Verwendung der Ausgleichsabgabe

Entscheidungen zur Verwendung der Mittel der Ausgleichabgabe im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.

Nach § 185 SGB IX gehört die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu den Aufgaben der Integrations- bzw. Inklusionsämter. Die zur Verfügung stehenden Mittel können als Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen und Träger von Integrationsfachdiensten erbracht werden. Auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz, einer Berufsbegleitung  und eines Teils des Budgets für Arbeit werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert.

Urteile (119)