstelle des Beklagten das diesem zustehende Ermessen ausüben darf, hat dieser über den Antrag des Klägers nach Maßgabe dieser Entscheidungsgründe erneut zu befinden (§ 113
Abs. 5 Satz 2
VwGO).
Die Fördervoraussetzungen sind grundsätzlich gegeben.
1.1. Gemäß
§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ist das Integrationsamt (
§ 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) für die Verwendung der Ausgleichsabgabe nach
§ 77 SGB IX zuständig. Das Integrationsamt im Zentrum Bayern, Familie und Soziales (
ZBFS) kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen. Nach § 102
Abs. 3 Satz 1
SGB IX kann diese Förderung (neben einer Förderung an schwerbehinderte Menschen und an Integrationsfachdienste) auch Arbeitgebern zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen gewährt werden. Die Bewilligung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe liegt nach der genannten Vorschrift im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes. Deshalb besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht aber auf bestimmte Mittel oder auf eine bestimmte Art von Mitteln. Das Ermessen des Integrationsamtes ist durch den in § 77
Abs. 5 Satz 1
SGB IX gesetzlich vorgeschriebenen Verwendungszweck der Ausgleichsabgabe determiniert und begrenzt.
Die durch die Integrationsämter erhobene Ausgleichsabgabe darf nach § 77
Abs. 5 Satz 1
SGB IX nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 102
Abs. 1
Nr. 3
SGB IX) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden.
1.1.1. Die Klägerin ist als Arbeitgeberin im Sinn der § 102
Abs. 3
Nr. 2
SGB IX und
§ 26 Abs. 2 SchwbAV jedenfalls hinsichtlich der bei ihr beschäftigten Beamten förderberechtigt.
Die Aktiengesellschaft ...
AG (DTAG) wurde gemäß
Art. 143 b
Abs. 3 Satz 2
i. V. m. § 1
Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Davon unberührt ist das jeweilige beamtenrechtliche Grundverhältnis zwischen einzelnen Beamten und der Bundesrepublik Deutschland (
vgl. § 2
Abs. 3 PostPersRG). Bei der Beschäftigung eines Beamten in der DTAG handelt es sich um den gesetzlich vorgesehenen Einsatz von Beamten bei einem zwar privatrechtlich organisierten und auf Gewinnerzielung ausgerichteten, aber nach dem Beleihungsmodell zur Ausübung der Aufgaben eines Dienstherrn des Bundes ermächtigten Unternehmen. Demzufolge ist nach § 2 PostPersRG ein Beamter nach Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister bei dieser beschäftigt. Der Klägerin wurde insofern die Funktion des Arbeitgebers verliehen.
Insbesondere bewirkt die Zuweisung von Tätigkeiten (nach § 4
Abs. 4 Satz 2 PostPersRG) im Tochter-/Enkelunternehmen ... Kundenservice
GmbH (DTKS) keinen Übergang der Dienstherren-
bzw. Arbeitgebereigenschaft an diese. Das Personal in den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sollte zwar mit größerer Flexibilität eingesetzt werden können, die Rechtsstellung der bei der damaligen Deutschen Bundespost tätigen Beamten aber nicht geschmälert und das Institut des Berufsbeamtentums nicht verändert werden (
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2006, Az. 2 C 26/05, BVerwGE 126, 182, mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.06.2002, Az. 2 BvR 2257/96 - juris -). Die Zuweisung nach § 4
Abs. 4 PostPersRG wird daher auch als ein dem Institut der Abordnung nachgebildetes Instrument verstanden, um die mit der Konzernbildung sich ergebenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen (
vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.02.2012, Az.
IV R 22/10 - juris -
Rdnr. 14). Da bei einer Abordnung die dienstrechtliche Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle (Stammbehörde) aufrechterhalten bleibt, vermag auch die Zuweisung von Tätigkeiten in einem Tochter-
bzw. Enkelunternehmen nicht die Aufgaben des Dienstherrn
bzw. Arbeitgebers zu verschieben, zumal eine solche Zuweisung u.U. auch wieder geändert werden kann. Darüber hinaus sieht
Art. 143b
GG die Weitergabe der Dienstherrnbefugnisse an weitere privatrechtlich tätige Unternehmen nicht vor.
Auch der Gebrauch der Ermächtigungen zur Übertragung (lediglich) von Befugnissen einer Dienstbehörde an Organisationseinheiten der Klägerin in § 1
Abs. 4 oder § 3
Abs. 1 PostPersRG lässt die Aufgabenübertragung des Dienstherrn Bund an die DTAG unberührt. Insofern lässt die Übertragung von Befugnissen einer Dienstbehörde in
Nr. I 1a DTAGBefugAnO vom 21.06.2010 (BGBl I
S. 1044) auf den "Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht", einer Organisationseinheit der Klägerin, nicht die Arbeitgebereigenschaft der Klägerin entfallen. Im Übrigen wurden diese Befugnisse mit der DTAGBefugAnO vom 19.03.2013 (BGBl I
S. 604) nunmehr auf den "Betrieb Civil Servant Services /Social Matters /Health &Safety" übertragen.
Offen bleiben kann deshalb die Arbeitgebereigenschaft hinsichtlich der bei der DTKS angestellten Mitarbeiter, auch wenn diesbezüglich große Zweifel bestehen. Arbeitgeber ist nach allgemeiner Definition, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann. Die Arbeitgeberstellung definiert sich demnach nach der arbeitsvertraglichen Sichtweise. Den vorgelegten Unterlagen zufolge liegen jeweils Arbeitsverträge, geschlossen zwischen den Beschäftigten ... und ... mit der DTKS, vor. Ein Konzernarbeitgeber, wie von der Klägerin vorgetragen, ist im Gesetz nicht zu finden. Vielmehr ist
§ 81 SGB IX zu entnehmen, dass Arbeitgeber derjenige ist, der den schwerbehinderten Menschen tatsächlich einstellt und beschäftigt und auch wieder entlassen kann. Wäre die Arbeitgebereigenschaft nicht mehr dem Arbeitsvertrag zu entnehmen, könnte dies bei großen Konzernen mit Tochter- und Enkelunternehmen dazu führen, dass die Feststellung der Arbeitgebereigenschaft nicht mehr eindeutig zu bestimmen wäre, was unüberschaubare Konsequenzen nach sich ziehen könnte.
Eine Auslagerung und Bündelung der Fürsorgepflicht gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern mehrerer oder aller Tochter-
bzw. Enkelunternehmen der Klägerin auf besondere Organisationseinheiten im Konzern mag durchaus positive Effekte haben, eine Veränderung der Arbeitgebereigenschaft nur hinsichtlich der schwerbehinderten Angestellten bewirkt dies jedoch eher nicht.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das mögliche Auseinanderfallen von Arbeitgebereigenschaften für - in dem Unternehmen DTKS und in einem Gebäude - tätige Beamte und Angestellte hinsichtlich der Antragsbefugnis zur Förderung von Investitionen zur Barrierefreiheit in diesem Gebäude durchaus zu Problemen führen kann.
1.1.2. Die beantragten Maßnahmen sind grundsätzlich förderfähig. Die Förderung nach § 102
Abs. 3
Nr. 2a
SGB IX beschränkt sich nicht auf einzelne Arbeitsplätze ohne Rücksicht auf ein behinderungsgerechtes Umfeld. Aufgabe dieses Gesetzes ist es in erster Linie, die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft (
§ 1 SGB IX) zu ermöglichen und damit auch die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft zu sichern (
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Aus diesem Grund würde die Beschränkung von Hilfeleistungen auf einzelne Arbeits- oder Ausbildungsplätze dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen. Vielmehr umfassen die Hilfeleistungen folgerichtig auch das behinderungsgerechte Umfeld von einzelnen Arbeitsplätzen und damit auch die behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie sonstige Maßnahmen. Deutlich wird dies in den Bestimmungen der
§§ 17 ff. SchwbAV. Gemäß
§ 26 Abs. 1 SchwbAV können Arbeitgeber Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten
z. B. für die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte (§ 26
Abs. 1
Nr. 1 SchwbV) sowie für sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Betrieben oder Dienststellen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann (§ 26
Abs. 1
Nr. 4
SchwbAV), erhalten, wobei sich nach § 26
Abs. 2
SchwbAV die Art und Höhe der Leistung nach den Umständen des Einzelfalles richtet.
Das Gebäude der Klägerin kann entgegen der Auffassung des Beklagten unter den Begriff der Arbeitsstätte im Sinn des § 2
Abs. 1
ArbStättV subsumiert werden; dafür spricht die Bestimmung in § 2
Abs. 4
ArbStättV, wonach zur Arbeitsstätte
u. a. auch Verkehrswege und Fluchtwege, Sanitärräume sowie Einrichtungen gehören, soweit für diese in dieser Verordnung besondere Anforderungen (
vgl. § 3a
Abs. 2
ArbStättV) gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte dienen.
Daneben sind die streitgegenständlichen Maßnahmen auch als Maßnahme im Sinn des § 26
Abs. 1
Nr. 4
SchwbAV (s.o.) grundsätzlich förderfähig. Die Teilhabe am Arbeitsleben, die durch dieses Gesetz ermöglicht und erleichtert werden soll, erschöpft sich nicht in der Bereitstellung eines Arbeitsplatzes, sondern beinhaltet notwendigerweise neben der Erreichbarkeit des eigenen Arbeitsplatzes
bzw. anderer Arbeitsplätze
u. a. auch die der sanitären Anlagen. Die Ausstattung des Gebäudes mit automatischen Türöffnern für Gangtüren und Kantinentür, mit Feststellanlagen für Gangtüren, drehflügelgeeigneten Motorschlössern sowie mit behinderungsgerechten WCs ist damit grundsätzlich förderfähig.
Eine Förderung von Feuer- und Rauchmeldern erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese erst wegen der behinderungsbedingten drehflügelantriebsgeeigneten Motorschlösser erforderlich werden.
Die vom Beklagten angesprochene
DIN 18040-1 gilt (nur) für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und deren Außenanlagen, wobei sich die Barrierefreiheit auf die Teile des Gebäudes und deren zugehörigen Außenanlagen bezieht, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind. Sie ist auf den vorliegenden Sachverhalt allerdings nicht anwendbar, da es sich bei einem Callcenter nicht um ein öffentlich zugängliches Gebäude handelt.
Zwar besteht nach § 3a
ArbStättV (in Verbindung mit den technischen Regeln für Arbeitsstätten -
ASR V3.2 - zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen), worauf der Beklagte verweist, eine Verpflichtung zur behinderungsgerechten Ausgestaltung von Arbeitsstätten. Danach hat ein Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderungen beschäftigt, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie dazu zugehörenden Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen. Diese Verpflichtung gilt nach § 1 ArbstättV beim Einrichten (gemäß § 2
Abs. 5
Nr. 1
ArbStättV "bauliche Maßnahmen oder Veränderungen") und Betreiben von Arbeitsstätten. Doch schließt diese planerische und bauliche Verpflichtung eine Förderung zur Finanzierung und Erfüllung dieser Verpflichtung nicht von vornherein aus.
1.2. Da das Gericht die Fördervoraussetzungen gemäß § 102
Abs. 3 Satz 1
SGB IX als gegeben erachtet (Arbeitgebereigenschaft hinsichtlich der beschäftigten Beamten und Förderfähigkeit nach § 26
Abs. 1 Nrn. 1 und 4
SchwbAV), ist vor der endgültigen Entscheidung über den Förderantrag die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten erforderlich.
Diese erforderliche Ermessensausübung fehlt jedoch. Sie ist weder im Ausgangsbescheid vom 26.01.2012 noch im Widerspruchsbescheid vom 03.05.2012 enthalten. Der Beklagte mag in diesen Bescheiden zwar durchaus erkannt haben, dass Entscheidungen nach § 102
SGB IX i. V. m. § 26
SchwbAV eine Ermessensausübung vorsehen. Er hatte allerdings keine Veranlassung dies zu tun, weil er irrtümlich davon ausging, dass die Maßnahmen schon nicht förderfähig sind. Auch im Widerspruchsbescheid vom 03.05.2013 fehlen Ausführungen zum Ermessen, weil auch hier die Förderfähigkeit der Maßnahme - wenn auch aus anderen Gründen wie im Ausgangsbescheid - verneint wurde.
Hat die Behörde allerdings - aus welchen Gründen auch immer - von ihrem notwendigerweise auszuübenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht, ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft und aufzuheben (§ 114
VwGO). Die nachträgliche Mitteilung von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren vermag diesen Fehler nicht zu beheben. Zwar ist gemäß § 114 Satz 2
VwGO eine Ergänzung von Ermessenserwägungen grundsätzlich auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich, doch setzt eine "Ergänzung" denknotwendig eine Ermessensausübung bereits im behördlichen Verfahren - in welcher Form und in welchem Umfang auch immer - voraus. Das Gericht selbst hat keine Befugnis, diese Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren zu ersetzen.
1.3. Die Art und Höhe der Förderung bestimmt sich nach § 26
Abs. 2
SchwbAV nach den Umständen des Einzelfalles. Insbesondere soll danach berücksichtigt werden, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gemäß § 81
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 Satz 1
Nr. 4 und 5 und
Abs. 5 Satz 1 des
SGB IX besteht und erfüllt wird, und ob schwerbehinderte Menschen ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (...) beschäftigt werden. Nach § 26
Abs. 2
i. V. m.
§ 15 Abs. 2 SchwbAV sollen Leistungen nur erbracht werden, wenn sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt.
2. Als Unterlegener hat der Beklagte gemäß § 154
Abs. 1
VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren werden gemäß § 188 Satz 2
VwGO nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i. V. m. § 708
Nr. 11, § 711
ZPO.