Orientierungssatz:
1. Eine Ausnahme von der Regelung des KfzHV § 10, nach der Leistungen vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug und eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung beantragt werden sollen, ist nicht wegen Unkenntnis des Erfordernisses der vorherigen Antragstellung gerechtfertigt.
Ein eine Ausnahme rechtfertigender Eilfall liegt nur dann vor, wenn die rechtzeitige Antragstellung aus von dem Schwerbehinderten nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Bedarf erstmals erkennbar wird.