Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts, die Ausgleichsabgabe in ihrer gestaffelten Ausgestaltung nach
§ 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sei wegen ihrer neben der Antriebsfunktion bestehenden Ausgleichsfunktion auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Ausgleichsabgabe im konkreten Fall keine Antriebsfunktion entfalten könne, nicht in Frage zu stellen.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ausgleichsabgabe eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe ist, bei der nicht die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht, sondern ihre Antriebs- und Ausgleichsfunktion. Die Ausgleichsabgabe genügt als Regelung der Berufsausübung (
Art. 12
Abs. 1
GG) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Zielerreichung geeignet, erforderlich, nicht überhöht und den Arbeitgebern weiterhin zumutbar. Sie ist insbesondere nicht deshalb als ungeeignet anzusehen, weil sie auch Unternehmen treffen kann, die ihrem Gegenstand und ihrer Organisation nach keine schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen oder finden können. In diesem Fall erfährt sie ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung schon allein aus der dem Gleichheitssatz (
Art. 3
Abs. 1
GG) entsprechenden Herstellung der
Lastengleichheit und dem damit verbundenen Ausgleich der Belastungen zwischen denjenigen Arbeitgebern, die der Beschäftigungspflicht genügen und denjenigen, die diese Verpflichtung "aus welchen Gründen auch immer" nicht erfüllen.
Vgl.
BVerfG, Kammerbeschluss (Nichtannahme) vom 1.10.2004 -
1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, 737, Urteil vom 26.05.1981 -
1 BvL 56/78 u.a. -, BVerfGE 57, 139
ff.;
BVerwG, Beschluss vom 17. April 2003 - 5 B 7/03 -, Behindertenrecht 2003, 222, Urteil vom 13. Dezember 2001 -
5 C 26/01 -, BVerwGE 115, 312
ff.Dass innerhalb der zuletzt genannten Gruppe die Staffelung der Ausgleichsabgabe nach § 77
Abs. 2 Satz 1
SGB IX auch unter Berücksichtigung ihrer Ausgleichsfunktion entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen
Art. 3
Abs. 1
GG verstößt, ist schon nicht hinreichend dargelegt. Wie die Klägerin selbst in ihrer Begründung ausführt, entspricht die Ausgleichsfunktion durchaus dem Grundgedanken der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit:
"... Sie dient im Hinblick auf die Klägerin, da der Anreizeffekt versagt, dem Ausgleich der Belastung der Arbeitgeber, die tatsächlich schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Es sind diejenigen Belastungen auszugleichen, die den Arbeitgebern entstehen, die der Beschäftigungspflicht genügen. Der Ausgleich von Belastungen der Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, dient der Belastungsgleichheit und dem Gleichheitssatz des
Art. 3
Abs. 1
GG ..."
Auch nach Auffassung der Klägerin zielt also die Ausgleichsfunktion der Ausgleichsabgabe grundsätzlich darauf ab, zur Herstellung von Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit einen Ausgleich der Belastungen herbeizuführen, die denjenigen Arbeitgebern entstehen, die schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigen.
Dass diejenigen Arbeitgeber, die zwar ihre Pflichtquote nicht erfüllen, jedoch schwerbehinderte Arbeitnehmer (in geringerem Maße) beschäftigen, von vornherein von jedem Belastungsausgleich ausgeschlossen sein sollen, ist weder der Ausgleichsfunktion noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen; vielmehr berücksichtigt das Gesetz gerade selbst nach § 77
Abs. 1
SGB IX die mit der ansteigenden Quote der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer ansteigenden Belastungen durch eine Reduzierung der Ausgleichsabgabe entsprechend der mit dem Anstieg der Beschäftigung einhergehenden Verringerung der Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze.
Dafür, dass im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Ausgleichsabgabe die belastungsorientierte Binnengewichtung ausschließlich an der Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze (§ 77
Abs. 1
SGB IX) auszurichten ist und sich der Ausgleich im Übrigen ausschließlich auf der Ebene der Zahlungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe vollzieht, hat die Klägerin über die pauschalen Behauptungen hinaus - das Ausgleichskonzept trage eine darüber hinausgehende Differenzierung nicht, dem Ausgleichsgedanken entspreche allein, dass die Abgabenhöhe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz konstant sei - nichts Substantiiertes dargelegt. Eine weitergehende Darlegung wäre jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil eine derartige Bindung des Gesetzgebers weder aus
Art. 3
Abs. 1
GG noch aus der Natur eines Belastungsausgleichs ohne weiteres abgeleitet werden kann. So bleibt schon unberücksichtigt, dass die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen - keine sachwidrige Gleich-
bzw. Ungleichbehandlung und Herstellung von Belastungsgleichheit als Kern der die Ausgleichsabgabe als verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe rechtfertigende Ausgleichsfunktion - den zur Zielerreichung einzuschlagenden Weg völlig offen lassen. Danach ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, tatsächlich bestehenden Belastungen, die aus der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer resultieren, schon auf der Ebene der Bestimmung der Höhe der Ausgleichsabgabe nicht nur mit einem einzelnen Bemessungsansatz, sondern mit mehreren - auch kumulativen - Bemessungskriterien Rechnung zu tragen, wie dies hier neben der Berücksichtigung der Anzahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze durch eine pauschalierende und typisierende, stufenweise Anrechnung von - durch die Beschäftigung von
Schwerbehinderten entstehende - Belastungen auf die je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zu leistende Abgabe nach § 77
Abs. 2 Satz 1
SGB IX erfolgt ist.
Dies gilt umso mehr, als dem Gesetzgeber bei der Bewertung der zum Teil prognosegestützten und insgesamt nicht centgenau zu erfassenden - mitunter auch nur mittelbaren - Belastungen wie etwa durch die geminderte Leistungsfähigkeit von Schwerbehinderten, durch den Aufwand für ein gesondertes Zustimmungsverfahren nach
§§ 85 ff. SGB IX im Falle der beabsichtigten Kündigung und durch ein
ggf. erforderliches betriebliches Eingliederungsmanagement nach
§ 84 SGB IX ein weiter Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zusteht, und diese Belastungen zudem nicht in jedem Fall durch Zahlungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe ausgeglichen werden (können).
Entgegen der Auffassung der Klägerin verleiht die in § 77
Abs. 2 Satz 1
SGB IX erfolgte differenzierte Berücksichtigung von bestehenden Belastungen der genannten Regelung gegenüber Arbeitgebern, die von ihr nicht profitieren (können), keinen Strafcharakter: wer als Arbeitgeber zwar seine Pflichtquote noch nicht erfüllt, aber bereits drei Prozent seiner Pflichtarbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt hat, trägt schon durch die Beschäftigung Schwerbehinderter im öffentlichen Interesse (
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG) eine Belastung, die
es nicht ohne weiteres ausschließt, ihn zur Herstellung der Lastengleichheit nur in geringerem Umfang zur Ausgleichsabgabe heranzuziehen, als einen Arbeitgeber, der "aus welchen Gründen auch immer" überhaupt keine Schwerbehinderten beschäftigt.
Dass die sich aus § 77
Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1
SGB IX ergebende Lastenverteilung innerhalb der Gruppe der die Pflichtquote "aus welchen Gründen auch immer" nicht erfüllenden Arbeitgebern den Anforderungen des
Art. 3
Abs. 1
GG nicht genügt, weil etwa hierdurch in dieser Bezugsgruppe auch unter Berücksichtigung der bei Massenveranlagungen - wie hier - zulässigen Pauschalierung und Typisierung die jeweilige Belastung in Abgrenzung zu den anderen Gruppenmitgliedern nicht mehr sachgerecht erfasst wird und dadurch eine relative Lastengleichheit im Regelfall nicht mehr erreicht werden kann, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Der Behauptung, Belastungen aus der Beschäftigung
bzw. Vorteile aus der Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen wüchsen nicht überproportional an, ermangelt es zum einen an jeglicher Substanz; zum anderen fehlt jede Darlegung dazu, dass dem
gesetzlichen Ausgleichskonzept bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichsabgabe die Prämisse eines überproportionalen Aufwandes überhaupt zugrunde liegt. Aus dem Gesetz selbst folgt ein derartiger Ansatz jedenfalls nicht. Innerhalb der maßgebenden Bezugsgruppe der ihre Pflichtquote nicht erfüllenden Arbeitgeber ergibt sich aus § 77
Abs. 2 Satz 1
SGB IX - von marginalen Rundungsdifferenzen abgesehen - ausgehend von dem Höchstsatz von 260 Euro (Stufe 3) eine im wesentlichen lineare, stufenweise Absenkung zunächst um
rd. 31 % auf 180 Euro (Stufe 2) und dann um 60 % - mithin um weitere
rd. 30 Prozentpunkte - auf 105 Euro (Stufe 1). Von einer progressiven Vergünstigungsrate kann danach also nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
Abgesehen davon bleibt auch insoweit der dem Gesetzgeber zukommende weite Beurteilungs- und Bewertungsspielraum bei der Bestimmung des berücksichtigungsfähigen Maßes der aus der Beschäftigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern resultierenden Belastungen vollkommen unberücksichtigt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser überschritten sein könnte, sind nicht einmal ansatzweise dargelegt noch sonst ersichtlich.
Auf die verfassungsrechtliche Bedeutung der Antriebsfunktion der Ausgleichsabgabe und die diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsantrag kommt es danach nicht an.
Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 2
VwGO aufwirft.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO, weil die hier aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Grundgesetz und aus den hier maßgebenden Regelungen des
SGB IX sowie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt werden können. Eine divergierende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1
VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152
Abs. 1
VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).