Leitsatz:
Anspruch auf Kfz-Hilfe besteht nicht, wenn der Kaufvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wird, zu dem ein konkreter Rehabilitationsbedarf (noch) nicht besteht.
Orientierungssatz:
In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, daß Kfz-Hilfe - außer in atypischen (Eil-)Fällen - jedenfalls dann von vornherein nicht zusteht, wenn der Rehabilitationsbedarf bereits vor Eingang des Antrages beim Rehabilitationsträger selbst befriedigt worden ist. Ob der Bedarf vorzeitig befriedigt wurde, bestimmt sich allein nach dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, weil hierdurch mit Rechtsverbindlichkeit über Art und Güte des Bedarfsgegenstandes verfügt und das Kfz beschafft wird (vgl. BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 44/93 = SozR 3-5765 § 10 Nr. 3 = HVBG-INFO 1995, S. 1056-1065).