Der Senat konnte nach § 153
Abs. 4
S. 1
SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung übereinstimmend für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise angehört worden. Dem Kläger ist schriftsätzlich rechtliches Gehör gewährt worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.
Der Kläger ist nicht beschwert
i.S.v. § 54
Abs. 2
S.1
SGG. Der angefochtene Bescheid vom 09.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2006 ist rechtmäßig.
Die Beklagte ist nach
§ 14 Abs. 2 S. 3, Abs. 1 SGB IX nicht verpflichtet, die Kosten des Klägers für eine Flatrate als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
§ 33 SGB IX ( A. ) oder als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach
§ 55 SGB IX (B.) zu übernehmen.
A. Die Voraussetzungen für die Übernahme einer Flatrate für Internetverbindungen,
d. h. eines Pauschaltarifs für die Internetverbindungen, als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
i.S.v. § 33
SGB IX liegen nicht vor.
Nach 33
Abs. 1
Abs. 1
SGB IX werden die zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen u.a. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen (§ 33
Abs. 3
Nr. 1
SGB IX), wobei sich die Zuständigkeit des Rehabilitationsträger und die daraus folgenden Leistungsvoraussetzungen nach den für den jeweiligen Leistungsträger geltenden Leistungsgesetzen richten (
§ 3 S. 2 SGB IX). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger in der Lage ist, die kostenlosen Selbstinformationssysteme der Beklagten zur Stellensuche aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität zu nutzen. Jedenfalls ist die Übernahme einer Flatrate für Internetverbindungen als Hilfe bei der Stellensuche nicht
i.S.v. § 33
Abs. 1
SGB IX erforderlich. Art und Umfang der Leistungen nach § 33
SGB IX bestimmen sich nach deren Erforderlichkeit, die sich in erster Linie nach der Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen, aber auch nach dessen Einkommensverhältnissen richtet.
Ein Rehabilitationsträger kann von einem Antragsteller im Rahmen der beruflichen Rehabilitation eine zumutbare Selbsthilfe und Eigenbeteiligung verlangen (s. Hohmann in Wiegand,
SGB IX, § 33 Rdz. 47 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Kläger bezieht seit Antragstellung im Dezember 2005 von der Beigeladenen zu 1) durchgehend
u. a. Regelleistungen nach § 20
SGB II und zwar seit dem 01.12.2005 in Höhe von 345,00
EUR, seit dem 01.07.2007 in Höhe von 347,00
EUR sowie ab dem 01.08.2008 in Höhe von 351,00
EUR. In der Regelleistung sind
u. a. Kosten für Nachrichtenübermittlung seit dem 01.12.2005 in Höhe von insgesamt 30,34
EUR (
vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im
SGB XII bzw. der Regelleistung im
SGB II in Höhe von 345
EUR ab dem 1.1.2007, ZfF 2007,
S. 25,30)
bzw. ab dem 01.07.2007 in Höhe von 30,51
EUR (
vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im
SGB XII bzw. der Regelleistung im
SGB II in Höhe von 347
EUR ab dem 1.7.2007, ZfF 2007,
S. 145,148) enthalten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der im Regelsatz enthaltene Betrag für Nachrichtenübermittlung im Fall des Klägers nicht ausreicht, um Internetverbindungen für die Suche nach Stellenangeboten zu finanzieren, zumal der Kläger aufgrund des Merkzeichens "RF" zumindest bei der Telekom einen Sozialtarif für Telefongespräche in Anspruch nehmen kann.
Der Einsatz der Mittel der Regelleistung für die Stellensuche ist dem Kläger auch zumutbar, da ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss (§ 2
Abs. 1
SGB II). Auch sehen die einschlägigen Leistungsgesetze (§§ 97 ff
SGB III; § 16
Abs. 1
S. 2
SGB II i.V.m. §§ 97ff
SGB III; § 16
SGB VI i.V.m. § 33 ff
SGB IX; Eingliederungshilfe nach
§ 53 ff SGB XII) die generelle Übernahme der Kosten für die Nutzung des Internets zur Stellensuche nicht vor. Die Kosten für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken sind nach §§ 97, 45, 46
SGB III i.V. m. § 4
Abs. 1 der Anordnung UBV nur insoweit in pauschaliertem Umfang erstattungsfähig, als es sich um Bewerbungskosten,
d. h. um Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen, handelt ( Stratmann in Niesel,
SGB III, 4. Aufl., § 45 Rdz. 8). Eine Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer konkreten Bewerbung macht der Kläger nicht geltend.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten von Internetverbindungen in Form eines Pauschaltarifs kann auch nicht aus § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX abgeleitet werden, wonach sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auch Hilfen zur Ermöglichung und Erhaltung einer selbständigen Tätigkeit umfassen. Dahinstehen kann, ob der Kläger , der nach eigenen Angaben seit August 2001 keine Bilder gemalt hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine selbständige Tätigkeit als Kunstmaler ausübt und das Internet für den Vertrieb seiner Gemälde nutzt. Jedenfalls sehen die einschlägigen Leistungsgesetze (§§ 97, 57
SGB III; § 16
Abs. 1
S. 2
SGB II i.V.m. §§ 97, 57
SGB III; § 16
SGB VI i.V.m. §§ 33 -
38 SGB IX, Eingliederungshilfe nach § 53 ff
SGB XII) die Übernahme von Sachkosten für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken im Rahmen der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht vor. Auch ist dem Kläger der Einsatz der in der Regelleistung für die Nachrichtenübermittlung enthaltenen Kosten zum Vertrieb seiner Gemälde zumutbar. Des weiteren ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Flatrate als freie Eingliederungsleistung nach § 16
Abs. 2
SGB II nicht gegeben. Leistungen nach § 16
Abs. 2
SGB II können nur erbracht werden, wenn sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Erforderlichkeit in diesem Sinne setzt nach § 3
Abs. 1 Satz 1
SGB II voraus, dass sie Hilfebedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder vermindern, dass also Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann.
Diese Prognose setzt wiederum eine Plausibilitätsprüfung und ein schlüssiges Konzept voraus, wie aus der in Aussicht genommen
bzw. ausgeübten selbständigen Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden soll. Die selbständige Tätigkeit muss die Aussicht auf einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg bieten. Es ist nicht Anliegen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, eine Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht auf die Sicherung der Lebensgrundlage zu ermöglichen (
BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R;
LSG Bayern Urteil vom 04.05.2007, L 7 AS 343/06). Die vom Kläger in Aussicht genommene
bzw. aufgenommene Tätigkeit als Künstler muss daher die Perspektive eröffnen, dass in absehbarer Zeit auch ohne Leistungen nach dem
SGB II seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Es muss damit zu rechnen sein, dass sich das Einkommen aus dieser Tätigkeit in absehbarer Zukunft auf so hohem Niveau bewegt, dass kein weiterer Hilfebedarf mehr besteht und weitere Hilfeleistungen nicht mehr zu erbringen sind (
vgl. LSG NRW, Urteil vom 08. 02.2007, L 9 AS 26/06). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder aus dem Inhalt der beigezogenen Akten noch aus den eigenen Einlassungen des Klägers im Verfahren ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass die Ausübung der Tätigkeit als Kunstmaler für den Kläger eine realistische Möglichkeit bietet, in absehbarer Zeit seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Bildern selbst zu bestreiten. Dagegen spricht schon die Einlassung des Klägers, dass er zumindest seit 2002 keine Bilder mehr gemalt, sowie der Umstand, dass er nicht belegen kann, in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt durch den Vertrieb seiner Bilder bestritten zu haben. Alleine die Nutzung des Internets zur Informationsbeschaffung und Durchführung von Werbemaßnahmen, die durch die Übernahme der Flatrate allenfalls unterstützt wird, begründet kein schlüssiges Konzept.
B. Soweit der Kläger geltend macht, er begehre die Übernahme der Flatrate zur Erlangung wissenschaftlicher, kultureller, gesundheitlicher Informationen, ist ein Anspruch auf Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben nach
§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX nicht gegeben (s. zur Abgrenzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben,
BSG, Urteil vom 26.10.2004,
B 7 AL 16/04 R). Dieser Anspruch wird in der Vorschrift des § 58
SGB IX konkretisiert. Nach
Nr. 58 Nr. 3 SGB IX umfasst die Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
u. a. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen der Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist. Eine Flatrate als Pauschaltarif für Internetverbindungen stellt aber kein Hilfsmittel
i.S.v. § 58
Nr. 3
SGB IX dar. Vielmehr handelt es sich um Folgekosten der Nutzung eines Computers mit Internetanschluss, eines möglichen Hilfsmittels
i.S.v. § 58
Nr. 3
SGB III. Die Kosten der Nutzung eines Hilfsmittels nach § 58
Nr. 3
SGB III hat ein behinderter Mensch jedoch aus seinen Einnahmen zu bestreiten, sofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften ihn von der Tragung der Kosten befreien (wie
z. B. die Vorschriften über die Befreiung von den Rundfunkgebühren).
Ein Anspruch auf Übernahme der Flatrate ergibt sich auch nicht aus § 73
SGB XII. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73
SGB XII im Fall der Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben nach § 55
Abs. 2
Nr. 7
SGB IX i.V.m. § 54
SGB IX grundsätzlich in Betracht bekommt. Dieser Anspruch setzt eine atypische Bedarfslage voraus (s.
BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 19/07 R
m.w.N.), die vorliegend nicht gegeben ist. Denn in der vom Kläger im streitbefangenen Zeitraum bezogenen Regelleistung nach § 20
SGB II sind Kosten der Nachrichtenübermittlung sowie für Freizeit, Unterhaltung und Kultur in Höhe von 39,16
EUR (
vgl. Schwabe, a. a.O.
S.30)
bzw. ab dem 01.07.2007 von 39,35
EUR (
vgl. Schwabe, a.a.O.,
S. 148) enthalten. Damit ist der Kläger in der Lage, die Kosten für Internetverbindungen zwecks Erlangung von Informationen in ausreichenden Umfang zu finanzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Anlass, die Revision nach § 160
Abs. 2
SGG zuzulassen, besteht nicht.