Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für eine persönliche Arbeitsassistenz.
Die 1952 geborene Klägerin ist Inhaberin eines Hotelbetriebes. Sie leidet an einer chronisch-obstruktiven Lungenfunktionseinschränkung. Am 14.07.2005 wurde ihr deshalb ein Grad der Behinderung von 80 und die Merkzeichen aG und B zuerkannt. Auf Antrag vom 26.09.2005 bewilligte das Integrationsamt der Klägerin mit Bescheid vom 11.04.2006 für die Zeit von September 2005 bis August 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 825,00 Euro für eine Arbeitsassistenz.
Zuvor hatte der Bezirkssachbearbeiter des Versorgungsamtes der Klägerin mit E-Mail vom 23.03.2006 mitgeteilt, dass sie von Januar bis Dezember 2006 einen monatlichen Betrag von 825,00 Euro erhalten werde. Nach einer Anfrage der Klägerin wegen der Verlängerung der beantragten Leistungen fand am 24.08.2006 ein Betriebsbesuch der Technischen Beraterin des Integrationsamtes im Hotel der Klägerin statt. Laut der fachlichen Stellungnahme der Technischen Beraterin arbeite die Klägerin seit ihrer Erkrankung weniger und brauche länger für ihre Arbeit. Die Stellvertreterin der Klägerin, Frau
S., habe drei Aufgabengebiete von der Klägerin komplett übernommen, und zwar Buchhaltung/Kassenführung, die Lohnbuchhaltung und die Kontrollfunktionen im Hotel (
z.B. bei Dekorationen). Im Gegenzug habe Frau
S. Rezeptionstätigkeiten, wie Hotelreservierungen, Reisegruppenreservierungen und die Bearbeitung der Internetseite an andere Mitarbeiter abgegeben. Die Klägerin habe nur noch eine Kontrollfunktion bzgl. Buchhaltung/Kassenführung. In ihrer Bewertung kam die Technische Beraterin zu dem Ergebnis, dass eine teilweise Abgabe von Hauptaufgaben an eine Stellvertreterin stattgefunden habe und die Tätigkeit der Rezeptionskraft nichts mit den Aufgaben einer Arbeitsassistenz zu tun habe. Die Klägerin habe daher keine Hilfstätigkeiten an eine Arbeitsassistenz abgegeben, sondern die notwendigen Hauptaufgaben abgegeben.
Daraufhin bewilligte das Integrationsamt der Klägerin mit Bescheid vom 25.09.2006 weitere Leistungen für eine Arbeitsassistenz in Höhe von 825,00 Euro monatlich bis zum 31.12.2006. Eine Weiterbewilligung ab dem 01.01.2007 lehnte es ab. Zur Begründung führte es aus, die Weiterbewilligung bis zum 31.12.2006 erfolge aufgrund von Vertrauensschutz, da in der E-Mail vom 23.03.2006 eine Bewilligung bis 31.12.2006 zugesagt worden sei. Eine Weiterbewilligung über diesen Zeitraum hinaus scheitere jedoch am Fehlen der Voraussetzungen für eine Arbeitsassistenz. Die Klägerin habe einen Teil ihrer Hauptaufgaben an ihre Stellvertreterin abgegeben und diese durch weitere Umschichtung von Aufgaben an die Rezeption entlastet. Damit finde eine Delegation von Aufgaben statt, nicht aber eine Übernahme typischer Tätigkeiten einer Arbeitsassistenz; von der Klägerin seien keine Hilfstätigkeiten an die Arbeitsassistenz übertragen worden, sondern Hauptaufgaben an Mitarbeiterinnen, die zur Bewältigung des anfallenden Arbeitspensums ohnehin notwendig gewesen wären.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.11.2006 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 05.12.2006 machte sie sinngemäß geltend, dass sie gemäß
§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IX einen Anspruch auf Geldleistungen zur Erhaltung ihrer beruflichen Existenz habe. Wenn eine Arbeitsassistenz nicht mehr bewilligt werden, beantrage sie ab dem 01.01.2007 Leistungen nach
§ 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX. Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes mit Bescheid vom 02.03.2007 zurück. Die Inhalte einer Arbeitsassistenz seien im Merkblatt der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen definiert. Danach unterstütze die Arbeitsassistenz schwerbehinderte Menschen nach deren Anweisung bei der von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistung durch Erledigung von Hilfstätigkeiten. Die Arbeitsassistenz übernehme nicht die Hauptinhalte der vom schwerbehinderten Menschen zu erbringenden Arbeitsleistung. Der Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 25.03.2007 erklärte die Klägerin gegenüber dem Versorgungsamt, dass über Ihren Antrag bezüglich der Erhaltung ihrer selbständigen Existenz nicht entschieden worden sei.
Sie formuliere den Antrag neu und beantrage nunmehr den Höchstbetrag von 1.100,00 Euro monatlich für eine Arbeitsassistenz. Den Antrag lehnte das das Integrationsamt mit Bescheid vom 14.06.2007 ab. Hinsichtlich der Ablehnungsgründe für eine Arbeitsassistenz bezog es sich auf die unveränderte Sachlage seit dem Betriebsbesuch im Jahr 2006. Es könne ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Leistungserbringung unter den dargestellten Voraussetzungen auch zu einer Wettbewerbsverzerrung anderen Mitbewerbern gegenüber führen könne. Für Leistungen nach § 33
SGB IX sei der Rehabilitationsträger zuständig.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.06.2007 ließ die Klägerin sodann am 27.06.2007 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen und machte darin die Gewährung von 1.100,00 Euro für eine Arbeitsassistenz,
ggf. unter Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 44
SGB X im Hinblick auf den Bescheid vom 25.09.2006 geltend. Wegen ihrer Erkrankung müsse sie mittelbar einen neuen Arbeitnehmer für die Rezeption einstellen, da Frau
S. nun die Buchhaltung, Kassenführung und Lohnbuchhaltung mache. Das Abstellen auf Hilfstätigkeiten sei falsch. Ihre früheren Tätigkeiten würden nun von einer Assistentin verrichtet; durch die Arbeitsassistenz entstehe auch keine Wettbewerbsverzerrung. Die Zuständigkeit des Integrationsamtes für Leistungen nach § 33
SGB IX sei nach 14 Tagen wegen der Nichtweiterleitung an den Rehabilitationsträger begründet worden. Den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.06.2007 wies der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes mit Bescheid vom 08.10.2007 zurück. Der erneute Antrag sei wegen nach wie vor fehlender Bewilligungsvoraussetzungen vom Integrationsamt abzulehnen gewesen.
Die Klägerin hat am 23.10.2007 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Anspruch auf eine Arbeitsassistenz folge aus § 102
Abs. 4
SGB IX und auch § 33
SGB IX. Bezüglich der Leistungen nach § 33
SGB IX sei die Beklagte nach § 14
SGB IX zuständig geworden. Der Anspruch auf eine Arbeitsassistenz stehe nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch mitarbeitenden Arbeitgebern zu. Die Beklagte verkenne den Begriff der Haupt- und Hilfstätigkeit; bei Selbständigen seien jene Tätigkeiten, die wegen einer Erkrankung delegiert werden müssten, fortan als Hilfstätigkeiten anzusehen. Im Übrigen ergebe sich der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus einer Zusicherung im Bescheid vom 11.04.2006.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.06.2007 sowie des ihn bestätigenden Widerspruchsbescheides vom 08.10.2007 zu verpflichten, ihr ab 01.01.2007 ein Budget von monatlich 1.100,00 Euro für eine Arbeitsassistenz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor, sie sei nicht Rehabilitationsträger nach
§ 14 SGB IX und dementsprechend aufgrund des Antrages nach § 33
SGB IX nicht verpflichtet. Die Rehabilitationsträger seien abschließend in
§ 6 SGB IX aufgeführt. Verweisungen wie in § 10
Abs. 2
SGB IX bezögen sich ausschließlich auf den diesbezüglich nicht einschlägigen 2. Teil des
SGB IX. Es bestehe auch kein Anspruch aus der "Zusicherung" im Bescheid vom 11.04.2006, da es schon an der Bestimmtheit im Sinne des § 34
SGB X fehle. Das im Bescheid vom 11.04.2006 verwendete Wort "können" schließe eine Zusage schon grammatikalisch aus.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.10.2008 auf die Einzelrichterin übertragen.
Auf die Gerichts- und die Behördenakte wird ergänzend Bezug genommen.
I.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6
Abs. 1
VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch die Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrages der Klägerin ist rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen für eine Arbeitsassistenz (§ 113
Abs. 5
VwGO).
II.1.
Ein Anspruch der Klägerin auf eine notwendige, persönliche Arbeitsassistenz folgt nicht aus
§§ 102 Abs. 4 SGB IX,
17 Abs. 1a SchwbAV. Danach haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.
Nach dem Gesetzeswortlaut besteht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine Kostenübernahme. Lediglich die zu bewilligende Leistungshöhe steht im Ermessen der Behörde. Das folgt einerseits aus dem Verweis in § 102
Abs. 4
SGB IX auf die dem Integrationsamt nur aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden begrenzten Mittel und andererseits aus der Verordnungsermächtigung in
§ 108 SGB IX, wonach
u. a. für die Höhe der Leistung ein Ermessensspielraum besteht. Da die Bundesregierung bislang keinen Gebrauch von der Verordnungsermächtigung gemacht hat, ist der eröffnete Ermessensspielraum von der Verwaltung auszufüllen (
vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2003, Az.
2 B 304/03;
VG Bremen, Urt. v. 09.05.2003, Az.
7 K 2496/01 zum inhaltsgleichen § 31
Abs. 3 a Satz 1
SchwbG; Beschl. v. 29.07.2003, Az. 7 V 651/03).
Da aber die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 102
Abs. 4
SGB IX, 17
Abs. 1a
SchwbAV nicht vorliegen, bedarf es keines Eingehens auf die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Leistungen. Die von der Klägerin an Mitarbeiter ihres Hotelbetriebs delegierten Aufgaben fallen nicht unter den Begriff der Arbeitsassistenz. Darunter ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Ausübung ihres Berufes in Form einer von ihnen selbst beauftragten persönlichen Arbeitskraft zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen. Der Leistungsanspruch erfasst auch Selbständige, denn nach § 21
Abs. 4
SchwbAV sind die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27
SchwbAV zugunsten schwerbehinderter Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden. Der gesetzliche Kostenübernahmeanspruch besteht jedoch nur, soweit die Arbeitsassistenz "notwendig" ist. Da es im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile geht, ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass sich der Kostenübernahmeanspruch auf den Umfang der Assistententätigkeit beschränkt, der aufgrund der Behinderung des schwerbehinderten Menschen notwendig ist. Soweit die Assistententätigkeit unabhängig von der Behinderung für die jeweilige Berufsausübung erforderlich ist, besteht kein Kostenübernahmeanspruch, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber eine Besserstellung schwerbehinderter Menschen gegenüber Nichtbehinderten beabsichtigt hat (
vgl. VG Stade, Urt. v. 25.06.2003, Az. 4 AS 1687/01).
Gemessen an diesen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine persönliche Arbeitsassistenz, weil sie ihre selbständige Tätigkeit mit Hilfe der ihr zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel (fest installierter
bzw. mobiler Sauerstoffbehälter für Sauerstofftherapie) weitestgehend selbständig ausführen kann. Bei der Verrichtung der von ihr nach wie vor ausgeübten Tätigkeit benötigt sie keine Unterstützung durch eine persönliche Assistenz. Die mit der erkrankungsbedingten Arbeitszeitreduzierung der Klägerin verbundene Übertragung eines Teils der früher von ihr erledigten Aufgaben in den Bereichen Buchhaltung, Kassenführung und Lohnbuchhaltung sowie die Übertragung von Kontrollfunktionen an ihre Stellvertreterin, lassen sich auch sprachgebrauchlich nicht unter den Begriff einer notwendigen Arbeitsassistenz fassen, denn sie begründen keinen eigentlichen Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz. Es handelt sich vielmehr um eine Übertragung ganzer Aufgabengebiete an eine dritte Person, die diese Aufgaben eigenständig wahrnimmt und der Klägerin gerade nicht persönlich bei den von ihr weiterhin ausgeführten Arbeiten assistiert. Auch die betriebliche Umorganisation, wonach die Rezeptionstätigkeit der Stellvertreterin der Klägerin nunmehr durch andere Hotelangestellte wahrgenommen werden, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer persönlichen Arbeitsassistenz, da diese Tätigkeiten nach den Angaben der Klägerin auch früher nicht von ihr, sondern von Angestellten wahrgenommen wurden. Die Auffassung der Klägerin, wonach die Delegation all jener Aufgaben, die ein Selbständiger aufgrund seiner Erkrankung an Dritte delegiere, fortan als Hilfstätigkeiten anzusehen seien, lässt sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang bringen, da hierdurch der Bezug zu einer persönlichen Assistenzkraft aufgehoben würde und stattdessen regelmäßig ein vollständiger Ausgleich für finanzielle Einbußen,
z.B. wie hier bei krankheitsbedingter Reduzierung der Arbeitszeit selbständiger Unternehmer, geschaffen würde.
II.2.
Zum Ausgleich der einem schwerbehinderten Selbständigen entstehenden finanziellen Einbußen kann nach § 21
Abs. 4
SchwbAV auch § 27
SchwbAV entsprechend angewendet werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin dem Wortlaut nach die Kostenübernahme für eine persönliche Arbeitsassistenz beantragt hat. Das Versorgungsamt konnte diesen Antrag nach seinem objektiven Erklärungswert und der recht verstandenen Interessenlage der Klägerin (§ 133
BGB ) nur so verstehen, dass sie unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt, was ihr auf Grund des von ihr geschilderten Sachverhalts rechtlich zusteht (
vgl. BSG, Urt. v. 24.04.2008, Az.
B 9/9a SB 10/06 R). Nach
§ 27 Abs. 1 SchwbAV können Arbeitgeber Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist (
§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d SGB IX) oder im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in Teilzeit (
§ 75 Abs. 2 SGB IX) beschäftigt wird, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Der durch § 102
Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchst. e
SGB IX gesetzlich vorgegebene unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Belastung wird durch § 27
Abs. 2
SchwbAV näher ausgestaltet. Danach sind außergewöhnliche Belastungen überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen dem Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist. Zusätzliche Belastungen, beispielsweise für Begleitpersonen, Vorlesekräfte sowie zusätzliche Leistungen für die Betreuung während der Arbeitszeit und Pausen (Neumann/Pahlen,
SchwbG, 9. Aufl., § 27
SchwbAV Rdnr. 3), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch die Mehrkosten für die behinderungsbedingte Arbeitszeitreduzierung der Klägerin können vorliegend nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden. Die Norm erfasst grundsätzlich nicht den normalen Arbeitslohn des Schwerbehinderten, denn dieser ist keine unzumutbare außergewöhnliche Belastung. Selbst wenn ein Schwerbehinderter nicht die volle Leistung eines normalen Arbeitnehmers erbringt, stellt die Gewährung eines Lohns auf üblichem Gehaltsniveau keine überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendung im Sinne einer unzumutbaren außergewöhnlichen Belastung dar (Neumann/Pahlen,
SchwbG, 9. Aufl., § 27
SchwbAV,
Rdnr. 2). Allerdings kann der Umstand, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer vollen tariflichen Lohn erhält, eine sonstige Belastung im Sinne des § 27
Abs. 2
SchwbAV darstellen, wenn die Arbeitskraft des schwerbehinderten Arbeitnehmers aus behinderungsbedingten Gründen nicht nur vorübergehend wesentlich leistungsgemindert ist, d.h. erheblich unter dem Durchschnitt zurückbleibt (Cramer,
SchwbG, § 27
SchwbAV,
Rdnr. 4). Ein regelhafter Ausgleich von Einkommenseinbußen wegen behinderungsbedingter Arbeitszeitverkürzung des Selbständigen erscheint aber nicht geboten, denn dies entspräche nicht dem Zweck der Norm, der in der Beschäftigungssicherung und -erhaltung liegt. Bei einer entsprechenden Anwendung auf selbständige Schwerbehinderte ist zudem zu berücksichtigen, dass Selbständige in der Regel deutlich höhere Arbeitszeiten ableisten als Angestellte. Es ist daher auch die verbliebene Leistungsfähigkeit des schwerbehinderten Selbständigen im Vergleich zur üblichen Arbeitszeit eines Angestellten in die Betrachtung einzubeziehen. Finanzielle Einbußen durch die Einstellung zusätzlichen Personals aufgrund einer reduzierten Arbeitszeit eines selbständigen Schwerbehinderten rechtfertigen daher nur dann eine (
ggf. teilweise) Kostenübernahme, wenn der selbständige Schwerbehinderte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die zusätzlichen Kosten zu tragen und ohne diese Leistungen seine eigene selbständige Berufstätigkeit gefährdet würde (
vgl. für den Begriff der außergewöhnlichen Belastung bei Einstellung einer Hilfskraft: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2004, Az.
9 S 14/03). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den Angaben der Klägerin schmälern die zusätzlichen Personalkosten zwar ihren Gewinn, führen aber nicht dazu, dass der Betrieb aufgegeben werden muss. Ergänzend ist anzumerken, dass die zusätzlichen Personalkosten nach Aktenlage nicht im Umfang der gerichtlich geltend gemachten 1.100,00 Euro bestehen. Laut der fachtechnischen Beurteilung vom 21.09.2006 (Bl. 36 der Behördenakte) hat die Klägerin den Anteil der Arbeitszeit von Frau
S., der auf die Assistenztätigkeit entfallen solle, mit 20 Stunden pro Woche angegeben. In diesem Umfang werde eine zusätzliche Rezeptionskraft beschäftigt, deren Gehalt bei 1.650,00 Euro brutto liege. Der Bruttoverdienst von Frau R., die nach Angaben der Klägerin seit März 2006 die zusätzlich anfallenden Rezeptionstätigkeiten ausübt, lag laut Verdienstbescheinigung vom 04.09.2006 (Blatt 43 der Behördenakte) für die Zeit von März bis August 2006 nur zwischen 1.137,87 Euro und 1.287,10 Euro. Die dargelegten hälftigen Personalkosten erreichen damit keine 1.100,00 Euro monatlich. Anderslautende Angaben dazu, welche Hilfskraft welche Arbeiten mit welchem Arbeitsanteil ausübt, hat die Klägerin trotz gerichtlicher Aufforderung nicht gemacht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin vor ihrer Erkrankung ein ganz erhebliches Arbeitspensum geleistet hat (14 bis 16 Stunden täglich). Ihr derzeitiges Arbeitspensum beträgt ausweislich der fachtechnischen Beurteilung vom 21.09.2006 acht Stunden täglich (56 Stunden pro Woche).
Damit übersteigt die von ihr geleistete Arbeitszeit immer noch deutlich die durchschnittliche Arbeitszeit eines Angestellten im Hotelgewerbe. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist zwar durch ihre Erkrankung eingeschränkt worden, bleibt aber hinter dem normalen Arbeitspensum eines Angestellten nicht zurück. Ein finanzieller Ausgleich allein vor dem Hintergrund, dass die Klägerin vor ihrer Erkrankung sprichwörtlich "für zwei" gearbeitet hat und damit einhergehend einen größeren Gewinn erzielte, erscheint im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des von ihr geführten Betriebes nicht geboten.
Die Regelung des
§ 27 SchwbAV verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen höherrangiges Recht. Das Abstellen auf außergewöhnliche Belastungen führt insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung größerer Betriebe im Verhältnis zu Kleinunternehmen. Die Regelung, die sich ihrem Wortlaut nach zunächst nur auf Arbeitnehmer bezieht, bezweckt den Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Beschäftigung von Schwerbehinderten entstehen, weil solche Schwerbehinderten erfahrungsgemäß besonders schwer in Arbeit zu bringen sind. Sie dient nicht dazu, sämtliche finanziellen Nachteile des Arbeitgebers auszugleichen, sondern vorrangig der Beschäftigungssicherung und -erhaltung (Neumann/Pahlen,
SchwbG, 9. Aufl., § 27
SchwbAV Rdnr. 3). Hierin liegt ein sachlicher Grund, der es rechtfertigt, bei einer entsprechenden Anwendung der Norm auf Selbständige ebenfalls auf eine Gefährdung der beruflichen Existenz abzustellen.
II.3.
Die Klägerin kann aus § 33
SGB IX keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine persönliche Arbeitsassistenz gegen die Beklagten herleiten. Die Beklagte ist für die Erbringung von Leistungen nach
§ 33 SGB IX nicht zuständig. Eine Pflicht zur Erbringung dieser Leistungen ergibt sich nicht aus der Zuständigkeitsregelung des
§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX. Nach dieser Norm leitet der Rehabilitationsträger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu, wenn er bei der Prüfung feststellt, dass er für die Leistung nicht zuständig ist. Hält der Rehabilitationsträger die Zwei-Wochenfrist nicht ein, wird er ohne Rücksicht auf seine Zuständigkeit zur Leistung verpflichtet (Götze in Hauck/Noftz,
SGB IX, 12. Erg.-Lfg. XI/05, § 14
Rdnr. 7). Die Norm gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für Rehabilitationsträger. Zu den Trägern der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) zählen nach § 6
SGB IX (
Nr. 1) die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach
§ 5 Nr. 1 und 3 SGB IX, (
Nr. 2) die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5
Nr. 2 und 3
SGB IX, (
Nr. 3) die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5
Nr. 1 bis 4
SGB IX, (
Nr. 4) die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5
Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5
Nr. 1 und 3, (
Nr. 5) die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5
Nr. 1 bis 4
SGB IX, (
Nr. 6) die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5
Nr. 1, 2 und 4
SGB IX und (
Nr. 7) die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5
Nr. 1, 2 und 4
SGB IX. Diese Rehabilitationsträger sind für die Erbringung der Leistungen nach Teil 1 des
SGB IX zuständig. Das Integrationsamt ist dagegen für die Durchführung der in Teil 2 des
SGB IX normierten besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) zuständig. Die Zuständigkeitsregelung des § 14
SGB IX kann sich daher aus systematischen Gründen nur auf die im Teil 1 genannten Träger von Leistungen zur Teilhabe beziehen und findet auf das in Teil 2 des
SGB IX genannte Integrationsamt keine Anwendung (Götze in Hauck/Noftz, a.a.O., § 14
Rdnr. 19).
Selbst wenn man die Zuständigkeit der Beklagten für Leistungen nach § 33
SGB IX entgegen den obigen Ausführungen bejahte, würde der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen für eine Arbeitsassistenz nach § 33
Abs. 8
Nr. 3
SGB IX an dessen materiell-rechtlichen Voraussetzungen scheitern. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat als zuständiger Rehabilitationsträger für Leistungen nach § 5
Nr. 2
SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für den Einsatz einer Arbeitsassistenz vom August 2005 bereits mit Bescheid vom 05.12.2005 abgelehnt. Ungeachtet dessen, dass vorliegend bereits der Begriff der Arbeitsassistenz zu verneinen ist, können Leistungen für eine Arbeitsassistenz von diesem Rehabilitationsträger nur zur Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden, nicht aber zur Erhaltung des Arbeitsplatzes. Es handelt sich insoweit - wie bei allen anderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5
Nr. 2
SGB IX - um eine zeitlich befristete berufliche Einstiegshilfe (Haines in LPK-SGB IX, 2. Aufl. 2009, § 33
Rdnr. 48). Eine Anspruchsberechtigung ergäbe sich im Übrigen auch nicht aus der (Auffang-) Vorschrift des § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX. Danach umfassen die Leistungen des Rehabilitationsträgers auch sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Ein solcher Anspruch würde vorliegend bereits am Merkmal der Erforderlichkeit scheitern. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht erforderlich im Sinne des § 33
Abs. 1
SGB IX, wenn der behinderte Mensch auch ohne diese Leistungen in der Lage ist, eine für ihn in Betracht kommende Arbeitsstelle zu finden (Götze, a.a.O., § 33
Rdnr. 7). Die Teilhabe am Arbeitsleben ist erreicht, wenn behinderte Menschen eine Erwerbstätigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit ausüben; weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind dann grundsätzlich nicht mehr erforderlich (Haines, a.a.O. § 33
Rdnr. 15). Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin nach wie vor ihrer selbständigen Tätigkeit nachgeht. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind vorliegend auch nicht zum Erhalt der selbständigen beruflichen Tätigkeit der Klägerin erforderlich, denn Art und Umfang der Leistungen nach § 33
SGB IX bestimmen sich auch nach den Einkommensverhältnissen des behinderten Menschen. Ein Rehabilitationsträger kann daher von einem Antragsteller im Rahmen der beruflichen Rehabilitation eine zumutbare Selbsthilfe und Eigenbeteiligung verlangen (
vgl. LSG NRW, Beschl. v. 17.10.2008, Az.
L 19 AL 11/08; Hohmann in Wiegand,
SGB IX, § 33
Rdnr. 47 mit Rechtsprechungsnachweisen; Haines, a.a.O., § 33
Rdnr. 32). Die Klägerin führt nach Aktenlage einen Hotelbetrieb mit zwei Gebäudekomplexen, 107 Zimmern und 40 Mitarbeitern. Der Betrieb wird gewinnbringend geführt. Angaben zu ihrem Privatgewinn hat sie trotz gerichtlicher Aufforderung nicht gemacht. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Kostentragung für eine zusätzliche (halbe) Rezeptionskraft für den Betrieb wirtschaftlich untragbar ist. Nach Angaben der Klägerin ist der Bestand des Hotelbetriebes durch die fehlende Lohnkostenübernahme nicht gefährdet. Ihre Privateinnahmen werden durch die zusätzlichen Lohnkosten lediglich geschmälert.
II.4.
Ein Anspruch gegenüber der Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aus einer Zusicherung im Sinne von § 34
Abs. 1 Satz 1
SGB X. Nach dieser Vorschrift bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Zusicherung kann vorliegend nicht in der im Bescheid vom 11.04.2006 enthaltenen Mitteilung gesehen werden, wonach Leistungen ab September 2006 auf Antrag wiederholt erbracht werden können. Entsprechend § 133
BGB ist bei der Auslegung dieser Erklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Eine Aussage dazu, dass ein erneuter Leistungsantrag für den Zeitraum ab September 2006 positiv beschieden würde, ist dieser schriftlichen Äußerung nicht zu entnehmen. Die Äußerung enthält demnach keine Regelung,
d. h. sie war nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet und sicherte insbesondere nicht den Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes zu. Bei verständiger Würdigung ist die Äußerung lediglich als ein bloßer Hinweis auf die Möglichkeit der erneuten Antragstellung zu verstehen. Ein Rechtsbindungswille der Behörde dahingehend, dass der Klägerin ab September 2006 in jedem Fall weiterhin Leistungen bewilligt werden sollten, ist der Erklärung nicht zu entnehmen. Dies zeigt auch die Wortwahl ("können"), die gegen eine Selbstverpflichtung der Behörde spricht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11
ZPO.