1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.10.2008 - S 4 AL 376/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Klägerin, eine
u. a. aus (inzwischen) vier Rechtsanwälten bestehende Sozietät, begehrt die Anrechnung eines (schwerbehinderten) Sozius auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen nach
§ 75 Abs. 3 SGB IX.
Die Klägerin übersandte dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Schriftsatz vom 29.03.2006 den Bescheid des Amts für soziale Angelegenheiten, Mainz vom 26.01.2006, mit dem für den Sozius der Klägerin
Dr. D ab 02/2004 ein Grad der Behinderung (
GdB) von 50 festgestellt worden war und bat unter Bezugnahme auf eine bereits für 2004 nach
§ 80 Abs. 2 SGB IX erstattete Anzeige um Berücksichtigung und Neuberechnung der Ausgleichsabgabe. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 04.05.2006 ab, nachdem der Antrag vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zuständigkeitshalber an sie weitergeleitet worden war. Zur Begründung führte sie aus, die Anrechnung eines schwerbehinderten Arbeitgebers auf einen Pflichtarbeitsplatz nach § 75
Abs. 3
SGB IX finde nur auf Arbeitgeber Anwendung, die natürliche Personen seien. Sei der Arbeitgeber eine juristische Person oder Personengesamtheit
(z. B. GmbH,
oHG,
KG,
GbR) sei er nicht auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechenbar. Eine juristische Person oder eine Personengesamtheit als Arbeitgeber seien kein schwerbehinderter Mensch im Sinne des Gesetzes. Da die Rechtsform der Kanzlei eine
GbR sei, könne Herr
Dr. D nicht als natürliche, sondern müsse als juristische Person angesehen werden und die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz sei daher nicht zulässig.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des
§ 73 SGB IX hätten auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. § 75
SGB IX regele die wesentlichen Grundsätze und Sondertatbestände für die Anrechnung im Rahmen der Beschäftigungspflicht. Die Norm beziehe sich eindeutig auf den in § 73
SGB IX geregelten Begriff des Arbeitsplatzes. Grundsätzlich könnten nur schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte auf Arbeitsplätze angerechnet werden. Nach den Sonderregelungen würden auch schwerbehinderte Arbeitgeber angerechnet. Es trete somit die Lage ein, dass diese Arbeitsplätze nicht bei der Berechnung der Pflichtplätze gemäß § 71
Abs. 1
SGB IX mitgezählt würden. Unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und des Willens des Gesetzgebers sollten mit der Vorschrift des § 75
Abs. 3
SGB IX nur natürliche Personen begünstigt werden. Der wesentliche Zweck des
SGB IX sei, die Chancen schwerbehinderter Menschen im Erwerbsleben durch Schaffung von Arbeitsplätzen für diese zu fördern. Es handele sich bei § 75
Abs. 3
SGB IX nach herrschender Meinung um ein ausdrückliches Privileg der Einzelunternehmer oder Alleininhaber. Da nur natürliche Personen schwerbehindert sein könnten, deute der Gesetzeswortlaut auf einen restriktiven Inhalt der Vorschrift hin. Sei der Arbeitgeber eine juristische Person oder Personengesamtheit, so seien schwerbehinderte Mitglieder des Organs, das zu den gesetzlichen Vertretungen berufen sei, ebenso wenig wie schwerbehinderte Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder schwerbehinderte Personen einer anderen Personengesamtheit auf die Pflichtplatzzahl anrechenbar. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sei in Deutschland eine Vereinigung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichteten, die Erreichung eines gemeinsamen Ziels zu fördern. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei demnach eine Personengesellschaft. Nach überwiegender Meinung - so auch nach dem Urteil des
BSG vom 30.09.1992 -
11 RAr 79/91 - gelte allein der mitarbeitende Betriebsinhaber als Arbeitgeber im vorgenannten Sinne.
Hiergegen hat die Klägerin mit am 16.11.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage zum Sozialgericht Mainz (SG) erhoben, die das SG durch Urteil vom 14.10.2008 abgewiesen hat. Das SG hat im Wesentlichen ausgeführt, im Anschluss an die von der Beklagten zitierte Entscheidung des
BSG hätten auch das
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.12.1999 - L 12 AL 79/99) und das
VG Gelsenkirchen (Urteil vom 17.07.2006 -
11 K 176/06) entschieden, dass nur eine natürliche Person als schwerbehinderter Arbeitgeber im Sinne des § 75
Abs. 3
SGB IX in Frage komme. Die Rechtsauffassung der Klägerin wäre auch nicht mit der bereits im
BSG-Urteil zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 10/5701,
S. 10) in Einklang zu bringen. Im Übrigen sei der Einwand der Klägerin, die von der Beklagten vertretene Auslegung des § 75
Abs. 3
SGB IX führe zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Einzelunternehmer und Gesellschaftern, in den zitierten Entscheidungen überzeugend widerlegt worden. So habe das
LSG Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 08.12.1999 dargelegt, dass durch die Berücksichtigung eines schwerbehinderten Gesellschafters als schwerbehinderter Arbeitgeber nicht nur er allein, sondern unmittelbar auch die anderen (nicht schwerbehinderten) Gesellschafter durch die eingesparte Abgabe begünstigt würden. Diese Personen würden somit einen Vorteil erlangen, der ihnen nach dem Gesetzeszweck nicht gebühren würde. Da diese "Zweckverfehlung" bei natürlichen Personen als Arbeitgeber (Fall des Einzelunternehmers) nicht eintreten könne, sei ein sachlich überzeugender Grund dafür gegeben, den Kreis der durch § 75
Abs. 3
SGB IX Begünstigten auf diese zu beschränken.
Gegen das ihr am 03.12.2008 zugegangene Urteil des SG hat die Klägerin mit am 22.12.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr schwerbehinderter Sozius
Dr. D müsse nach § 75
Abs. 3
SGB IX auf die Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet werden. Das Sozialgericht stütze sich für seine gegenteilige Auffassung im Wesentlichen auf veraltete Urteile des
BSG und des
LSG Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil eines Verwaltungsgerichts. Wäre diese Auffassung richtig, so hätte dies zur Konsequenz, dass der schwerbehinderte Sozius einer Zweier-Anwaltssozietät als Schwerbehinderter keine Berücksichtigung finde, obwohl er, wie das Schwerbehindertengesetz im Grunde genommen bezwecke, auf dem Arbeitsmarkt tätig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Rolle es spiele, ob sich der schwerbehinderte Mensch nun im Angestelltenverhältnis oder als Sozius einer Zweier-
BGB-Gesellschaft betätige, zumal er unstreitig angerechnet würde, wenn er nicht als Sozius, sondern als Angestellter tätig wäre. Es gelte doch in erster Linie, den Schutz der schwerbehinderten Personen in die Rechtsüberlegungen mit einzubeziehen, dem dadurch Rechnung getragen werde, dass sie auf dem Arbeitsmarkt trotz ihrer Schwerbehinderung eine Beschäftigung hätten. Dass in diesem Zusammenhang juristische Personen nicht unter diese Anrechnungsvorschrift unmittelbar fallen könnten, verstehe sich von selbst. Eine juristische Person könne per se nicht schwerbehindert sein, da es sich eben um eine juristische und nicht um eine natürliche Person handele. Auch das weitere, dem Urteil des
LSG Nordrhein-Westfalen entnommene Argument, dass bei Berücksichtigung eines schwerbehinderten Gesellschafters auch unmittelbar der andere, nicht schwerbehinderte Gesellschafter, durch die eingesparte Abgabe begünstigt würde, sei nicht nachvollziehbar. Sie berücksichtige nicht, dass dabei umgekehrt dem schwerbehinderten Gesellschafter ein Vorteil weggenommen würde, der ihm eigentlich gebühre. Allein der Wechsel des Status vom Angestelltenverhältnis in das Mitgliedschaftsverhältnis ändere nichts an der grundsätzlichen Zielrichtung des Gesetzes, die Anrechnung schwerbehinderter Mitarbeiter bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe zu ermöglichen. Eine andere Rechtsauffassung wäre somit ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.10.2008 - S 4 AL 376/06 - und den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den schwerbehinderten Sozius
Dr. D auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihren Entscheidungen fest und verteidigt das angefochtene Urteil des SG.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anrechnung ihres Sozius
Dr. D auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen nach § 75
Abs. 1 und 3
SGB IX. Nach
§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73
SGB IX auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des
§ 73 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4 SGB IX beschäftigt wird, wird nach § 75
Abs. 1
SGB IX auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Nach
§ 75 Abs. 3 SGB IX wird auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
Die Voraussetzungen des § 75
Abs. 3
SGB IX sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Anrechnung des Sozius der Klägerin
Dr. D scheitert bereits an dem eindeutigen Wortlaut, der Grenze jeder Auslegung ist. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass sie selbst als Sozietät und Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (nicht hingegen der Sozius
Dr. D ) Arbeitgeberin der in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigten Arbeitnehmer ist. Der Begriff des Arbeitgebers ist im SGB nicht ausdrücklich definiert. Daher ist zunächst von der arbeitsrechtlichen Begriffsbestimmung auszugehen, wonach Arbeitgeber jede natürliche oder juristische Person ist, die eine oder mehrere andere Personen als Arbeitnehmer, also gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung weisungsabhängig und eingegliedert in seine Arbeitsorganisation beschäftigt (
vgl. z. B. Schmidt-De Caluwe in: NK-SGB III, 3. Auflage 2008, § 3 Rn. 29).
Maßgeblich ist damit, wer als Vertragspartner des Arbeitnehmers Gläubiger des Anspruch auf Arbeitsleistung ist. Werden Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - von einer Rechtsanwaltssozietät beschäftigt, ist (ausschließlich) diese Arbeitgeber im Sinne der §§ 71
ff. SGB IX. Dies folgt schon daraus, dass andernfalls jeder Sozius zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nach
§ 77 SGB IX verpflichtet wäre, was offensichtlich nicht der Intention der Regelung entspricht. Schwerbehinderte Mitglieder oder Organe einer juristischen Person oder Mitglieder einer Personengesamtheit (wie etwa einer Gesellschaft der bürgerlichen Rechts) sind damit keine Arbeitgeber im Sinne des § 75
Abs. 3
SGB IX und können damit nicht auf einen Pflichtarbeitplatz angerechnet werden (so bereits die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - BT-Drs. 10/3138
S. 19f., sowie der Bericht des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung - BT-Drs. 10/5701
S. 10;
BSG, Urteil vom 30.09.1992 -
11 RAr 79/91 -, juris;
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.1999 - L 12 AL 79/99 -, juris;
BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 -
5 C 44/92; Urteil vom 25.07.1997 -
5 C 16/96 -, juris;
vgl. aber
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.1995 -
L 3 Ar 2276/93 -, juris, zu einem schwerbehinderten Geschäftsführer einer
GmbH & Co.
KG, der nicht Gesellschafter ist). Folglich fällt der Sozius
Dr. D, der selbst nicht (alleine) Arbeitgeber der in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigten Arbeitnehmer ist, nicht unter den Wortlaut des § 75
Abs. 3
SGB IX und kann damit nicht auf einen Pflichtarbeitsplatz im Sinne des § 75
Abs. 1
SGB IX angerechnet werden.
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass § 75
Abs. 3
SGB IX wegen Verstoßes gegen Artikel 3
Abs. 1
GG verfassungswidrig ist, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100
GG ausscheidet. Zwischen einem schwerbehinderten Arbeitgeber,
d. h. einer als Einzelunternehmer auftretenden natürlichen Person, und dem Mitglied einer Personengesamtheit oder dem Organ einer juristischen Person besteht vielmehr im Hinblick auf die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitplatz nach § 75
Abs. 3
SGB IX ein sachlicher Differenzierungsgrund. Durch die Beschäftigungspflicht nach § 71
Abs. 1
SGB IX und die Ausgleichsabgabe nach § 77
SGB IX sollen Arbeitgeber unter anderem dazu angehalten werden, durch eigene Bemühungen wenigstens für einige Gruppen schwerbehinderter Menschen Arbeitsplätze bereitzustellen und gezielt nach solchen Arbeitnehmern zu suchen (
vgl. z. B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.11.2004 -
1 BvR 1785/01 u. a. -, juris). Bezogen hierauf stellt die Anrechnung eines selbst schwerbehinderten Arbeitgebers bereits einen Ausnahmefall dar. Die Begünstigung eines selbst schwerbehinderten Arbeitgebers durch Anrechnung auf die Pflichtarbeitsplätze (und damit Befreiung von der Ausgleichsabgabe) lässt sich im Hinblick auf die Intention der Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen noch rechtfertigen. Demgegenüber würden Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Intention aber überspannt, wenn ein Arbeitgeber bereits dann von der Ausgleichsabgabe befreit würde, wenn eines seiner Organe oder einer seiner Gesellschafter schwerbehindert ist. Eine solche Begünstigung würde, wie bereits das SG unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des
BSG und des
LSG Nordrhein-Westfalen zutreffend ausgeführt hat, wirtschaftlich auch denjenigen Gesellschaftern zu Gute kommen die weder selbst schwerbehindert (und damit nach der Intention des Gesetzgebers förderungswürdig) sind, noch entsprechende Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen geschaffen haben.
Auch die Differenzierung zwischen einem schwerbehinderten Einzelanwalt und einem (von der Klägerin angeführten) schwerbehinderten Rechtsanwalt, der mit einem Sozius eine Sozietät betreibt ist (ohne dass es für den vorliegenden Fall einer aus mehr als zwei Rechtsanwälten bestehenden Sozietät darauf ankommen würde) durch diesen sachlichen Grund gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit einen besonders weiten Gestaltungsspielraum hat und bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie im vorliegenden Fall - berechtigt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (
BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
u. a. -, SozR 3-8570 § 7
Nr. 1). Jedoch setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (
BVerfG,
a. a. O.). Differenzierungsgrund kann hierbei auch die Praktikabilität einer Regelung sein (
BVerfG, Beschluss vom 13.01.1976 - 1 BvR 631/69
u. a. -, BVerfGE 41, 126). Der Gesetzgeber hat hier den Kreis der Pflichtigen bereits auf Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen begrenzt, so dass ohnehin viele Einzelanwälte oder aus zwei Anwälten bestehende Sozietäten aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herausfallen. Würde man indes den Kreis der begünstigten Arbeitgeber etwa auf Gesellschafter, Organe oder gesetzliche Vertreter erweitern, wären deutliche Abgrenzungsschwierigkeiten zu befürchten (
BSG,
a. a. O.).
Die Beklagte war auch berechtigt, die Frage der Anrechnung auf die Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - unabhängig von der Festsetzung der Ausgleichsabgabe nach § 77
SGB IX - durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin zu regeln. Zwar existiert für den isolierten Erlass eines Verwaltungsakts über die Frage der Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz keine ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage. Die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes folgt indes im vorliegenden Fall aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehenden Rechtsverhältnisses (
vgl. hierzu von Wulffen,
SGB X, 6. Auflage 2008, § 31 Rn. 7;
BSG, Urteil vom 28.08.1997 - 8 RKn 2/97 -, SozR 3-2600 § 118
Nr. 1; Urteil vom 15.12.1999 -
B 9 V 26/98 R -, SozR 3-3100 § 62
Nr. 4). Die Frage, ob ein schwerbehinderter Sozius der Klägerin auf die Pflichtarbeitsplätze nach § 71
Abs. 1
SGB IX anzurechnen ist, stellt ein abgrenzbares Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten dar, an dessen isolierter und zeitnaher Klärung sowohl die Klägerin, als auch die Beklagte ein Interesse haben. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Klägerin bereits zur Ausgleichsabgabe nach § 77
SGB IX herangezogen wurde, da der Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten, M vom 26.01.2006 einen (zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin) aktuellen Grund für die -
ggf. neuerliche - Klärung des insoweit zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses - betreffend die Jahre 2004 und 2005 - darstellt. Die Beklagte ist für den Verwaltungsakt auch zuständig (
§ 104 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a
SGG. Entgegen der Entscheidung des SG gehört weder die Klägerin, noch die Beklagte zu den in § 183
SGG genannten Personen, so dass nach § 197a
SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden. Die Entscheidung des SG ist daher - die reformatio in peius gilt insoweit nicht - auch für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern (§ 63
Abs. 3 GKG).
Gründe, die Revision nach § 160
Abs. 2
Nr. 1 und 2
SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.