Die Beteiligten streiten um eine Ausgleichsabgabe im Sinne von § 11
Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz -
SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I
S. 1422) für das Kalenderjahr 1993.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger eingetragener Verein. Entsprechend seiner hier einschlägigen Satzung vom 21. Januar 1987 führt er den Namen ... Kirche Bayern e.V. Er bezeichnet sich gemäß § 2 der Satzung 1987 als Religionsgemeinschaft.
Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1
VwGO Bezug auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Dezember 2010.
Mit diesem Urteil hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Regierung von Mittelfranken - Hauptfürsorgestelle - vom 18. Dezember 1997 in der Fassung des Teilabhilfebescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken, Integrationsamt, vom 18. September 2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Integrationsamt, vom 21. November 2007, auf. Der angefochtene Bescheid vom 18. Dezember 1997, der Teilabhilfebescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB X) ergangen seien. Im Übrigen gehe die Kammer - hilfsweise - in sachlicher Hinsicht davon aus, dass durch den angefochtenen Bescheid eine Ausgleichsabgabe in rechtsfehlerhafter Weise festgesetzt worden sei. Der Kläger habe in dem Bescheidszeitraum jedenfalls nicht über mehr als 5 Arbeitsplätze im Sinne des § 5
Abs. 1, § 7
Abs. 1
SchwbG verfügt, erreiche also die Zahl von 16 Arbeitsplätzen nicht, die zu der Verpflichtung, Schwerbehinderte zu beschäftigen, führen würde mit der Folge, dass bei unbesetzten Pflichtplätzen eine Ausgleichsabgabe zu bezahlen wäre.
Gegen dieses Urteil erhob das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken, Integrationsamt, mit Schreiben vom 28. Februar 2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung. Zur Begründung verwies die Landesanwaltschaft Bayern im Wesentlichen darauf, dass bei Nichtvorlage geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 24
SGB X nicht vorliege und das Verwaltungsgericht im Übrigen die Heilungsmöglichkeiten des § 41
Abs. 1
Nr. 3
i.V.m. Abs. 2
SGB X übersehen habe. Das bedeute, dass eine etwaig fehlende Anhörung noch in der Berufungsinstanz vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nachholbar sei. Zur Arbeitnehmereigenschaft von Mitgliedern des Klägers meint der Beklagte, es sei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzustellen. Das habe ausdrücklich festgestellt, dass hauptamtlich (aktiv tätige) außerordentliche Mitglieder von ... Arbeitnehmer seien. Dieser Entscheidung sei auch das Sozialgericht Hamburg gefolgt, womit von einer gefestigten obergerichtlichen arbeits- als auch von einer sozialgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Sinne auszugehen sei. Die Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten könne zwar theoretisch in einer vereinsrechtlichen Mitgliedschaft bestehen, ohne dass diese Dienstverpflichteten dann Arbeitnehmer seien. Dabei komme es aber nicht entscheidend darauf an, wie die Parteien das Rechtsverhältnis bezeichneten. Durch Parteivereinbarung oder Verschleierung könne die Bewertung als Arbeitsverhältnis auch nicht abgedungen werden. Der Geschäftsinhalt sei der praktischen Handhabung zu entnehmen. Vorliegend müsse auch und gerade nach den vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten amtlichen Auskünften davon ausgegangen werden, dass sich die Tätigkeiten der Mitarbeiter durch deren persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit als Arbeitsverhältnis darstellten. Die Grenze liege nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes insbesondere dort, wo arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgangen oder negiert würden. So verhalte es sich bei den außerordentlichen Mitgliedern des Klägers. Diese unterlägen einer strengen Hierarchie. Sie handelten weisungsgebunden. Ihre Arbeit, bei der wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stünden, wie etwa der Verkauf von Büchern und Kursen, administrative Tätigkeiten sowie Ausbildungstätigkeit und Betrieb von Infoständen, erbrächten sie in diesem streng hierarchischen System völlig fremdbestimmt. Gleichzeitig würden aber den Mitgliedern elementare Arbeitnehmerrechte vorenthalten. Das beginne bei einer angemessenen Entlohnung, die sie nicht erhielten, und setze sich
z. B. über fehlende Entgeltfortzahlungsansprüche, Urlaubsansprüche und betriebliche Mitbestimmungsrechte fort. Im Ergebnis handele der Kläger vorrangig als Wirtschaftsunternehmen, das unter dem Mantel eines (religiösen) Vereins seine Mitarbeiter zu unangemessenen Bedingungen beschäftige. Auf die amtliche Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 4. März 2011, der hier aufgrund der sorgfältigen Recherche ganz erhebliches Gewicht beizumessen sei, werde ausdrücklich Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Dezember 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspreche der Sach- und Rechtslage. Richtig sei, dass die unterlassene Anhörung noch nachgeholt werden könne. Das dürfte aber nur dann erforderlich sein, wenn der Senat von der Entscheidungserheblichkeit der Mitgliederlisten ausgehe. Im Übrigen tritt der Kläger den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts Nürnberg im Wesentlichen bei. Insbesondere sei der Begriff des Arbeitsplatzes, auf dem Arbeitnehmer im Sinne von § 7
SchwbG beschäftigt seien, nicht identisch mit dem Arbeitnehmerbegriff im Sinne des § 5 Arbeitsgerichtsgesetzes. Die Frage, ob hauptamtlich tätige Mitglieder der ... Kirche Hamburg e. V. auch als Arbeitnehmer im Sinne von
§ 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anzusehen seien, habe das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offen gelassen. Wenn überhaupt, so sei nur die Wertung aus § 5
Abs. 2
Nr. 2
BetrVG auf § 7
SchwbG übertragbar. Auch der näheren Darstellung seiner Mitgliedschaftsverhältnisse tritt der Kläger entgegen. Seine Mitglieder gingen keiner Erwerbstätigkeit nach, ihre Tätigkeit sei ausschließlich religiös motiviert. Aus diesem Grund sei er auch zu Recht als nicht wirtschaftlicher Idealverein im Vereinsregister eingetragen.
Unter dem Datum 24. Mai 2011 legt der Beklagte ergänzend ein Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 20. April 2011 nebst Organigramm der ... Organisation, der Abteilung 1 mit ihren Unterabteilungen und der Abteilung 6a mit ihren Unterabteilungen (aus den Jahren 1993, 1992 und 1991) vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Regierung von Mittelfranken - Hauptfürsorgestelle - vom 18. Dezember 1997 in der Fassung des Teilabhilfebescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken, Integrationsamt, vom 18. September 2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Integrationsamt, vom 21. November 2007, zu Recht aufgehoben, denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO). Weder aus diesen Bescheiden noch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und auch nicht aus den weiteren Angaben des Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich für das Jahr 1993 - und allein hierüber ist in diesem Verfahren zu entscheiden - eine Beschäftigungspflicht des Klägers gemäß § 5
Abs. 1
SchwbG und eine sich hieran anschließende Pflicht zur Entrichtung einer monatlichen Ausgleichsabgabe nach § 11
Abs. 1 und 2
SchwbG für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz.
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide formell rechtmäßig ergangen sind. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gemäß § 24
Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB X) wegen fehlender Anhörung vor. Da der Beklagte ein Recht zur Geheimhaltung hinreichend geltend gemacht und begründet hat, verstoßen die angefochtenen Bescheide weder gegen das Begründungsgebot noch gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren (siehe zu alledem Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 28 RdNr. 17; Bonk/Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 28 RdNr. 53). Das gilt entsprechend auch für das Recht auf Akteneinsicht (
vgl. dazu von Wulffen in von Wulffen,
SGB X, 6. Aufl. 2008, § 25 RdNr. 9). Die sowohl aus der Verfassung als auch aus dem Gesetz herzuleitende grundsätzliche Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen, die die zur Wahrung der inneren Sicherheit tätigen Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, wirkt sich hier auch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und Akteneinsicht aus (
vgl. dazu
BVerwG vom 20.2.1990 DVBl. 1990
S. 707/711). Der Beklagte hat seine Entscheidung zur Geheimhaltung ausführlich und hinreichend dahin begründet, dass bei Offenlegung der entsprechenden Erkenntnisse zu befürchten wäre, dass Rückschlüsse auf die Wege der Erkenntnisgewinnung durch das Landesamt für Verfassungsschutz gezogen werden könnten und damit die Arbeit der Sicherheitsbehörde entscheidend erschwert werden würde. Eine andere Frage ist, inwieweit solche Erkenntnisse als Sachverhaltsfeststellung gewertet werden können. Zudem bestehen die Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit dieser Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren im Sinne des § 24
Abs. 1
SGB X fort (
vgl. dazu auch
BVerwG vom 26.6.2010 NVwZ 2010, 1495). Demzufolge ist auch im Zwischenverfahren nach § 99
Abs. 2
VwGO dem Antrag des Klägers nicht entsprochen worden (siehe BayVGH vom 23.9.2009 G 08.1), weil die vorrangige Frage, ob die Mitglieder des Vereins durchgängig oder zum Teil als Beschäftigte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes zu qualifizieren sind, seinerzeit nicht geklärt war und im angefochtenen Urteil letztlich verneint worden ist, so dass die Anzahl der beschäftigten Mitglieder für die Entscheidung bedeutungslos geblieben ist.
Das bedarf keiner weiteren Vertiefung, weil die angefochtenen Bescheide jedenfalls materiell rechtswidrig sind.
Nach § 5
SchwbG haben private Arbeitgeber, die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 7
Abs. 1
SchwbG verfügen, auf wenigstens 6 v. H. der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. § 11
Abs. 1 und 2
SchwbG bestimmt, dass Arbeitgeber, solange sie die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten haben. Die Ausgleichsabgabe beträgt nach § 11
Abs. 2
SchwbG in der Fassung des EinigVtr vom 31.8.1990 in Verbindung mit
Art. 1 des Gesetzes vom 23.9.1990 (BGBl. II
S. 885/1039) für das Jahr 1993 je Monat und unbesetzten Pflichtplatz 200 Deutsche Mark. Sie ist vom Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige an die für seinen Sitz zuständige Hauptfürsorgestelle abzuführen. Ist ein Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand, erlässt die Hauptfürsorgestelle einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und betreibt die Einziehung. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt die Hauptfürsorgestelle nach dem 31. März Säumniszuschläge.
§ 7
Abs. 1
SchwbG bestimmt, dass Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes alle Stellen sind, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Das gilt auch für Teilzeitarbeitsplätze (Trenk-Hinterberger in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 73 RdNr. 7).
Der Begriff Beschäftigungsverhältnis stellt dabei auf eine rechtliche Betrachtungsweise ab. Arbeitsplatz ist so gesehen der einem Arbeitnehmer in einem Betrieb zugewiesene Tätigkeitsbereich mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten (
vgl. nur
BVerwG vom 21.10.1987 NZA 1988, 431 und vom 8.3.1999 NZA 1999, 826). Entscheidend dabei ist das Maß der Eingliederung in die Arbeitsorganisation und der Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers (zu alledem
vgl. etwa Trenk-Hinterberger, a.a.O. § 73 RdNr. 5; Schneider in Hauck/Noftz,
SGB IX, Stand: April 2011, RdNr. 4 zu § 73; ausführlich Düwell in Dau/Düwell/Haines,
SGB IX, 2. Aufl. 2009, § 73 RdNrn. 6
ff. m.w.N.; Cramer,
SchwbG, 5. Aufl. 1998, RdNr. 4 zu § 7; Neubert/Becke,
SchwbG, 2. Aufl. 1986, RdNr. 2 zum früheren § 7
SchwbG). Deshalb ist etwa ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins nicht auf einem Arbeitsplatz beschäftigt, wenn es maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Vereins hat (
BVerwG vom 8.3.1999 ZFSH/SGB 2000, 39). Widersprechen sich die getroffene Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (so auch Knittel,
SGB IX, Stand: April 2011, § 73 RdNr. 11 mit Hinweis auf
BAG vom 15.3.2007 NZA-RR 2007, 424).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass unter Heranziehung aller im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren gewonnenen verwertbaren Erkenntnisse beim Kläger im Jahre 1993 - und allein hierauf kommt es an - weniger als 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 5
Abs. 1, § 7
Abs. 1 bestanden haben. Der Kläger ist damit für das Jahr 1993 nicht zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach § 11
Abs. 1 und 2
SchwbG verpflichtet. Der Senat folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 130b Satz 2
VwGO).
Hinsichtlich der Berufungsbegründung ist dem Beklagten einzuräumen, dass das Bundesarbeitsgericht in Nummer 1 des veröffentlichten Leitsatzes seines Beschlusses vom 22. März 1995 (NJW 1996, 143) festgestellt hat, dass die ... Kirche Hamburg e.V. keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der
Art. 4, 140
GG ist, und in dem folgenden Leitsatz 2 weiter festgestellt hat, dass hauptamtliche (aktiv tätige) außerordentliche Mitglieder von ... Arbeitnehmer im Sinne von § 5
Abs. 1 Satz 1
ArbGG sind (dazu NJW 1996, 143/150 f.). Der Beklagte geht in seiner Berufungsbegründung allerdings nicht mehr näher auf den weiteren Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 26. September 2002 (NJW 2003, 161) ein, in dem einem hauptamtlichen Mitglied der ... zuerkannt worden ist, in einer vereinsrechtlichen Beziehung zur ... Kirche zu stehen und nicht in einem Arbeitsverhältnis.
Gemessen an diesen beiden Entscheidungen, denen sich der Senat hinsichtlich der Kriterien zur Unterscheidung zwischen einem Arbeitsplatz und einer Mitgliedschaft in einem Verein anschließt, ist die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch unabhängig von der obigen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
In seiner Entscheidung vom 26. September 2002 führt das Bundesarbeitsgericht zur Mitgliedschaft in einem Verein unter anderem aus:
"Andererseits kommt als Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit auch die Mitgliedschaft in einem Verein in Betracht (
BAG 18. Februar 1956 - 2 AZR 294/54 - BAGE 2, 289; 3. Juni 1975 - 1 ABR 98/74 - BAGE 27, 163; 10. Mai 1990 - 2 AZR 607/89 - AP
BGB § 611 Abhängigkeit
Nr. 51; Senat 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - BAGE 79, 319, 357; 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - BAGE 80, 256). Der Mitgliedsbeitrag (§ 58
Nr. 2
BGB) kann in der Leistung von Diensten bestehen (Soergel/Hadding
BGB 13. Aufl. § 58 Rn. 3; RGRK-Steffen
BGB 12. Aufl. § 58 Rn. 2; Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 17. Aufl. Rn. 120). Dies ergibt sich aus der Vereinsautonomie, die es dem Verein ermöglicht, Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und des Vereins durch Satzung zu regeln (§ 25
BGB). Rechtsgrund der Beitragsleistung ist nicht ein schuldrechtlicher gegenseitiger Austauschvertrag, sondern die Vereinssatzung mit der Beitragsabrede. Die Beitragsleistung erfolgt, um den Vereinszweck zu fördern. Durch Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann das Mitglied auf die Geschicke des Vereins Einfluss nehmen. Die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten darf allerdings nicht gegen §§ 134, 138
BGB verstoßen und damit zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgehen."
Für das streitgegenständliche Jahr 1993 ergeben sich unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht herangezogenen Abgrenzungskriterien, der vom Kläger vorgelegten Mitgliederliste für 1993 - die Mitgliederliste(n) für die Jahre 1998 und 1999 des Landesamtes für Verfassungsschutz waren dem Senat nicht zugänglich, versprachen aber für das hier streitgegenständliche Jahr auch keine darüber hinausgehenden Kenntnisse - sowie der Mitteilungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 4. März 2011 und vom 20. April 2011 folgende Überlegungen:
Die auf der Mitgliederliste 1993 des Klägers angeführten Personen haben mit dem Kläger ausdrücklich keinen Arbeitsvertrag geschlossen. Die Mitgliedschaft selbst wird durch einen Mitgliedschaftsantrag erlangt. Die Betätigung in dem Verein beruht auf einem "persönlichen Stundenplan", den das "Mitglied selbst zu Beginn seiner Mitgliedschaft erstellt und in dem es die Zeiten festlegt, wann es sich den kirchlichen Aufgaben und seinen fortschreitenden Studien in der ...-Lehre
bzw. seinem geistig spirituellen Fortschritt im Sinne der ...-Religion widmen soll". Eine Verpflichtung zur Mitarbeit in dem Verein ergibt sich unmittelbar aus der Satzung 1987 (§ 11
Abs. 1 Satz 2 der Satzung 1987) und einem "schriftlichen Versprechen" gemäß § 11
Abs. 4 der Satzung 1987 (siehe dazu etwa auch
BGH vom 2.6.2008 NJW-RR 2008, 1357 zur satzungsmäßigen Verpflichtung eines Vereinsmitgliedes zur Gewährung eines zinslosen Darlehens).
Demzufolge konnte das jeweilige Mitglied im Jahre 1993 die Zeiten seiner Mitarbeit und im Übrigen auch die Studierzeiten im Verein, mit Ausnahme der Teilnahmepflicht an einer wöchentlichen Mitgliederversammlung, selbst bestimmen und im Wesentlichen frei gestalten. Dem steht die Erkenntnis des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht entgegen, wenn in dessen Mitteilung vom 20. April 2011 ausgeführt wird, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt, "in der Org mitzuarbeiten. Für jeden Mitarbeiter wird ein individueller Stundenplan erstellt, in dem seine Arbeits- und Studierzeiten ausgewiesen sind". Der Mitarbeiter hat zudem "Anspruch auf zweieinhalb Stunden täglicher Studier- und Auditingzeit, die er allerdings zusätzlich zu den Arbeitsstunden einbringen muss". Auch aus der von L. Ron Hubbard im Jahre 1965 entwickelten Organisationsstruktur, die immer auf sieben Abteilungen basiert und deren Abteilung 1 über eine "Unterabteilung 1 - Einstellung von Personal" verfügt, lässt sich vor diesem Hintergrund für sich genommen nicht hinreichend feststellen, dass es sich dabei um Begründung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 7
Abs. 1
SchwbG handelt.
Der Senat findet auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgliedschaften im Jahr 1993 in der praktischen Durchführung dem widersprochen haben sollten. Das haben insbesondere auch die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2011 ergeben, wonach die Mitglieder des Klägers im Jahre 1993 auf der Grundlage der Schriften von L. Ron Hubbard und unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation einen individuellen Stundenplan aufstellen konnten, von dem sie im Einzelfall auch abweichen konnten. Täglich hätten sich die in den Vereinsräumen anwesenden Mitglieder drei Mal getroffen und die notwendigerweise zu erbringenden Dienste einvernehmlich untereinander aufgeteilt. Diese Einlassungen wurden vom Beklagten schon substantiiert nicht in Frage gestellt. Soweit das Landesamt für Verfassungsschutz pauschal unter Hinweis auf verschiedene "Richtlinien" des Vereins von "Zuweisung von Posten" spricht und aus Broschüren eine Aufgabenbeschreibung für die Vereinsmitglieder zusammenstellt und damit andeutet, der Kläger habe die Stundenpläne und die konkreten Tätigkeiten den einzelnen Mitgliedern einseitig vorgegeben, ist dieser Vortrag schon im Ansatz nicht weiter belegt. Der Beklagte führt schon nicht aus, wer den Vereinsmitgliedern etwaige Stundenpläne vorgegeben
bzw. Tätigkeiten zugewiesen haben soll.
Ebenfalls untypisch für einen Arbeitnehmer konnten die auf der Mitgliederliste 1993 angeführten Personen, auch wenn sich deren Zahl ausweislich der Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung für das Jahr 1993 letztlich nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lässt, überwiegend Einfluss auf die Leitung, Organisation und Entscheidungen des Vereins nehmen. So etwa durch Entlastung und Neuwahl des Vereinsvorstandes (§ 15
Abs. 6 Buchstaben c und d der Satzung 1987), Änderung der Vereinssatzung (§ 15
Abs. 8 Satzung 1987) und Auflösung des Vereines (§ 17
Abs. 1 Satzung 1987).
Aus der fachlichen Bindung der Vereinsmitglieder an die Satzungsbestimmungen
bzw. an die Grundsätze der ... Gemeinschaft kann ebenfalls nicht auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden. So ist es etwa auch nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz Aufgabe des Vereinsmitgliedes sich einer grundlegenden Ausbildung zu unterziehen. Dabei ist es unter anderem Teil der Lehre der ..., dass der Mensch sich fortentwickeln und eine höhere Bewusstseinsebene sowie höhere Stufen von Ethik und Vernunft erreichen kann. Die Metapher, die Scientologen zur Beschreibung dieses Fortschrittes verwenden, ist eine Brücke, über die man zu höheren Existenzformen gelangen kann. Diese "Klassifizierungs-, Graduierungs- und Bewusstseinskarte" zeigt den schrittweise ansteigenden Weg, der als Ausbildungsweg einerseits und als Auditing-Weg andererseits die zwei zentralen Praktiken der ... darstellt (siehe dazu ... - Lehre und Ausübung einer modernen Religion -, Kopenhagen/Dänemark 1998, Seite 56 f.). Diese Bindung des einzelnen Mitgliedes an solche Ziele der "höheren Erkenntnis" und Erlangung "höherer Bewusstseinsebenen" ist gerade Ausfluss des Vereinszweckes (so ausdrücklich
BAG vom 26.9.2002 a.a.O.).
Für die Abgrenzung einer Tätigkeit des Vereinsmitgliedes von einem Arbeitsplatz gemäß § 7
Abs. 1
SchwbG nicht entscheidungserheblich erscheint die Feststellung, dass eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit des Mitgliedes vom Verein erfolgt. Denn sowohl Vereinsmitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag in Form von Dienstleistungen für den Verein erbringen, als auch Arbeitnehmer leisten ihre Dienste in persönlicher Abhängigkeit (so ausdrücklich
BAG vom 3.6.1975 NJW 1976, 386;
BAG vom 22. März 1995 a.a.O).
Der Senat tritt der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes vom 26. September 2002 auch dahin bei, dass die hier im Jahre 1993 vereinsrechtlich begründeten Dienstverpflichtungen nicht im Sinne eines Umgehungsgeschäftes zu den §§ 5, 7, 11
SchwbG gegen § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) verstoßen. Das Bundesarbeitsgericht begründet das in seiner Entscheidung zum Arbeitsgerichtsgesetz wie folgt:
"Für seine Tätigkeit bei dem Beklagten erhielt der Kläger zwar keine nennenswerte Vergütung, sondern nur ein monatliches Taschengeld in Höhe von etwa 150,00 bis 200,00 DM, dessen Auszahlung nicht regelmäßig erfolgte. Diese Geldleistung des Beklagten stellte jedoch keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen dar, sondern war nach § 11
Nr. 5 der Satzung eine Zuwendung, mit der offenbar auch besondere Aufwendungen der hauptamtlich tätigen Mitglieder abgegolten werden sollten. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Kläger anderweitig in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger verfolgte mit seiner Tätigkeit beim Beklagten keine Erwerbsabsichten, sondern ideelle Ziele und strebte die eigene geistige Vervollkommnung im Sinne der Lehren von ... an. Während seiner Mitgliedschaft in dem beklagten Verein teilte der Kläger die spirituellen Vorstellungen von ... vom Erreichen bestimmter Erlösungsstufen und wurde zur eigenen geistigen Vervollkommnung und Weitergabe der "Lehre" tätig. Er verfolgte in erheblichem Umfang eigene Ziele, indem er versuchte, auf der "Brücke" voranzukommen und die Erlösungsstufen "Clear" und "Operating Thetan" zu erreichen. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht daher darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Erfüllung vermeintlicher Heilsvorstellungen und seine Teilhabe als ranghoher Auditor an der Macht von ... Lohn für die von ihm dargelegte Selbstausbeutung war.
Wesen des Arbeitsverhältnisses ist jedoch der Austausch von Arbeit und Lohn. Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (§ 611
BGB). Auch wenn die Erwerbsabsicht keine notwendige Bedingung für die Arbeitnehmereigenschaft ist, spricht ihr Fehlen doch im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Denn typischerweise verfolgt ein Arbeitnehmer das Ziel, für seine Arbeit ein Entgelt zu erhalten. Dass neben diesem materiellen Interesse oftmals auch immaterielle Interessen eine Rolle spielen, schließt nicht aus, die Erwerbsabsicht als wesentliches Merkmal zur Abgrenzung von Tätigkeiten heranzuziehen, die vorwiegend auf ideellen Beweggründen beruhen."
Soweit im Jahre 1993 beim Kläger einzelne Mitglieder darüber hinaus deutlich höhere finanzielle Unterstützung erhalten haben, geht das zumeist einher mit einer Tätigkeit im Vorstand, die dann wegen des damit verbundenen maßgeblichen Einflusses auf die Entscheidungen des Vereins nicht als Arbeitsplatz gewertet werden kann (
BVerwG vom 8.3.1999, ZFSH/SGB 2000, 39). Die Höhe der wöchentlichen Unterstützungszahlungen nach § 11
Nr. 5 der Satzung 1987 richtet sich, den insoweit unbestrittenen Ausführungen des Klägers folgend, zuerst danach, wie viel Geld überhaupt zur Verfügung steht, und orientiert sich dann grundsätzlich am Maß der Verantwortung, am Ausbildungsstand, an der erreichten Erlösungsstufe und letztlich in geringem Umfang nur am Aspekt "Leistung".
Soweit dem entgegen für die erbrachte Vereinstätigkeit "zu wenig" an finanzielle Unterstützung durch den Verein erbracht worden sein sollte, wäre an eine nach § 612
Abs. 1, § 612
Abs. 2
BGB zu bemessende Vergütung zu denken. Das begründet wiederum noch keinen Pflichtarbeitsplatz im Sinne der §§ 5, 7, 11
SchwbG.
Als wesentliche Merkmale eines Umgehungsgeschäfts benennt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 1995 (a.a.O.), dass der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt werde, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich, das heißt ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnorm sachlich rechtfertigenden Grund, verwendet werden. Eine solche Umgehung arbeitsrechtlicher (hier: schwerbehindertenrechtlicher) Schutzbestimmungen liege vor, wenn dem zur Leistung abhängiger Arbeit verpflichteten Vereinsmitglied keine Mitgliedschaftsrechte zustehen, die ihm eine Einflussnahme ermöglichen.
Im vorliegenden Fall gibt es trotz der dazu korrigierten Aussagen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Sinne mindestens 16 nicht an Mitgliedschaftsrechten beteiligte außerordentliche Vereinsmitglieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Dem Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 20. April 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschäftigung der "staff" - "standardmäßiger Vertrag" für zweieinhalb oder fünf Jahre - inhaltlich weltweit einheitlich gefasst ist. Erst im Anschluss hieran unterzieht sich das Mitglied einer "grundlegenden Ausbildung" ("Studium"). Das in Zusammenschau mit den obigen Ausführungen und der Vereinssatzung deutet nach bisheriger Einschätzung für das Jahr 1993 nicht hinreichend sicher auf ein "Umgehungsgeschäft" zu § 7
ff. SchwbG hin.
Auch für einen wirtschaftlichen Vereinszweck, der die Beschäftigung von Arbeitnehmern indizieren könnte, sieht der Senat keine überzeugenden Anhaltspunkte. In einem anderen Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht zu einer Untergliederung der ...-Gemeinschaft in seiner Entscheidung vom 6. November 1997 (BVerwGE 105, 313) im Leitsatz fest, dass Leistungen, die ein Verein in Verwirklichung seines nichtwirtschaftlichen Zweckes seinen Mitgliedern entgeltlich erbringt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von §§ 21, 22, 43
Abs. 2
BGB nur dann begründen, wenn diese Leistungen unabhängig von den mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen angeboten werden. Dazu genüge es nicht, dass der Betroffene bei der Anwerbung zahlungsfähiger und zahlungsbereiter Mitglieder auf dem allgemeinen Markt mit anderen Religionen und Weltanschauungen konkurriere. Auch aus der begrifflichen Zusammenfassung verschiedener Techniken zur Befriedigung psychischer und spiritueller Bedürfnisse zu einem sog. "weltanschaulichen Markt" ergebe sich nicht, dass es sich hier um Leistungen handele, die wie bei einem Konsumverein unabhängig von den mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von anderen angeboten würden. Dem folgte der 4. Senat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 2. November 2005 (Az. 4 B 99.2582), wenn er unter anderem ausführt, dass aus der Eigenart der vom ...-Verein angebotenen Waren und Leistungen und ihrer untrennbaren Einbettung in die Lehre von ... folge, dass in diesem Bereich auch kein Anbieterwettbewerb besteht, der für das Vorliegen eines Marktes wesentlich sei. Bei Leistungsangeboten von Trägern, die "Lebenshilfe" anböten, oder von ehemaligen ... Mitgliedern, die die bei ... verwendeten Technologien gegen Entgelt anböten, fehle es gerade an der Einbindung in die scientologische Lehre. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Soweit der Verkauf von Waren wie etwa scientologische Schriften und das Angebot entgeltlicher Dienstleistungen, oder etwa der Einführungskurs an Nichtmitglieder, auf eine Erwerbstätigkeit hindeuten können, ergeben sich für das Jahr 1993 nur hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Handlungen von dem sog. Nebenzweckprivileg gedeckt sind, weil sie insoweit als unternehmerische Tätigkeit gegenüber Nichtmitgliedern dem Hauptzweck des Vereins zu- und untergeordnet und lediglich Hilfsmittel zur Erreichung des satzungsmäßigen Gesamtzweckes sind, der nicht losgelöst von der Überzeugung seiner Mitglieder bestimmt werden kann (VGH BW vom 12.12.2003 NVwZ-RR 2004, 904/906).
Das kann etwa im Falle rein buchhalterischer Tätigkeiten eines hauptamtlichen tätigen Vereinsmitgliedes, der seinen Lebensunterhalt aus den Zahlungen der ... Gemeinschaft bestreitet, anders sein, indes sind die hier zu entscheidenden Fälle aus dem Jahre 1993 nicht mit dem Fall vergleichbar, weil das Sozialgericht Düsseldorf am 7. Mai 2004 (Az. S 3 AL 48/03) nur zur Frage der Arbeitslosigkeit gemäß
§§ 117,
118 Drittes Buch Sozialgesetzbuch im Falle eines selbstständig Tätigen entschieden hat und nicht zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsplatzes nach §§ 5, 7, 11
SchwbG.
Geht man anhand dieser Überlegungen die vom Kläger vorgelegte und auch näher erläuterte Mitgliederliste für das Jahr 1993 durch, so finden sich in den mit "Auditing", "Seelsorge", "Betreuung von Mitgliedern", "einführende Seminare", "Missionierung", "Ausbildung zum Auditor", "Sprecher der Kirche", "Ausbildung zu und Leitungsaufgaben in der Kirche", "Verbreitung der ...", "Werbung und Verkauf von ... Literatur" und entsprechend beschriebenen Tätigkeitsbereichen keine Arbeitsplätze im Sinne des § 7
SchwbG (
vgl. dazu auch SG Nürnberg vom 19.1.2000 Az. S 13 AL 57/97). Die verbleibenden Bereiche, die unter dem Begriff "Verwaltung" zusammengefasst werden können, können im Einzelfall sehr wohl die Merkmale eines solchen Arbeitsplatzes erfüllen. Es kann allerdings offen bleiben, ob die in der vom Kläger vorgelegten Mitarbeiterliste unter der Überschrift "Verwaltung" zusammengefassten Personen allesamt hierunter fallen, denn sie erreichen in der Gesamtheit nicht die Zahl 16, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.
Abschließend merkt der Senat ergänzend an, dass die Frage, ob es sich bei dem Kläger um eine Religionsgemeinschaft handelt, für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich ist. Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass der Kläger vom Verfassungsschutz beobachtet wird, denn die dieser Entscheidung der Sicherheitsbehörden zugrunde liegenden Feststellungen haben für die Frage nach einem Arbeitsplatz im Sinne der Gesetze zum Schutze schwerbehinderter Menschen keinen hinreichenden Aussagewert. Das gilt letztlich auch für die Einschätzung des Beklagten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, bei "..." handele es sich um einen internationalen von den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehend gesteuerten Wirtschaftskonzern, denn auch hieraus lassen sich nicht ohne Weiteres verwertbare Tatsachenfeststellungen zur Abgrenzung eines Arbeitsplatzes im Sinne des § 7
Abs. 1
SchwbG (
i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. August 1986) von einer vereinsrechtlichen Verpflichtung zur Leistungen von Diensten für das Jahr 1993 herleiten (
vgl. dazu auch
BVerwG vom 6.11.1997 a.a.O.). Jedenfalls finden sich in den Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz keine Anhaltspunkte, die zumindest Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung geben könnten. Dazu hat sich auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr näher geäußert. Somit genügen die verwertbaren Angaben für das Jahr 1993 nicht dazu, um eine Ausgleichsabgabeverpflichtung des Klägers für das allein streitgegenständliche Kalenderjahr begründen zu können.
Die Sache ist spruchreif im Sinne des § 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO. Angesichts der dargelegten Gesamtumstände hat der Senat von weiteren Ermittlungen zum Sachverhalt abgesehen, weil das Maß der gerichtlichen Amtsermittlung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2011 erfüllt ist (
vgl. dazu Rixen in Sodan/Ziekow,
VwGO, 3. Aufl. 2010, § 86 RdNr. 48 unter Hinweis auf BVerfGE 85, 36/58). Der Senat konnte keine Anhaltspunkte mehr erkennen, wie er für das Jahr 1993 zumutbar zu konkreteren Sachverhaltsfeststellungen kommen könnte, als der Beklagte, der unter Mithilfe des Verfassungsschutzes etwa zehn Jahre lang allein im Widerspruchsverfahren ermittelt hat (siehe auch Wolff in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 RdNrn. 60 und 65). Eine erschöpfende Nachprüfung aller vom Beklagten angeführten denkbaren Einwände und Überlegungen sind mit den hier lediglich noch zur Verfügung stehenden und im Wesentlichen vom Kläger angegebenen Beweismöglichkeiten nicht (mehr) erreichbar (
vgl. dazu
BVerfG vom 22.10.1991 a.a.O.).
Durch die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für das Jahr 1993 in den angefochtenen Bescheiden ohne die dazu erforderliche Rechtsgrundlage ist der Kläger als rechtsfähiger eingetragener Verein (§ 21
BGB) in seinen Rechten verletzt (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 2
VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO in Verbindung mit § 708
Nr. 10, § 711
ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132
Abs. 2
VwGO, nicht vorliegen. Die Kriterien zur Abgrenzung eines Arbeitsplatzes im Sinne der §§ 5, 7, 11
SchwbG von Dienstleistungen durch Vereinsmitglieder sind durch das Bundesarbeitsgericht hinreichend geklärt. Die Frage einer wirtschaftlichen Betätigung der ... Gemeinschaft ist durch BVerwGE 105, 313 geklärt. Zwar finden sich die hier einschlägigen aber außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften des früheren Schwerbehindertengesetzes im Neunten Buch Sozialgesetzbuch im Wesentlichen wieder. Der Senat hat -
u. a. wegen geänderter Satzungsbestimmungen, anderer Mitglieder - aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend unverändert fortbestehen, damit dieser Entscheidung insoweit eine über das Jahr 1993 hinausreichende maßgebliche Bedeutung zukommen könnte.